Wenn kein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten besteht, ist die Anklage nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Lässt man außer acht, dass die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO keinen Strafklageverbrauch bewirkt, so ist sie für den Beschuldigten die beste Einstellung.
Bietet das Verfahren keinen genügenden Anhaltspunkt für die Erhebung der öffentlichen Klage, muss die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgen. Die angeklagte Tat ist auch dann einzustellen, wenn der Beschuldigte sich auf Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe beruft oder der angezeigte Sachverhalt keinem Straftatbestand unterfällt. Auch im Falle der Verfolgungsverjährung, bei dauernder Verhandlungsunfähigkeit oder bei nicht behebbaren Verfahrenshindernissen hat eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO zu erfolgen.
Bei der Frage, ob genügende Anhaltspunkte zur Erhebung der öffentlichen Klage bestehen oder eine Einstellung zu erfolgen hat, steht der Staatsanwaltschaft ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Hält die Staatsanwaltschaft eine spätere Verurteilung für wahrscheinlicher als einen Freispruch, so hat sie die öffentliche Klage zu erheben und darf das Verfahren nicht einstellen.