Aus dem „nemo tenetur“ Grundsatz -niemand ist im Rechtsstaat verpflichtet, sich selbst zu belasten- folgt auch, dass man als Beschuldigter und Angeklagter nicht dazu verpflichtet ist, an seiner Verurteilung mitzuarbeiten. Außerdem darf man jemandem, der einmal im Strafverfahren gelogen hat, nicht unterstellen, er habe auch die Straftat begangen.
Es ist naheliegend, dass auch ein Unschuldiger lügt, um die falsche Anschuldigung loszuwerden. Daher sind aus einer Lüge für den Beschuldigten keine Nachteile zu ziehen. Allerdings ist die Grenze zur Straffreiheit dort erreicht, wo die Rechte der anderen beginnen. Niemand darf einen anderen falsch verdächtigen- auch dann nicht, wenn er sich selbst doch vor Strafe schützen will.
Empfehlung Ihrer Strafverteidigerin:
Obwohl Sie das Recht haben, zu lügen- ich empfehle es Ihnen nicht. Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Strafverteidiger oder lassen Sie sich von mir beraten- wir legen eine rechtsstaatliche und faire Verteidigungsstrategie fest, in der Sie auch ohne zu lügen den bestmöglichen Prozessausgang erstreben. Zunächst entscheiden wir gemeinsam, ob Sie zu den Tatvorwürfen überhaupt Angaben machen sollen oder von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Kontaktieren Sie mich, ich bin gerne für Sie da.