Das Betäubungsmittelstrafrecht gehört zu den komplexesten Bereichen des deutschen Strafrechts. Die Strafrahmen sind erheblich und reichen von Geldstrafen bis hin zu langjährigen Freiheitsstrafen, insbesondere bei Handelsdelikten. Als erfahrene Strafverteidigerin kenne ich die Besonderheiten dieses Rechtsgebiets und setze mich entschlossen für Ihre Rechte ein.
Relevante Straftatbestände nach dem BtMG
- § 29 BtMG – Unerlaubter Erwerb, Besitz, Anbau und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe).
- § 29a BtMG – Handeltreiben mit nicht geringer Menge, gewerbsmäßiges Handeltreiben (Mindeststrafe 1 Jahr Freiheitsstrafe).
- § 30 BtMG – Bandenmäßiger Handel mit Betäubungsmitteln (Mindeststrafe 2 Jahre Freiheitsstrafe).
- § 30a BtMG – Bewaffnetes Handeltreiben (Mindeststrafe 5 Jahre Freiheitsstrafe).
Besonderheiten der Verteidigung
BtMG-Verfahren sind häufig geprägt durch:
- Durchsuchungen von Wohnungen, Geschäftsräumen und Fahrzeugen.
- Telekommunikationsüberwachung, insbesondere bei Verdacht auf Handelstätigkeiten.
- Einsätze verdeckter Ermittler oder Vertrauenspersonen.
- Untersuchungshaft wegen Flucht- oder Verdunkelungsgefahr.
Eine wirksame Verteidigung prüft nicht nur die Rechtmäßigkeit sämtlicher Ermittlungsmaßnahmen, sondern insbesondere auch die Frage der „nicht geringen Menge“, da diese maßgeblich über die Höhe der Strafe entscheidet.
Dringender Rat: Bei einer Durchsuchung oder Festnahme machen Sie keine Angaben zur Sache. Berufen Sie sich auf Ihr Schweigerecht und verlangen Sie unverzüglich anwaltlichen Beistand. Ich bin über die Notfall-Hotline erreichbar.