Hauptverfahren im Strafrecht

Ist ein hinreichender Tatverdacht gegeben, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage. Ab diesem Zeitpunkt beginnt das Vorverfahren. Die Akte geht dann zu Gericht. Das Gericht trifft die Entscheidung darüber, ob es das Hauptverfahren eröffnet oder nicht. An dieser Stelle ist man im sog. Zwischenverfahren. Das Gericht muss darüber entscheiden, ob es das Hauptverfahren eröffnet oder nicht. Wenn es das Hauptverfahren eröffnet, stehen Ihnen folgende Rechte zu:

  • Recht zur Aussageverweigerung
  • Recht auf Wahl eines Strafverteidigers in jeder Lage des Verfahrens
  • Rechtliches Gehör
  • Das Recht auf Ablehnung des Richters wegen Befangenheit
  • Das  Recht auf einzelne Beweiserhebung
  • Das  Recht auf Stellung von Beweisanträge
  • Das  Recht auf Stellung von Fragen an zeugen und Sachverständnis
  • Das  Recht auf Reichtsmitteleinlegung
  • Das Rechts auf einen Dolmetscher

Empfehlung Ihrer Strafverteidigerin:

Ich rate Ihnen an, mich oder einen Strafverteidiger rechtzeitig zu beauftragen, damit wir Ihre Rechte für Sie wahrnehmen können. Eine frühzeitige Beauftragung ist ratsam. Spätestens bei der Eröffnung des Hauptverfahrens sollten Sie jedoch einen Strafverteidiger konsultiert haben.