Zudem darf jemandem, der einer Lüge überführt wurde, nicht der Vorwurf gemacht werden, er müsse nun auch die Straftat begangen haben. Denn es ist möglich, dass auch ein Unschuldiger sich „um Kopf und Kragen“ redet, um die falsche Anschuldigung wieder loszuwerden. Aus einer Lüge dürfen für den Beschuldigten keine Nachteile gezogen werden. Die Grenze zur Straffreiheit wird dort überschritten, wo andere Unschuldige beschuldigt werden. Niemand darf in einem Rechtsstaat einen anderen falsch verdächtigen- auch nicht, um sich selbst vor Strafe zu schützen.
Auch wenn Sie das Recht haben, zu lügen- ich kann Ihnen nicht dazu raten. Suchen Sie das Gespräch zu mir und wir legen gemeinsam eine rechtsstaatliche faire Verteidigungsstrategie fest, in der Sie auch ohne zu lügen den für Sie günstigsten Prozessausgang erwarten können. Wir entscheiden zunächst gemeinsam, ob Sie zur Sache aussagen oder schweigen sollen.
Wenn Sie festgenommen werden, das bedeutet, wenn Sie von einer Person Ihrer Freiheit beraubt werden, z.B. durch Festhalten, dann müssen entweder die Voraussetzungen für eine Festnahme nach § 127 StPO gegeben sein oder die Voraussetzungen für einen Haftbefehl vorliegen (114 a StPO).
Die Festnahme durch eine Person, die nicht Staatsanwalt oder Polizei ist, setzt voraus, dass der Verdächtige auf sog. „Frischer Tat“ betroffen wird und der Verdacht besteht, dass er fliehen wird. Die Voraussetzungen für einen Haftbefehl sind in § 114 a StPO festgelegt.