Beweisanträge im Strafrecht

Der Beschuldigte hat in jeder Lage des Verfahrens das Recht, Beweisanträge zu stellen. Der Antrag muss den Anforderungen aus § 163 a Abs. 2 StPO entsprechen. „Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.

Das Beweisantragsrecht ist an formelle Voraussetzungen gebunden. Der Antragsteller hat das Beweisthema, die Beweismittel und den Beweisantrag genau zu benennen. Ob die erforderliche Bedeutung gegeben ist, wird Ihr Strafverteidiger Ihnen mitteilen können. Im Grunde genommen ist die Erheblichkeit gegeben, wenn das Ergebnis Einfluss auf Ihre Strafbarkeit haben kann.

Empfehlung Ihrer Strafverteidigerin:
Stellen Sie niemals selbst Beweisanträge! Beauftragen Sie hierzu einen Strafverteidiger oder eine Strafverteidigerin Ihres Vertrauens. Nur dieser kann die Ermittlungsakte für Sie einsehen und kann den Antrag sinnvoll stellen.