Pflichtverteidiger im Strafrecht

Unter bestimmten Voraussetzungen steht dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger zu. Ein Pflichtverteidiger ist ein durch das Gericht dem Beschuldigten beigeordneter Verteidiger. Der Pflichtverteidiger wird von der Staatskasse bezahlt. Er erhält niedrigere Gebühren als ein Wahlverteidiger. Der Pflichtverteidiger kann mit dem Mandanten eine zusätzliche Gebührenvereinbarung treffen. Wenn diese jedoch die daneben zu zahlenden Pflichtverteidigergebühren überschreitet, sind diese anzurechnen. Wenn es zu einer Verurteilung kommt, werden werden dem Angeklagen in der Regel die Verfahrenskosten auferlegt.

Die verauslagten Pflichtverteidigergebühren fordert die Staatskasse dann von dem Verurteilten zurück. Ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger hat man nur in den Fällen der sog. notwendigen Verteidigung. Im Wesentlichen gesagt geht man von einer Pflichtverteidigung aus, wenn der Beschuldigte sich nach Einschätzung des Gesetzgebers nicht selber verteidigen kann. Wann dies der Fall ist, ist in § 140 StPO geregelt. In folgenden Fällen nimmt der Gesetzgeber den Fall der notwendigen Verteidigung an.

  • Hauptverhandlung vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht
  • Verdacht auf Verbrechen
  • drohendes Berufsverbot
  • Vollstreckung von Untersuchungshaft
  • Längerer Freiheitsentzug
  • Unterbringung zur Erstellung eines Gutachtens
  • Sicherungsverfahren
  • Verteidigerausschluss
  • Anwaltliche Vertretung des Nebenklägers
  • Andere Fälle der notwendigen Verteidigung

Im Zweifel fragen Sie Ihren Strafverteidiger, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt.

Der Pflichtverteidiger kann gem. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO auch während des Vorverfahrens bestellt werden. Der Verteidiger wendet sich an die Staatsanwaltschaft mit dem Ersuchen, dass diese einen Antrag gem. § 141 Abs. 3 S. 2 StPO beim Ermittlungsrichter oder dem Vorsitzenden des voraussichtlich befassten Gerichts stellt. das Gericht hat dem Antrag zu entsprechen, wenn dringender Tatverdacht besteht und das Ermittlungsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit demnächst in einer Anklageerhebung mündet. Die Bestellung des Pflichtverteidigers hat gem. § 141 Abs. 3 S. 4 StPO unverzüglich zu erfolgen.

Unterlässt die Staatsanwaltschaft den Antrag, obwohl ein offensichtlicher Fall notwendiger Verteidigung vorliegt und können deshalb Beteiligungsrechte eines Verteidigers an Vernehmungen (z.B. Beschuldigtenvernehmungen, § 136 StPO) nicht wahrgenommen werden, ergibt sich aus einem solchen Vorgehen möglicherweise ein Verwertungsverbot bezüglich der derartig gewonnenen Aussageinhalt.

Das Beweisverwertungsverbot greift bereits bei der Verletzung im Ermittlungsverfahren.

Ermittlungsverfahren im Strafrecht

Damit ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet werden kann, ist ein Anfangsverdacht erforderlich. Wenn ein Anfangsverdacht gegen Sie vorliegt, wird auch ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet. Ab diesem Zeitpunkt stehen Ihnen auch strafprozessuale Rechte zu. Denn Sie sind mit der Einleitung des Ermittlungsverfahrens Beschuldigter eines Strafverfahrens. Das bedeutet nicht, dass Sie die Straftat begangen haben. Auch völlig unschuldige Menschen können in ein Ermittlungsverfahren geraten.

Empfehlung Ihrer Strafverteidigerin:

Sobald Sie erfahren, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft, sollten Sie Kontakt zu mir oder zu meinen Kollegen aufnehmen und sich über Ihre Rechte im Strafprozess aufklären lassen. Unter Umständen ist es ratsam, dass Ihr Strafverteidiger oder Ihre Strafverteidigerin die Staatsanwaltschaft anschreibt und sich darum bemüht, dass das gegen Sie eingeleitete Strafverfahren eingestellt wird. Zu diesem Punkt schauen Sie sich gerne meinen Beitrag unter dem Stichwort „Rechtstipps im Strafverfahren“ an.