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Steuerstrafrecht

Steuerstrafrecht ist kein Kavaliersdelikt. Der Gesetzgeber hat die Strafrahmen in den vergangenen Jahren deutlich verschärft. Bei hinterzogenen Beträgen im sechsstelligen Bereich droht regelmäßig eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Eine professionelle Verteidigung ist daher unerlässlich.

Straftatbestände der Abgabenordnung

  • Steuerhinterziehung (§ 370 AO) – Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren.
  • Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) – Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet wird.
  • Steuergefährdung (§ 379 AO) – Ordnungswidrigkeit durch Verletzung steuerlicher Pflichten.
  • Steuerhehlerei (§ 374 AO) – Umgang mit durch Steuerhinterziehung erlangten Waren.

Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO

Unter engen gesetzlichen Voraussetzungen kann die Selbstanzeige zur vollständigen Strafbefreiung führen. Erforderlich sind:

  • Vollständige Berichtigung aller unverjährten Steuerstraftaten.
  • Keine Sperrwirkung, insbesondere keine Tatentdeckung oder Prüfungsanordnung.
  • Fristgerechte Nachzahlung der hinterzogenen Steuern zuzüglich Zinsen.
  • Bei Beträgen über 25.000 €: zusätzlich Zahlung eines Zuschlags nach § 398a AO.

Eine fehlerhafte Selbstanzeige ist unwirksam und kann die Situation erheblich verschärfen. Die Erstellung einer solchen Anzeige gehört zwingend in die Hände erfahrener Berater.

Wenn Sie steuerliche Unregelmäßigkeiten vermuten oder bereits eine Vorladung erhalten haben, kontaktieren Sie mich umgehend. Ich prüfe Ihre Möglichkeiten vertraulich und berate Sie zur bestmöglichen Vorgehensweise.

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