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Einstellung des Verfahrens

Die Einstellung eines Strafverfahrens ist in vielen Fällen das bestmögliche Ergebnis. Sie bedeutet: keine Hauptverhandlung, kein Urteil und keine Eintragung im Führungszeugnis. Eine frühzeitig und strategisch ausgerichtete Verteidigung kann die Chancen für eine Einstellung erheblich erhöhen.

Einstellungsmöglichkeiten

  • § 170 Abs. 2 StPO: Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts.
  • § 153 StPO: Einstellung wegen Geringfügigkeit bei Vergehen.
  • § 153a StPO: Einstellung gegen Auflagen und Weisungen.
  • § 154 StPO: Einstellung, weil die Tat im Vergleich zu anderen Vorwürfen von untergeordneter Bedeutung ist.

Typische Auflagen nach § 153a StPO

  • Zahlung einer Geldauflage an gemeinnützige Einrichtungen.
  • Wiedergutmachung des Schadens gegenüber dem Verletzten.
  • Teilnahme an einem Verkehrsseminar oder anderen Schulungsmaßnahmen.
  • Ableistung gemeinnütziger Arbeit.

Strategisches Ziel: In zahlreichen Fällen besteht das vorrangige Verteidigungsziel in der Erreichung einer Verfahrenseinstellung. Durch frühzeitige Stellungnahmen, die Vorlage entlastender Unterlagen und konstruktive Gespräche mit der Staatsanwaltschaft lassen sich Einstellungen häufig realisieren.

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