Reden oder Schweigen im Strafrecht

„Der Grundsatz, dass niemand im Strafverfahren gegen sich selbst auszusagen braucht, also ein Schweigerecht hat, gehört zu den anerkannten Prinzipien des Strafprozesses“ (Bundesverfassungsgericht 56,37,43; BGHSt 14, 364)

Denn der Beschuldigte kann, wenn er sich erklärt, zum wichtigsten Beweismittel gegen sich selbst werden. Aus diesem Grund hat der Grundsatz „Nero tenetur se ipsum accusare“ einen so hohen Stellenwert. Gegen eine Aussage im Ermittlungsverfahren sprechen im wesentlichen folgende Gründe: Die Bedeutung und die Tragweite von Erklärungen können in diesem Verfahrensstadium nicht sicher beurteilt werden.

Eine Aussage im Ermittlungsverfahren ist kaum korrekturfähig. Missverständliche Formulierungen können auch im Beisein des Strafverteidigers nicht ausgeschlossen werden. Aus einem Teilschweigen und teilweisen Einlassen Düren und werden negative Schlüsse gezogen. Da man aber selten alle Fragen beantworten kann, sollte der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren tendenziell eher von seinem Schweigerecht Gebrauch machen.

Empfehlung Ihres Strafverteidigers:

Machen Sie gegenüber der Staatsanwaltschaft und der Polizei keine Angaben, ohne einen Strafverteidiger konsultiert zu haben. Äußern Sie sich ausschließlich über Ihren Strafverteidiger. Das gilt auch für Ihre persönliche Prozesserklärung.

Empfehlung Ihres Strafverteidigers:

Eine Erklärung des Beschuldigten kann in einigen Fällen sinnvoll sein. Dies ist der Fall, wenn die Erklärung durch präsentierte Beweise so abgesichert werden kann, dass der Verdachtssachverhalt entkräftet wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Erklärung geeignet ist, den Tatverdacht zu entkräften. Zudem sind Fälle denkbar, in denen der Tatvorwurf das Gewissen des Beschuldigten so sehr belastet, dass er gerne von sich aus den Tatvorwurf mitteilen möchte. In allen Fällen ist es ratsam, das weitere Vorgehen mit Ihrem Strafverteidiger zu besprechen.

Empfehlung Ihres Strafverteidigers:

Das Gebrauchen vom Schweigerecht läuft ins Leere, wenn Erklärungen in parallelen Zivilverfahren, gegenüber Behörden gegenüber nicht zeugnisverweigerungsberechtigen Personen und/oder in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten gemacht werden. Dies gilt nicht für Angaben gegenüber dem Insolvenzverwalter und bei der Abgabe der Versicherung an Eides Statt in der Zwangsvollstreckung. Hier greift ein umfassendes Verwertungsverbot. Besprechen Sie die Einzelheiten mit Ihrem Strafverteidiger, er wird sie umfangreich aufklären und ihre Rechte für Sie wahrnehmen.