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E-Scooter sind Tretroller mit einem Elektroantrieb – wendig, klein und dank eines Klappmechanismus leicht zu transportieren. Man kann sie vielerorts von verschiedenen Anbietern mieten oder auch käuflich erwerben.
Im betrunkenen Zustand kann eine Fahrt mit diesen jedoch böse enden – auch ohne Unfall. Die Empfehlungen des aktuellen Verkehrsgerichtstages in Goslar lassen jedoch auf mildere Sanktionen hoffen. 

Alkohol und Promillegrenzen im Straßenverkehr

Sogenannte relative und absolute Grenzwerte beantworten die Frage, wann eine Person alkoholbedingt nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Beim Überschreiten einer absoluten Promillegrenze wird eine Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet. Überschreitet die Blutalkoholkonzentration (BAK) zwar den relativen, nicht aber den absoluten Grenzwert, müssen zusätzlich alkoholtypische Ausfallerscheinungen, wie etwa eine risikoreiche Fahrweise oder Schlangenlinien, hinzukommen.

Folgende Promillegrenzen sind nach aktueller Rechtsprechung bei Auto- und Radfahrern allgemein anerkannt:

Grenzwert relative Fahruntüchtigkeit

  • Auto: 0,3 Promille
  • Fahrrad: 0,3 Promille

Grenzwert absolute Fahruntüchtigkeit

  • Auto: 1,1 Promille
  • Fahrrad: 1,6 Promille

Aktuell wenden deutsche Gerichte die Grenzwerte, die für Autofahrer gelten, regelmäßig auch auf E-Scooter-Fahrer an. Denn E-Scooter werden gemäß § eKFV als Elektrokleinstfahrzeuge eingestuft und sind damit – ebenso wie Autos und anders als Fahrräder – Kraftfahrzeuge.

Sogenannte relative und absolute Grenzwerte beantworten die Frage, wann eine Person alkoholbedingt nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Beim Überschreiten einer absoluten Promillegrenze wird eine Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet. Überschreitet die Blutalkoholkonzentration (BAK) zwar den relativen, nicht aber den absoluten Grenzwert, müssen zusätzlich alkoholtypische Ausfallerscheinungen, wie etwa eine risikoreiche Fahrweise oder Schlangenlinien, hinzukommen.

Die Folgen einer Trunkenheitsfahrt:

Zu Beginn haben wir erwähnt, dass gemäß § 316 StGB eine Geld- oder Freiheitsstrafe droht. Damit geht aber regelmäßig auch ein Entzug der Fahrerlaubnis inklusive einer Sperrfrist zur Neuerteilung einher. Der Entzug der Fahrerlaubnis ist aber nicht mit einem Fahrverbot zu verwechseln. Fahrverbot bedeutet nämlich, dass man nach Ablauf der Verbotsdauer automatisch wieder zum Führen eines Kfz berechtigt ist. Bei einem Entzug der Fahrerlaubnis muss diese neu beantragt werden. Das kann im Einzelfall kostenintensiv und zeitaufwendig sein, wenn auch die im Volksmund als „Idiotentest“ bezeichnete Medizinisch-Psychologische-Untersuchung erfolgreich bewältigt werden muss.

§ 69 StGB ist der Grund für die regelmäßige Verknüpfung von Geld- oder Freiheitsstrafe mit dem Entzug der Fahrerlaubnis. § 69 Absatz 1 StGB lautet:

„Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt […] so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.“

Weiter ergibt sich aus § 69 Absatz 2 StGB, dass die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges in der Regel anzunehmen ist, wenn es sich bei der rechtswidrigen Tat u. a. um einen Verstoß gegen § 316 StGB handelt.

Daraus folgt, dass in solchen Fällen ein Gericht die Entziehung nicht weiter begründen muss. Es kann und wird lediglich dann von einer Entziehung der Fahrerlaubnis ausnahmsweise absehen, wenn Umstände vorliegen, die sich deutlich vom Durchschnittsfall abheben.

In der Rechtsprechung wird es unterschiedlich beantwortet, ob bei E-Scootern (die wegen ihrer Qualifizierung als Kraftfahrzeuge grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 69 StGB fallen) ein solcher Ausnahmefall zur Regewirkung vorliegt. Einige Oberlandesgerichte – wie das OLG Hamburg und das Bayerische Oberste Landesgericht – haben allerdings keinerlei Bedenken gezeigt, die Regelvermutung auch bei E-Scooters zur Anwendung zu bringen und haben nicht allein aufgrund der Eigenschaft als E-Scooter eine Ausnahme angenommen.

Der Verkehrsgerichtstag

Der Verkehrsgerichtstag hat sich mit dem § 69 StGB zu Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern auseinandergesetzt. Der Verkehrsgerichtstag in Goslar ist ein Kongress, bei dem sich einmal jährlich eine Vielzahl von Verkehrsjuristen und anderen Verkehrsexperten trifft, um in acht Arbeitskreisen über aktuelle Problematiken und die Zukunft des Verkehrsrechts diskutieren. Am Ende eines jeden Kongresses werden Empfehlungen abgegeben, die sich traditionell an den Gesetzgeber richten und häufig auch ganz oder teilweise umgesetzt werden. So hat sich beispielsweise die Regelung, dass E-Scooter ab einer Geschwindigkeit von über 12 km/h erst ab 14 Jahren genutzt werden dürfen, an der Empfehlung des Verkehrsgerichtstages aus dem Jahr 2012 orientiert.

Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern – was Experten empfehlen:

Nach der Empfehlung des zuständigen Arbeitskreises sollten sich die Promillegrenzwerte für E-Scooter grundsätzlich auch weiterhin an den für Autos Geltenden orientieren. Auf Rechtsfolgenseite spricht der Arbeitskreis sich allerdings dafür aus, die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB dahingehend zu ändern, dass sie bei Trunkenheitsfahrten mit einem E-Scooter (und auch bei anderen fahrerlaubnisfreien Elektrokleinstfahrzeugen) nicht greift. Die Verhängung eines weniger empfindlichen Fahrverbotes gemäß § 44 StGB sei insoweit ausreichend.

Sofern der Gesetzgeber dieser Empfehlung folgt, wäre das in zweifacher Hinsicht erfreulich. Zum Einen würde eine entsprechende Gesetzesänderung die drohenden Folgen einer Trunkenheitsfahrt abschwächen; zum Anderen bildete sich endlich eine einheitlichere, und damit gerechtere, Handhabung derartiger Fälle heraus.

Sie wurden alkoholisiert auf einem E-Scooter oder mit einem sonstigen Kfz erwischt?

Zögern Sie bitte nicht, mich so früh wie möglich zu kontaktieren und machen Sie keinerlei Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden. Als Fachanwältin für Strafrecht stehe ich Ihnen kompetent und engagiert zur Seite. Nur so können wir bereits im Ermittlungsverfahren eingreifen und das beste Ergebnis für Sie erzielen. Vereinbaren Sie online oder telefonisch einen Termin.

Welche Folgen drohen bei Drogen am Steuer?

Wer sich berauscht ans Steuer setzt, dem drohen ernste Folgen für Führerschein und Fahrerlaubnis. 

Führerscheinentzug und Fahrverbot

Ein Fahrverbot wird für einen festgelegten Zeitraum ausgesprochen, bei einem Führerscheinentzug ist die Fahrerlaubnis nicht mehr gültig. Eine zeitliche Beschränkung gibt es nicht. Das Fahrverbot wird für einen Zeitraum von 1-3 Monaten verhängt. Die Ungültigkeit des Führerscheins wird bei einem Führerscheinentzug aus dem Dokument vermerkt oder es wird separat eingezogen. Zugleich wird eine mindestens halbjährige Sperrfrist verhängt. In dieser Zeit darf kein neuer Führerschein ausgestellt werden. Nach der Sperrfrist muss die Fahrerlaubnis neu beantragt und neu erteilt werden. Eine Fahrprüfung ist dazu in der Regel nicht abzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann den Nachweis fordern, dass die Gründe für den ursprünglichen Führerscheinentzug nicht mehr vorhanden sind. Die Fahrerlaubnisbehörde kann dazu Auflagen erteilen, sie kann z.B. eine medizinisch psychologische Untersuchung (MPU) oder den ärztlichen Abstinzenznachweis fordern.

Unterschiedliche Drogen

Für Alkohol hat der Gesetzgeber klar Grenzwerte festgeschrieben. Bei anderen berauschenden Mitteln gibt es keine Grenzwerte. Es muss der Konsum nachgewiesen werden und es ist zu prüfen ob es infolge der Einnahme von Betäubungsmitteln zu konkreten Ausfallerscheinungen kam.

Alkohol am Steuer

Es wird zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit unterschieden. Absolute liegt vor ab 1,1 Promille. Relative Fahruntüchtigkeit liegt vor bei 0,3 bis 1,1 Promille. Bei absoluter Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille ist mit einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr zu rechnen. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 bis 1,1 müssen zusätzliche Fahrfehler auftreten, sog. Ausfallerscheinungen. Bei einer Verurteilung ist auch mit dem Entzug der Fahrerlaubnis zu rechnen. Zudem ist jeder, der mit mindestens 0,5 Promille am Straßenverkehr teilnimmt, wegen einer Ordnungswidrigkeit nach dem StVG zu bestrafen. Es droht eine Geldstrafe und Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot von 1-3 Monaten. 

Für Alkohol am Steuer wurden gesetzlich so genannte Promille-Grenzen festgelegt. Diese ergeben sich aus dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) und dem Bußgeldkatalog. Mehr dazu lesen Sie in diesem Beitrag.

Weiche Drogen Cannabis

Für den Fall des Konsums von Cannabis gilt, dass neben des Konsums auch die konkrete Fahruntüchtigkeit nachgewiesen werden muss. Es drohen sodann Fahrverbot, Punkte in Flensburg sowie ein Bußgeld. Wer regelmäßig Cannabis konsumiert gilt nicht mehr als fahrtüchtig. Bei gelegentlichem Konsum ist danach zu differenzieren, ob eine Trennung von Autofahren und Konsum erfolgt ist. Über Blut- und Urinuntersuchungen erfolgt der Nachweis des Konsums. Ein Langzeitkonsum ist über die Haarprobe feststellbar.

Harte Drogen

Wer harte Drogen wie Kokain und Heroin konsumiert und in eine Verkehrskontrolle gerät verliert nach der FeV seinen Führerschein wenn er erwischt wird. Dies gilt auch dann, wenn der nachgewiesene Konsum mehrere Tage zurückliegt. Die Gerichte gehen dann von der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Dies gelte selbst dann wenn der Betreffende zur Zeit des Fahrt gar nicht mehr unter Drogeneinfluss gestanden habe und diese sich weitgehend abgebaut habe.

Neuerteilung der Fahrerlaubnis

Wenn Drogen Grund für den Entzug der Fahrerlaubnis waren, so ist oft ein medizinisches Gutachten oder eine MPU Voraussetzung für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Bei Alkohol kann ebenfalls ein Abstinenznachweis erbracht werden. Waren Drogen im Spiel, so wird oft ein medizinisches Gutachten oder eine MPU zur Voraussetzung für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis gemacht. Nicht immer ist die Anordnung der MPU korrekt.

Praxistipp: So verhalten Sie sich richtig

Bei der Verkehrskontrolle sollten sie keine Angaben zu ihrem Konsum zu machen. Test zu Ausfallerscheinungen müssen sie auch nicht zustimmen. Bei Drogenfahrten sollten Sie den Konsum vollständig einstellen. Gerichtliche Anordnungen von Blutproben können Sie nicht verweigern. Einen Schnelltest für Drogen müssen sie nicht einwilligen. Wenn ihrer Führerschein vorläufig beschlagnahmt wird, nehmen sie Kontakt zu einem Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht auf. Erhalten Sie einen Bußgeldbescheid, so lassen sie durch einen Anwalt Einspruch einlegen oder legen selbst Einspruch ein. Beachten Sie die Frist. Bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht ihnen das Rechtsmittel der Beschwerde offen. Die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis können sie mit einem Widerspruch angreifen. Wenn dieser erfolglos bleibt, mit einer Klare. Für Rechtsmittel gelten Fristen, die rechtzeitige Einholung anwaltlichen Rats ist deshalb sehr wichtig. Nehmen Sie bei entsprechenden Bescheiden sofort Kontakt mit einem Anwalt auf.