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Untreue nach § 266 StGB – Ein kompakter und nützlicher Überblick für Mandanten

Untreue nach § 266 StGB – Ein kompakter und nützlicher Überblick für Mandanten

Die Untreue ist eines der komplexesten Vermögensdelikte des deutschen Strafrechts. In der Praxis betrifft sie nicht nur große Wirtschaftsskandale, sondern auch Geschäftsführer, Vereinsvorstände, Arbeitnehmer oder Privatpersonen, die mit fremdem Vermögen betraut sind.

Dieser Beitrag erklärt klar und verständlich, wann Untreue vorliegt, welche Strafen drohen und wie man sich im Ermittlungsverfahren richtig verhält.

1. Was bedeutet „Untreue“ strafrechtlich?

Die Untreue ist in § 266 StGB geregelt. Vereinfacht gesagt macht sich strafbar, wer:

  • eine Vermögensbetreuungspflicht verletzt (Treubruchtatbestand)
  • oder seine Befugnis missbraucht, über fremdes Vermögen zu verfügen (Missbrauchstatbestand)

und dadurch dem betreuten Vermögen einen Nachteil zufügt.

Typische Konstellationen aus der Praxis:

  • Geschäftsführer entnehmen Gelder zweckwidrig aus der GmbH
  • Vorstände tätigen riskante Anlagen ohne Absicherung
  • Mitarbeiter überschreiten ihre Vertretungsvollmacht
  • Privatpersonen verwalten fremdes Vermögen (etwa von Angehörigen) falsch
  • Vereinsverantwortliche verwenden Beiträge zweckwidrig

Wichtig: Nicht jede wirtschaftlich schlechte Entscheidung ist automatisch Untreue! Strafbar ist nur die pflichtwidrige und vermögensschädigende Handlung.

2. Kernvoraussetzungen des § 266 StGB

a) Vermögensbetreuungspflicht

Es muss eine besondere Vertrauensstellung bestehen. Beispiele:

  • Geschäftsführer oder Prokuristen
  • Betreuer / Vormund
  • Vorstand eines Vereins
  • leitende Angestellte mit Vermögensverantwortung

Normale Arbeitnehmer ohne besondere Verantwortung fallen häufig nicht darunter.

b) Pflichtwidrigkeit / Missbrauch

Entscheidend ist, ob gegen verbindliche Regeln verstoßen wurde – etwa:

  • Satzung, Geschäftsordnung, Dienstanweisung
  • gesetzliche Pflichten (z. B. Sorgfaltspflichten eines Geschäftsführers)
  • vertraglich vereinbarte Befugnisse

c) Vermögensnachteil

Es muss ein messbarer wirtschaftlicher Schaden entstanden sein.

Beispiel: Eine riskante Investition, die später Verlust macht, reicht nicht aus – maßgeblich ist, ob sie von Anfang an pflichtwidrig war.

3. Welche Strafe droht?

Nach § 266 StGB:

Grundtatbestand

  • Geldstrafe oder
  • Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren

Besonders schwere Fälle

(z. B. erheblicher Schaden, gewerbsmäßiges Handeln)

  • Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren

Zusätzlich drohen:

  • Eintrag ins Führungszeugnis
  • Berufsverbot oder Verlust der Geschäftsführerstellung
  • Schadensersatzansprüche
  • Reputationsschäden

Für Geschäftsführer und Vereinsvorstände kann ein Untreuevorwurf existenzbedrohend sein.

4. Was tun, wenn Sie eine Vorladung wegen Untreue erhalten?

Schweigen ist Ihr Recht – und die beste Verteidigung am Anfang.

Empfehlungen:

  • Keine Aussage gegenüber Polizei/Zoll/Firmeninternen Ermittlern.
  • Sofort Strafakte einsehen lassen – nur ein Anwalt erhält vollständige Akteneinsicht.
  • Dokumente sichern (Verträge, Rechnungen, Beschlüsse, Vollmachten).
  • Keine Beweismittel vernichten oder „erklären“ – das kann die Situation verschlimmern.
  • Frühzeitig anwaltliche Beratung suchen.

Die meisten Untreueverfahren stehen und fallen mit der Frage, ob wirklich eine Vermögensbetreuungspflicht und eine klare Pflichtverletzung vorlag. Oft lassen sich Verfahren durch fundierte Stellungnahmen bereits im Ermittlungsstadium einstellen.

5. Was eine gute Verteidigung im Untreueverfahren ausmacht

Eine effektive Verteidigung umfasst:

  • Prüfung, ob eine Vermögensbetreuungspflicht tatsächlich bestand
  • Analyse der Pflichten- und Entscheidungsstrukturen im Unternehmen/Verein
  • Wirtschaftliche Bewertung des angeblichen Schadens
  • Gegenüberstellung von Genehmigungen, Beschlüssen oder Weisungen
  • Schaffung einer alternativen, rechtmäßigen Interpretation der Handlungen

In vielen Fällen kann die Verteidigung nachweisen, dass:

  • Entscheidungen unternehmerisch vertretbar waren
  • keine vorsätzliche Schädigungsabsicht bestand
  • der Schaden nur theoretischer Natur ist
  • die Handlung durch Vorgesetzte gedeckt war

Fazit

Die Untreue nach § 266 StGB ist ein komplexer und oft missverstandener Tatbestand. Besonders Manager, Vorstände, Arbeitnehmer mit Entscheidungsbefugnis und Vermögensverwalter geraten schnell in Verdacht – oft zu Unrecht.

Wer frühzeitig professionellen Rat einholt, kann:

  • Missverständnisse klären
  • Ermittlungen steuern
  • Strafverfahren vermeiden oder mildern

Wenn Sie eine Vorladung, einen Durchsuchungsbeschluss oder eine interne Untersuchung wegen Untreue erhalten haben, sollten Sie vor jeder Aussage anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Rechtsanwältin Taher - Hamburg

Autorin

Ariana Taher

Fachanwältin für Strafrecht, Kanzlei Taher, Ballindamm 39, 20095 Hamburg. Verteidigt seit über 14 Jahren bundesweit in Wirtschafts-, Steuer- und allgemeinem Strafrecht. Regelmäßige Interviews bei NDR, MoPo, BILD und Focus.

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