Eine Vorladung als Beschuldigter der Polizei müssen Sie nicht befolgen, und zur Sache aussagen müssen Sie in keinem Fall. Erscheinen müssen Sie nur bei Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht. Als Fachanwältin für Strafrecht sage ich den Termin für Sie ab, beantrage Akteneinsicht und entwickle daraus Ihre Verteidigung.
Die Vorladung ist häufig der erste Moment, in dem Sie überhaupt von einem Ermittlungsverfahren erfahren. Das Verfahren läuft dann meist schon eine Weile. Die Ermittler kennen Anzeigen, Zeugenaussagen oder Unterlagen, Sie dagegen nicht. Diesen Informationsvorsprung gleiche ich aus, bevor irgendjemand etwas zur Sache sagt.
Vorladung als Beschuldigter erhalten: Was jetzt zählt
Lesen Sie die Vorladung genau. Entscheidend sind drei Angaben: Wer lädt (Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht), in welcher Rolle Sie geladen werden (Beschuldigter oder Zeuge) und welcher Vorwurf genannt ist. Oft steht dort nur ein Stichwort wie „Betrug“ oder „Körperverletzung“ und ein Aktenzeichen.
Rufen Sie nicht bei der Sachbearbeiterin oder dem Sachbearbeiter an, um „kurz etwas klarzustellen“. Auch scheinbar harmlose Telefonate werden in einem Vermerk festgehalten und landen in der Akte. Notieren Sie sich stattdessen den Termin, das Aktenzeichen und die Dienststelle und holen Sie anwaltlichen Rat ein. Steht eine Vernehmung an? Sagen Sie zunächst nichts zur Sache und lassen Sie die Akte prüfen.
Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht: Wann Sie erscheinen müssen
Vorladung durch die Polizei
Für Beschuldigte gibt es keine Pflicht, einer polizeilichen Vorladung zu folgen. Das Gesetz sieht eine Erscheinenspflicht des Beschuldigten nur gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht vor. Bleiben Sie einem Polizeitermin fern, hat das keine rechtlichen Nachteile. Ich rate dennoch nicht dazu, die Vorladung einfach zu ignorieren. Eine kurze schriftliche Absage über meine Kanzlei signalisiert, dass Sie verteidigt sind, und verhindert weitere Kontaktversuche.
Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht
Anders ist es bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft. Nach § 163a Abs. 3 StPO ist der Beschuldigte verpflichtet, dort zu erscheinen. Über die Verweisung auf die §§ 133 ff. StPO kann bei unentschuldigtem Fernbleiben die Vorführung angeordnet werden. Dasselbe gilt für richterliche Vernehmungen. Die Pflicht beschränkt sich jedoch auf das Erscheinen. Eine Pflicht, zur Sache auszusagen, folgt daraus nicht. In der Praxis kläre ich mit der Staatsanwaltschaft, ob der Termin nach einer schriftlichen Erklärung der Verteidigung entbehrlich ist.
Beschuldigter oder Zeuge: ein wichtiger Unterschied
Zeugen haben andere Pflichten. Seit der Reform von 2017 müssen Zeugen nach § 163 Abs. 3 StPO auch bei der Polizei erscheinen und aussagen, wenn die Ladung auf einem Auftrag der Staatsanwaltschaft beruht. Wer als Zeuge geladen ist, aber befürchtet, selbst in Verdacht zu geraten, kann sich auf das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO stützen. Kippt die Rolle während der Vernehmung, müssen Sie als Beschuldigter belehrt werden. Gerade diese Grauzone ist gefährlich, weil Betroffene als „Zeuge“ oft arglos Angaben machen.
Ihre Rechte in der Beschuldigtenvernehmung
Belehrung nach § 136 StPO
Vor jeder Vernehmung müssen Sie belehrt werden. Nach § 136 Abs. 1 StPO, der über § 163a Abs. 4 StPO auch für die Polizei gilt, ist Ihnen mitzuteilen, welche Tat Ihnen vorgeworfen wird. Zudem sind Sie darauf hinzuweisen, dass Sie sich nicht zur Sache äußern müssen, jederzeit eine Verteidigerin befragen und Beweiserhebungen beantragen dürfen. Unterbleibt die Belehrung, kann eine Aussage unverwertbar sein. Darauf verlassen sollten Sie sich aber nicht.
Das Schweigerecht
Ihr Schweigerecht ist das wichtigste Verteidigungsinstrument im frühen Verfahren. Wer vollständig schweigt, dem darf das nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Problematisch ist dagegen teilweises Schweigen: Wer zu einigen Punkten etwas sagt und zu anderen nicht, liefert Ansatzpunkte für Schlussfolgerungen. Deshalb gilt in meiner Praxis: entweder geschlossen schweigen oder eine durchdachte Erklärung über die Verteidigung abgeben, nie etwas dazwischen.
Angaben zur Person
Zur Person müssen Sie Angaben machen. Wer Namen, Geburtsdatum, Anschrift, Familienstand, Beruf oder Staatsangehörigkeit gegenüber einer zuständigen Behörde falsch angibt oder verweigert, handelt nach § 111 OWiG ordnungswidrig. Mehr als diese Personalien schulden Sie nicht. Fragen nach Arbeitgeber, Einkommen oder dem Verhältnis zu anderen Beteiligten betreffen häufig schon die Sache.
Der Anhörungsbogen: schriftliche Äußerung statt Vernehmung
In einfacher gelagerten Verfahren verschickt die Polizei statt einer Vorladung einen Anhörungsbogen. Grundlage ist § 163a Abs. 1 StPO, wonach dem Beschuldigten Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung gegeben werden kann. Auch hier gilt: Sie müssen nur die Angaben zur Person ausfüllen. Felder zur Sache bleiben leer.
Der Bogen wirkt formlos, ist aber eine Einlassung im Sinne des Gesetzes. Ein Satz wie „Ich war zwar dort, habe aber nichts gemacht“ kann bereits den Tatort, die Anwesenheit oder ein Motiv bestätigen. Haben Sie einen Anhörungsbogen erhalten? Senden Sie ihn nicht mit Angaben zur Sache zurück, sondern lassen Sie zuerst die Akte einsehen.
Typische Fehler nach einer Vorladung
In meiner Praxis sehe ich immer wieder dieselben Fehler, die sich später kaum korrigieren lassen:
- Telefonate mit Ermittlern: Ein „kurzer Anruf zur Klärung“ wird als Gesprächsvermerk Teil der Akte, oft verkürzt und ohne Ihre Formulierungen.
- Das Missverständnis aufklären wollen: Wer den Vorwurf ohne Aktenkenntnis entkräften will, erklärt oft mehr, als die Ermittler bisher wussten.
- Spontane Vernehmung vor Ort: Ermittler erscheinen mitunter unangekündigt an der Haustür. Auch dann dürfen Sie freundlich ablehnen und auf Ihre Verteidigung verweisen.
- Absprachen mit Mitbeschuldigten: Abgestimmte Darstellungen fallen auf und können den Verdacht der Verdunkelung begründen.
- Unterlagen oder Chats löschen: Das wirkt wie ein Schuldeingeständnis und kann neue Probleme schaffen.
- Abwarten ohne Verteidigung: Wer nichts tut, überlässt der Gegenseite das Feld, bis Anklage oder Strafbefehl kommen.
Sie haben bereits mit der Polizei telefoniert oder etwas unterschrieben? Das ist kein Grund zur Panik, aber ein Grund, jetzt die Verteidigung zu übernehmen.
Wie ich nach einer Vorladung vorgehe
Absage und Verteidigungsanzeige
Zuerst zeige ich der Behörde meine Verteidigung an und sage den Vernehmungstermin für Sie ab. Ab diesem Moment läuft die Kommunikation ausschließlich über mich. Sie müssen sich nicht mehr selbst mit Ermittlern auseinandersetzen.
Akteneinsicht nach § 147 StPO
Anschließend beantrage ich Akteneinsicht. Nach § 147 StPO hat die Verteidigung das Recht, die Akten einzusehen, die dem Gericht im Falle einer Anklage vorzulegen wären. Im Ermittlungsverfahren kann die Staatsanwaltschaft die Einsicht teilweise verweigern, solange der Untersuchungszweck gefährdet wäre. Bestimmte Aktenteile, etwa Protokolle Ihrer eigenen Vernehmung, sind aber stets zugänglich. Erst mit der Akte lässt sich beurteilen, was die Ermittler tatsächlich haben.
Stellungnahme oder bewusstes Schweigen
Mit Ihnen gemeinsam entscheide ich dann, ob Schweigen die richtige Strategie bleibt oder ob eine schriftliche Stellungnahme der Verteidigung sinnvoll ist. Eine solche Erklärung formuliere ich präzise, beschränkt auf das Notwendige und abgestimmt auf die Beweislage. Wo Beweise fehlen oder entlastende Umstände übersehen wurden, mache ich das zum Thema.
Ziel: Einstellung des Verfahrens
Ein großer Teil der Ermittlungsverfahren endet ohne Anklage. Fehlt ein hinreichender Tatverdacht, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Bei geringer Schuld kommt eine Einstellung nach § 153 StPO in Betracht, gegebenenfalls nach § 153a StPO gegen eine Auflage wie eine Geldzahlung. Diese Wege zur Einstellung des Verfahrens prüfe ich früh, weil Sie damit eine öffentliche Hauptverhandlung vermeiden. Eine Einstellung nach § 153a StPO gilt nicht als Vorstrafe.
Ihre Fachanwältin für Strafrecht bei einer Vorladung als Beschuldigter: Kanzlei Taher
Ich bin Rechtsanwältin Ariana Taher, Fachanwältin für Strafrecht, und seit 2010 als Strafverteidigerin tätig. In mehr als 5.000 Mandaten, darunter Verfahren mit großem Medieninteresse, habe ich Beschuldigte vom ersten Brief der Polizei bis zum Abschluss begleitet. Meine Schwerpunkte liegen im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, im Sexualstrafrecht und im allgemeinen Strafrecht. Ich arbeite bundesweit, diskret und bin kurzfristig erreichbar.
Ich verteidige Sie im gesamten Ermittlungsverfahren, in der Hauptverhandlung und bei Bedarf in Berufung und Revision. Dazu gehören die Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft, die Auswertung der Akte, Stellungnahmen, Verhandlungen über eine Einstellung und die Vorbereitung auf eine mögliche Hauptverhandlung. Weitere praktische Hinweise finden Sie in meinem Beitrag Was tun bei polizeilicher Vorladung.
Haben Sie eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen erhalten? Sagen Sie nichts zur Sache und nehmen Sie Kontakt mit mir auf, möglichst vor dem genannten Termin. Ich kläre kurzfristig mit Ihnen das weitere Vorgehen.
Häufige Fragen zur Vorladung als Beschuldigter
Muss ich zur Vorladung der Polizei als Beschuldigter erscheinen?
Nein, als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen. Das Fernbleiben hat keine rechtlichen Folgen. Sinnvoll ist trotzdem eine Absage, idealerweise über Ihre Verteidigung. So wissen die Ermittler, dass Sie anwaltlich vertreten sind.
Muss ich zur Ladung der Staatsanwaltschaft erscheinen?
Ja, nach § 163a Abs. 3 StPO sind Sie verpflichtet, vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Bei unentschuldigtem Fernbleiben kann eine Vorführung angeordnet werden. Aussagen müssen Sie dort aber nicht. Oft lässt sich der Termin durch Absprache der Verteidigung mit der Staatsanwaltschaft erledigen.
Muss ich bei der Vernehmung etwas sagen?
Zur Sache müssen Sie nichts sagen, Sie haben ein umfassendes Schweigerecht. Verpflichtend sind nur die Angaben zur Person nach § 111 OWiG, also etwa Name, Geburtsdatum, Anschrift und Beruf. Vollständiges Schweigen darf nicht gegen Sie verwendet werden. Teilweises Schweigen kann dagegen gewertet werden.
Wird mein Schweigen als Schuldeingeständnis gewertet?
Nein, vollständiges Schweigen darf weder als Schuldeingeständnis noch strafschärfend gewertet werden. Das gilt im Ermittlungsverfahren ebenso wie vor Gericht. Ermittler und Gerichte wissen, dass Schweigen auf anwaltlichen Rat üblich ist. Es ist schlicht die Ausübung eines Rechts.
Was ist der Unterschied zwischen einer Vorladung als Zeuge und als Beschuldigter?
Als Beschuldigter richtet sich das Verfahren gegen Sie, und Sie dürfen schweigen. Zeugen müssen dagegen grundsätzlich aussagen, bei der Polizei jedenfalls dann, wenn die Ladung auf einem Auftrag der Staatsanwaltschaft beruht. Wer sich als Zeuge selbst belasten könnte, darf nach § 55 StPO die Auskunft auf einzelne Fragen verweigern. Bei Unsicherheit über Ihre Rolle sollten Sie vor dem Termin anwaltlich prüfen lassen.
Was mache ich mit einem Anhörungsbogen?
Füllen Sie nur die Angaben zur Person aus und lassen Sie die Fragen zur Sache leer. Eine Rücksendung mit Angaben zum Vorwurf ist eine Einlassung, die später verwertet wird. Ich empfehle, den Bogen über die Verteidigung zu beantworten. Vorher beantrage ich Akteneinsicht.
Kann ich die Polizei anrufen und das Missverständnis klären?
Davon rate ich ab. Jedes Gespräch mit Ermittlern kann in einem Vermerk festgehalten und als Einlassung verwertet werden. Ohne Aktenkenntnis wissen Sie nicht, welche Ihrer Aussagen den Verdacht stützen. Klärung gelingt besser schriftlich über die Verteidigung, nach Einsicht in die Akte.
Bekomme ich als Beschuldigter Einsicht in die Ermittlungsakte?
Ja, über Ihre Verteidigung nach § 147 StPO. Im Ermittlungsverfahren kann die Einsicht eingeschränkt werden, solange der Untersuchungszweck gefährdet wäre. Spätestens mit Abschluss der Ermittlungen ist sie umfassend zu gewähren. Erst danach lässt sich eine fundierte Strategie festlegen.
Wie kann das Verfahren nach einer Vorladung enden?
Viele Verfahren werden eingestellt, etwa mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO. Bei geringer Schuld kommt eine Einstellung nach § 153 StPO oder gegen Auflage nach § 153a StPO in Betracht. Andernfalls folgen Strafbefehl oder Anklage. Welche Lösung realistisch ist, hängt von Akte und Vorwurf ab.
Wann sollte ich eine Strafverteidigerin einschalten?
Idealerweise sofort nach Erhalt der Vorladung oder des Anhörungsbogens und vor jedem Kontakt mit den Ermittlern. In dieser frühen Phase lassen sich die meisten Fehler vermeiden und Einstellungen am ehesten erreichen. Eine Rechtsschutzversicherung mit Strafrechtsschutz übernimmt die Kosten häufig bei Fahrlässigkeitsvorwürfen. Bei Vorsatztaten greift der Schutz oft nicht oder nur vorläufig, und die Kosten werden bei Verurteilung zurückgefordert. Ich prüfe die Deckung gern mit Ihnen.