Volksverhetzung nach § 130 StGB – Strafverteidigung durch Ihren Anwalt für Strafrecht
Als erfahrener Strafverteidiger unterstütze ich Sie, wenn der Verdacht der Volksverhetzung nach § 130 StGB im Raum steht. Diese Vorschrift zählt zu den besonders sensiblen Bereichen des Strafrechts. Betroffene sehen sich nicht nur strafrechtlichen Konsequenzen, sondern auch öffentlichem Druck und gesellschaftlicher Stigmatisierung ausgesetzt. Eine rechtzeitige und professionelle Verteidigung ist daher entscheidend.
Was ist Volksverhetzung gemäß § 130 StGB?
Der Tatbestand der Volksverhetzung schützt den gesellschaftlichen Frieden und die Menschenwürde. Er stellt das gezielte Aufstacheln zum Hass gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen oder das Aufrufen zu Gewalt unter Strafe. Die Taten können durch Worte, Schriften oder über digitale Medien erfolgen. Besonders Online-Veröffentlichungen stehen zunehmend im Fokus der Strafverfolgung.
Strafbare Handlungen laut § 130 StGB sind z. B.:
- Hassaufrufe gegen ethnische, nationale, religiöse oder rassische Gruppen
- Verherrlichung oder Verharmlosung nationalsozialistischer Verbrechen
- Verbreitung volksverhetzender Inhalte im Internet
Die Strafen reichen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren.
Warum ist ein spezialisierter Anwalt bei Volksverhetzung unerlässlich?
Ein Vorwurf nach § 130 StGB hat oft gravierende Auswirkungen – beruflich, persönlich und öffentlich. Umso wichtiger ist eine fundierte Verteidigung. Als Strafverteidiger analysiere ich die Beweislage, prüfe die Zulässigkeit der Ermittlungen und entwickle eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie – abgestimmt auf Ihren konkreten Fall.
Typische Verteidigungsansätze:
- Tatbestandsprüfung: Fällt die Aussage überhaupt unter Volksverhetzung oder ist sie durch Meinungsfreiheit gedeckt?
- Subjektiver Vorsatz: Lag eine bewusste Absicht vor oder war es eine missverständliche Formulierung?
- Beweisanalyse: Sind die vorliegenden Beweise belastbar oder bestehen Zweifel an ihrer Aussagekraft?
Fazit: Sichern Sie sich rechtzeitig anwaltliche Unterstützung
Wenn Sie mit dem Vorwurf der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB konfrontiert sind, sollten Sie keine Zeit verlieren. Ich biete Ihnen eine diskrete, engagierte und individuell abgestimmte Verteidigung – mit dem Ziel, Ihre Rechte zu schützen und Ihre Position zu stärken.
Kontaktieren Sie mich für eine unverbindliche Erstberatung – Ihre Verteidigung beginnt jetzt.
Klingt gut. Nur was ist mit Markenrichtern, die in einem Juristenclub sitzen, um zusammen mit anderen Clubmitgliedern mit einer redlichen französischen Basis-Marke „CLASSE E“ einen NS-Juristen (Wolfgang Hefermehl – Obersturmführer der Waffen SS und NS-Autor 1938 „Die Entjudung der Deutschen Wirtschaft“) zu ehren. Sind diese Richter keine Volksverhetzer – vgl – BGH I ZR 93/98 und PatA-St 1/16 ???