Die Akteneinsicht ist eines der wichtigsten Instrumente des Strafverteidigers im Ermittlungsverfahren. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte kann der Strafverteidiger keine fundierte Verteidigungsstrategie entwickeln.
Das Recht auf Akteneinsicht ist in § 147 StPO geregelt. Danach ist dem Verteidiger Einsicht in die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, sowie in die amtlich verwahrten Beweisstücke zu gewähren.
Umfang der Akteneinsicht
Die Akteneinsicht umfasst grundsätzlich alle Aktenbestandteile, die für das Verfahren relevant sind. Dazu gehören insbesondere:
- Vernehmungsprotokolle
- Gutachten
- Urkunden und Lichtbilder
- Protokolle von Durchsuchungen