Weitere Empfehlungen Ihrer Strafverteidigerin
Empfehlung Ihrer Strafverteidigerin:
§169 a StGB besagt, dass die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Ermittlungen in den Akten zu dokumentieren hat, wenn sie öffentliche Klage erheben möchte. Der Verteidiger sollte darum bitten, dass er vom Abschluss der Ermittlungen in Kenntnis gesetzt wird, vor öffentlicher Klagerhebung. Denn vor der darauf folgenden Abschlussverfügung sollte die Verteidigerschrift bei der Staatsanwaltschaft eingehen, damit diese Relevanz entfalten kann. Besprechen Sie das mit Ihrem Strafverteidiger, er wird Sie über die Möglichkeiten des Verteidigerschriftsatzes informieren.
Empfehlung Ihrer Strafverteidigerin:
Handelt es sich um ein Privatklagedeliktnach § 374 StPO und verneint die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung, kann sie den Anzeigenden auf den Privatklageweg verweisen. Das ergibt sich aus Nr. 87 Abs. 1 S. 1, 89 Abs. 2 S. 3 RiStBV.
Empfehlung Ihrer Strafverteidigerin:
Ihr Strafverteidiger sollte im Ermittlungsverfahren stets die Möglichkeiten der Einstellung, wenn auch nach § 153 a StPO aus Opportunitätsgründen prüfen, wenn eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO nicht i Betracht kommt. Zeigt der Strafverteidiger der Staatsanwaltschaft auf, mit welchen Beweisschwierigkeiten ein etwaiger Prozess beladen sein wird, so kann das für die Staatsanwaltschaft Anlass sein, der 2bequemeren“ Lösung der Einstellung nachzukommen. Für den Mandanten hat dies den Vorteil, dass von einer Einstellung nach § 153 a StPO eine Sperrwirkung ausgeht, die von § 170 Abs. 2 StPO nicht ausgeht. Bei einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO kann gegen den Beschuldigten das Verfahren jederzeit wieder eröffnet werden. Bei einer Einstellung nach § 153 f. StPO ist dies ausgeschlossen. Andererseits wird bei einer Verfahrenseinstellung nach § 153 f. nicht „zu Ende“ festgelegt, ob der Beschuldigte die Tat begangen hat oder nicht. Diese Frage wird offen gelassen. Gerade Beschuldigte, die diese Straftat nicht begangen haben, sind mit diesem Offenlagen oft nicht zufrieden. Dennoch wird ihr aufgrund des allgemein drohenden Prozessrisikos gegenüber einer Hauptverhandlung oft der Vorzug gewähren zu sein. Besprechen Sie die Einzelheiten mit Ihrem Strafverteidiger. Er wird die für Sie bestmögliche Empfehlung aussprechen.
Empfehlung Ihrer Strafverteidigerin:
Das Ermittlungsverfahren kann durch eine Verfahrenseinstellung gem. §§ 170 Abs. 2 StPO, 153 ff. StPO eingestellt werden. Es kommt auch eine Erledigung durch Erlass eines Strafbefehls in Betracht. Auch damit erspart man dem Beschuldigten eine Hauptverhandlung und das damit verbundene Risiko. Allerdings ist eine Einstellung nach § 153 ff. StPO und 170 Abs. 2 StPO dem Strafbefehl weitaus vorzuziehen. Ob man sich ausnahmsweise mit dem Erlaß eines Strafbefehls zufrieden geben sollte, sollte man mit einem Fachanwalt für Strafrecht und/oder einem Strafverteidiger gründlich erörtern.
Empfehlung Ihrer Strafverteidigerin:
Die Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bedeutet den größtmöglichen Erfolg im Ermittlungsverfahren für den Strafverteidiger. Die Verfahrenseinstellung hat zu erfolgen, wenn ein hinreichender Tatverdacht fehlt. Das ist z.B. der Fall, wenn die Tat nicht ausreichend ermittelt ist, wenn unbegehbare Verfahrenshindernisse vorliegen, wenn dem Beschuldigten die Tat nicht nachgewiesen werden kann und wenn Verfahrensvoraussetzungen wie z.B. ein Strafantrag bei Antragsdelikten fehlen. Besprechen Sie die Möglichkeiten mit einem Fachanwalt für Strafrecht und/oder mit einem Strafverteidiger.
Empfehlung Ihrer Strafverteidigerin:
Unter dem Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen versteht man Umstände, die einer Bestrafung entgegenstehen. Dazu gehören: Verjährungseintritt nach §§ 78 ff. StGB, unzulässige Verfahrensverzögerung, Strafunmündigkeit nach § 19 StGB, Verstoß gegen den Anklagegrundsatz, Fehlen oder Unwirksamkeit des Strafantrags i.S.v. §§ 77 ff. StGB. Auch wenn der ermittelte Sachverhalt den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Straftat nicht erfüllt oder liegen Rechtfertigungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Strafaufhebungsgründe vor, ist das Verfahren einzustellen. Besprechen Sie Einzelheiten mit Ihrem Fachanwalt und/oder ihrem Strafverteidiger. Er wird die dafür relevanten Fragen stellen und prüfen, ob eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens in Betracht kommt. Er wird die dazu notwendiger Verteidigerschutzschrift verfassen.
Einstellung gem. § 153 Abs. 1 StPO
Voraussetzung für die Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO ist zunächst, dass es sich bei dem Verfahrensgegenstand um ein Vergehen handelt. Vergehen sind in § 12 Abs. 2 StGB definiert. Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind. Zudem muss die Schuld des Täters als gering angesehen werden können und an der strafrechtlichen Verfolgung darf kein Interesse bestehen, kein öffentliches Interesse. Eine Zustimmung des Beschuldigten ist für eine Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO nicht erforderlich.
Einstellung gem. § 153 a Abs. 1 StPO
Nach § 153 a StPO kann die Staatsanwaltschaft bei Vergehen mit Zustimmung des zuständigen Gerichts und des Beschuldigten von einer Anklageerhebung absehen, sofern die Schwere der Schuld dem nicht entgegensteht und das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung durch Erteilung der in § 153 a Abs. 1 StPO genannten Auflagen bzw. Weisungen beseitigt werden kann. Der Anwendungsbereich des § 153 a StPO gilt für Straftaten Oberhalt der kleineren Kriminalität. Die Schuld darf maximal im „mittleren“ Bereich angesiedelt sein. Der Katalog in § 153 a Abs, 2 StPO ist nicht abschließend, so dass auch Kombinationen aus mehreren Weisungen und Auflagen in Betracht kommen.
Einstellung gem. § 153 b Abs. 1 StPO
Gem.§ 153 b StPO kann das Verfahren mit Zustimmung des zuständigen Gerichts eingestellt werden, wenn ein solcher Fall vorliegt, in dem das Gericht von einer Strafe absehen könnte. Dies kommt unter anderem in Betracht, wenn:
- Tätige Reue des Täters,
- Täter-Opfer-Ausgleich gem. § 46 a StGB
- grob unverständiger Versuch gem. § 23 StGB
- Aussagenotstand gem. § 157 StGB oder
- Schwere Betroffenheit des Täters durch die Folgen seiner Tat i.S. v. § 60 StGB