Auch schon während des Vorverfahrens kann der Verteidiger bestellt werden. Die Bestellung erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft, wenn nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig sein wird.

Auch schon während des Vorverfahrens kann der Verteidiger bestellt werden. Die Bestellung erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft, wenn nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig sein wird. Die Aufgabe des Strafverteidigers ist es, die Staatsanwaltschaft dazu zu veranlassen, einen entsprechenden Antrag bei Gericht zu stellen. Das setzt natürlich voraus, dass der Strafverteidiger erkennt, dass im Gerichtsprozess ein Pflichtverteidiger zu bestellen sein wird. 

„Es wird der Satz erlaubt sein, dass jedes Fehlurteil, auch wenn der eigentliche Fehler später liegt, mit dem im Vorverfahren gelegten Grund verbunden ist“

(Peters, Fehlerquellen im Strafprozess, Bd. 2, S. 212.

Dieser Satz ist zutreffend. Fehler im Ermittlungsverfahren lassen sich später nicht mehr beseitigen. Insbesondere besteht die sehr ernst zu nehmende Gefahr, dass die vom Ermittler gehegten Tat- und Täterhypothesen massiv Eingang finden. Denn die Zeugenaussage ist ein Produkt aus der Interaktion mit dem Vernehmenden. Seine Annahme vom Tatgeschehen begründet aber die Gefahr, in einer bestimmten Weise zu fragen, so dass auch bestimmte Ergebnisse herauskommen. Bei Gericht macht sich der Effekt bemerkbar, dass der Einschätzung der Polizei und Staatsanwaltschaft gefolgt wird (Schulterschluss). Aus diesem Grund sind die Würfel für die Hauptverhandlung nicht selten bereits vor ihrem Beginn gefallen. Das treibt die Verteidiger in eine Verfahrenserledigung durch Absprache über Kompromisse. Erschwerend kommt hinzu, dass der Zeugenschutz immer weiter ausgeprägt worden ist. Eine Verteidigung durch „Demontage“ der Belastungsaussage wird damit immer schwerer.

Folgendes vereinfachtes Beispiel soll das Problem in einfachen Worten veranschaulichen. Frau A streitet sich regelmäßig mit ihrem Ehemann. Denn der Ehemann liebt sie nicht und hat eine Affaire mit einer anderen Frau. Eines Abends ist sie so wütend über ihn, weil er zudem weder im Haushalt hilft noch sonst nett zu ihr ist, und ruft die Polizei. Sie schildert weinend, sie möchte ihren Mann anzeigen. Der Polizeibeamte schaut den südländischen Mann an, schaut die weinende deutsche Frau an und fragt „Er hat sie geschlagen, richtig? Wo genau und wie hat er sie geschlagen?“ Die Frau nickt und sagt, Einzelheiten möchte sie nicht nennen. (Weil es ja auch keine Einzelheiten gibt). Der Polizeibeamte schreibt noch seinen persönlichen Eindruck in die Akte, die Frau wirkte sehr ängstlich und eingeschüchtert auf ihn. Zudem spricht sie eine Wegweisung aus. Kommt es später zur Anklage, so ist das Gericht bereits davon überzeugt, dass hier eine Körperverletzung stattgefunden hat.

Dieses Beispiel zeigt, dass es sehr wichtig ist, im Ermittlungsverfahren aktiv tätig zu sein. Die Aufgabe des Strafverteidigers ist es, bereits in diesem Verfahrensstadium notwendige Informationen zu sammeln und aktenkundig zu machen. Zudem sollte frühzeitig Kontakt mit der Staatsanwaltschaft aufgenommen werden und ein falscher Sachverhalt richtig gestellt werden. Nur so hat man eine annähernde Chance, auf einen falschen Verfahrensgang durch eine Vorwegannahme falscher Tatsachen Einfluss zu nehmen.

Auf dem Kongress der CDU/CSU Bundestagsfraktion zur Ausrichtung der zukünftigen Innen- und Rechtspolitik warfen Vertreter von Union und dem Deutschen Richterbund den Rechtsanwälten vor, das Strafverfahren durch das ausufernde Stellen von Beweis- und Befangenheitsanträgen bewusst und absichtlich zu verschleppen. Dadurch würden Prozesse schlussendlich platzen, weil Richter das Pensionsalter erreichen würden oder Straftaten verjähren würden.

Dabei wurde den Strafverteidigern vorgeworfen, dass diese sich teilweise nicht als Organe der Rechtspflege begreifen würden, sondern als Gehilfen der Straftäter. Aus diesem Grund sei nun eine vernünftige „Verteidigerkultur“ anzustreben.

Aus diesem Grund solle das Strafverfahren schneller und effizienter ausgestaltet werden. Die Politiker von CSU/CDU streben daher Änderungen in der Strafprozessordnung an. Diese sollen verhindern, dass Prozesse in die Länge gezogen werden. Die Umsetzung solle unter Wahrung alle Verfahrensrechte realisiert werden.

Von den Änderungswünschen betroffen sind: Beweis- und Befangenheitsanträge, Bündelung der Nebenklage und die Besetzungsrüge. Es sollen in allen diesen Bereichen neue Regelungen geschaffen werden, die dazu führen, dass das Strafverfahren effizienter und zügiger abgeschlossen werden kann.

Insbesondere seien Gerichten Instrumente an die Hand zu geben, um die „zweckwidrigen Befangenheitsanträge und den zweckwidrigen Beweisanträgen“ effizient entgegentreten zu können.

Bei einer Vielzahl von Opfern müssten Wege gefunden werden, deren Interessen gebündelt zu vertreten.

Einen Nachweis dafür, dass die Strafverteidiger in gefährlicher Zahl Prozesse verschleppen würden durch Befangenheitsanträge und Beweisanträge, gibt es derzeit nicht. Es handelt sich um eine politische Behauptung. Im Einzelfall mag sie zutreffen, eine gehäuftes Phänomen lässt sich empirisch aber nicht feststellen.

Diese Sichtweise ist eine Gefahr für den Rechtsstaat. Man darf dabei nicht verkennen, dass wir auf dem Weg in ein immer strengeres Rechtssystem mit immer mehr neuen Strafgesetzen sind. Schränkt man gleichzeitig die Rechte der Beschuldigten ein, schränkt man auch gleichzeitig den Rechtsstaat immer weiter ein.

In Hamburg gibt es zahlreiche Rechtsanwälte für das Strafrecht. Die Anwaltssuche können Sie z.B. über google oder über Anwaltssuchdienste vornehmen. Als Stichworte eignen sich: Fachanwalt für das Strafrecht, Strafverteidiger, Anwalt für Strafrecht Hamburg und Hamburg Strafrecht Anwalt.

In der Regel werden Sie anhand der Website entscheiden, ob es sich bei der Kanzlei um die für Sie richtige Kanzlei handelt. Wichtig ist, dass Sie zu ihrem Strafverteidiger ein gutes Vertrauensverhältnis haben. Ein persönliches Gespräch wird sie häufig eine Beratungsgebühr kosten. Kaum ein Strafverteidiger wird Ihnen ein kostenloses Erstberatungsgespräch anbieten. Manche Strafverteidiger haben aber Videos auf YouTube. Wenn Sie sich z.B. eine Kanzlei für Strafrecht in Hamburg ausgesucht haben, geben Sie den Namen der Kanzlei oder des Anwalts für Strafrecht bei google ein und klicken auf Videos. Wenn der Rechtsanwalt z.B. Rechtstipps für das Strafverfahren eingestellt hat, können Sie sich einen ersten Eindruck über den Auftritt des Strafverteidigers machen. Die Führung des Titels eines Fachanwalts beweist Ihnen besondere Sachkunde und die Abarbeitung einer bestimmten Anzahl von Fällen. In jedem Fall sollten Sie persönlich von Ihrem Strafverteidiger überzeugt sein, damit Sie ihm ihr Problem in die Hände geben können. 

Die Nebenklage bietet dem Opfer die Möglichkeit, sich dem Strafverfahren gegen den potentiellen Täter der Staatsanwaltschaft anzuschließen. Zu dem möglichen Personenkreis, die sich der Staatsanwaltschaft als Nebenkläger anschließen können, gehören auch die Angehörigen des Getöteten. Als Opfer steht einem unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Schadenersatzanspruch zu. Wenn der Streitgegenstand noch nicht in einem anderen Prozess anhängig gemacht wurde, kann er im Strafprozess unmittelbar mit beansprucht werden. Im Adhäsionsverfahen können somit zivilrechtliche Ansprüche, die aus einer Straftat folgen, in einem Strafprozess mit geltend gemacht werden, anstatt diese in einem eigenen zivilgerichtlichen Verfahren geltend machen zu müssen.

Empfehlung Ihrer Strafverteidigerin:
Sprechen Sie mich als Opfer einer Straftat gerne an. Ich übernehme Ihr Mandat sehr gerne.

Die Kommunikation im Strafrecht ist für den Anwalt von wesentlicher Bedeutung. Das gilt nicht nur für den Strafverteidiger aus Hamburg, sondern natürlich bundesweit für alle Strafverteidiger. Jede Kanzlei im Strafrecht sollte sich einmal diesem Thema widmen.

Kommunikation spielt in fast jedem Lebensbereich eine wesentliche Rolle. Man nehme nur das Beispiel, der Ehemann sagt zu seiner Ehefrau auf dem Beifahrersitz: „Du, da vorne ist grün“. Das „vier Ohren Modell“ besagt, dass damit insgesamt vier Inhalte kommuniziert werden. Zu dem Sprechakt kommen dann noch non-verbale Elemente hinzu. Mimik, Gestik, Körperhaltung, Sprechgeschwindigkeit, Dialekt etc.

Einen ganz wesentlichen Faktor für die Kommunikation spielt zudem der Ort der Kommunikation. Institutionelle Kommunikation unterscheidet sich ganz wesentlich von der Alltagskommunikation und das sollte auch der Strafverteidiger berücksichtigen und wissen.

So ist die Gerichtsverhandlung im Strafrecht davon geprägt, dass es die Aufgabe des Richters ist, eine Entscheidung über den Angeklagten zu fällen. So ist auch sämtliche Kommunikation vor Gericht davon geprägt. Der Richter will in einer solchen institutionellen Kommunikation mit seiner klären Aufgabe nicht ernsthaft ein Gespräch mit den beteiligen führen, sondern er will Material für seine primäre Aufgabe sammeln: das Urteil im Strafverfahren.

Hinzukommt im Strafverfahren juristisches Vokabular, das der Angeklagte nicht versteht. So verwundet es nicht, dass der Angeklagte die Aussage des Gerichts: „der Angeklagte waren voll schuldfähig“ dem Strafverteidiger gegenüber kommentiert mit „das ist doch gut für mich, oder?!“

Vor Gericht herrscht eine ungeheure Fülle versteckter Kommunikation, die der Angeklagte Laie nicht nachvollziehen und nicht erfassen kann. 

Jede Kanzlei im Strafrecht und jeder Strafverteidiger aus Hamburg und andernorts sollte sich mit dem Problem der Kommunikation auseinandersetzen, um den Kampf gegen Fake Urteile, die auf eine ungleiche Kommunikation und feste Kommunikationsmuster beruhen, gewinnen zu können. 

Damit der Strafverteidiger vor Gericht gute Arbeit leisten kann, muss er die Fallstricke institutioneller Kommunikation kennen und sich damit auseinandersetzen.

Die Verteidigung bei Kapitalstrafsachen erfordert besondere Vorsicht, Sachkenntnis und Umsicht durch den Verteidiger. Zahlreiche Aspekte sind zu beachten. Kenntnis über den § 63 StGB,  „Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus“, Medienkompetenz sowie fundierte Kenntnisse im materiellen Strafrecht, insbesondere auch der Notwehr sind für den Verteidiger unerlässlich. 

Empfehlung des Anwalts für Strafrecht: § 63 StGB Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus

Wichtig ist es zu wissen, dass § 63 StGB zu einem längeren Freiheitsentzug führt als bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Die psychiatrischen Abteilungen der Landeskrankenhäuser sind zu Festungen umgewandelt worden, das oberste Gebot ist die Sicherheit der Öffentlichkeit. Lockerungen werden fast gar nicht oder nur in seltenen Ausnahmefällen erteilt. Zudem sind vorzeitige Entlassungen aus der Unterbringung seltener. Der § 21 StGB oder der § 20 StGB müssen positivfestgestellt werden. Es muss die „Erwartung“ gegeben sein, dass ein Grad der Wahrscheinlichkeit erreicht ist, bei dem mit einer Begehung einer Straftat zu rechnen ist, die bloße Möglichkeit der Begehung reicht nicht aus.  

Empfehlung des Anwalts für Strafrecht: § 67 b StGB

Bei der Anwendung des § 63 StGB ist immer auch der § 67 b StGB im Auge zu behalten. Danach ist die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht wird. Die Aussetzung hat zu unterbleiben, wenn der Täter noch eine Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, wenn diese gleichzeitig mit der Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. 

Besondere Umstände im Sinne des § 63 StGB sind z.B. eine bereits laufende Unterbringung nach den Landesgesetzen, die Möglichkeit der Betreuung und Unterbringung in einem Heim sowie einer Einrichtung für betreutes Wohnen. Wenn das im Hauptverhandlungstermin darauf hinauslaufen soll, müssen im Vorfeld Vorbereitungen durch den Rechtsanwalt für Strafrecht getroffen werden. Er muss sich um eine Betreuungseinrichtung kümmern bzw. diese anregen, diese muss schon angeordnet sein. Zudem ist es wichtig, dass in der Hauptverhandlung der aktuelle Stand erfasst wird. Wenn der Angeklagte z.B. gem. § 126 a StPO untergebracht ist, das Gutachten zu §§ 20, 21, 63 StGB bereits Monate alt ist, ist es dringend erforderlich, bei der Therapieeinrichtung einen aktuellen Bericht anzufordern. 

Empfehlung des Anwalts für Strafrecht: § 64 StGB- Unterbringung in einer Erziehungsanstalt

Wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen, gibt es kein Ermessen. Die Unterbringung muss angeordnet werden. § 64 StGB setzt voraus, dass die hinreichende konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges besteht. Vollzug und Anordnung der Maßregel müssen an die hinreichende konkrete Aussicht geknüpft sein, den Süchtigen zu heilen oder über einen wesentlichen Zeitraum von einem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren. 

Empfehlung des Anwalts für Strafrecht: Verneinen der Voraussetzungen des § 64 StGB

Die fehlende Therapiebereitschaft steht der Anwendung des § 64 StGB nicht grundsätzlich entgegen. Wenn nämlich die Aussicht besteht, die Therapiebereitschaft während der Therapie zu wecken, steht der Anordnung nach § 64 StGB nichts im Weg. Will der Angeklagte jedoch unbedingt die Anordnung nach § 64 StGB ablehnen, kann er dem Gutachter erklären, dass er auch nach einer gewissen Anpassungszeit in der Therapie für die Notwendigkeit der Behandlung nicht motiviert sein wird. Dann kann die Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit mit dem Motivationsmangel zur Verneinung des § 64 StGB führen.

Empfehlung des Anwalts für Strafrecht: § 66 StGB -Unterbringung in der Sicherungsverwahrung 

§ 66a StGB ermöglicht es der Justiz, Sicherungsverwahrung auch nachträglich anzuordnen, wenn diese im Urteilstenor des Erkenntnisverfahrens bereits vorbehalten ist und sich die Gefährlichkeit des Straftäters während des Vollzugs herausstellt. 

§ 66 b StGB ermöglicht die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung, wenn sich die besondere Gefährlichkeit des Täters erst während des Vollzugs herausstellt. 

§ 66c StGB regelt die Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des weitergehenden Strafvollzugs. 

gegen Jugendliche ist die Verhängung von Sicherungsverwahrung unzulässig, jedoch gegen Heranwachsende ist gem. § 106 Abs. 3 JGG eine vorbehaltene Sicherungsverwahrung möglich. 

Zur Feststellung der Voraussetzungen des § 66 StGB ist ein Sachverständiger hinzuzuziehen (§ 246 a StGB). 

Empfehlung Ihres Anwalts für Strafrecht zu Mord uns Totschlag

Die Probleme liegen insbesondere beim Vorsatz sowie bei der Schuld. Bei § 212 StGB reicht bedingter Vorsatz aus. Die Probleme liegen hier insbesondere in der Abgrenzung zwischen Körperverletzung und versuchtem Totschlag einerseits und dem vollendeten Totschlag und Körperverletzung mit Todesfolge gem. 3 227 StGB andererseits.

Vor gewaltsamen Übergriffen sind leider auch die besten Familien nicht ausgenommen. Gewalt kann überall vorkommen, auch in der eigenen Familie und jede Frau sollte sich helfen und sich vor weiterer Gewalt schützen.

Wie kann ich es erreichen, dass das Strafverfahren gegen ihn eingestellt wird?

Manchmal ist es so, dass die Frauen nach einem gewaltsamen Übergriff keine andere Möglichkeit haben, als in der Wohnung oder im Haus des Ehemannes zu verweilen. Dann ist es vielen ein Anliegen, das Strafverfahren aus der Welt zu räumen solange man unter einem Dach wohnt. Manchmal soll das Strafverfahen auch im Hinblick auf gemeinsame Kinder nicht fortgeführt werden und es ist nur eine familienrechtliche Klärung angestrebt im Wege einer Gefährderansprache sowie einer Trennung/Scheidung. Für diese Fälle soll der folgende Beitrag eine juristische Aufklärung sein.

Kann man ein einmal gegen den Partner/die Partnerin eingeleitetes Strafverfahren beenden?  Es kommt darauf an, ob die Parteien miteinander verheiratet, verlobt oder anders liiert sind und ob es weitere Zeugen für den Vorfall gab. Kurzum gesagt: Ja, es gibt Mittel und Wege, ein einmal eingeleitetes Strafverfahren folgenlos aus der Welt zu schaffen. In jedem Fall sollten Sie aber einen Anwalt damit beauftragen, Akteneinsicht zu nehmen und Sie ausführlich und gründlich in ihrem Einzelfall zu beraten. Die folgende Erläuterung ersetzt keine Beratung, sondern soll ihnen einen ersten juristischen Einblick in die Thematik verschaffen.  

Für den Fall, dass sie mit dem Gewalttäter verheiratet oder verlobt sind, steht ihnen ein sog. Zeugnisverweigerungsrecht zu. Das bedeutet, dass sie gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft keine Angaben machen müssen. Sollten Sie bereits Angaben gemacht haben, so dürfen diese Angaben in einem etwaigen Gerichtsprozess nicht gegen ihren Mann oder Verlobten verwertet werden, wenn sie sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Gibt es weitere Zeugen für den Tathergang, so müssen diese vor Gericht wahrheitsgemäße Angaben machen, wenn sie mit dem Täter weder verwandt noch verschwägert sind. Auf das Zeugnisverweigerungsrecht können sich nämlich salopp gesagt nur Angehörige berufen. 

Auch wenn es andere Zeugen gibt, die den Tathergang vor Gericht schildern müssten, so bedeutet es nicht, dass ihr Partner auch vor Gericht landet. Denn der Strafverteidiger kann frühzeitig Akteneinsicht nehmen und mit der Staatsanwaltschaft Kontakt aufnehmen. Nicht selten wird zur Wiederherstellung des Familienfriedens die Straftat eingestellt. Ihr Strafverteidiger wird für sie darauf hinwirken, wenn sie ihn damit beauftragen. 

Sind Sie mit dem gewalttätigen Menschen weder verheiratet noch verlobt, haben Sie kein Zeugnisverweigerungsrecht. Vor Gericht müssten sie Angaben machen. Sollten sie sich zwischenzeitlich miteinander verloben, so haben auch sie ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Beachten Sie bitte, dass Sie sich Hilfe in Frauenhäusern holen können und kein Mensch sich dauerhafter Gewalt aussetzen soollte. Die Rücknahme der Strafanzeige sollten sie daher gründlich besprechen und das für- und wider in ihrer persönlichen Lebenssituation gegeneinander abwägen.

Was ist ein Anwalt im Strafrecht? Ein Anwalt im Strafrecht ist eine Person, die eine Anwaltszulassung hat und Mandate im Strafrecht betreut. Dazu gehören zwei Bereiche. Diese umfassen die Verteidigung von Beschuldigten und den Rechtsbeistand für Geschädigte. Letzteres nennt sich Nebenklagevertretung.

Anwalt im Strafrecht als Strafverteidiger

Der Anwalts im Strafrecht in der Funktion als Verteidiger wird auch Strafverteidiger genannt. In dieser Funktion ist der Rechtsanwalt gefragt, wenn gegen eine Person ein Strafverfahren läuft. Das Verfahren beginnt im Ermittlungsverfahren und ist beendet, wenn das Verfahren eingestellt wird oder der Beschuldigte rechtskräftig verurteilt wird. Während der gesamten Dauer des Strafverfahrens ist es Aufgabe des Anwalts für Strafrecht, die rechtlichen Interessen des Mandanten für ihn wahrzunehmen. Dazu gehört es insbesondere  die Verteidigung gegenüber den Behörden anzuzeigen, Akteneinsicht zu beantragen, die Akte mit dem Mandanten zu besprechen und seine Rechte im Gerichtstermin zu wahren. 

Anwalt im Strafrecht als Nebenklagevertreter

Die Aufgaben des Anwalts als Nebenklagevertreter unterscheiden sich teilweise von den Aufgaben des Strafverteidigers. Dieser vertritt das Opfer und hat damit eine Aufgabe, die sich von der Aufgabe des Verteidigers wesentlich unterscheidet. Auch der Nebenklagevertreter beantragt Akteneinsicht, bespricht den Akteninhalt mit seinem Mandanten und nimmt dessen Rechte bei Gericht wahr. Dessen Rechte unterscheiden sich aber von denen eines Beschuldigten wesentlich. Deswegen ist auch die Art der Interessenwahrnehmung anders. Im Rahmen der Nebenklagevertretung möchte das Opfer salopp formuliert etwas von dem Beschuldigten. Teilweise möchte der Nebenkläger eine Verurteilung des Beschuldigten erreichen. Teilweise möchte er aber auch Schadenersatz. In dem Fall hat der Anwalt im Strafrecht einen Adhäsionsantrag zu stellen.

Kurz zusammengefasst handelt es sich bei dem Begriff „Anwalt für Strafrecht“ um einen Oberbegriff, der Anwälte für die Strafverteidigung und Anwälte als Nebenklagevertreter umfasst. Der eine vertritt den Beschuldigten und der andere das Opfer. 

Praktisches zum Thema „Anwalt im Strafrecht“

Ist man als Beschuldigter oder als Nebenkläger auf der Suche nach einem Strafverteidiger, gibt es zahlreiche Wege, einen Rechtsanwalt zu finden.

Google Suche nach Anwalt im Strafrecht- was ist zu beachten

Suchende können bei google die Begriffe „Anwalt Strafrecht“ eingeben. Dann erscheinen zahlreiche Rechtsanwälte, die damit werben, im Strafrecht tätig zu sein. Der Suchende kann die Funktion auch noch weiter einschränken, indem er z.B. sucht „Anwalt Strafrecht Hamburg“ , „Anwalt Strafrecht Hamburg Wandsbek“, „Anwalt Strafrecht Berlin“ usw. Je genauer der Suchende seine Suche gestaltet, um so genauer ist die Trefferliste. 

Worauf ist noch zu achten?

Ist der Suchende Beschuldigte im Rahmen eines Strafverfahrens, sollte er einen Strafverteidiger suchen. Ist der Suchende ein Opfer, sollte er einen Nebenklagevertreter suchen. Von Vorteil ist es, wenn der Anwalt im Strafrecht auch Fachanwalt für Strafrecht ist. In dem Fall hat er sein theoretisches und praktisches Wissen bereits unter Beweis gestellt. Die Bewertungen des Rechtsanwalts in Internetportalen sollte der Suchende sich ansehen. Das wichtigste ist es, den Rechtsanwalt in einem persönlichen Gespräch kennenzulernen und ihn nur dann zu beauftragen, wenn das Vertrauensverhältnis zweifellos besteht. 

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Grundsätzliches zum Thema BtMG

Das Betäubungsmittelgesetz (kurz: BtMG) folgt äußerlich dem Regelungsmodell von Verwaltungsgesetzen. Erst im 6. Abschnitt folgt das Betäubungsmittelstrafrecht. Zuvor regelt das Betäubungsmittelgesetz die Begriffe, die Erlaubnis und das Erlaubnisverfahren, die Pflichten, die Überwachung und die Vorschriften für die Behörden in den folgenden Abschnitten. Das Betäubungsmittelrecht ist im wesentlichen Betäubungsmittelstrafrecht. 

Die Strafvorschriften beruhen auch dem „Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität“ von 1992, mit dem eine Serie neuer Verbrechenstatbestände in das BtMG eingeführt und die Strafandrohung für den Grundtatbestand des § 29 von 4 auf 5 Jahre angehoben wurde sowie auf dem sog. Verbrechensbekämpfungsgesetz vom Oktober 1994. Sodann folgten noch weitere Betäubungsmitteländerungsgesetze, mit denen man hauptsächlich auf zahlreiche Designerdrogen wie Extasy und andere Partydrogen reagierte. 

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Rechtsgut, objektiver und subjektiver Tatbestand

Rechtsgut des Betäubungsmittelstrafrechts sei die Volksgesundheit. Dieses soll verletzt werden durch die Auswirkungen des Konsums von BtM auf die Konsumenten selbst und auf Dritte. Deswegen sei es das Ziel aller Tatbestände des Betäubungsmittelstrafrechts, den Konsum zu verhindern. Dieses Ziel ist im Hinblick auf die Zulässigkeit der Selbstgefährdung eines Erwachsenen mündigen Bürgers zweifelhaft. Auch die neuen medizinischen Erkenntnisse, die belegen, dass Cannabis heilende Wirkung hat, lässt Zweifel an dem Betäubungsmittelstrafrecht und dessen Rechtsgut aufkommen. 

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Eigengebrauch

Der Besitz von kleineren Mengen Cannabis, die dem Eigenverbrauch dienen, ist vergleichsweise unbedenklich.

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Handeltreiben

Der Erwerb, die Einfuhr, Besitz, Veräußerung und Abgabe werden als unselbständige Teilakte ebenso vom Begriff des Handeltreibens erfasst und gehen in diesem auf. Da das Handeltreibenden als „gefahrintensivste“ und daher „wichtigste“ Tathandlung im Umgang mit Betäubungsmitteln gesehen wird, wird der Begriff sehr weit definiert, um alle Erscheinungsformen des illegalen Handelns mit Betäubungsmitteln mit Strafandrohung zu belegen. So versteht man unter Handeltreibenden „alle eigennützigen Bemühungen, die darauf gerichtet sind, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern“. Dabei muss es weder zu den Umsatzgeschäften noch zur Anbahnung bestimmter Geschäfte gekommen sein. Das Handeltreibende ist objektiv somit kein Erfolgsdelikt und wird als ein unechtes Unternehmensdelikt verstanden. Daher muss es sich nicht um eigene Umsatzgeschäfte handeln, es reichen auch die Förderung fremder Umsatzgeschäfte, wie z.B. die Tätigkeit eines Kuriers. Auch bei einmaliger und auch bei nur vermittelnder Tätigkeit liegt danach ein Handeltreibenden vor und auf den Vertragsschluss kommt es ebensowenig an wie auf einen tatsächliche Förderung des Betäubungsmittelumsatzes. 

Bereits der ernsthafte Versuch der Kontaktaufnahme mit einem Käufer ist ausreichend, wobei es noch nicht einmal erforderlich ist, dass der anbietende Täter über die Betäubungsmittel verfügen kann oder auch nur eine gesicherte Lieferquelle hat. Das Handeltreiben ist immer schon dann vollendet, wenn das Stadium allgemeiner Anfragen verlassen ist und der Täter sich mit dem ernsthaften Anbieten, Betäubungsmittel zu erwerben oder zu verkaufen an eine Person wendet, die nach seiner Vorstellung als Verkäufer, Abkaufen oder Vermittler in Betracht kommt, also auch dann, wenn er sich an einen V Mann wendet und es gar nicht zu einem Umsatz kommen kann. Auch dass statt des vereinbarten Betäubungsmittels eine Scheindroge geliefert wurde, ändert nichts daran, dass das Handeltreibenden für den vollendet ist, der einen Umsatz mit Betäubungsmittel anstrebt. Auch das Inbesitznahmen oder die Verwahrung von Betäubungsmitteln reichen aus, wenn damit eine umsatzfördernde Handlung vorgenommen oder beabsichtigt wird. Somit liegt ein Handeltreiben vor, wenn Betäubungsmittel in Verkaufsabsicht gestohlen und in Besitz genommen werden.

Der Besitz von Betäubungsmitteln hingegen ist kein notwendiges Element des Tatbestandes, weil der Tatbestand des Handeltreibende gerade auch die Täter erfassen soll, die darauf achten, nicht selbst mit den Betäubungsmitteln in Berührung zu kommen. 

Neben solch einer strengen Auslegung bleibt für den Versuch und die Vorbereitung kein Raum mehr. Das Handeltreiben ist beendet mit Abschluss des Umsatzvorganges. Bei der Übergabe desGEldbetrages ist damit noch Täterschaft bzw. Teilnahme möglich. 

Der Vorsatz muss sich auf die Menge, Art und Qualität der Betäubungsmittel beziehen. Hat der Täter fahrlässig nicht erkannt, dass es sich bei der umgesetzten Ware nicht um Betäubungsmittel handelt, dann kann er sich wegen fahrlässigen Handeltreibende gem. § 29 Abs. 4 BtMG strafbar machen. Der Vorsatz muss sich auch auf die Umsatzförderung beziehen und fehlt daher, wenn der Täter die Betäubungsmittel der Polizei in die Hände spielen will. Denn damit zieht er diese aus dem Verkehr. 

Erforderlich ist zudem das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Eigennützigkeit. Die Eigennützigkeit setzt voraus, dass das Handeln des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder er sich irgendeinen anderen materiellen oder auch immateriellen Vorteil für seine Person verspricht.Eigennützigkeit setzt voraus, dass das Handeln des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder er sich irgendeinen anderen Vorteil verspricht, das kann auch die Finanzierung des Eigenkonsums sein oder er den Gewinn an Dritte weitergeben möchte.

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Anklageschrift

Gem. § 200 StPO hat die Anklageschrift den Prozessgegenstand zu bestimmen. Die Anklageschrift hat die vorgeworfenen Straftaten sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt wird und erkennbar wird, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt wird und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist. Von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters muss sich die Tat klar unterscheiden. Ist diese Anforderung nicht erfüllt, ist die Eröffnung des Hauptverfahrens gem. § 203 StPO abzulehnen. Ist bereits ein Urteil ergangen, ist auf die Revision hin das Verfahren gem. § 260 Abs. 3 StPO von Amts wegen Vorliegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen.

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Täterschaft und Teilnahme

Trotz Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen schränkt die Rechtsprechung die weite Auslegung wieder ein, als die Tätigkeiten von ganz untergeordneter Bedeutung für das Umsatzgeschäft trotz voller Verwirklichung des Tatbestandes als Beihilfe einstuft. Abgrenzungskriterium ist „ganz untergeordnete Tätigkeiten in Bezug auf das Umsatzgeschäft“. Orientierungspunkte sind dabei das eigene Interesse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung, die Eingebung persönlicher Risiken, die Dauer der Tatbeteiligung usw. 

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Auslandstaten

Das Handeltreiben unterliegt nach dem Vertriebsbegriff des § 6 Nr. 5 StGB unabhängig vom Recht des Tatortes dem Deutschen Strafrecht. Auch der Handel mit Betäubungsmitteln im Ausland durch deutsche Staatsbürger ist damit nach dem Betäubungsmittelrecht strafbar. § 54 des Schengener Übereinkommens regelt, dass auch bei einer Verurteilung durch ein Gericht eines anderen Vertragsstaates Strafklageverbrauch nach dem Grundsatz ne bis in idem eintritt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Sanktion bereits vollstreckt wird, vollstreckt worden ist oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann.

Weitere Tatbestände des § 29 Abs. 1 S. 1 BtMG

Als Auffangtatbestand steht hinter allen Delikten aus dem Betäubungsmittelstrafrecht der § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Betäubungsmittelgesetz. “ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG regelt die Abgabe. Abgabe ist die Übertragung der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt ohne rechtsgeschäftliche Grundlage und ohne Gegenleistung an einen Dritten, der über die Betäubungsmittel frei verfügen kann. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG regelt die Veräußerung. Die Veräußerung ist die entgeltliche Übereignung eines Betäubungsmittels unter Einräumung der Verfügungsgewalt. Aufgrund des umfassenden Anwendungsbereichs des Handeltreibende umfasst die Veräußerung allein diejenige entgeltliche Form der Abgabe, bei der die Eigennützigkeit nicht gegeben ist. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 b BtMG regelt das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch. Dieser Tatbestand erfasst die Fälle des Überlassens zum unmittelbaren Verbrauch, in denen die Verfügungsgewalt über die Betäubungsmittel beim Abgebenden bleibt, der Empfänger somit keine Verfügungsmöglichkeit und daher keinen Besitz erlangt, sondern nur eine Konsummöglichkeit. 

Achtung: Immer, wenn der Wille fehlt, eine auch nur kurzfristige Sachherrschaft aufrechtzuerhalten und diese gerade aufgegeben werden soll, so z.B. bei der Vernichtung der Betäubungsmittel, wenn die Betäubungsmittel alsbald er Polizei übergeben werden sollen oder zu einer Untersuchung gebracht werden sollen, scheidet strafbarer Besitz aus. 

Wegen der vielfältigen Möglichkeiten der Fallgestaltungen beim Auffinden von Betäubungsmitteln sollte der Verteidiger gerade im Hinblick auf den strafbaren Besitz prüfen, welche Konsequenzen sich aus der Einlassung des Beschuldigten ergeben und nicht vom Recht zum Schweigen Gebrauch gemacht werden sollte. 

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Grenzüberschreitender Verkehr: Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 5)

Der Tatbestand der Einfuhr hat deswegen sehr große praktische Relevanz, weil für die Einfuhr nach dem Verbrechenstatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG auch dann eine Mindeststrafe von 2 Jahren angedroht ist, wenn es sich nicht um einen Fall des Handeltreibens handelt. Damit werden von dem Verbrechenstatbestand auch die Fälle der Einfuhr zum Eigenkonsum und auch der gesamte Ameisenhandel mit kleineren „nicht geringen“ Mengen erfasst, was mit der gesetzgeberischen Intention „auf der ebene der Großtäter…die präventive und repressive Wirkung des Strafrechts zu verstärken“ nicht vereinbar ist. Auch die Korrektur über den minderschweren Fall gelingt nur unzureichend, da die Rechtsprechung in den Fällen der Einfuhr nicht geringer Mengen zur Eigenversorgung zwar die Prüfung eines minderschweren falls verlangt, aber schon dann, wenn die nicht geringe Menge nicht unwesentlich überschritten ist oder andere erschwerungsgründe hinzutreten, die Annahme eines minderschweren Falls ablehnt. 

Die Rechtsprechung definiert die Einfuhr als „das Verbringen von Betäubungsmitteln aus dem Ausland über die deutsche Hoheitsgrenze in den Geltungsbereich des BtMG“. 

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Vollendung bei Einfuhr auf dem Postwege

Bei der Einfuhr auf dem Postweg wird schon mit der Entdeckung der Betäubungsmittel bei der Zollkontrolle vollendete Einfuhr angenommen, obwohl der Abholer keine Zugriffsmöglichkeit erhält. Denn die tatsächliche Verfügung über die Betäubungsmittel ist keine Voraussetzung des Einfuhrtatbestandes.Die tatsächliche Mit der Aufgabe als Fracht ist schon versuchte Einfuhr gegeben, vollendet ist die Einfuhr, wenn das Betäubungsmittel die deutsche Grenze passiert hat. Keine Einfuhr ist gegeben, wenn der Zoll sich dahingehend verständigt, die Fracht bewusst einfahren zu lassen, um den Endabnehmer zu identifizieren. 

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Vollendung bei der Einfuhr auf dem Luftweg

Bei der Einfuhr auf dem Luftweg beginnt der Versuch in der Regel mit dem Einchecken des Gepäcks. Nach anderer Ansicht ist auf die Verladung des Drogengepäcks ins Flugzeug und auf die Einsteigemöglichkeit des Kuriers abzustellen. 

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Mengenbegriffe im Betäubungsmittelrecht

Im Betäubungsmittelrecht werden drei Mengenbegriffe unterschieden:Die geringe Menge, die nicht geringe Menge und die zwischen diesen beiden liegende Menge.  Diese Menge bezeichnet man als „Normalmenge“.

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Die „nicht geringe“ Menge („“29 a Abs. 1 Nr. 2; 30 Abs. 1 Nr. 4; 30 a Abs. 1 und Abs 2 Nr. 2

Die nicht geringe Menge ist jeweils Tatbestandsmerkmal. Die inhaltliche Ausgestaltung, was eine nicht geringe Menge ist, hat der Gesetzgeber der Rechtsprechung überlassen. Die Strafzumessung weiß zahlreiche Probleme auf. So können zwischen dem Handeltreiben mit 1 kg, 10 kg und 1000 kg kaum noch Unterschiede gemacht werden, wenn es schon für 100 g eine hohe Freiheitsstrafe gibt. 

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Grenzwerte für Betäubungsmittel 

  • Heroin: 1,5 Heroinhydrochlorid
  • Kokain: 5 g Kokainhydrochlorid
  • Cannabis: 7,5 Tetrahydrocannabinol
  • Amphetamine: 10 g Amphetamin-Base
  • Metaphetamin: 35g M-Hydrochlorid oder 30 g M-Base
  • Buprenorphin (Subutex): 450 mg Buprenorphinhydrochlorid
  • Ecstasy (MDE,MDA) MDMA: 35 g MDE-Hydrochlorid oder 30 g MDMA-BAse
  • Psilocin, Psilocybin: 1,2 g, 1,7 g
  • Khat: 30 g Cathinon
  • LSD: 6 mg Lysergsäurediäthylamid
  • Morphin: 4,5 g Morphinhydrochlorid
  • Methadon: 6 g Levomethadonhydrochlorid oder 6 g razemisches Methadonhydrochlorid

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Feststellung der Wirkstoffkonzentration

Die Wirkstoffkonzentration muss möglichst genau festgestellt werden, da sie nicht nur über den Strafrahmen entscheiden kann, sondern auch für die Strafzumessung (und die Haftfrage) bedeutsam sein kann. Von der chemischen Analyse kann daher nur abgesehen werden, wenn auszuschließen ist, dass eine genauere Angabe des Wirkstoffs das Strafmaß beeinflußen kann. Statistiken belegen, dass der durchschnittliche Wirkstoffgehalt bei Cannabis und hEroin deutlich unter 10 % der Gesamtmenge liegt und dass aber auch Mengen von unter 1 % und unter 3 % möglich sind. Daher sollte man Schätzungen mit Vorsicht genießen. Ist eine chemische Analyse nicht möglich, muß der Tatrichter unter Angabe anderer Umstände angeben, von welcher Mindestqualität er in dubios pro reg ausgeht. Die Kriterien sind: Herkunft, Preis, Aussehen, Verpackung, Beurteilung durch die Tatbeteiligten und Konsumenten etc. 

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Vorsatz über nicht geringe Menge!

Die nicht geringe Menge ist Tatbestandsmerkmal. Deswegen muss der Vorsatz sich auf die tatsächlichen Voraussetzungen der nicht geringen Menge beziehen. Auch für die Strafzumessung ist es von erheblicher Bedeutung, ob der Angeklagte die ihm angelastete nicht geringe Menge in vollem Umfange kannte oder ob er von einer geringen Menge ausging. Wenn der Angeklagte sich unwiderlegbar über die Art, Qualität oder Menge irrt, ist von seinen Vorstellungen auszugehen. 

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Umgang mit geringen Mengen zum Eigenkonsum (§§ 29 Abs. 5, 31 a Abs. 1 BtMG)

Es handelt sich dabei um eine Strafzumessungsnorm, die es den Gerichten erlaubt, von einer Bestrafung abzusehen, wenn der Täter mit Betäubungsmitteln in geringen Mengen zum Eigenverbrauch hantiert. Das Pendant zu dieser Vorschrift für die Staatsanwaltschaft ist der § 31 a Abs. 1 BtMG. Die Staatsanwaltschaft kann danach bereits das Ermittlungsverfahren einstellen, wenn der Tatvorwurf lautet, der Täter gehe mit Betäubungsmitteln in geringer Menge zum Eigenkonsum um. Achtung: Die Anwendung des § 29 Abs. 5 BTGM darf nicht von einem Geständnis abhängig gemacht werden! Ggf. sollte der Strafverteidiger einen Antrag nach § 29 Abs. 5 BTMG stellen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Dieser Antrag ist gem. § 267 Abs. 3 S. 4 StPO zu bescheiden.

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Einstellung wegen nicht geringer Menge zum Eigenkonsum

Bei diesen Werten soll die Einstellung erfolgen:

  • Haschick: 10 Gramm (bei 6 % THC)
  • Heroin: 0,5 Gramm (bei 10 % Heroinhydroclorid)
  • Kokain: 0,5 Gramm (bei 30 % Kokainhydrochlorid)
  • Amphetamin: 0,5 Gramm (bei 25 % Amphetaminbase)

Handelt es sich um andere Betäubungsmittel, soll eine Einstellung erfolgen bei bis zu 3 Konsumeinheiten.

Ein Interesse an der Strafverfolgung sei nur dann gegeben, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Täters hinaus gestört ist. Das ist z.B. denkbar, wenn Jugendliche oder Heranwachsende betroffen sind. 

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Keine geringe Menge nach dem Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass kein geringe Menge vorliegt bei: 1 g Haschisch, 36 g Marihuana und der Anbau von 25 Cannabis-Pflanzen mit einer Höhe zwischen 1 Meter und 1,5 Meter nicht mehr eine geringe Menge im Sinne von 31 a BtMG ist. 

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Wichtige Entscheidung für Hamburg zur nicht geringen Menge

Das Landgericht Hamburg geht in einer Entscheidung davon aus, dass bei dem Besitz von 2,6 Gramm Haschisch, dem Anbau von 14 Cannabis Pflanzen mit einem Blättergewicht von 700 Gramm eine geringe Menschen im Sinne von § 29 abs. 5 BtMG vorliegt und hat von einer Bestrafung abgesehen. In vergleichbaren Fällen in Hamburg sollten Strafverteidiger auf diese Entscheidung hinweisen. 

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Tatbegehung als Bandenmitglied

Die Tatbegehung als Bandenmitglied erfordert eine gegenüber der Mittäterschaft gesteigerte deiktische Zusammenarbeit. Die Rechtsprechung verlangt einen Zusammenschluss von mindestens 3 Personen. Ein übergeordnetes Bandeninteresse, wie es früher von der Rechtsprechung verlangt wurde, ist nicht mehr erforderlich. Von der Mittäterschaft unterscheidet sich die Bande durch das Element der auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung mehrerer Personen zu zukünftiger gemeinsamer Deliktsbegehung. 

Achtung:

Die Verabredung, eine umfangreichere Menge an Betäubungsmitteln nach und nach zu verkaufen, reicht nicht für die Annahme einer Bande aus. Denn nach den Regeln der Bewertungseinheit liegt dann nur eine Tat und somit keine künftigen selbständigen Taten vor.

Achtung:

Stehen sich Käufer und Verkäufer gegenüber, lieht keine Bande vor, da nicht einmal die Voraussetzungen einer Mittäterschaft in dem Fall vorliegen.