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Ariana Taher, Fachanwältin für Strafrecht

Anwalt Betrug Untreue: Verteidigung, bevor der Schaden feststeht

Wer wegen Betrugs oder Untreue beschuldigt wird, sollte keine Angaben machen, bevor die Akte geprüft ist. In beiden Fällen hängt die Strafbarkeit an einem nachweisbaren Vermögensschaden, und genau dort setzt die Verteidigung an. Als Fachanwältin für Strafrecht verteidige ich Sie bei Betrug, Untreue, Diebstahl und Unterschlagung bundesweit und diskret.

Vermögensdelikte wirken auf den ersten Blick eindeutig: Geld ist weg, also muss jemand getäuscht oder pflichtwidrig gehandelt haben. In der Praxis liegen zwischen einem wirtschaftlichen Misserfolg und einer Straftat oft erhebliche rechtliche Hürden. Ich prüfe, ob die Ermittlungsbehörden diese Hürden tatsächlich belegen können.

Vorwurf Betrug oder Untreue: Was jetzt wichtig ist

Häufig beginnt das Verfahren mit einer Vorladung, einem Anhörungsbogen oder einer Durchsuchung. Manchmal erfahren Betroffene erst durch eine Kontopfändung, dass gegen sie ermittelt wird. In jeder dieser Situationen gilt: Sie müssen zur Sache nichts sagen. Ihr Schweigerecht ist kein Schuldeingeständnis, sondern die Grundlage jeder Verteidigung.

Gerade bei Vermögensdelikten sind spontane Erklärungen riskant. Wer etwa sagt, er habe gewusst, dass die Firma knapp bei Kasse war, liefert unter Umständen das Vorsatzindiz, das den Ermittlern noch fehlte. Geschäftsunterlagen, E-Mails und Buchhaltung ergeben erst nach Akteneinsicht ein vollständiges Bild.

Steht eine Vernehmung an? Sagen Sie zunächst nichts zur Sache und lassen Sie die Akte prüfen.

Einordnung: Betrug, Untreue, Diebstahl und Unterschlagung

Alle vier Delikte schützen das Vermögen oder das Eigentum, sie unterscheiden sich aber deutlich in der Begehungsweise. Für die Verteidigung ist die richtige Einordnung entscheidend, weil jede Norm eigene Nachweisprobleme hat.

  • Betrug: Der Täter täuscht einen anderen, der sich daraufhin selbst schädigt, etwa durch eine Zahlung oder Lieferung.
  • Untreue: Der Täter betreut fremdes Vermögen und schädigt es von innen, zum Beispiel als Geschäftsführer, Vorstand oder Vereinskassierer.
  • Diebstahl: Der Täter nimmt eine fremde bewegliche Sache weg, er bricht also fremden Gewahrsam.
  • Unterschlagung: Der Täter eignet sich eine Sache zu, die er bereits besitzt, häufig ein Firmenfahrzeug oder Arbeitsmittel.

Im Unternehmenskontext überschneiden sich Betrug und Untreue oft mit weiteren Vorwürfen aus dem Wirtschaftsstrafrecht, etwa Insolvenzdelikten oder Steuerstraftaten.

Rechtslage: Die wichtigsten Normen im Überblick

Betrug nach § 263 StGB

Betrug setzt eine Täuschung über Tatsachen, einen dadurch verursachten Irrtum, eine Vermögensverfügung des Getäuschten, einen Vermögensschaden und die Absicht rechtswidriger Bereicherung voraus. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, auch der Versuch ist strafbar.

In besonders schweren Fällen nach § 263 Abs. 3 StGB drohen sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Regelbeispiele sind unter anderem die gewerbsmäßige Begehung, also die Absicht, sich durch wiederholte Taten eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, und der Vermögensverlust großen Ausmaßes. Diesen nimmt der Bundesgerichtshof ab etwa 50.000 Euro an. Wer als Mitglied einer Bande gewerbsmäßig handelt, begeht nach § 263 Abs. 5 StGB ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr.

Computerbetrug, Subventionsbetrug und Kreditbetrug

Der Computerbetrug nach § 263a StGB erfasst die Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorgangs, etwa die unbefugte Nutzung fremder Zugangsdaten. Er wird wie Betrug bestraft. Beim Subventionsbetrug nach § 264 StGB genügen schon unrichtige subventionserhebliche Angaben, ein Schaden ist nicht erforderlich. Strafbar ist hier sogar leichtfertiges Handeln. Der Kreditbetrug nach § 265b StGB betrifft falsche Unterlagen gegenüber Kreditgebern bei Betriebskrediten und sieht bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe vor. Wer die Auszahlung freiwillig verhindert, bleibt nach beiden Vorschriften straflos.

Untreue nach § 266 StGB

Die Untreue kennt zwei Varianten. Beim Missbrauchstatbestand überschreitet der Täter eine rechtlich eingeräumte Verfügungsbefugnis, etwa eine Bankvollmacht. Beim Treubruchstatbestand verletzt er eine Vermögensbetreuungspflicht, die aus Gesetz, Vertrag oder einem tatsächlichen Treueverhältnis folgt. In beiden Fällen muss dem Betreuten ein Nachteil entstehen. Der Strafrahmen entspricht dem Betrug, die besonders schweren Fälle des § 263 Abs. 3 StGB gelten entsprechend.

Nicht jede vertragliche Pflicht ist eine Vermögensbetreuungspflicht. Sie muss eine Hauptpflicht sein und dem Betroffenen einen gewissen Entscheidungsspielraum lassen. Einen Überblick gibt mein Beitrag zur Untreue nach § 266 StGB.

Diebstahl und Unterschlagung

Diebstahl nach § 242 StGB wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, in besonders schweren Fällen nach § 243 StGB höher. Die Unterschlagung nach § 246 StGB sieht bis zu drei Jahre vor, bei anvertrauten Sachen bis zu fünf Jahre.

Typische Fälle aus der Praxis

In meiner Praxis begegnen mir Vermögensdelikte in sehr unterschiedlichen Konstellationen. Häufig sind Eingehungsbetrug bei Bestellungen trotz finanzieller Schieflage, Abrechnungsbetrug gegenüber Krankenkassen oder Auftraggebern, Online-Verkäufe ohne Lieferung und Vorwürfe rund um staatliche Förderungen.

Bei der Untreue stehen Geschäftsführer und Vorstände im Mittelpunkt, aber auch Vereinsvorstände, Hausverwalter, Betreuer und Vermögensverwalter. Typisch sind Zahlungen ohne Gegenleistung, riskante Investitionen, private Ausgaben über Firmenkonten oder schwarze Kassen. Diebstahl und Unterschlagung betreffen oft Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber das Verschwinden von Waren, Geld oder Arbeitsmitteln vorwirft.

Gemeinsam ist diesen Fällen, dass zivilrechtliche Streitigkeiten schnell in Strafanzeigen münden. Eine Anzeige dient manchmal vor allem dazu, Druck in einem Vertragskonflikt aufzubauen.

Verteidigungsstrategie: Schaden, Vorsatz und Pflichtverletzung

Schadensbegriff und Schadensberechnung

Der Schaden ist der zentrale Ansatzpunkt. Maßgeblich ist ein Vergleich des Vermögens vor und nach der Verfügung. Erhaltene Gegenleistungen, werthaltige Ansprüche und Sicherheiten sind anzurechnen. Wer für sein Geld eine gleichwertige Leistung bekommen hat, ist in der Regel nicht geschädigt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 23. Juni 2010 (2 BvR 2559/08) verlangt, dass der Nachteil bei der Untreue eigenständig festgestellt und nachvollziehbar beziffert wird. Die Pflichtverletzung allein ersetzt den Schaden nicht.

Ich prüfe daher die Schadensberechnung der Ermittler im Detail. Pauschale Schätzungen, fehlende Saldierung oder falsche Bewertungsstichtage sind häufig. Schon eine Korrektur unter die Schwelle von 50.000 Euro kann das Regelbeispiel entfallen lassen und den Strafrahmen deutlich senken.

Vorsatz und unternehmerischer Ermessensspielraum

Bei der Untreue ist ein unternehmerischer Entscheidungsspielraum anerkannt. Wer auf angemessener Informationsgrundlage zum Wohl des Unternehmens entscheidet, handelt nicht pflichtwidrig, nur weil sich ein Risiko später verwirklicht. Das Gesellschaftsrecht kennt diesen Gedanken als Business Judgment Rule in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG. Vertiefend dazu: Untreue zwischen unternehmerischem Risiko und Pflichtverletzung. Beim Betrug fehlt es oft am Täuschungsvorsatz, wenn der Beschuldigte bei Vertragsschluss davon ausging, leisten zu können.

Vermögensarrest und Einziehung

Parallel zum Strafverfahren sichern die Ermittler häufig Vermögen. Nach §§ 73 ff. StGB zieht das Gericht ein, was der Täter durch die Tat erlangt hat, notfalls als Wertersatz nach § 73c StGB. Schon im Ermittlungsverfahren kann dafür ein Vermögensarrest nach § 111e StPO angeordnet werden, der Konten und Immobilien blockiert. Ich prüfe, ob die Annahme einer Einziehung begründet ist und ob die Höhe stimmt. Ist der Anspruch des Geschädigten erloschen, etwa durch Rückzahlung, ist die Einziehung nach § 73e StGB insoweit ausgeschlossen.

Aktuell setzt der Gesetzgeber die EU-Richtlinie 2024/1260 zur Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten um, die Umsetzungsfrist endet am 23. November 2026. Ziel ist vor allem eine schlagkräftigere Vermögensabschöpfung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.

Wurde ein Arrest zugestellt oder ein Konto gesperrt? Lassen Sie die Anordnung umgehend prüfen, denn Fristen und Spielräume sind knapp.

Schadenswiedergutmachung und Verfahrensbeendigung

Wiedergutmachung lohnt sich. Nach § 46a StGB kann das Gericht die Strafe mildern oder bei verwirkten Strafen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätzen ganz von Strafe absehen, wenn der Schaden ganz oder überwiegend ausgeglichen wurde. Oft ebnet ein Ausgleich auch den Weg zur Einstellung des Verfahrens, etwa gegen eine Auflage. Eine Zahlung sollte aber nie ohne Abstimmung erfolgen, weil sie sonst als Geständnis gewertet werden kann.

Verjährung

Betrug, Computerbetrug, Subventionsbetrug und Untreue verjähren nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB grundsätzlich in fünf Jahren. Besonders schwere Fälle verlängern die Frist nach § 78 Abs. 4 StGB nicht. Der gewerbsmäßige Bandenbetrug verjährt dagegen erst nach zehn Jahren. Die Frist beginnt mit Beendigung der Tat und wird durch Ermittlungshandlungen unterbrochen, spätestens nach der doppelten Frist tritt jedoch Verjährung ein. Bei länger zurückliegenden Vorgängen prüfe ich jeden Einzelakt gesondert.

Erste Schritte: So schützen Sie Ihre Position

  • Schweigen: Machen Sie gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Arbeitgeber keine Angaben zur Sache.
  • Unterlagen sichern: Bewahren Sie Verträge, Korrespondenz und Buchhaltung auf, vernichten oder verändern Sie nichts.
  • Keine Kontaktaufnahme: Sprechen Sie nicht eigenmächtig mit Anzeigeerstattern oder Zeugen über den Vorwurf.
  • Keine voreiligen Zahlungen: Stimmen Sie jede Rückzahlung mit Ihrer Verteidigung ab.
  • Verteidigung beauftragen: Ich beantrage Akteneinsicht und entwickle auf dieser Grundlage die Strategie.

Ihre Fachanwältin für Strafrecht bei Betrug und Untreue: Kanzlei Taher

Ich bin Rechtsanwältin Ariana Taher, Fachanwältin für Strafrecht, und seit 2010 als Strafverteidigerin tätig. In mehr als 5.000 Mandaten, darunter Verfahren mit großem Medieninteresse, habe ich Beschuldigte vertreten. Einer meiner Schwerpunkte ist das Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, zu dem Betrug und Untreue im Unternehmen gehören.

Ich begleite Sie vom Ermittlungsverfahren über die Hauptverhandlung bis zur Berufung und Revision. Dazu gehören Akteneinsicht, Verteidigungsschriften, Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft, die Abwehr von Vermögensarrest und Einziehung sowie die Abstimmung einer Schadenswiedergutmachung. Ich arbeite bundesweit, diskret und bin kurzfristig erreichbar.

Haben Sie eine Vorladung, einen Durchsuchungsbeschluss oder eine Arrestanordnung erhalten? Nehmen Sie Kontakt zu meiner Kanzlei auf, damit ich die Akte prüfen und die nächsten Schritte mit Ihnen abstimmen kann.

Häufige Fragen zu Betrug und Untreue

Was ist der Unterschied zwischen Betrug und Untreue?

Beim Betrug schädigt sich das Opfer selbst, weil es getäuscht wurde. Bei der Untreue schädigt jemand ein Vermögen, das er selbst betreuen soll. Betrug wirkt also von außen, Untreue von innen. Beide Delikte haben denselben Strafrahmen.

Welche Strafe droht bei Betrug?

Der Grundtatbestand sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen, etwa bei Gewerbsmäßigkeit oder einem Verlust ab etwa 50.000 Euro, sind es sechs Monate bis zehn Jahre. Gewerbsmäßiger Bandenbetrug ist ein Verbrechen mit mindestens einem Jahr. Bei Ersttätern und geringen Schäden enden viele Verfahren mit Geldstrafe oder Einstellung.

Ab wann liegt ein Vermögensverlust großen Ausmaßes vor?

Der Bundesgerichtshof setzt die Grenze bei etwa 50.000 Euro an. Maßgeblich ist der tatsächlich eingetretene Verlust beim einzelnen Geschädigten, nicht eine bloße Gefährdung. Deshalb kommt es auf eine genaue Schadensberechnung an. Liegt der Betrag darunter, entfällt dieses Regelbeispiel.

Kann ich wegen Untreue bestraft werden, wenn ein Geschäft schlecht lief?

Ein wirtschaftlicher Misserfolg allein ist keine Untreue. Pflichtwidrig handelt nur, wer den Rahmen eines vertretbaren unternehmerischen Ermessens überschreitet. Wer auf ausreichender Informationsgrundlage im Interesse des Unternehmens entschieden hat, ist geschützt. Entscheidend sind deshalb Dokumentation, Gremienbeschlüsse und interne Vorgaben.

Was bedeutet ein Vermögensarrest für mich?

Ein Vermögensarrest nach § 111e StPO sichert eine spätere Einziehung von Wertersatz. Konten, Grundstücke und andere Vermögenswerte können blockiert werden, bevor über die Schuld entschieden ist. Gegen die Anordnung gibt es Rechtsbehelfe. Ich prüfe, ob die Voraussetzungen und die Höhe tragen.

Hilft es, den Schaden zurückzuzahlen?

Ja, eine Wiedergutmachung wirkt sich regelmäßig günstig aus. Nach § 46a StGB kann die Strafe gemildert werden, in leichteren Fällen kann das Gericht sogar von Strafe absehen. Zudem kann eine Einziehung insoweit ausgeschlossen sein. Die Zahlung sollte aber mit der Verteidigung abgestimmt werden, damit sie nicht als Geständnis wirkt.

Wann verjährt Betrug oder Untreue?

In der Regel nach fünf Jahren ab Beendigung der Tat. Ein besonders schwerer Fall ändert daran nichts, der gewerbsmäßige Bandenbetrug verjährt aber erst nach zehn Jahren. Ermittlungshandlungen unterbrechen die Frist. Spätestens nach der doppelten Frist ist die Tat absolut verjährt.

Ist Unterschlagung durch Arbeitnehmer strafbar?

Ja. Wer sich Sachen des Arbeitgebers zueignet, die er bereits in Besitz hat, begeht eine Unterschlagung. Bei anvertrauten Sachen wie Kasse oder Firmenwagen droht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Oft ist aber streitig, ob eine Zueignung oder nur eine verspätete Rückgabe vorliegt.

Wird ein Betrugsverfahren oft eingestellt?

Eine Einstellung ist in vielen Fällen möglich, etwa mangels hinreichenden Tatverdachts oder gegen eine Auflage. Das hängt von Beweislage, Schadenshöhe und Vorbelastung ab. Gute Aussichten gibt es, wenn Täuschung oder Schaden nicht sicher belegt sind. Je früher die Verteidigung eingreift, desto mehr Spielraum gibt es.

Wann sollte ich eine Strafverteidigerin einschalten?

Sofort, wenn Sie von dem Vorwurf erfahren, spätestens aber vor jeder Aussage. Frühzeitig lassen sich Akteneinsicht, Arrestabwehr und Wiedergutmachung am wirksamsten steuern. Eine Rechtsschutzversicherung deckt Vorsatztaten wie Betrug und Untreue häufig nicht. Manche Tarife übernehmen die Kosten zunächst, fordern sie aber bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Vorsatzes zurück. Ich bespreche die Kosten daher von Anfang an offen mit Ihnen.

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