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Der Ablauf eines Strafverfahrens

Das Strafverfahren dient zur Feststellung einer Straftat und zur Festsetzung von Sanktionen und Strafen. Das Strafverfahren ist wie folgt aufgebaut:

  • Ermittlungsverfahren
  • Zwischenverfahren
  • Hauptverfahren
  • Rechtsmittel (Berufung/Revision)
  • Strafvollstreckungsverfahren

Ermittlungsverfahren

Jedes Strafverfahren beginnt mit dem Ermittlungsverfahren. Das bedeutet, dass die Ermittlungsbehörden beispielsweise durch eine Anzeige Kenntnis vom Verdacht einer Straftat erlangen und ein sogenannter Anfangsverdacht gem. §152 II StPO vorliegt. Die Ermittlungsbehörden sind in solchen Fällen verpflichtet, dem Sachverhalt nachzugehen.

Bei den Untersuchungen müssen nicht nur belastende, sondern auch den Beschuldigten entlastende Umstände ermittelt werden (§160 II StPO). In der Praxis sieht das allerdings anders aus, hier fehlt es häufig an der Objektivität der Ermittlungen. Denn Ermittlungsbeamte haben oftmals ein gefährliches Interesse, Ermittlungen schnell und „erfolgreich“ abzuschließen. Dann bleiben entlastende Umstände häufig auf der Strecke. 

Da die Staatsanwaltschaft den weiteren Ablauf der Ermittlungen lenkt, erhält diese dann den Sachverhalt von der Polizei – und damit oftmals erstmalig überhaupt Kenntnis von den tatsächlichen Ermittlungen. 

Die Staatsanwaltschaft prüft nun, ob ein hinreichender Tatverdacht, der zur Anklageerhebung oder einem Strafbefehl führt, vorliegt. Wird dem zuständigen Staatsanwalt ein nur einseitig beleuchteter Sachverhalt präsentiert, wird er dazu neigen, Anklage zu erheben. 

Hier können Gefahren für den Beschuldigten lauern. Denn der anwaltlich nicht vertretene Beschuldigte ist dem einseitigen Vorgehen der Ermittlungsbehörden schutzlos ausgeliefert.

Als Beschuldigter erhalten Sie über eine Vorladung darüber Kenntnis, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist.

Wichtig: Einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter müssen und sollten Sie niemals ohne vorherige anwaltliche Beratung folgen.
Ein Gespräch mit der Polizei kann u.U. sogar – ohne dass Sie es merken – den Tatverdacht gegen Sie erhärten!

Demnach ist es ratsam, dass ein Strafverteidiger zunächst Akteneinsicht beantragt, um die Akte intensiv studieren zu können. Danach kann ein Strafverteidiger mit Ihnen eine Strategie ausarbeiten, wobei eine Einlassung hier immer noch erfolgen kann, sofern dies sinnvoll ist. Je früher Sie einen versierten Strafverteidiger beauftragen, umso höher sind die Chancen eine Hauptverhandlung zu verhindern.

Sollten Sie Beschuldigter eines Strafverfahrens sein, zögern Sie nicht und kommen Sie auf mich zu. Als Fachanwältin für Strafrecht stehe ich Ihnen mit jahrelanger Expertise mit Rat und Tat zur Seite. Vereinbaren Sie gerne online oder telefonisch einen Termin.

Anklage – Zwischenverfahren

Sollten ausreichend Beweise für die Begehung der Straftat vorliegen, wird die Staatsanwaltschaft Anklage erheben. Mit Eingang der Anklageschrift bei Gericht ist das Zwischenverfahren eröffnet.

Jetzt gilt es, die Hauptverhandlung zu verhindern.

Sinn und Zweck des Zwischenverfahrens ist die nochmalige Überprüfung der Frage, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und ob ein Hauptverfahren durchgeführt wird.
Die Prüfung erfolgt durch das Gericht. Das Gericht ist dabei dasselbe Gericht, welches später eine etwaige Hauptverhandlung durchführt. Sollte es also zu einer Hauptverhandlung kommen, hat dasselbe Gericht vorab bereits einen hinreichenden Tatverdacht und damit „die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung“ festgestellt (§ 203 StPO). 

Die Nichteröffnung des Hauptverfahrens ist noch möglich!

Lassen Sie es im besten Fall erst gar nicht so weit kommen und zögern Sie nicht, einen Strafverteidiger zu kontaktieren. Dieser kann vor allem rechtliche Einwände gegen die Anklage erheben.
Ihr Strafverteidiger kann einen Antrag auf Nichteröffnung der Hauptverhandlung bei Gericht stellen. So kann oftmals ganz oder teilweise die Eröffnung des Hauptverfahrens verhindert werden (§ 204 StPO). 
Im Zwischenverfahren gibt es daneben noch die Möglichkeiten der Einstellung des Verfahrens. 

Einstellung des Verfahrens

Sollten aus Sicht der Verteidigung keine hinreichenden Beweise vorliegen, welche die Erhebung einer Anklage rechtfertigen, wird sie die Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO beantragen.

Häufig kommt auch eine Einstellung aufgrund geringer Schuld nach § 153 Abs. 1 StPO in Betracht (z. B. bei Ersttätern oder weniger schwerwiegenden Vergehen wie Diebstahl). Wenn dem Antrag stattgegeben wird, ist das Verfahren ohne Schuldspruch und ohne Auflagen abgeschlossen.
Es besteht auch die Möglichkeit einer Einstellung gegen eine Auflage gemäß § 153 a Abs. 2 StPO (z.B. Zahlung eines Geldbetrages, Ableisten von Sozialstunden). Eine solche Einstellung setzt die Zustimmung des Beschuldigten voraus, welche jedoch nicht als Schuldeingeständnis zu verstehen ist. Der Beschuldigte kann sich also gemäß der Unschuldsvermutung weiterhin als unschuldig bezeichnen. Erfüllt der Beschuldigten die Auflagen, wird das Verfahren endgültig eingestellt. Das bedeutet, dass die Tat auch später nicht verfolgt werden kann, es sei denn, es stellt sich heraus, dass der Sachverhalt ein Verbrechen und nicht nur ein Vergehen begründet. Vorteil dieser Einstellung ist, dass keine Eintragung im polizeilichen Führungszeugnis oder im Bundeszentralregister erfolgt.

Kommt eine der o.g. Einstellung nicht in Betracht oder hat ein Antrag auf Nichteröffnung der Hauptverhandlung keine Aussicht auf Erfolg, ist die Hauptverhandlung vorzubereiten.

Ihre Verteidigung trägt alle Argumente zur Einstellung/Nichteröffnung der Hauptverhandlung vor.
Nutzen Sie also die Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren, um auszuloten, ob eine der genannten Einstellungsmöglichkeiten in Betracht kommt und eine Hauptverhandlung verhindert werden kann.

Hauptverfahren

Sofern das Gericht die Anklage zulässt, also das Hauptverfahren eröffnet, werden ein oder mehrere Termine anberaumt. 
Ein guter Strafverteidiger wird die Akte durcharbeiten, die Hauptverhandlung aktiv mitgestalten und Sie durchgehend über Ihre Chancen und Möglichkeiten beraten und aufklären.

  • Ablauf einer Hauptverhandlung – kurz und verständlich:
  • Aufruf der Sache
  • Vernehmung des Angeklagten zur Person
  • Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt
  • Vernehmung des Angeklagten zur Sache
  • Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung, Inaugenscheinnahme,…)
  • Schlussvorträge: Die Staatsanwaltschaft hält Ihren Schlussvortrag. In der Regel beantragt sie eine Strafe. Anschließend folgt das Plädoyer der Verteidigung. Der Angeklagte erhält das letzte Wort, § 258 II StPO. 
  • Anschließend zieht sich das Gericht zur geheimen Beratung zurück
  • Urteilsverkündung
  • Berufung im Strafrecht
  • Jedes Urteil eines Amtsgerichts ist grundsätzlich mit dem Rechtsmittel der Berufung anfechtbar, § 312 StPO.
  • Oft gibt es gute Gründe, Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil einzulegen. Zum Einen ist es möglich, dass sich neue Beweise finden, die zur Entlastung beitragen. Zum Anderen ist der Verurteilte mit der Auswertung der Beweise seitens des Gerichts oder mit der Art und Höhe der Strafe nicht zufrieden.

Das Verschlechterungsverbot

Gemäß § 331 Abs. 1 StPO gilt das sogenannte Verschlechterungsverbot. Sofern der Angeklagte Berufung eingelegt hat, darf das Urteil danach grundsätzlich nicht zu seinem Nachteil geändert werden.
Achtung: Das Rechtsmittel der Berufung kann auch durch die Staatsanwaltschaft eingelegt werden. Sollte dies der Fall sein, (z.B. weil sie das Urteil für den Angeklagten zu milde hält), ist eine Verschlechterung möglich!

Frist für die Einlegung der Berufung

Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt eine Woche. Die Frist beginnt bereits ab der Urteilsverkündung, also in der Regel dem letzten Tag der Hauptverhandlung. Sollten Sie gegen ein erstinstanzliches Urteil Berufung einlegen wollen, ist Eile geboten.
Kontaktieren Sie dann sofort einen Strafverteidiger!

Berufung – letzte Chance

Die Berufung ist mitunter die letzte Chance! Nach Einlegung der Berufung erfolgt die Berufungshauptverhandlung am Landgericht. Sofern Sie vom Landgericht wieder verurteilt werden, steht Ihnen das Rechtsmittel der Berufung nicht mehr zur Verfügung! Es kann dann nur noch Revision eingelegt werden.

Sprungrevision – Alternative zur Berufung
Gegen ein amtsgerichtliches Urteil kann auch Revision eingelegt werden, die sogenannte Sprungrevision. Dieses Rechtsmittel ist ratsam, wenn das Urteil offensichtliche Rechtsfehler erhält. Im Erfolgsfalle wird dann eine neue Verhandlung am Amtsgericht stattfinden. Bei erneuter Verurteilung durch das Amtsgericht steht dann auch „im zweiten Anlauf“ erneut das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung.

Revision
Im Gegensatz zum Revisionsverfahren handelt es sich bei dem Berufungsverfahren um eine sogenannte Tatsacheninstanz. Das bedeutet, dass hier neue Tatsachen vorgebracht werden können (z.B. ein Zeuge ist beim letzten Mal nicht gehört worden). Im Berufungsverfahren findet eine komplett neue Beweisaufnahme statt. Das Verfahren geht sozusagen „einmal von vorne wieder los“.

All dies ist im Revisionsverfahren nicht mehr möglich. Hier kann das Urteil nur noch in rechtlicher, nicht aber in tatsächlicher Hinsicht überprüft werden. Neue Tatsachen spielen hier also überhaupt keine Rolle. Sollten Sie z.B. mit Ihrem bisherigen Verteidiger in erster Instanz unzufrieden gewesen sein, ist die Einlegung der Berufung also der beste Zeitpunkt, den Anwalt zu wechseln.

Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.

Sie gehen morgens an Ihren Briefkasten und großer Schreck: es ist ein Brief von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft an Sie adressiert.
Sie sind Beschuldigter einer Straftat und werden gebeten zu einer Vorladung zu erscheinen. Oder sind Sie eventuell Zeuge einer Straftat geworden?
Im ersten Moment kann ein solcher Brief sehr erschreckend sein. Oftmals ist man in diesem Moment verunsichert und man fragt sich, was passieren kann.
In diesem Beitrag möchten wir Ihnen einen kleinen Einblick in die möglichen Verhaltensregeln im Falle einer Vorladung aufzeigen.

Zeuge oder Beschuldigter?

Eine Vorladung ist zunächst nichts anderes, als die Aufforderung bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft zu erscheinen, um Angaben und Fragen zu beantworten. Hierbei können Sie sowohl die Rolle als Beschuldigter, aber auch die Rolle des Zeugen einnehmen.

Zeugen

In den Ermittlungen eines Strafverfahrens wird auf vier verschiedene Beweismittel zurückgegriffen. Der Rückgriff eines Zeugen ist neben dem Sachverständigenbeweis, dem Urkundenbeweis sowie dem Augenscheinbeweis eines dieser Mittel.

Der Zeuge iSd §§ 48 ff. StPO ist eine natürliche Person, die in einer nicht gegen sie selbst gerichtete Strafsache ihre Wahrnehmung über Tatsachen durch eine Aussage tätigt.
Sind Sie als Person des öffentlichen Rechts von einer Zeugenvorladung betroffen, benötigen Sie gegebenenfalls eine Aussagegenehmigung, wenn sich der Sachverhalt auf Ihre Amtsverschwiegenheitspflicht bezieht.

Muss ich als Zeuge aussagen?

Wie oftmals in der Welt der Juristen gesagt: Es kommt darauf an.
Hierbei ist folgende Frage ausschlaggeben: „Wer hat mich vorgeladen?“.
Erfolgte die Ladung durch eine Polizeidienststelle sind sie nicht verpflichtet der Ladung nachzukommen und können diese absagen.
Eine Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder auch durch das Gericht muss allerdings nachgekommen werden.
Der erste Schritt ist es also sich genau durchzulesen wer von Ihnen eine Aussage möchte.

Wie man es auch in den Filmen und Serien kennt, müssen Sie als Zeuge keine Auskünfte geben, die Sie selbst oder einen Angehörigen belasten. Hier spricht man von einem Zeugnisverweigerungsrecht.

Sollte ich mir einen Rechtsbeistand im Falle einer Zeugenaussage nehmen?
Es ist immer ratsam sich auch im Falle einer Zeugenaussage anwaltlich beraten zu lassen. In einer Vernehmung weiß man nämlich nie was passiert und vor allem wenn man zuvor keine Erfahrungen damit hatte, kann ein geschultes Ohr sehr von Vorteil sein.

Wenn Sie nicht allein zu einer Zeugenvernehmung erscheinen möchten, können Sie durch einen Rechtsanwalt einen Zeugenbeistand hinzuziehen.
Dieser kennt die Rhetorik der Beamten, Staatsanwälte und Richter und weiß, worauf es ankommt.
Ferner kann ein Rechtsanwalt besser heraushören, wann ein Zeugnisverweigerungsrecht anwendbar ist und auch Sinn macht.

Beschuldigter

Als Beschuldigter vorgeladen zu werden kann nervenaufreibend sein.
Unter einem Beschuldigten versteht man denjenigen, gegen den sich das Ermittlungsverfahren richtet.

Genau wie bei einer Zeugenvorladung ist es auch hier wichtig zu differenzieren von wem die Vorladung kommt.
Auch als Beschuldigter müssen Sie nicht zu einer Vorladung der Polizei erscheinen.
Im Falle einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft verhält es sich genau wie bei der Zeugenvorladung: Sie müssen gehen.

Welche Rechte habe ich als Beschuldigter?

Auch wenn Sie Beschuldigter einer Straftat sind, heißt es nicht, dass Sie keine Rechte mehr haben und sich nicht gegen die Beschuldigungen wehren dürfen.
Ein wichtiger Grundsatz ist, dass Sie trotz der Rolle als Beschuldigter bis zu Verurteilung die Unschuldsvermutung greift. Neben der Unschuldsvermutung haben Sie jedoch konkret von dem Gesetzgeber aufgezeigte Rechte. Viele davon sind in § 136 StPO zu finden.

§ 136 Vernehmung

(1) 1Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. 2Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. 3Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. 4Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. 5Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. 6In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(4) 1Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. 2 Sie ist aufzuzeichnen, wenn

  1. dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder
  2. die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.

Liest man den § 136 StPO ist zu entnehmen, dass man Ihnen als Beschuldigter zuallererst mitteilen muss, was Ihnen überhaupt vorgeworfen wird, aber auch um welche Strafvorschrift es sich handelt.
Nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO müssen Sie als Beschuldigter keine Angaben machen. Es handelt sich hierbei um das Aussageverweigerungsrecht.
Wenn Sie sich dazu entscheiden sich nicht zu der Sache zu äußern darf Ihnen das auch nicht negativ angelastet werden. Ferner hat ein Beschuldigter gem. § 137 StPO das Recht auf einen Verteidiger.
Sie dürfen auch bei richterlichen Vernehmungen von Zeugen oder Sachverständiger anwesend sein.

Wie verhalte ich mich, wenn ich eine Vorladung erhalten habe?

Nachdem Sie nun die Rechte als Beschuldigter kennen, stellt sich die Frage, wie verhalten Sie sich, wenn Ihnen eine Straftat vorgeworfen wird und Sie eine Vorladung im Briefkasten haben?
Wie es der Untertitel bereits sagt:
Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.

Die Beamten oder der Staatsanwalt sind auf sogenannte „Verhöre“ geschult und wissen genau wie sie ihre Fragen stellen und wie sie Ihre Antworten verdrehen und auslegen können.
Auch wenn der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt, so haben die Ermittlungsbehörden bereits ihre vorgefertigte Meinung und verdächtigen Sie nicht ohne Grund. Ermittlungsbehörden sind in der Regel an eine schnelle Verfahrensbeendigung interessiert und sind auch davon überzeugt, dass sie schuldig sind.

Verständlicherweise haben Sie als Beschuldigter den Drang Ihre Version zu erzählen und die Sachlage schnellstens aufzuklären. Beachten Sie dabei jedoch, dass sie sich damit ein Eigentor schießen können.

Sollten Sie als Beschuldigter eine Vorladung in Ihren Briefkasten vorfinden, gilt zuallererst Ruhe bewahren.
Ignorieren Sie die Vorladung nicht, denn wenn Sie eine Vorladung erhalten haben, bedeutet dies, dass bereits im Hintergrund gegen Sie in einem Strafverfahren ermittelt wird.
Je früher Sie einen Strafverteidiger konsultieren desto besser stehen auch Ihre Chancen.

Im Falle einer Vorladung, wird Ihr Rechtsanwalt zunächst ein Schreiben an die zuständige Stelle senden indem anwaltliche Bevollmächtigung versichert und mitgeteilt wird und das Sie zunächst keine Angaben zu der vorgeworfenen Sache machen werden.
Ferner wird Akteneinsicht beantragt.
Dadurch kann sich Ihr Rechtsanwalt erst einmal ein Bild von der Sachlage machen und überprüfen, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und welche Beweise es überhaupt gibt.

Im Falle einer polizeilichen Vorladung wird ferner angegeben, dass Sie die Vorladung nicht wahrnehmen werden.
Bei einer Vorladung durch den Staatsanwalt wird Ihr Rechtsanwalt Sie natürlich begleiten.

Fazit

Eine Vorladung kann einen aus dem Alltag reißen und viele Sorgen bescheren. Halten Sie sich jedoch vor Augen, dass Sie nicht allein damit sind und sich durchaus Hilfe suchen können.

Als Fachanwältin für Strafrecht bin ich in Bezug auf Vorladungen geschult und weiß genau worauf es ankommt.
Zögern Sie also nicht einen Beratungstermin zu vereinbaren. Denn je schneller ich agiere, desto schneller können Sie wieder in den Alltag finden und die Sachlage aufklären.

1 Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 181.