Die Einstellung eines Strafverfahrens ist in vielen Fällen das bestmögliche Ergebnis. Sie bedeutet: keine Hauptverhandlung, kein Urteil und keine Eintragung im Führungszeugnis. Eine frühzeitig und strategisch ausgerichtete Verteidigung kann die Chancen für eine Einstellung erheblich erhöhen.
Einstellungsmöglichkeiten
- § 170 Abs. 2 StPO: Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts.
- § 153 StPO: Einstellung wegen Geringfügigkeit bei Vergehen.
- § 153a StPO: Einstellung gegen Auflagen und Weisungen.
- § 154 StPO: Einstellung, weil die Tat im Vergleich zu anderen Vorwürfen von untergeordneter Bedeutung ist.
Typische Auflagen nach § 153a StPO
- Zahlung einer Geldauflage an gemeinnützige Einrichtungen.
- Wiedergutmachung des Schadens gegenüber dem Verletzten.
- Teilnahme an einem Verkehrsseminar oder anderen Schulungsmaßnahmen.
- Ableistung gemeinnütziger Arbeit.
Strategisches Ziel: In zahlreichen Fällen besteht das vorrangige Verteidigungsziel in der Erreichung einer Verfahrenseinstellung. Durch frühzeitige Stellungnahmen, die Vorlage entlastender Unterlagen und konstruktive Gespräche mit der Staatsanwaltschaft lassen sich Einstellungen häufig realisieren.