Gegen ein Urteil kann die Berufung eingelegt werden, wenn in I. Instanz vor einem Amtsgericht verhandelt wurde. In der ersten Instanz wird entweder vor dem Einzelrichter verhandelt oder vor der kleinen Strafkammer. Der Beschuldigte wird zunächst über seine Rechte belehrt. Im Anschluss folgt die Beweisaufnahme. Am Ende der Beweisaufnahme kommt es zu einer Verurteilung oder zu einem Freispruch.
Wenn das Gericht den Angeklagten vom Tatvorwurf freispricht, kann er nicht gegen das Urteil vorgehen. Wird er verurteilt, hat er die Option, gegen das Urteil mit der Berufung vorzugehen. Die Staatsanwaltschaft hat auch die Möglichkeit, zu Gunsten des Verurteilten die Berufung einzulegen. Sehr häufig kommt es nicht vor.
Der Nebenkläger kann auch Berufung gegen das Urteil einlegen, wenn der Angeklagte vom Tatvorwurf freigesprochen wird. Gegen das Strafmaß kann er keine Berufung einlegen. Der Angeklagte hingegen kann mit der Berufung entweder das gesamte Urteil angreifen, er kann die Berufung aber auch auf die verhängte Strafe beschränken.
Der Prozess findet im Falle der Berufung vor dem Landgericht statt. Die Beweisaufnahme wird vollständig wiederholt und kann auch noch erweitert werden.
Die Berufungsfrist beträgt 1 Woche nach der Urteilsverkündung. Eine Zurücknahme der eingelegten Berufung ist möglich.