Ihr Fragerecht im Strafrecht

In § 240 StPO ist das Recht den Angeklagten geregelt, in der Hauptverhandlung Fragen stellen zu dürfen. Die Ausübung des Fragerechts stellt für den Laien eine große Gefahr dar, wenn er von diesem Recht ohne Verteidiger Gebrauch macht. Denn ohne juristische Kenntnisse kann der Angeklagte sich mit der Ausübung des Fragerechts schnell Schaden zufügen.

Ob und welche Fragen gestellt werden sollen, kann Ihr Strafverteidiger Ihnen beantworten. Unzulässige Fragen werden vom Gericht zurückgewiesen.

Empfehlung Ihrer Strafverteidigerin:

Ich kenne mich mit Ihrem Fragerecht gut aus. Beauftragen Sie mich gerne noch heute. Ich bereite Ihre Fragen mit Ihnen gemeinsam vor. Wird eine Ihrer zulässigen Fragen als unzulässig zurückgewiesen, werde ich über die Zurückweisung einen richterlichen Beschluss einfordern. Damit sichere ich mir die Möglichkeit, gegen eine unzulässige Zurückweisung vorzugehen.