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Geschäftsführer strafbar: Wenn unternehmerische Entscheidungen zum Strafverfahren werden

Geschäftsführer strafbar: Wenn unternehmerische Entscheidungen zum Strafverfahren werden

Montagmorgen, kurz nach sieben. Am Empfang stehen Beamte der Steuerfahndung und der Staatsanwaltschaft, dazu Kräfte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Der Durchsuchungsbeschluss nennt Sie als Beschuldigten: Vorenthalten von Arbeitsentgelt, Untreue, möglicherweise Insolvenzverschleppung. Ihr erster Gedanke: „Wir wollten das Unternehmen doch nur durch die Krise bringen.“

Genau so beginnen viele Verfahren gegen Unternehmensleiter. Selten steht kriminelle Energie am Anfang. Häufiger sind es Liquiditätsengpässe, unklare Zuständigkeiten, ein nachlässiger Umgang mit Formalien oder Entscheidungen unter Zeitdruck. Ob ein Geschäftsführer strafbar handelt, entscheidet sich oft an Details: an Fristen, an Buchungen, an der Frage, wer was wusste. Wer die typischen Tatbestände kennt, erkennt Risiken früher und reagiert richtig, wenn die Ermittler bereits vor der Tür stehen.

Unsere Fachanwaltskanzlei für Strafrecht verteidigt Geschäftsführer, Vorstände und Gesellschafter bundesweit. Rechtsanwältin Ariana Taher ist Fachanwältin für Strafrecht, seit 2010 zugelassen und hat mehr als 5.000 Mandate bearbeitet, darunter Verfahren, die unter großer öffentlicher Beobachtung standen. Im Wirtschaftsstrafrecht setzen wir früh an: Akteneinsicht, Einordnung der Vorwürfe, eine durchdachte Stellungnahme und, wo möglich, die Einstellung des Verfahrens, bevor ein Name in der Zeitung oder im Handelsregister Schaden nimmt. Wir arbeiten diskret und sind kurzfristig erreichbar, auch wenn die Durchsuchung gerade läuft.

Das Wichtigste im Überblick

  • Persönliche Verantwortung: Eine GmbH kann in Deutschland nicht bestraft werden. Strafrechtlich verantwortlich ist der Mensch, der für sie handelt, also vor allem der Geschäftsführer (§ 14 StGB).
  • Die Hauptrisiken: Untreue (§ 266 StGB), nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge (§ 266a StGB), Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO), Bankrott (§§ 283 ff. StGB) und Steuerhinterziehung (§ 370 AO).
  • Auch ohne Eintragung: Wer das Unternehmen tatsächlich lenkt, haftet als faktischer Geschäftsführer. Der eingetragene Strohmann haftet trotzdem mit.
  • Folgen über die Strafe hinaus: Bestimmte Verurteilungen sperren nach § 6 Abs. 2 GmbHG fünf Jahre lang für jedes Geschäftsführeramt. Gegen das Unternehmen drohen Geldbußen nach §§ 30, 130 OWiG.
  • Frühe Verteidigung zählt: Im Ermittlungsverfahren lassen sich Einstellungen und Strafmaße erreichen, die eine Amtsunfähigkeit vermeiden. Bei einer Durchsuchung gilt: schweigen, Verteidigung anrufen, nichts vernichten.

Warum Geschäftsführer persönlich strafrechtlich haften

Das deutsche Strafrecht kennt bislang keine Unternehmensstrafe. Die GmbH selbst kann weder angeklagt noch zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden. Stattdessen rechnet § 14 StGB Pflichten, die eigentlich die Gesellschaft treffen, ihren vertretungsberechtigten Organen zu. Wenn die GmbH als Arbeitgeberin Sozialversicherungsbeiträge schuldet oder als Steuerpflichtige Erklärungen abgeben muss, steht strafrechtlich der Geschäftsführer in der Pflicht.

Eine interne Ressortverteilung hilft nur begrenzt. Ist ein Mitgeschäftsführer für Finanzen zuständig, darf sich der andere zwar grundsätzlich auf ihn verlassen. Sobald aber Anzeichen für Probleme auftreten, etwa Mahnungen der Krankenkasse oder eine angespannte Liquidität, lebt die Pflicht zur eigenen Kontrolle wieder auf. In der Krise gilt eine Gesamtverantwortung aller Geschäftsführer. Die Geschäftsführerhaftung im Strafrecht richtet sich also nicht nach dem Organigramm, sondern danach, was jemand wusste oder hätte erkennen müssen.

Untreue nach § 266 StGB: das zentrale Risiko

Der Geschäftsführer verwaltet fremdes Vermögen, nämlich das der Gesellschaft. Daraus folgt eine Vermögensbetreuungspflicht. Wer sie verletzt und der GmbH dadurch einen Nachteil zufügt, macht sich wegen Untreue strafbar. Typische Konstellationen sind private Ausgaben über das Firmenkonto, Beraterverträge ohne echte Gegenleistung, überhöhte Zahlungen an nahestehende Personen, schwarze Kassen oder Darlehen an sich selbst ohne Sicherheiten.

Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen, etwa bei einem Vermögensverlust großen Ausmaßes, von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 266 Abs. 2 in Verbindung mit § 263 Abs. 3 StGB). Viele Geschäftsführer verlassen sich auf die Zustimmung der Gesellschafter. Diese Zustimmung schließt Untreue zwar häufig aus, aber nicht grenzenlos: Greift eine Maßnahme das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen an oder gefährdet sie die Existenz der Gesellschaft, schützt auch der Beschluss der Gesellschafterversammlung nicht.

Unternehmerische Fehlentscheidungen allein sind keine Untreue. Wer auf informierter Grundlage, ohne Eigeninteresse und nachvollziehbar zum Wohl der Gesellschaft entscheidet, bewegt sich im Rahmen seines Ermessens. Entscheidend ist in der Praxis die Dokumentation: Welche Informationen lagen vor, welche Alternativen wurden geprüft, warum fiel die Wahl so aus?

Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)

Kaum ein Tatbestand trifft Geschäftsführer in der Krise so häufig. Strafbar ist bereits, die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bei Fälligkeit nicht an die Einzugsstelle abzuführen. Das gilt unabhängig davon, ob der Lohn selbst ausgezahlt wurde. Wer bei knapper Kasse lieber Lieferanten bezahlt als die Krankenkasse, riskiert ein Strafverfahren. Die Rechtsprechung verlangt, die Beiträge notfalls vorrangig zu bedienen und Rücklagen zu bilden, wenn sich Engpässe abzeichnen.

Auch die Arbeitgeberanteile können strafbar werden, wenn der Einzugsstelle unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder sie pflichtwidrig in Unkenntnis gelassen wird (§ 266a Abs. 2 StGB). Das ist das klassische Feld der Scheinselbständigkeit und der Schwarzlohnzahlungen. Der Strafrahmen beträgt bis zu fünf Jahre, in besonders schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre. Wer spätestens bei Fälligkeit oder unverzüglich danach die Höhe der Beiträge mitteilt und schriftlich darlegt, warum eine fristgerechte Zahlung trotz ernsthafter Bemühungen nicht möglich ist, kann nach § 266a Abs. 6 StGB straffrei bleiben oder eine Strafmilderung erreichen.

Seit dem 1. Januar 2026 gilt das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit führt seitdem in bestimmten Fällen eigenständig Ermittlungsverfahren und kann Zugriff auf elektronische Daten verlangen, etwa aus Zeiterfassung und Buchhaltung. Für Arbeitgeber in Risikobranchen steigt damit das Entdeckungsrisiko spürbar.

Unternehmenskrise: Insolvenzverschleppung und Bankrott

Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO

Ist die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet, muss der Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern Insolvenzantrag stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Wer den Antrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt, dem drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe, bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr. In der Praxis landet nahezu jede Unternehmensinsolvenz auch auf dem Tisch der Staatsanwaltschaft, weil Insolvenzakten routinemäßig auf Straftaten geprüft werden. Die Ermittler rechnen dann rückwärts: Wann war die Gesellschaft tatsächlich zahlungsunfähig?

Bankrott und Buchführungsdelikte (§§ 283 ff. StGB)

Bankrott begeht, wer in der Krise Vermögen beiseiteschafft, Geschäfte in unwirtschaftlicher Weise eingeht, Handelsbücher nicht oder mangelhaft führt oder Bilanzen nicht rechtzeitig aufstellt. Strafbar wird das erst, wenn die Gesellschaft ihre Zahlungen einstellt, das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird. Der Strafrahmen liegt bei bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bei sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 283a StGB). Die bloße Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB) ist mit bis zu zwei Jahren bedroht. Wer einzelne Gläubiger in der Krise bevorzugt, etwa durch Sicherheiten für Gesellschafterdarlehen, kann sich wegen Gläubigerbegünstigung nach § 283c StGB strafbar machen.

Steuerhinterziehung, Subventionsbetrug und Betrug

Steuerhinterziehung nach § 370 AO

Als gesetzlicher Vertreter erfüllt der Geschäftsführer die steuerlichen Pflichten der GmbH (§ 34 AO). Risiken entstehen bei Umsatzsteuer, Lohnsteuer, verdeckten Gewinnausschüttungen oder fingierten Rechnungen. Steuerhinterziehung wird mit bis zu fünf Jahren bestraft, in besonders schweren Fällen mit sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Für diese besonders schweren Fälle beträgt die Verfolgungsverjährung 15 Jahre. Neben der Strafe haftet der Geschäftsführer nach § 69 AO oft persönlich für die Steuerschulden der Gesellschaft.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 (1 StR 387/25) entschieden, dass Umsatzsteuervoranmeldungen und die Jahreserklärung eigenständige prozessuale Taten sind. Für Unternehmen bedeutet das: Jede fehlerhafte Voranmeldung kann gesondert verfolgt werden. Eine Selbstanzeige ist weiterhin möglich, muss aber sehr sorgfältig vorbereitet werden. Die Bundesregierung hat im Juli 2026 einen Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität vorgestellt, der die strafbefreiende Selbstanzeige in ihrer heutigen Form abschaffen will. Das ist bislang kein geltendes Recht, zeigt aber die Richtung. Einzelheiten zum Vorgehen finden Sie in unserem Bereich Steuerstrafrecht.

Subventionsbetrug nach § 264 StGB

Beim Subventionsbetrug genügen unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen. Ein Schaden ist nicht erforderlich, und schon leichtfertiges Handeln ist strafbar. Das betrifft Förderprogramme, Investitionszuschüsse und bis heute auch Verfahren um die Corona-Hilfen. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren.

Betrug nach § 263 StGB

Bestellt ein Geschäftsführer Waren, obwohl er weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass die GmbH nicht zahlen kann, steht schnell der Vorwurf des Eingehungsbetrugs im Raum. Ähnliches gilt für geschönte Unterlagen gegenüber der Bank, die zusätzlich als Kreditbetrug (§ 265b StGB) verfolgt werden können.

Korruption im geschäftlichen Verkehr (§§ 299 ff. StGB)

Wer als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens Vorteile dafür fordert oder annimmt, dass er einen Wettbewerber unlauter bevorzugt, macht sich nach § 299 StGB strafbar. Das gilt spiegelbildlich für den, der solche Vorteile anbietet. Es drohen bis zu drei Jahre, in besonders schweren Fällen drei Monate bis fünf Jahre (§ 300 StGB). Deutlich strenger sind die Vorschriften über die Bestechung von Amtsträgern (§§ 331 ff. StGB). Hinzu kommt die Geldwäsche nach § 261 StGB: Seit 2021 kann jede Straftat eine Vortat sein, und schon leichtfertiges Handeln ist strafbar. Wer Zahlungen unklarer Herkunft annimmt oder weiterleitet, sollte das ernst nehmen.

Der faktische Geschäftsführer: Verantwortung ohne Eintragung

Strafrechtlich zählt nicht allein, wer im Handelsregister steht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist faktischer Geschäftsführer, wer die Geschicke der Gesellschaft ohne förmliche Bestellung maßgeblich lenkt und nach außen wie ein Geschäftsführer auftritt. Indizien sind etwa die Verfügungsgewalt über Konten, Verhandlungen mit Banken und Lieferanten, Personalentscheidungen oder Weisungen an den formellen Geschäftsführer.

Der faktische Geschäftsführer haftet für Insolvenzverschleppung, Bankrott und die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge wie ein bestellter Geschäftsführer. Umgekehrt entlastet es den eingetragenen Strohmann nicht, dass er nur unterschrieben hat. Er bleibt verpflichtet, seine Kontrollbefugnisse wahrzunehmen, und wird regelmäßig mitangeklagt.

Aufsichtspflicht und Unternehmensgeldbuße (§§ 130, 30 OWiG)

Auch wenn der Geschäftsführer selbst nichts Strafbares tut, kann ihn eine Pflichtverletzung treffen. Nach § 130 OWiG handelt ordnungswidrig, wer die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um Zuwiderhandlungen im Betrieb zu verhindern, und dadurch eine solche Tat ermöglicht. Ist die Zuwiderhandlung eine Straftat, kann die Geldbuße gegen die Person bis zu einer Million Euro betragen.

Über § 30 OWiG trifft die Sanktion zusätzlich das Unternehmen. Hat eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten der Gesellschaft verletzt wurden oder die Gesellschaft bereichert werden sollte, droht eine Verbandsgeldbuße von bis zu zehn Millionen Euro bei vorsätzlichen und bis zu fünf Millionen Euro bei fahrlässigen Straftaten. Darüber hinaus kann der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden, auch jenseits dieser Obergrenzen. Der Aktionsplan der Bundesregierung vom Juli 2026 kündigt zudem höhere Bußgeldrahmen für Unternehmen an, bislang ohne verabschiedetes Gesetz.

Berufliche Folgen: Amtsunfähigkeit und Gewerbeuntersagung

Für viele Mandanten wiegt eine Nebenfolge schwerer als die Strafe selbst. Nach § 6 Abs. 2 GmbHG kann nicht Geschäftsführer sein, wer wegen einer vorsätzlichen Insolvenzverschleppung, wegen Bankrotts und verwandter Insolvenzstraftaten (§§ 283 bis 283d StGB), wegen falscher Angaben nach § 82 GmbHG oder wegen unrichtiger Darstellung verurteilt wurde. Bei Betrug, Subventionsbetrug, Kreditbetrug, Untreue und § 266a StGB greift die Sperre, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt wird. Die Sperre dauert fünf Jahre ab Rechtskraft des Urteils und gilt auch für Vorstände einer AG.

Das Amt endet mit Rechtskraft automatisch, das Registergericht löscht die Eintragung. Hinzu kann eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit nach § 35 GewO kommen. Für die Verteidigung heißt das: Nicht nur Freispruch oder Einstellung zählen. Auch die Frage, ob eine Verurteilung unterhalb der Schwelle von einem Jahr bleibt oder ob einzelne Katalogtaten entfallen, entscheidet über die berufliche Zukunft.

Durchsuchung im Unternehmen: So reagieren Sie richtig

Durchsuchungen kommen ohne Vorwarnung. Die ersten Stunden prägen oft das gesamte Verfahren. Diese Punkte helfen, Fehler zu vermeiden:

  • Ruhe bewahren und kooperativ auftreten: Widerstand verschlechtert die Lage. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und eine Kopie aushändigen.
  • Sofort die Verteidigung informieren: Bitten Sie die Beamten, mit dem Beginn zu warten, bis die Verteidigung telefonisch erreicht ist. Ein Anspruch darauf besteht nicht, oft wird die Bitte aber respektiert.
  • Keine Angaben zur Sache: Als Beschuldigter dürfen Sie schweigen. Spontane Erklärungen im Flur landen im Vermerk und lassen sich später kaum korrigieren.
  • Mitarbeiter einbinden: Beschäftigte sind Zeugen, keine Beschuldigten. Sie dürfen die Auskunft verweigern, wenn sie sich selbst belasten würden (§ 55 StPO). Weisen Sie niemanden an, etwas zu verschweigen oder falsch darzustellen.
  • Nichts vernichten, nichts verändern: Das Löschen von Daten kann den Vorwurf der Verdunkelung begründen und eine Untersuchungshaft auslösen.
  • Keine freiwillige Herausgabe ohne Rücksprache: Widersprechen Sie der Sicherstellung ausdrücklich und achten Sie auf ein vollständiges Verzeichnis der mitgenommenen Unterlagen und Datenträger.

Wie es nach der Durchsuchung weitergeht, von der Akteneinsicht über die Stellungnahme bis zur möglichen Anklage, beschreiben wir in unserer Übersicht zum Ablauf eines Strafverfahrens.

Compliance: Risiken senken, bevor ermittelt wird

Gute Compliance verhindert nicht jede Ermittlung. Sie ist aber das stärkste Argument, wenn es darum geht, Vorsatz zu widerlegen oder eine Aufsichtspflichtverletzung zu verneinen. Diese Bausteine haben sich in der Praxis bewährt:

  • Klare Ressortverteilung: schriftlich festgelegt, mit regelmäßigen Berichten an die gesamte Geschäftsführung.
  • Krisenfrüherkennung: Seit 2021 verpflichtet § 1 StaRUG Geschäftsleiter, bestandsgefährdende Entwicklungen fortlaufend zu überwachen. Eine rollierende Liquiditätsplanung macht Insolvenzreife rechtzeitig sichtbar.
  • Sozialversicherung und Statusfragen: Freie Mitarbeiter und Subunternehmer im Zweifel über ein Statusfeststellungsverfahren prüfen lassen.
  • Tax Compliance: Ein dokumentiertes innerbetriebliches Kontrollsystem kann nach Auffassung der Finanzverwaltung ein Indiz gegen Vorsatz sein, wenn später Fehler auffallen.
  • Hinweisgebersystem: Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten müssen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz eine interne Meldestelle einrichten. Sie hilft, Missstände intern zu klären, bevor die Behörden davon erfahren.

Warum das Ermittlungsverfahren den Ausgang bestimmt

In Wirtschaftsstrafsachen fällt die wichtigste Weichenstellung selten in der Hauptverhandlung. Sie fällt früher: wenn die Verteidigung Akteneinsicht nimmt (§ 147 StPO), die Buchhaltung mit eigenen Sachverständigen nachrechnet, Zahlungsflüsse erklärt und der Staatsanwaltschaft eine fundierte Stellungnahme vorlegt. Viele Verfahren lassen sich in diesem Stadium einstellen, mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO oder gegen eine Auflage nach § 153a StPO. Eine Einstellung ist keine Verurteilung und löst keine Amtsunfähigkeit aus.

Ebenso wichtig ist Diskretion. Geschäftspartner, Banken und Belegschaft sollen nicht aus der Presse erfahren, dass ermittelt wird. Wir stimmen die Kommunikation mit Ihnen ab und haben Erfahrung damit, Verfahren auch dann sachlich zu führen, wenn die Öffentlichkeit genau hinsieht.

Ermittlungen gegen Sie als Geschäftsführer? Handeln Sie jetzt

Ob eine Anhörung, ein Schreiben der Staatsanwaltschaft oder eine Durchsuchung: Jede Äußerung ohne Kenntnis der Akte kann Ihre Verteidigung schwächen. Sprechen Sie zuerst mit uns. Rechtsanwältin Ariana Taher prüft die Vorwürfe, beantragt Akteneinsicht und entwickelt mit Ihnen eine Strategie, die Ihre Freiheit, Ihr Vermögen und Ihre berufliche Zukunft im Blick behält. Schildern Sie uns Ihren Fall vertraulich über die Online-Mandatsaufnahme. Wir melden uns kurzfristig.

Häufig gestellte Fragen

Ja. Weil eine GmbH nach deutschem Recht nicht bestraft werden kann, rechnet § 14 StGB ihre Pflichten dem Geschäftsführer zu. Er steht dann strafrechtlich so da, als hätte er die Pflicht selbst verletzt. Das betrifft vor allem Sozialversicherungsbeiträge, Steuern und Insolvenzantragspflichten. Gegen das Unternehmen kann zusätzlich eine Geldbuße nach § 30 OWiG verhängt werden.

Häufig ja, aber nicht immer. Stimmen alle Gesellschafter einer Maßnahme wirksam zu, fehlt es meist an einer Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft. Diese Wirkung endet dort, wo das zur Erhaltung des Stammkapitals nötige Vermögen angegriffen oder die Existenz der GmbH gefährdet wird. Auch eine Zustimmung, die auf falschen Informationen beruht, entlastet nicht.

Ja, das Nichtabführen der Arbeitnehmerbeiträge bei Fälligkeit erfüllt den Tatbestand des § 266a StGB. Nach der Rechtsprechung müssen diese Beiträge notfalls vorrangig vor anderen Verbindlichkeiten bezahlt werden. Zeichnen sich Engpässe ab, sind Rücklagen zu bilden. Wer die Beiträge rechtzeitig meldet und die Zahlungsunfähigkeit schriftlich begründet, kann unter Umständen straffrei bleiben.

Ohne schuldhaftes Zögern, sobald die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Die Höchstfrist beträgt drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung. Diese Fristen dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn eine Sanierung ernsthaft und begründet möglich erscheint. Wer zu spät handelt, riskiert eine Strafe nach § 15a InsO und die persönliche Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife.

Ja. Der formell bestellte Geschäftsführer bleibt verantwortlich, auch wenn ein anderer die Entscheidungen trifft. Er muss seine Kontrollrechte wahrnehmen und darf nicht blind unterschreiben. Die Person im Hintergrund haftet daneben als faktischer Geschäftsführer. In der Praxis werden deshalb oft beide beschuldigt.

Das hängt vom Delikt und vom Strafmaß ab. Bei Insolvenzverschleppung und Bankrott führt schon jede Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zur Amtsunfähigkeit. Bei Untreue, Betrug oder § 266a StGB greift die Sperre erst ab einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Die Sperre dauert fünf Jahre ab Rechtskraft, das Amt endet automatisch.

Nein. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen, und davon sollten Sie Gebrauch machen, bis die Verteidigung die Akte kennt. Sie müssen die Durchsuchung dulden, aber keine Erklärungen abgeben. Freundlich und sachlich zu bleiben, ist trotzdem sinnvoll. Äußerungen zur Sache werden protokolliert und können später gegen Sie verwendet werden.

Eine vollständige und rechtzeitige Selbstanzeige nach § 371 AO kann weiterhin Straffreiheit bewirken. Sie ist aber an strenge Voraussetzungen gebunden und scheitert etwa, wenn bereits eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde oder die Tat entdeckt ist. Bei Beträgen über 25.000 Euro je Tat ist nur ein Absehen von Verfolgung gegen einen Zuschlag möglich. Wegen der politisch angekündigten Verschärfung sollte eine Selbstanzeige nicht aufgeschoben, aber auch nicht übereilt abgegeben werden.

Ja, über die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG. Sie droht, wenn eine Leitungsperson eine Straftat begangen hat, die Pflichten des Unternehmens verletzt oder es bereichern sollte. Die Obergrenze liegt bei zehn Millionen Euro für vorsätzliche Straftaten, dazu kommt die Abschöpfung erlangter Vorteile. Auch eine Aufsichtspflichtverletzung der Geschäftsleitung kann Anknüpfungspunkt sein.

Spätestens mit dem ersten Schreiben von Polizei, Staatsanwaltschaft, Steuerfahndung oder Zoll, idealerweise schon, wenn sich eine Krise oder ein Steuerproblem abzeichnet. Im Ermittlungsverfahren lassen sich die Weichen am wirksamsten stellen, etwa durch Akteneinsicht und eine fundierte Stellungnahme. So lassen sich Einstellungen oder Strafmaße erreichen, die eine Amtsunfähigkeit vermeiden. Eine erfahrene Strafverteidigerin koordiniert zudem die Abstimmung mit Steuerberatern, Insolvenzverwaltern und Gesellschaftern.

Rechtsanwältin Taher - Hamburg

Autorin

Ariana Taher

Fachanwältin für Strafrecht, Kanzlei Taher, Ballindamm 39, 20095 Hamburg. Verteidigt seit über 14 Jahren bundesweit in Wirtschafts-, Steuer- und allgemeinem Strafrecht. Interviews unter anderem bei NDR, MoPo, BILD und Focus.

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