Alkohol und Drogen am Steuer – Strafrecht Soforthilfe
Wurde man am Steuer unter Einfluss von Alkohol erwischt, so ist schnell Hilfe gefragt. Für diese Fallkonstellationen bietet die Strafverteidigerin Taher und Fachanwältin für das Verkehrsrecht eine kostenlose Ersteinschätzung am Telefon.
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Empfehlung Ihres Fachanwalts für Verkehrsrecht zum Thema Bussgeldbescheid und Alkohol:
Ergeht an den Beschuldigten ein Bussgeldbescheid mit einer eine Atemalkoholmessung zum Wert von 0,25 mg, so sollte der Verteidiger gegen den ergangenen Bussgeldbescheid vorgehen und auf die Mitteilung der Einzelwerte drängen!! Denn darauf kann sich ergeben, dass der Mittelwert durch eine unzulässige Aufrechnung entstanden ist oder die Zahlen nach dem Komma versehentlich Berücksichtigung gefunden haben.
Übersicht zu den wichtigsten Promille-Werten im Überblick
- 0,3-1,09 Promille: Bereich der sog. relativen Fahruntüchtigkeit (§§ 316, 315 c StGB)
- ab 0,5 Promille: Gefahrengrenzwert im Ordnungswidrigkeitenrecht, § 24 a I StVG (Rechtsfolge: § 24 a IV StVG und Fahrverbot nach § 25 I S. 2 StVG)
- ab 1,2 Promille: Beginn der sog. absoluten Fahruntüchtigkeit (§§ 316, 315 c StGB)
- ab 2,0 Promille: Im Regelfall: verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB
- ab 3,0 Promille: im Regelfall: Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB (zu beachten „Action Liberalen in causa und der Auffangtatbestand des § 323 a StGB)
Empfehlung Ihrer Fachanwältin für Verkehrsrecht: Sturztrunk
Der Schlusssturztrunk bringt Ihnen nichts. Denn nach der ständigen BGH Rechtsprechung ist es ausreichend, wenn der Fahrzeugführer eine Alkoholmenge im Körper hat, die später, also innerhalb oder nach Abschluss der Resorptionsphase zu einer BAK von 1,1 Promille führt. Erreicht also die Blutalkoholkonzentration 1,1, Promille, kommt es dem Beschuldigten nicht zugute, dass der Wert zur Tatzeit niedriger gewesen sein mag. Damit ist auch die Rückrechnung in so einem Fall überflüssig.
Empfehlung Ihrer Fachanwältin für Verkehrsrecht: Absolute Fahruntüchtigkeit Radfahrer
Für Radfahrer beginnt die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille.
Empfehlung Ihrer Fachanwältin für Verkehrsrecht: Relative Fahrunsicherheit und Beweiszeichen
Beträgt die BAK des Beschuldigten weniger als 1,2 Promille, kann er dennoch aus §§ 316, 315 c I Nr. 1a belangt werden, wenn der Befund der sog. relativen Fahruntüchtigkeit festgestellt werden kann. Voraussetzung ist das Vorliegen einer BAK von 0,3 Promille und mehr sowie weitere Tatsachen, die als Beweisanzeichen geeignet sind, die Fahruntüchtigkeit zu belegen. Das sind folgende Umstände:
- Krankheit und sonstige innere Umstände
- äußere Bedingungen der Fahrt wie Straßen und Witterungsverhältnisse
- das konkrete äußere Verhalten des Angeklagten, das durch die Aufnahme alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel mindestens mitverursacht sein muss.
Empfehlung Ihrer Fachanwältin für Verkehrsrecht: rauschbedingter Fahrfehler
Über die Frage, ob ein rauschbedingter Fahrfehler gegeben ist, entscheiden individuelle Umstände. Maßgeblich ist, ob gerade der beschuldigte Kraftfahrer ohne Alkoholeinfluss anders reagiert und den in Rede stehenden Fahrfehler nicht begangen hätte. Dabei gilt folgendes: „Je seltener ein bestimmter Fahrfehler bei nüchternen Fahrern vorkommt und je häufiger er erfahrungsgemäß von alkoholisierten Fahrers begangen wird, desto eher wird der Schluss gerechtfertigt sein, dass er dem Beschuldigten in nüchterne Zustand nicht unterlaufen wäre.“
Empfehlung Ihrer Fachanwältin für Verkehrsrecht: Ordnungswidrige Fahrunsicherheit
Wenn sich der Nachweis relativer Fahrunsicherheit nicht führen lässt und ergibt die BAK einen Wert zwischen 0,5 bis 1,09 Promille, ist eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG gegeben. Ein solches Verfahren wird von der Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde abgegeben und in der Hauptverhandlung wird die angeklagte Tat dann als Ordnungswidrigkeit geahndet, § 82 OWiG. Die Sanktionen sind Geldbuße bis zu Euro 1500,- sowie ein Fahrverbot nach § 25 StVG und im Verkehrszentralregister werden 4 Punkte eingetragen.
Empfehlung Ihrer Fachanwältin für Verkehrsrecht: Atemalkoholmessung
Die gewonnenen Messergebnisse sind ohne Sicherheitsabschläge verwertbar. Vorausgesetzt wird aber, dass das Gerät amtlich zugelassen war und korrekt eingesetzt worden ist. Folgendes setzt der BGH voraus:
- Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
- Nichtberücksichtigung der dritten Dezimale nach dem Komma bei den Einzelwerten
- Einhaltung einer Wartezeit von 20 Minuten nach Trinkende und einer polizeilichen Kontrollzeit von 10 Minuten vor der eigentlichen Messung
- Doppelmessung im zeitlichen Abstand von maximal 5 Minuten
- Eichung
- Einhaltung der zulässigen Variationsbreite zwischen den ermittelten Einzelwerten
Empfehlung Ihrer Fachanwältin für Strafrecht zur Unverwertbarkeit von Messergebnissen
Streitig ist, ob bei nicht Beachtung der oben näher bezeichneten Verfahrensbestimmungen, insbesondere bei nicht Einhalten der Wartezeit, das Messergebnis unverwertbar ist. Zudem streitet man darüber, welche Feststellungen das Tatgericht im Hinblick auf die oben genannten Voraussetzungen im Urteil zu treffen ha. Umstritten ist insbesondere, ob es einer Mitteilung der Einzelwerte bedarf.
Unumstößliche Grundsätze:
Von der Atemalkoholkonzentration darf nicht auf die Blutalkoholkonzentration rückgeschlossen werden.Für den Bereich des Strafrechts ist die Atemalkoholmessung nicht zulässig und reicht nicht zur Annahme alkoholbedingter Fahrunsicherheiten i.S. der §§ 316, 315 StGB.
Empfehlung Ihrer Fachanwältin für Verkehrsrecht zu § 20 StGB:
Bejaht das Gericht die Voraussetzungen des § 20 StGB, ist der Angeklagte mangels Schuld freizusprechen. Bestraft werden kann dann nur noch, wenn die Voraussetzungen der sog. Action Liberalen in causa oder der Tatbestand des Vollrausches nach § 323 a STGB erfüllt sind.
Empfehlung Ihrer Fachanwältin für Verkehrsrecht zur verminderten Schuldfähigkeit und Schuldunfähigkeit
Die Blutalkoholwerte dürfen nicht schematisch angewandt werden. So kann z.B. erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB im Einzelfall auch dann vorliegen, wenn Werte weit über 2 Promille ausgeschlossen werden können und umgekehrt. Eine starre Anwendung verbietet sich. Der Strafverteidiger und Fachanwalt für Verkehrsrecht hat immer die für seinen Mandanten günstigen Aspekte herauszuarbeiten.
Empfehlung Ihrer Fachanwältin für Verkehrsrecht: Action Liberalen in causa und Straftaten
Mit dieser Rechtsfigur legt man die Verantwortlichkeit für die Tat zeitlich vor. Der Vorsatz des Täters muss sich dabei zunächst auf die Herbeiführen der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit richten sowie auch die später begangene Tat umfassen. Bei reiner Vorhersehbarkeit kommt nur Fahrlässigkeit in Frage. Der BGH hat zutreffend entschieden, dass die Action Liberalen in Causa für Verkehrsdelikte keine Anwendung findet. Denn hier ist das „Führen“ des Kraftfahrzeugs notwendig. Führen beginnt aber erst mit dem Fahren selbst und nicht davor.
Empfehlung Ihrer Fachanwältin für Verkehrsrecht: Widmark Formel
Wenn es keine Blutprobe gibt, aber die Menge des getrunkenen Alkohols, Trinkzeit und Körpergewicht des Betroffenen bekannt sind, so kann die BAK auch ohne Blutprobe anhand der Formel errechnet werden.
Empfehlung Ihrer Fachanwältin für Verkehrsrecht: Pflichtverteidiger
Die Frage, wie der missachtete Richtervorbehalt bei Blutentnahmen zu behandeln ist, wird sehr unterschiedlich beantwortet. Wegen der verworrenen Rechtslage wird jedenfalls häufig die Bestellung eines Pflichtverteidigers gem. § 140 II StPO bejaht.
Empfehlung Ihrer Fachanwältin für Verkehrsrecht: Die Rückrechnung
Die BAK zur Tatzeit ist entscheidend. Der Zeitpunkt der Blutentnahme liegt erst später. Deswegen ist normalerweise eine Rückrechnung nötig. Für die Rückrechnung sind zwei Phasen bedeutsam:
Erstens:
Die Resorptionsphase: Diese ist nach maximal 2 Stunden nach Trinkende abgeschlossen.
Zweitens:
Abbauphase: Setzt nach Ende der Resorptionszeit ein und die Alkoholkurve fällt wieder nach unten. Die Abbauwerte schwanken zwischen 0,1 Promille und 0,2 Promille pro Stunde.
Empfehlung Ihrer Fachanwältin für Verkehrsrecht: Die Nachtrunkproblematik
Die Nachtrunk Behauptung kann oft mit einer Begleitstoffanalyse widerlegt werden. Diese sollte daher nicht unwahr behauptet werden. Bei tatsächlichem Bestehen von Nachtrunk sollte eine zweite Blutbrote veranlasst werden.
Empfehlung Ihrer Fachanwältin für Verkehrsrecht Drogen im Straßenverkehr
Die eigentliche Schwierigkeit bei der Rechtsanwendung liegt auf der Frage, ob und inwieweit Drogenkonsum Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit hat. Trotz zahlreicher medizinisch-totologischer Untersuchungen fehlt es an Erfahrungswertem, die Drogen sich auf die Leistungsfähigkeit im Straßenverkehr exakt auswirken. Deswegen kann nur auf ie für relative Fahruntüchtigkeit geltenden Regeln zurückgegriffen werden, die der BGH sinngemäß für anwendbar hält. Der BGH benennt als erhebliche Auffälligkeiten: apathischer Eindruck, stark benommener Eindruck, Mühe bei der Beantwortung von Fragen, lallende verwaschene Aussprache, leicht unsicherer Gang. Dabei gilt: Die Anforderungen, die an Art, Ausmaß und Anzahl drogenbedingter Ausfallerscheinungen zu stellen sind, sind um so geringer, je höher die festgestellte Wirkstoffkonzentration ist.
Empfehlung Ihrer Fachanwältin für Verkehrsrecht: § 24 a Abs. 2 StVG
Auf den Umstand, dass bei Drogenkonsum eine Strafbarkeit aus §§ 316, 315 c StVG in der Regel ausscheidet, hat der Gesetzgeber reagiert und als Auffangtatbestand den § 24 a II StVG geschaffen. Als Rechtsfolge sind vorgesehen: Bußgeld bis zu 1500,- Euro und Regelfahrverbot nach § 25 I StVG.
Der Tatbestand setzt lediglich voraus, dass der Betroffene unter Wirkung eines in der Anlage benannten berauschenden Mittels ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt. Der Zusatz „wenn eine Substanz im Blut nachgewiesen wird“ ist eine objektive Bedingung der Strafbarkeit, andere Beweismittel reichen nicht.
Empfehlung Ihrer Fachanwältin für Verkehrsrecht: verfassungsmäßige Auslegung des § 24 a Abs. 2 StVG
Das BVerfG hat ausgeführt, dass „eine Konzentration nachgewiesen werden müsse, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. Das setzt eine THC Konzentration von deutlich mehr als Null voraus, wobei nach dem BVerfG der analytische Grenzwert von mindestens 1 ng/ml erreicht sein muss.
Empfehlung Ihrer Fachanwältin für Verkehrsrecht: Sperrwirkung des § 315 c StGB
Geht es um Vorgänge des ruhenden oder fließenden Verkehrs, trifft § 315 c StGB grundsätzlich eine abschließende Regelung, die gegenüber § 315 b StGB Sperrwirkung entfaltet. Verkehrsinterne Vorgänge werden nur dann von § 315 c StGB erfasst, wenn der Fahrer das Fahrzeug als Waffe oder als gefährliches Werkzeug bewusst zweckwidrig in verkehrsfeindlicher Absicht einsetzt. Dem Täter muss es darauf ankommen, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen. In subjektiver Hinsicht muss dem Täter bewusst sein, dass er durch sein Verhalten Risiken für die Verkehrssicherheit setzt und er muss zwingend die Vorstellung haben, dadurch konkrete Gefahren für andere herbeizuführen.
Empfehlung Ihrer Fachanwältin für Verkehrsrecht: § 21 StVG Fahren ohne Fahrerlaubnis
Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wenn ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr führt, obwohl ihm die dazu erforderliche Berechtigung fehlt.
Empfehlung Ihrer Fachanwältin Für Verkehrsrecht: Ausländische Fahrerlaubnis
Der behördliche oder strafgerichtliche Entzug der Fahrerlaubnis hat die Folge, dass das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, aberkannt wird. Dieses Recht lebt nach Ablauf der Sperrfrist nicht ohne Weiteres wieder auf. Der Betroffene muss bei der Fahrerlaubnisbehörde die Erlaubnis beantragen, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch machen zu können.
Empfehlung Ihrer Fachanwältin für Verkehrsrecht: EU/EWR Führerscheine
Diese unterliegen einer Sonderbehandlung. Alle Mitgliedstaaten sind nämlich dazu verpflichtet, Führerscheine anderer Mitgliedstaaten gegenseitig anzuerkennen.
Empfehlung Ihrer Fachanwältin für Verkehrsrecht: Halterhaftung
§ 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG erweitert die Haftung auf den Halter des Kraftfahrzeugs. Wer zulässt, dass das Vergehen des Kraftfahrzeugführers begangen wird, haftet aus “ 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG.
Empfehlung Ihrer Fachanwältin für Verkehrsrecht: § 142 StGB Unfallflucht
§ 142 StGB regelt das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB. Es ist das Delikt mit der höchsten Anzeigefrequenz. Die Probleme im § 142 StGB sind vielfältig und deswegen sollte immer ein Strafverteidiger hinzugezogen werden. So ist z.B. nicht mal eine Berührung der Fahrzeuge für die Erfüllung des Straftatbestandes erforderlich. Es ist ausreichend, wenn eine Mitverursachend des Unfalls möglich ist.
Empfehlung Ihrer Fachanwältin für Verkehrsrecht: §§ 47, 56 III STGB
Führt der Täter einen Unfall mit besonders schwerwiegenden Folgen herbei, tendierten die Gerichte dazu, die verhängten Freiheitsstrafen nicht zur Bewährung auszusetzen. Dies sei aus Gründen der Generalprävention erforderlich. Aufgabe der Strafverteidigung ist es in solchen Fällen, darauf zu bestehen, eine Einzelfallentscheidung zu treffen, in die eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter einfließt.