Im Strafprozess gibt es fünf Beweismittel, die dem Strengbeweis zugeordnet sind. Das sind:
- Sachverständige
- Augenscheinnahme
- Urkunden
- Zeugenbeweis
- Parteivernehmung
Es gibt zudem den sog. Freibeweis. Das Gericht hat allen geeigneten Fragen zur Schuldfrage nachzugehen. Das problematischste Beweismittel ist die Zeugenaussage. Die ersten Probleme zeichnen sich bei der Wahrnehmungsfähigkeit und der Erinnerungsfähigkeit des Zeugen ab. Zudem kommt es regelmäßig vor, dass Zeugen ein eigenes Interesse am Tatausgang haben. Ferner gibt es das Problem der Falschaussage. Diese Aspekte hat das Gericht bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
Ein häufiges Beweismittel sind zudem Sachverständigengutachten. Diese können sich z.B. auf die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage, auf die Unfallrekonstruktion oder auf einen Unfallhergang u.v.m. beziehen. Urkunden führt man durch Verlesung in den Strafprozess ein. Das bloße Zitieren ist nicht ausreichend. Polizeiaussagen können nur unter bestimmten Voraussetzungen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Auch diese sind im Prozess zu verlesen, wenn sie Gegenstand der Verhandlung werden sollen. Das bloße Zitieren ist auch insoweit nicht ausreichend.