Aufgabe der Revision
Die wesentliche Aufgabe des Rechtsmittels „Revision“ besteht in der Wahrung der Rechtseinheit und Schaffung materieller Gerechtigkeit durch Beseitigung von Fehlurteilen im Einzelfall. Die Revision ist auf die Prüfung von „Gesetzesverletzungen“ beschränkt. Für eine erfolgreiche Durchführung der Revision sind sichere Kenntnisse im Revisionsrecht erforderlich.
Empfehlung Ihres Anwalts für Strafrecht: Angriffsziel
Das Rechtsmittel der Revision richtet sich gegen Urteile von Strafkammern der Landgerichte sowie gegen im ersten Rechtszug ergangene Urteile der Oberlandesgerichte. Hinzu kommt die sog. Sprungrevision. Diese ermöglicht es, auch Urteile des Amtsgerichts mit der Revision anzufechten.
Empfehlung Ihres Anwalts für Strafrecht: Rechtsmittelberechtigung und Beschwerde
Rechtsmittelberechtigt sind der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger, der Nebenkläger, der Privatkläger, gesetzliche Vertreter und Erziegungsberechtigte sowie EInziehungs- und Verfallberechtigte. Ein Rechtsmittel einlegen kann grundsätzlich nur derjenige, der durch die angegriffene Eintscheidung betroffen ist. Der Rechtsmittelführer muss also durch die angefochtene Entscheidung beschwert sein. Die Staatsanwaltschaft bedarf für ihr Rechtsmittel keiner Beschwer. Sie darf Revision auch dann zuungunsten des Angeklagten einlegen, wenn das Urteil dem Antrag des Sitzungsvertreters entspricht.
Empfehlung Ihres Anwalts für Strafrecht: Förmlichkeiten der Revision
Zu unterscheiden ist zwischen Einlegung und Begründung der Revision. Die Revision ist fristgemäß beim zuständigen Gericht einzulegen. Die Revisionsbegründung unterliegt anderen Fristen.
Empfehlung Ihres Anwalts für Strafrecht: Einlegung, § 341 StPO
Die Person des Revisionsführers muss so eindeutig bezeichnet sein, dass sich diesbezügloch keinerlei Zweifel ergeben können.
Die Einlegung der Revision zugunsten eines Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft ist nur dann erfolgt, wenn sich dies aus der Einlegung oder Begründung ergibt. Fehlt es an einer entsprechenden Erklärung, dass das Rechtsmittel zugunsten des Beschuldigten eingelegt werde, muss ein von der Staatsanwaltschaft eingelegtes Rechtsmittel als zu dessen Ungunsten geltend gemacht angesehen werden.
Empfehlung Ihres Anwalts für Strafrecht: Frist
Revision kann erst eingelegt werden, wenn das Urteil verkündet worden ist (§268 StPO). Maßgeblich ist dabei die Verkündung des Urteilstenors. Die Frist beträgt eine Woche. Die Frist beginnt mi der Verkündung, wenn der Angeklagte an der Hauptverhandlung teilnimmt. Ansonsten beträgt die Frist mit der Zustellung des Urteils, § 341 Abs. 1 und 2 StPO. Auch wenn derAngeklagte nur während eines Teils der Urteilsverkündung gefehlt hat, ist das Urteil zuzustellen und erst mit der Zustellung beginnt die Frist.
Empfehlung Ihres Anwalts für Strafrecht: Form
Die Rechtsmittelschrift muss ich deutscher Sprache abgefasst sein. Sie kann schriftlich, telegrafisch, per Fax,durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts oder zu Protokoll der Geschäftsstelle, nicht aber telefonisch, eingelegt werden.
Emfpeghlung Ihres Anwalts für Strafrecht: Adressat
Gem. § 341 Abs. 1 StPO hat die Revisionseinlegung bei dem Gericht zu erfolgen, dessen Urteil angefochten wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur in wenigen Ausnahmen zugelassen.
Empfehlung Ihres Anwalts für Strafrecht: Inhalt
Das Wort „Revision“ muss nicht in dem Schreiben enthalten sein. Es genügt, wenn sich ergibt, dass eine Überprüfung (Änderung) des Urteils begehrt wird (§300 StPO). Als verfahrensgestaltende Prozesserklärung muss die Einlegung der Revision den unbedingten Anfechtungswillen des Erklärenden erkennen lassen. Die Einlegung der Revision ist bedingungsfeindlich. Es ist davon abzuraten, bereits im Einlegungsschriftsatz Anträge zu stellen oder sachliche Ausführungen zu machen. Die Erhebung der allgemeinen Sachrüge im Einlegungsschriftsatz kann nämlich bei einer späteren Fristversäumung einer Wiedereinsetzung- vor allem wenn Verfahrensrügen erhoben werden sollen- entgegenstehen.
Empfehlung Ihres Anwalts für Strafrecht: Unbestimmte Einlegung
Wenn ein Urteil sowohl mit der BErufung als auch mit der Revision angefochten werden kann (§335 StPO) kann nach Zustellng des erstinstanzlichen Urteils und innerhalb der dadurch in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist entschieden werden, ob letzendlich das eingelegte Rechtsmittel eine Berufung oder eine Revision sein soll. Rechtsmittelberechtigte können ein Urteil deshalb zunächst unbestimmt anfechten, also offenlassen, ob sie ihr Rechtsmittel als Berufung oder als Revision durchführen wollen. Trifft der Rechtsmittelführer diese Entscheidung nicht, zu spät oder nicht eindeutig, wird das Rechtsmittel als Berufung behandelt. Das Recht des Angeklagten, zwischen den beiden zunächst statthaften Anfechtungsmöglichkeiten zu wählen, geht mit dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist endgültig unter.
Empfehlung Ihres Anwalts für Strafrecht: Revisionsbegründungsfrist
Die Revisionsbegründungsfrist beträgt einen Monat und nicht vier Wochen. Sie beginnt regelmäßig mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Das ergibt sich aus § 345 Abs. 1 StPO. Die Revisionsbegründungsfrist kann nicht verlängern werden. Eine dennoch gewährte Verlängerung ist unwirksam. Wenn das Hauptverhandlungsprotokoll zum Zeitpunkt der Zustellung zwar vom Urkundsbeamten und vom Vorsitzenden unterschrieben worden ist, der Urkundsbeamte sich aber zu den vom Vorsitzenden eingefügten sachlichen Ergänzungen noch nich erklärt hat, entfaltet die Urteilszustellung ebenfalls keine Wirkung.
Emfpehlung Ihres Anwalts für Strafrecht: Mehrere Verteidiger
Hat ein Angeklagter mehrere Verteidiger, genügt die Zustellung an einen von ihnen. Wird das Urteil aber mehreren Empfangsberechtigten zugestellt, beginnt die Revisionsbegründungsfrist grundsätzlich nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem eine wirksame Zustellung an den letzten Zustellungsempfänger vollzogen wurde. Nur wenn die Revisionsbegründungsfrist aufgrund der ersten Zustellung bei einer der weiteren Zustellungen bereits abgelaufen war, wird durch diese keine neue Frist in Gang gesetzt.
Empfehlung Ihres Anwalts für Strafrecht: Berichtigung der Urteilsformel
Eine Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung kommt nur bei einem offensichtlichen Verkündungsversehen in Betracht. Eine Berichtigung ist nur zulässig, wenn sich der Fehler ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten-auch ohne Berichtigung- klar zu Tage liegen und der auch nur entfernte Verdacht einer späteren inhatlichen Änderung des verkündeten Urteils ausgeschlossen ist.
Empfehlung Ihres Anwalts für Strafrecht: Verwerfung als unzulässig
Voraussetzung für die Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig ist das sichere Feststehen der tatsächlichen Grundlagen für die Annahme der Unzulässigkeit.