Gegen ein Strafurteil können Sie binnen einer Woche nach der Verkündung Berufung oder Revision einlegen. Die Revision muss zusätzlich innerhalb eines Monats begründet werden, meist gerechnet ab Zustellung des schriftlichen Urteils. Als Fachanwältin für Strafrecht prüfe ich Ihr Urteil, wähle das passende Rechtsmittel und übernehme die Verteidigung auch nach einem Verteidigerwechsel.
Rechtsmittel sind kein zweiter Versuch mit offenem Ausgang, sondern ein Verfahren mit eigenen Regeln. Wer die Fristen versäumt oder die Revision nicht formgerecht begründet, verliert seine Chance, selbst wenn das Urteil fehlerhaft ist. Deshalb lohnt sich ein früher, nüchterner Blick auf Ihr Urteil.
Urteil verkündet: Was jetzt innerhalb einer Woche zu tun ist
Mit der Verkündung des Urteils beginnt die wichtigste Frist im gesamten Rechtsmittelverfahren. Berufung und Revision müssen nach §§ 314, 341 StPO binnen einer Woche nach Verkündung bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Urteil Sie anfechten. Waren Sie bei der Verkündung nicht anwesend, beginnt die Frist in der Regel erst mit der Zustellung.
Einlegen ohne Begründung
Für die Einlegung genügt eine kurze schriftliche Erklärung oder eine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle. Eine Begründung ist in diesem Moment noch nicht nötig. In meiner Praxis lege ich das Rechtsmittel deshalb zunächst fristwahrend ein und entscheide erst nach Prüfung des Urteils und der Akte, ob es durchgeführt, beschränkt oder zurückgenommen wird.
Kein vorschneller Verzicht
Manche Angeklagte erklären noch im Gerichtssaal, das Urteil anzunehmen. Ein solcher Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich wirksam und nicht mehr zu korrigieren. Nach einer Verständigung nach § 257c StPO ist ein Verzicht dagegen ausgeschlossen (§ 302 Abs. 1 StPO). Ist das Urteil gerade verkündet worden? Unterschreiben Sie keinen Verzicht und lassen Sie die Frist von mir sichern.
Berufung oder Revision: Welches Rechtsmittel passt?
Welches Rechtsmittel zur Verfügung steht, hängt davon ab, welches Gericht in erster Instanz entschieden hat.
Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts
Gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist nach § 312 StPO die Berufung zulässig. Über sie entscheidet die kleine Strafkammer des Landgerichts. Die Berufung ist eine zweite Tatsacheninstanz: Die Beweisaufnahme wird neu durchgeführt, neue Zeugen und Beweismittel sind möglich. Eine Begründung kann nach § 317 StPO binnen einer weiteren Woche erfolgen, sie ist aber keine Pflicht. Wichtig ist § 329 StPO: Erscheinen Sie ohne genügende Entschuldigung nicht zur Berufungsverhandlung und ist auch kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend, wird Ihre Berufung ohne Verhandlung zur Sache verworfen.
Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen
Wurden Sie zu einer Geldstrafe von nicht mehr als fünfzehn Tagessätzen verurteilt, ist die Berufung nach § 313 StPO nur zulässig, wenn das Gericht sie annimmt. Sie wird angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Hier kommt es auf eine gut vorbereitete Begründung an.
Sprungrevision und Revision gegen Urteile des Landgerichts
Statt der Berufung können Sie ein amtsgerichtliches Urteil nach § 335 StPO direkt mit der Revision anfechten. Diese Sprungrevision bietet sich an, wenn die Feststellungen stimmen, das Gericht aber das Recht falsch angewendet hat. Zuständig ist dann das Oberlandesgericht, das auch über Revisionen gegen Berufungsurteile entscheidet (§ 121 GVG). Gegen Urteile, die das Landgericht in erster Instanz erlassen hat, ist nur die Revision zulässig (§ 333 StPO). Über sie entscheidet der Bundesgerichtshof (§ 135 GVG). Eine weitere Tatsacheninstanz gibt es dort nicht.
Die Revision: Rechtsfehler finden und formgerecht rügen
Die Revision prüft ausschließlich, ob das Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht. Neue Zeugen oder eine neue Beweisaufnahme gibt es nicht. Entscheidend ist, was im Urteil und im Hauptverhandlungsprotokoll steht.
Begründungsfrist und Form nach § 345 StPO
Die Revisionsanträge und ihre Begründung müssen spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist angebracht werden. War das Urteil zu dieser Zeit noch nicht zugestellt, was der Regelfall ist, beginnt die Frist mit der Zustellung. In umfangreichen Verfahren mit spät abgesetztem Urteil verlängert sich die Frist gesetzlich. Der Angeklagte selbst kann die Begründung nur über eine von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einreichen (§ 345 Abs. 2 StPO). Eine selbst verfasste Revisionsbegründung ist unzulässig.
Die Formalien im Einzelnen, von der Einlegung über den richtigen Adressaten bis zur Zustellung bei mehreren Verteidigern, finden Sie auf der Seite Revision einlegen.
Sachrüge und Verfahrensrüge
Nach § 344 Abs. 2 StPO muss klar sein, ob Sie das sachliche Recht oder das Verfahren rügen:
- Sachrüge: Sie beanstandet die Anwendung des materiellen Rechts, etwa lückenhafte Beweiswürdigung, falsche rechtliche Einordnung oder fehlerhafte Strafzumessung. Die allgemeine Sachrüge eröffnet die Prüfung des gesamten Urteils.
- Verfahrensrüge: Sie beanstandet Fehler im Ablauf der Hauptverhandlung, etwa abgelehnte Beweisanträge oder verwertete Aussagen. Die den Mangel enthaltenden Tatsachen müssen vollständig angegeben werden. Daran scheitern in der Praxis viele Rügen.
Absolute Revisionsgründe
Bei den Fällen des § 338 StPO wird unwiderleglich vermutet, dass das Urteil auf dem Fehler beruht. Dazu gehören etwa die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts, die Mitwirkung eines ausgeschlossenen oder erfolgreich abgelehnten Richters, die unzulässige Beschränkung der Öffentlichkeit oder ein Urteil, das nicht rechtzeitig mit Gründen zu den Akten gebracht wurde.
Verschlechterungsverbot, Beschränkung und Rücknahme
Viele Mandanten fürchten, durch ein Rechtsmittel eine höhere Strafe zu riskieren. Legen nur Sie oder die Staatsanwaltschaft zu Ihren Gunsten ein Rechtsmittel ein, darf das Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht zu Ihrem Nachteil geändert werden (§ 331 StPO für die Berufung, § 358 Abs. 2 StPO für die Revision). Ausgenommen ist die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt. Legt die Staatsanwaltschaft zu Ihren Lasten ein Rechtsmittel ein, gilt der Schutz nicht.
Ein Rechtsmittel lässt sich auf einzelne Beschwerdepunkte beschränken, etwa auf das Strafmaß (§ 318 StPO, § 344 Abs. 1 StPO). Das ist sinnvoll, wenn der Schuldspruch tragfähig ist, die Strafe oder die Frage der Bewährung aber nicht. Die Rücknahme ist möglich, nach Beginn der Hauptverhandlung jedoch nur mit Zustimmung des Gegners (§ 303 StPO). Ihr Verteidiger braucht für die Rücknahme Ihre ausdrückliche Ermächtigung (§ 302 Abs. 2 StPO). Hat auch die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel eingelegt? Dann sollten Sie Ihre Strategie umgehend prüfen lassen.
Verteidigerwechsel nach dem Urteil: So übernehme ich Ihr Mandat
Häufig wenden sich Mandanten erst nach dem Urteil an mich, weil sie einen neuen Blick auf ihr Verfahren wünschen. Ein Verteidigerwechsel ist jederzeit möglich. Ich sichere zuerst die Frist, beantrage Akteneinsicht und lasse mir das Hauptverhandlungsprotokoll vorlegen. Gerade in der Revision ist ein unvoreingenommener Blick auf Urteil und Protokoll wertvoll.
Ist eine Frist ohne Ihr Verschulden versäumt worden, kommt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO in Betracht. Der Antrag muss binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt und die versäumte Handlung nachgeholt werden (§ 45 StPO). Ein Verschulden des früheren Verteidigers wird dem Angeklagten nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zugerechnet. Ist die Frist abgelaufen? Melden Sie sich sofort, denn auch die Wiedereinsetzung ist an eine Wochenfrist gebunden.
Erfolgsaussichten der Revision ehrlich eingeschätzt
Die Revision ist das anspruchsvollste Rechtsmittel im Strafprozess. Nach einer empirischen Untersuchung von Prof. Dr. Stephan Barton, über die im Dezember 2025 berichtet wurde, führten im Jahr 2022 nur 2,1 Prozent der Revisionen von Angeklagten beim Bundesgerichtshof zur vollständigen Aufhebung des Urteils. Bei Revisionen der Staatsanwaltschaft lag dieser Anteil bei 31,5 Prozent. Die meisten Revisionen werden ohne Hauptverhandlung durch Beschluss verworfen, wenn der Senat sie einstimmig für offensichtlich unbegründet hält (§ 349 Abs. 2 StPO).
Daneben gibt es Teilerfolge, etwa die Aufhebung im Strafausspruch. Ich sage Ihnen nach Prüfung offen, ob eine Revision tragfähig ist oder ob eine Beschränkung, eine Berufung oder die Rücknahme sinnvoller ist. Eine Expertenkommission des Bundesjustizministeriums erarbeitet bis Herbst 2026 Vorschläge zur Reform der Strafprozessordnung. Bis zu einer Gesetzesänderung gilt das geltende Rechtsmittelrecht.
Nach der Revision: Anhörungsrüge und Verfassungsbeschwerde
Hat das Revisionsgericht Ihren Anspruch auf rechtliches Gehör entscheidungserheblich verletzt, ist die Anhörungsrüge nach § 356a StPO binnen einer Woche nach Kenntnis möglich. Danach bleibt in engen Grenzen die Verfassungsbeschwerde, die nach § 93 BVerfGG binnen eines Monats zu erheben und zu begründen ist.
Erste Schritte nach dem Urteil
- Frist sichern: Rechtsmittel binnen einer Woche einlegen, zunächst ohne Begründung.
- Nichts unterschreiben: Keinen Rechtsmittelverzicht ohne Beratung erklären.
- Unterlagen sammeln: Urteil, Ladungen und Schreiben des Gerichts bereithalten.
- Akte prüfen lassen: Urteil und Protokoll auf Rechtsfehler untersuchen.
- Strategie wählen: Berufung, Revision, Beschränkung oder Rücknahme abwägen.
Ihre Fachanwältin für Strafrecht bei Berufung und Revision: Kanzlei Taher
Ich bin Rechtsanwältin Ariana Taher, Fachanwältin für Strafrecht, und seit 2010 als Strafverteidigerin tätig. In mehr als 5.000 Mandaten, darunter Verfahren mit großem Medieninteresse, habe ich Mandanten in allen Instanzen vertreten. Meine Schwerpunkte liegen im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, im Sexualstrafrecht und im allgemeinen Strafrecht.
Ich verteidige vom Ermittlungsverfahren über das Hauptverfahren bis zur Berufung und Revision. Ich prüfe Urteile, verfasse Revisionsbegründungen und übernehme Mandate auch nach einem Verteidigerwechsel. Vertiefende Informationen finden Sie in meinen Beiträgen zur Revision im Strafrecht und zu den Rechtsmitteln der Berufung und Revision. Ich arbeite bundesweit, diskret und bin kurzfristig erreichbar.
Wurde Ihr Urteil gerade verkündet oder läuft die Begründungsfrist bereits? Kontaktieren Sie mich umgehend, damit ich die Fristen sichere und Ihr Urteil prüfe.
Häufige Fragen zu Berufung und Revision im Strafrecht
Wie lange habe ich Zeit, gegen ein Strafurteil vorzugehen?
Sie haben eine Woche ab Verkündung des Urteils, um Berufung oder Revision einzulegen. Waren Sie bei der Verkündung nicht anwesend, beginnt die Frist in der Regel erst mit der Zustellung. Die Frist ist kurz und wird nicht verlängert. Lassen Sie das Rechtsmittel deshalb sofort fristwahrend einlegen.
Was ist der Unterschied zwischen Berufung und Revision?
Die Berufung führt zu einer neuen Verhandlung mit erneuter Beweisaufnahme. Die Revision prüft nur, ob das Urteil Rechtsfehler enthält. Neue Zeugen spielen in der Revision keine Rolle. Welches Rechtsmittel möglich ist, hängt vom Gericht der ersten Instanz ab.
Muss ich die Berufung begründen?
Nein, eine Begründung der Berufung ist nicht vorgeschrieben. Sie kann binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Einlegungsfrist oder nach Zustellung des Urteils erfolgen. Eine gezielte Begründung ist trotzdem oft sinnvoll, weil sie die Berufungsverhandlung vorbereitet. Bei der Annahmeberufung ist sie besonders wichtig.
Bis wann muss die Revision begründet werden?
Die Revisionsbegründung muss binnen eines Monats eingehen. In der Regel beginnt die Frist mit der Zustellung des schriftlichen Urteils. In umfangreichen Verfahren kann sie sich gesetzlich verlängern. Eine Verlängerung auf Antrag gibt es nicht.
Kann ich die Revision selbst begründen?
Nein. Die Revisionsbegründung muss von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichnet oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Eine eigene Begründung des Angeklagten ist unzulässig. Zudem stellen Verfahrensrügen hohe formale Anforderungen, an denen viele Revisionen scheitern.
Kann meine Strafe durch die Berufung oder Revision höher werden?
Legen nur Sie ein Rechtsmittel ein, darf die Strafe nicht verschärft werden. Das regeln die §§ 331 und 358 Abs. 2 StPO. Hat die Staatsanwaltschaft zu Ihren Lasten ebenfalls ein Rechtsmittel eingelegt, entfällt dieser Schutz. Eine Unterbringung kann ausnahmsweise trotzdem angeordnet werden.
Kann ich mein Rechtsmittel auf das Strafmaß beschränken?
Ja, Berufung und Revision lassen sich auf einzelne Punkte beschränken, etwa auf die Strafhöhe oder die Bewährung. Der Schuldspruch wird dann rechtskräftig. Das kann sinnvoll sein, wenn die Tat feststeht, die Strafe aber zu hoch ausgefallen ist. Ich prüfe vorab, ob eine Beschränkung wirksam ist.
Kann ich nach dem Urteil den Verteidiger wechseln?
Ja, ein Wechsel ist jederzeit möglich, auch während laufender Rechtsmittelfristen. Ich sichere zuerst die Frist und beantrage Akteneinsicht. Gerade für die Revision ist ein neuer, unvoreingenommener Blick auf Urteil und Protokoll hilfreich. Wichtig ist, dass Sie sich frühzeitig melden.
Was passiert, wenn ich eine Frist versäumt habe?
Dann kommt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO in Betracht, wenn Sie ohne eigenes Verschulden verhindert waren. Der Antrag muss binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Ein Verschulden des Verteidigers wird Ihnen grundsätzlich nicht zugerechnet.
Wann sollte ich eine Strafverteidigerin einschalten?
Idealerweise noch vor oder unmittelbar nach der Urteilsverkündung, spätestens innerhalb der Wochenfrist. Nur dann lassen sich alle Optionen offenhalten. Eine Rechtsschutzversicherung kann die Kosten teilweise tragen, bei Vorsatzdelikten ist das aber oft ausgeschlossen oder es droht eine Rückforderung nach einer Verurteilung. Ich kläre die Kostenfrage mit Ihnen offen zu Beginn des Mandats.