Haftbefehl und Untersuchungshaft im Strafrecht

Die Untersuchungshaft und der Haftbefehl stellen eine enorme psychische Belastung für jeden Betroffenen dar. In der Regel führt sie auch zu einer existentiellen Bedrohung. In den ersten Stunden der Untersuchungshaft hat der Strafverteidiger sich besonders für seinen Mandanten einzusetzen, um für die Freiheit seines Mandanten zu kämpfen.

Oft gibt es nämlich keine Haftgründe, so dass die Anordnung der Untersuchungshaft rechtswidrig ist. Im folgenden sollen einzelne Empfehlungen ausgesprochen werden.

Empfehlung des Strafverteidigers bzw. des Anwalts für Strafrecht:

Eine frühzeitige Effektive Verteidigung im Ermittlungsverfahren ist unerlässlich. Die Präsenz des Strafverteidigers bei anstehenden prozessualen Maßnahmen des ersten Zugriffs ist von enormer Wichtigkeit. Der Strafverteidiger sollte sehr aktiv in der Verteidigung bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Haftrichter sein. Die Kommunikation ist hier ein sehr wichtiges Mittel, ebenso die Unverzüglichkeit der Vorführung vor den Haftrichter und beim Haftprüfungstermin. Achtung: Dem Strafverteidiger stehen im Vorführungstermin (§§114a, 115 StPO) die gleichen Rechte zu wie im Haftprüfungstermin nach §§ 117, 118 StPO.

Empfehlung des Strafverteidigers bzw. des Anwalts für Strafrecht:

Der erforderliche „dringende Tatverdacht“ setzt einen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit der Täterschaft und der Schuld voraus. Zudem ist erforderlich, dass die Verurteilung mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Der dringende Tatverdacht kann z.B. entfallen, wenn sich Zweifel an der Zeugenaussage ergeben.

Weitere Empfehlungen Ihres Strafverteidigers

Empfehlung des Strafverteidigers bzw. des Anwalts für Strafrecht:

Ein Haftbefehl, der Ort und Zeit der Tat nicht näher bezeichnet, kann keine Grundlage für eine Untersuchungshaft sein, denn die Beschuldigten können anhand dessen nicht eindeutig erkennen, was genau ihnen zur Last gelegt wird. Achtung: Mit dem Fortschreiten der Ermittlungen wachsen die Anforderungen an den Tatverdacht.

Empfehlung des Strafverteidigers bzw. des Anwalts für Strafrecht:

Zeigt sich im Laufe der Ermittlungen, dass Tatumstände, aus denen sich eine Verstärkung des Verdacht ergeben könnte, nicht aufgeklärt werden konnten, entfällt der auf diese Erwartung gegründete dringende Tatverdacht. Das gleiche gilt, wenn infolge der Untätigkeit der Ermittlungsbehörde fällige Ermittlungen nicht durchgeführt werden.

Empfehlung des Strafverteidigers bzw. des Anwalts für Strafrecht:

Die Dynamik des Verdachtsbegriffs ist nicht aus den Augen zu verlieren. Einzelne Indizien konnten zu Beginn der Ermittlungen noch einen dringenden Tatverdacht begründen und im Laufe des Verfahrens wieder zerstören, wenn auch bei weiteren Indizien die Lücken der Indizienkette nicht gefüllt werden können.

Empfehlung des Strafverteidigers bzw. des Anwalts für Strafrecht:

Der zugrundes liegende Sachverhalt muss den Straftatbestand auch in materiellrechtlicher Hinsicht tragen. Die Wahrscheinlichkeit, dass Schuldausschließungs, Rechtfertigung oder Strafausschließungsgründe vorliegen oder ein Verfahrenshindernis besteht, schließt den dringenden Tatverdacht aus.

Empfehlung des Strafverteidigers bzw. des Anwalts für Strafrecht:

Die Aufgabe des Strafverteidiger ist es, bei einer ausgedehnten abstrakten Prognose der Straferwartung den Blick auf die konkret anstehenden Rechtsfolgen für den Fall einer Verurteilung zu lenken. So sind z.B. Strafrahmenverschiebungen zu einem minder schweren Fall nicht selten, wenn es sich um einen geständigen Ersttäter handelt.

Empfehlung Ihres Strafverteidigers bzw. des Anwalts für Strafrecht:

Alleine die Besorgnis, der Angeklagte werde sind für den Fall seiner späteren Verurteilung der Freiheitsstrafe entziehen, genügt für die Annahme von Fluchtgefahr nicht, auch nicht in langwierigen Wirtschaftsstrafverfahren.

Empfehlung Ihres Strafverteidigers bzw. des Anwalts für Strafrecht:

Der Haftgrund der Fluchtgefahr kann auch dann fehlen, wenn zwar eine sehr hohe Straferwartung droht, aber soziale Bindungen und ein Arbeitsplatz vorhanden ist sowie der Angeklagte regelmäßig an der Hauptverhandlung teilgenommen hat.

Empfehlung Ihres Strafverteidigers bzw. des Anwalts für Strafrecht:

Maßgeblich bei für die hohe Straferwartung ist nicht die Erwartung des Gerichts, sondern die Erwartung des Beschuldigten. Wenn er sich -auch unberechtigt- ausmalt, er werde nach der Hauptverhandlung auf freiem Fuß stehen, dann steht dies der „Erwartung einer hohen Strafe“ entgegen.

Empfehlung Ihres Strafverteidigers bzw. des Anwalts für Strafrecht:

Es kann nicht alleine aus dem Umstand, dass die dem Beschuldigten angelasteten Straftaten einem Deliktskreis angehören, bei dem allgemein der Verdacht der unlauteren Einwirkung auf Beweismittel gegeben ist (z.B. Bestechlichkeit, Betrug, Steuerhinterziehung) der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr angenommen werden. Vielmehr müssen im konkreten Einzelfall besondere Umstände feststellbar sein, die den Verdacht der Verdunkelungsgefahr rechtfertigen.

Empfehlung Ihres Strafverteidigers bzw. des Anwalts für Strafrecht:

Wenn eine Katalogtat des § 112 Abs. 3 StPO vorliegt, folgt daraus nicht, dass automatisch Haft verhängt werden darf, auch wenn das ursprünglich die Intention des Gesetzgebers war.

Empfehlung Ihres Strafverteidigers bzw. des Anwalts für Strafrecht:

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr verfolgt präventiv-polizeiliche Zwecke. Aus diesem Grund unterliegt er besonderen verfassungsrechtlichen Bedenken. Achtung: Ihr Anwalt für Strafrecht wird Sie darüber aufklären, dass dieser Haftgrund gegenüber den Haftgründen aus § 112 StPO subsidiär ist und nicht angewendet werden darf, wenn die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Vollzugs vorliegen. Einzelheiten besprechen Sie mit Ihrem Fachanwalt für Strafrecht und/ oder Ihrem Strafverteidiger.

Empfehlung Ihres Strafverteidigers bzw. des Anwalts für Strafrecht:

Schon die einmalige Begehung einer Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, wie z.B. die Vergewaltigung kann die Annahme des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr begründen. Ob auch der Versuch, die versuchte Beteiligung oder die Teilnahme hieran ausreichen, besprechen Sie mit Ihrem Fachanwalt für Strafrecht bzw. mit Ihrem Strafverteidiger. Auch dürfen Straftaten berücksichtigt werden, die Gegenstand eines anderen Ermittlungsverfahrens sind und/oder die in einem anderen Strafverfahren abgeurteilt werden. Zu erwarten sein muss eine Straferwartung von mehr als einem Jahr. Für die Rechtsordnung muss eine schwere Beeinträchtigung durch die Tat eingetreten sein, Ausmaß und Art des Schadens müssen bei der Tat erheblich sein. Ob diese strengen Anforderungen in Ihrem konkreten Fall erfüllt sind, besprechen Sie mit dem Fachanwalt für Strafrecht bzw. mit dem Strafverteidiger. Für den Haftgrund der Wiederholungsgefahr darf der Vollzug der Haft nicht länger als 1 Jahr aufrechterhalten werden. Ihr Anwalt für Strafrecht wird Ihnen Einzelheiten erläutern.

Empfehlung Ihres Strafverteidigers bzw. des Anwalts für Strafrecht:

Der Erlass eines Haftbefehls eröffnet beim mittellosen Beschuldigten die Möglichkeit, über die Staatsanwaltschaft schon im Ermittlungsverfahren die Bestellung eines Pfichtverteidigers durch das Gericht zu betreiben.

Empfehlung Ihres Strafverteidigers bzw. des Anwalts für Strafrecht:

Zunächst ist die Wahl zwischen mündlicher und schriftlicher Haftprüfung durch das Amtsgericht oder Haftbeschwerde an das nächsthöhere Gericht zu treffen. Das oft verwendete Mittel ist die Haftprüfung (§§ 117,118 StPO). Diese ermöglicht die Informationsgewinnung. Zudem eröffnet sie der Person des Beschuldigten die Gelegenheit, sich dem Haftrichter gegenüber darzustellen. Hier ist seine Gelegenheit sich in den Vordergrund zu stellen und nicht die Akten und Schriftsätze.

Die Haftbeschwerde hingegen bietet sich an, wenn komplizierte Verfahrensfragen anzusprechen sind oder materiell-rechtliche Probleme oder wenn das Rechtsmittel bei dem konkreten Ermittlungsrichter von vornherein aufgrund schlechter Erfahrungswerte keinen Zweck hat.

Empfehlung Ihres Strafverteidigers bzw. des Anwalts für Strafrecht:

Die weitere Beschwerde gem. § 310 StPO zum Oberlandesgericht sollte genutzt werden. Immer wieder ist zu bedenken, dass diese besonders wirkungsvoll ausgestaltet werden kann, wenn der Strafverteidiger im Ermittlungsverfahren dazwischengegangen ist oder dass die Staatsanwaltschaft bereit war, seine Interventionen zu prüfen. Achtung: Der Bestand des Haftbefehls kann auch dann mit der weiteren Beschwerde angefochten werden, wenn er außer Vollzug gesetzt wurde.

Empfehlung Ihres Strafverteidigers: Haftkontrolle durch das Oberlandesgericht:

Die Haftkontrolle durch das Oberlandesgericht gem. §§ 121,122 StPO hat sich vor allem mit dem Thema zu befassen, ob die Haftfortdauer gerechtfertigt ist, auch wenn ein Urteil bis zu diesem Zeitpunkt nicht ergehen konnte. Mit der Dauer der Untersuchungshaft wachsen die Anforderungen an die Kriterien der Haftdauer.

Empfehlung Ihres Strafverteidigers: Haftfortdauerprüfung nach §§ 121,122 StPO

Die StPO sieht folgendes vor: Wenn nach einer Dauer von 6 Monaten andauernder Untersuchungshaft ein Urteil noch nicht ergangen ist, muss obligatorisch geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft noch bestehen. Je länger die Untersuchungshaft andauert, desto höher sind die Anforderungen an die beschleunigte Bearbeitung der Sache.

Empfehlung Ihres Strafverteidigers bzw. des Anwalts für Strafrecht:

Wenn der Anwalt für Strafsachen bzw. der Strafverteidiger Beweiserhebungen zur Entlastung des Beschuldigten beantragt hat und die Staatsanwaltschaft die Beweiserhebungen versäumt hat, ist die Haftfortdauer nicht mehr zulässig. Dies ergibt sich aus dem Beschleunigungsgrundsatz. Denn aus dem Beschleunugungsgrundsatz ergibt sich dass die Gerichte und Behörden alle zumutbaren und Maßnahmen treffen sollen um das Verfahren so schnell wie möglich abzuschließen. Es soll so schnell wie möglich ein Urteil herbeigeführt werden.

Empfehlung Ihres Strafverteidigers bzw. des Anwalts für Strafrecht:

Es ist nicht mit dem Beschleunigungsgrundsatz vereinbar, wenn zwischen dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft sowie der Verfassung einer Anklage 6 Wochen vergehen und der Angeklagte von Beginn an den Tatvorwurf eingeräumt hat.

Empfehlung Ihres Strafverteidigers bzw. des Anwalts für Strafrecht:

Ist die Strafkammer unzureichend besetzt wegen Krankheit eines Richters und hat das erkennende Gericht für solche Fälle keine Vorkehrungen getroffen, so führt das zur Aufhebung des Haftbefehls. Denn aus dem Beschleunigungsgebot ergibt sich, dass das Gericht sich hätte rechtzeitig auf solche Fälle vorbereiten müssen.

Empfehlung Ihres Strafverteidigers bzw. des Anwalts für Strafrecht

Der Grundsatz er Verhältnismäßigkeit kann zur Aufhebung des Haftbefehls führen, wenn die Verzögerung auf eine dem Angeklagten nicht zuzurechnende Verletzung des Beschleunigungsgebots zurückzuführen ist.

Empfehlung Ihres Strafverteidigers bzw. des Anwalts für Strafrecht:

Man sollte nicht müde werden, das Erklärungs- und Antragsrecht zu nutzen, auch wenn oft eine Haftfortdauer angeordnet wird.

Empfehlung Ihres Strafverteidigers bzw. des Anwalts für Strafrecht:

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zeigen, dass bei formelhaften Entscheidungen, die den Gesetzestext lediglich zitieren, einer Verfassungsbeschwerde häufig stattgegeben wurde.

Empfehlung Ihres Strafverteidigers bzw. des Anwalts für Strafrecht:

Das Beschleunigungsgebot ist verletzt, wenn in einer umfangreichen Haftsache nur einmal pro Woche terminiert wird.