Wer als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt, macht sich nach § 266a StGB strafbar, auch bei Scheinselbstständigkeit oder Schwarzarbeit. Entscheidend sind Vorsatz, Beitragshöhe und frühes Handeln. Als Fachanwältin für Strafrecht verteidige ich Unternehmer und Geschäftsführer bundesweit, vom ersten Kontakt mit dem Zoll bis zum Urteil.
Arbeitsstrafrecht ist selten nur Strafrecht. Parallel laufen Beitragsbescheide, steuerliche Verfahren und Haftungsfragen. Diese Ebenen müssen von Anfang an zusammen gedacht werden, sonst entsteht in einem Verfahren ein Nachteil für das andere.
Prüfung durch Zoll oder Rentenversicherung: Was jetzt wichtig ist
Viele Verfahren beginnen mit einer Prüfung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls auf der Baustelle, im Betrieb oder im Büro. Die Beamten befragen Beschäftigte, nehmen Personalien auf und verlangen Unterlagen. Andere Verfahren entstehen aus einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung nach § 28p SGB IV, bei der Honorarkräfte oder Subunternehmer als Arbeitnehmer eingestuft werden. Die Rentenversicherung gibt solche Feststellungen häufig an die Ermittlungsbehörden weiter.
Ihre Rechte bei der Kontrolle
Mitwirkungspflichten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz betreffen vor allem das Dulden der Prüfung und das Vorlegen von Unterlagen. Zur Sache müssen Sie sich als Beschuldigter nicht äußern. Spontane Erklärungen wie „die sind alle selbstständig“ oder „das machen wir immer so“ landen oft wörtlich in der Akte und erschweren später die Verteidigung.
Steht eine Prüfung an oder läuft sie bereits? Äußern Sie sich nicht zur Sache und lassen Sie mich die Lage zuerst bewerten.
Neue Befugnisse seit 2026
Zum Jahreswechsel 2025/2026 ist das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung in Kraft getreten (BGBl. 2025 I Nr. 369). Die FKS darf nun elektronische Daten wie Zeiterfassung, Buchhaltung und Cloud-Speicher einsehen und nutzt eine automatisierte Risikoanalyse durch Datenabgleich. In bestimmten Fällen, etwa bei Beitragsvorenthaltung, kann der Zoll Ermittlungsverfahren selbstständig führen. Das Friseur- und Kosmetikgewerbe sowie plattformbasierte Lieferdienste zählen nun zu den Branchen mit Sofortmeldepflicht nach § 2a SchwarzArbG.
Arbeitsstrafrecht im Überblick: Welche Vorwürfe drohen
Arbeitsstrafrecht ist ein Teilbereich des Wirtschaftsstrafrechts. Im Mittelpunkt stehen Arbeitgeberpflichten gegenüber Sozialversicherung und Finanzamt. Typische Vorwürfe sind:
- Vorenthalten von Beiträgen: Nichtabführen von Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberanteilen nach § 266a StGB.
- Schwarzarbeit: Beschäftigung ohne Anmeldung oder mit Teilbeträgen „unter der Hand“, oft verbunden mit Schwarzlohnzahlungen.
- Scheinselbstständigkeit: Formal freie Mitarbeiter, die nach dem Gesamtbild abhängig beschäftigt sind.
- Lohnsteuerhinterziehung: Nicht oder zu niedrig angemeldete Lohnsteuer nach § 370 AO.
- Mindestlohnverstöße: Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns, geahndet nach dem MiLoG.
- Ordnungswidrigkeiten: Verstöße gegen Melde-, Mitführungs- und Aufzeichnungspflichten nach § 8 SchwarzArbG.
Rechtslage: § 266a StGB und das Beitragsrecht
Die Tatbestände des § 266a StGB
Nach § 266a Abs. 1 StGB wird bestraft, wer als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung der Einzugsstelle vorenthält. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Es kommt nicht darauf an, ob Lohn tatsächlich gezahlt wurde. Abs. 2 erfasst die Arbeitgeberanteile, wenn der Arbeitgeber gegenüber der Einzugsstelle unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder sie pflichtwidrig in Unkenntnis lässt. Gerade bei Schwarzarbeit und Scheinselbstständigkeit greift diese Variante.
Besonders schwere Fälle nach Abs. 4
Liegt ein besonders schwerer Fall vor, drohen sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Regelbeispiele sind unter anderem das Vorenthalten aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß, die fortgesetzte Verwendung falscher Belege, etwa Abdeckrechnungen, und das Handeln als Mitglied einer Bande. Die Grenze zum „großen Ausmaß“ ist eine Frage des Einzelfalls und ein zentraler Ansatzpunkt der Verteidigung.
Vorsatz und Irrtum über die Arbeitgebereigenschaft
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 24.01.2018 (1 StR 331/17) deutlich gemacht, dass er einen Irrtum über die eigene Arbeitgeberstellung künftig als Tatbestandsirrtum behandeln will. Wer die sozialrechtliche Einordnung nicht nachvollzogen hat, handelt dann nicht vorsätzlich. Bei Scheinselbstständigkeit ist das oft der wichtigste Hebel.
Beitragsrechtliche Folgen
Neben dem Strafverfahren setzt die Rentenversicherung Beiträge nach. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis fällt nach § 24 Abs. 1 SGB IV ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert an. Er entfällt nach Abs. 2 nur, wenn Sie glaubhaft machen, dass Sie unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatten. Beitragsansprüche verjähren nach § 25 Abs. 1 SGB IV in vier Jahren, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen erst nach dreißig Jahren. Bei illegaler Beschäftigung gilt nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart. Die Beiträge werden dann auf einen hochgerechneten Bruttolohn berechnet. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 09.11.2011, B 12 R 18/09 R) setzt diese Fiktion mindestens bedingten Vorsatz voraus. Fehlen Unterlagen, wird der Schaden oft geschätzt.
Typische Fälle aus der Praxis
In meiner Praxis begegnen mir immer wieder ähnliche Konstellationen:
- Bau und Subunternehmerketten: Abdeckrechnungen von Servicefirmen, hinter denen tatsächlich Schwarzlohn steht.
- Honorarkräfte: Pflegekräfte, Lehrkräfte, IT-Freelancer oder Fahrer, die die Rentenversicherung als abhängig beschäftigt einstuft.
- Gastronomie und Reinigung: Minijobber, die tatsächlich mehr Stunden arbeiten als gemeldet.
- Krise im Unternehmen: Beiträge werden in der Liquiditätsnot nicht mehr gezahlt, häufig kurz vor der Insolvenz.
Gerade der letzte Fall ist gefährlich, weil sich Strafbarkeit und persönliche Haftung überlagern. Mehr dazu lesen Sie in meinem Beitrag zu Insolvenzverschleppung und Sozialversicherungsbeiträgen.
Weitere Folgen: Steuer, Haftung, Gewerbe und Vergabe
Lohnsteuer und Steuerstrafverfahren
Wer Schwarzlohn zahlt, meldet in der Regel auch keine Lohnsteuer an. Daraus folgt regelmäßig ein paralleles Verfahren wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Die Verteidigung muss beide Verfahren abstimmen, mehr dazu unter Steuerstrafrecht.
Persönliche Haftung des Geschäftsführers
§ 266a StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Die Einzugsstellen nehmen Geschäftsführer deshalb persönlich für die Arbeitnehmeranteile in Anspruch, auch nach einer Insolvenz der Gesellschaft.
Gewerbe, Vergabe und Mindestlohn
Nach § 21 SchwarzArbG können Unternehmen bis zu drei Jahre von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden, etwa bei einer Verurteilung nach § 266a StGB zu mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe oder mehr als 90 Tagessätzen. Verstöße gegen den Mindestlohn können nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Hinzu kommen Eintragungen im Wettbewerbsregister und die Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit.
Erhalten Sie einen Beitragsbescheid oder ein Anhörungsschreiben? Lassen Sie die Frist nicht verstreichen und die Berechnung prüfen, bevor Sie Stellung nehmen.
Verteidigungsstrategie im Arbeitsstrafrecht
Meine Verteidigung beginnt mit der Akteneinsicht. Ich prüfe, wie die Behörden den Schaden berechnet haben, ob Schätzungen tragfähig sind und ob die Nettolohnfiktion zu Recht angewendet wurde. Oft lassen sich Beitragssummen deutlich reduzieren, etwa durch Verjährung einzelner Zeiträume, falsche Stundenansätze oder Doppelerfassungen.
Bei Scheinselbstständigkeit setze ich am Vorsatz an. Gab es eine Statusfeststellung nach § 7a SGB IV, Gespräche mit dem Steuerberater oder eine nachvollziehbare Vertragsgestaltung, spricht viel gegen eine bewusste Umgehung. Auch das Verfahren vor den Sozialgerichten kann für das Strafverfahren entscheidend sein.
In der Liquiditätskrise ist § 266a Abs. 6 StGB zu prüfen. Das Gericht kann von Strafe absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens bei Fälligkeit oder unverzüglich danach die Höhe der Beiträge schriftlich mitteilt und darlegt, warum er trotz ernsthaften Bemühens nicht zahlen kann. Werden die Beiträge dann innerhalb der gesetzten Frist nachgezahlt, entfällt die Strafbarkeit. Ziel bleibt häufig eine Einstellung des Verfahrens, etwa gegen Auflage, oder eine Erledigung ohne öffentliche Hauptverhandlung.
Erste Schritte bei Ermittlungen im Arbeitsstrafrecht
- Schweigen: Keine Angaben zur Sache gegenüber Zoll, Rentenversicherung oder Polizei ohne Verteidigung.
- Unterlagen sichern: Verträge, Rechnungen, Stundenzettel und Korrespondenz mit dem Steuerberater geordnet bereithalten.
- Mitarbeiter informieren: Klären, wer im Unternehmen mit den Behörden spricht.
- Fristen beachten: Anhörungen und Beitragsbescheide haben kurze Fristen, Widerspruch ist oft nur einen Monat möglich.
- Zahlungen abstimmen: Nachzahlungen strategisch planen, denn sie wirken sich auf Strafe und Haftung aus.
Ist bereits eine Hausdurchsuchung erfolgt, kommt es auf schnelle Akteneinsicht an.
Ihre Fachanwältin für Strafrecht bei Arbeitsstrafrecht: Kanzlei Taher
Ich bin Rechtsanwältin Ariana Taher, Fachanwältin für Strafrecht und seit 2010 als Strafverteidigerin tätig. In mehr als 5.000 Mandaten, darunter Verfahren mit großem Medieninteresse, habe ich Mandanten in allen Bereichen des Strafrechts vertreten. Ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, zu dem das Arbeitsstrafrecht gehört.
Ich begleite Sie bundesweit vom Ermittlungsverfahren über die Hauptverhandlung bis zur Revision. Dazu gehören die Begleitung bei FKS-Prüfungen, die Akteneinsicht, die Prüfung von Schadensberechnungen, die Abstimmung mit Ihrem Steuerberater und dem sozialrechtlichen Verfahren sowie Verhandlungen mit Staatsanwaltschaft und Hauptzollamt. Ich arbeite diskret und bin kurzfristig erreichbar.
Hat der Zoll Ihren Betrieb geprüft oder liegt eine Vorladung wegen § 266a StGB vor? Nehmen Sie jetzt Kontakt auf, damit ich die nächsten Schritte mit Ihnen plane.
Häufige Fragen zu Arbeitsstrafrecht
Was droht bei einer Verurteilung nach § 266a StGB?
Im Grundtatbestand droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Die Höhe der Strafe richtet sich vor allem nach dem Schaden, der Dauer und der Art der Tatbegehung. Hinzu kommen Nachforderungen, Säumniszuschläge und mögliche Vergabesperren.
Bin ich als Geschäftsführer persönlich verantwortlich?
Ja, der Geschäftsführer einer GmbH ist für die Abführung der Beiträge strafrechtlich verantwortlich. Zivilrechtlich haftet er nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB persönlich für die Arbeitnehmeranteile. Eine interne Aufgabenverteilung entlastet nur, wenn sie klar geregelt und überwacht wurde. Auch faktische Geschäftsführer können betroffen sein.
Was ist Scheinselbstständigkeit?
Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn ein formal selbstständiger Auftragnehmer nach dem Gesamtbild abhängig beschäftigt ist. Maßgeblich sind Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb und fehlendes unternehmerisches Risiko. Die Rentenversicherung fordert dann Beiträge für die gesamte Zeit nach. Strafrechtlich kommt es zusätzlich darauf an, ob Sie die Arbeitgeberstellung erkannt haben.
Was bringt ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV?
Im Statusfeststellungsverfahren entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund verbindlich, ob eine Tätigkeit abhängig oder selbstständig ausgeübt wird. Ein frühzeitig gestellter Antrag schafft Rechtssicherheit für die Zukunft. Im Strafverfahren kann er zeigen, dass Sie die Frage offen klären wollten. Für bereits abgelaufene Zeiträume ersetzt er die Verteidigung jedoch nicht.
Wie lange können Beiträge nachgefordert werden?
Grundsätzlich verjähren Beitragsansprüche nach § 25 Abs. 1 SGB IV in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit. Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen gilt eine Frist von dreißig Jahren. Deshalb ist die Frage des Vorsatzes auch finanziell von großer Bedeutung. Die strafrechtliche Verjährung ist davon getrennt zu prüfen.
Was bedeutet die Nettolohnfiktion?
Bei illegaler Beschäftigung gilt nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV der gezahlte Lohn als Nettolohn. Die Beiträge werden auf einen hochgerechneten Bruttolohn berechnet, was die Forderung deutlich erhöht. Nach dem Bundessozialgericht setzt das mindestens bedingten Vorsatz voraus. Hier liegt häufig erhebliches Potenzial zur Reduzierung.
Kann ich mich durch Nachzahlung straffrei stellen?
Eine Selbstanzeige wie im Steuerrecht gibt es bei § 266a StGB nicht. § 266a Abs. 6 StGB ermöglicht Straffreiheit nur, wenn Sie die Beiträge spätestens bei Fälligkeit oder unverzüglich danach schriftlich melden und Ihre Zahlungsunfähigkeit darlegen. Eine spätere Nachzahlung wirkt sich aber oft deutlich strafmildernd aus. Sie sollte mit der Verteidigung abgestimmt werden.
Darf ich mich bei einer FKS-Prüfung weigern, Fragen zu beantworten?
Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen. Die Prüfung selbst und die Vorlage bestimmter Unterlagen müssen Sie dagegen dulden. Auch Beschäftigte können als Zeugen ein Auskunftsverweigerungsrecht haben, wenn sie sich selbst belasten würden. Im Zweifel sollten Sie vor jeder Aussage anwaltlichen Rat einholen.
Was hat sich durch die Reform der Schwarzarbeitsbekämpfung geändert?
Seit Anfang 2026 darf die FKS elektronische Daten und Cloud-Speicher einsehen und nutzt automatisierte Risikoanalysen. In bestimmten Fällen kann der Zoll Verfahren wegen Beitragsvorenthaltung selbstständig führen. Neu im Branchenkatalog sind das Friseur- und Kosmetikgewerbe sowie plattformbasierte Lieferdienste. Für Betriebe in diesen Bereichen gelten nun strengere Melde- und Mitführungspflichten.
Wann sollte ich eine Strafverteidigerin einschalten?
Sie sollten mich einschalten, sobald eine Prüfung angekündigt ist, ein Beitragsbescheid vorliegt oder Sie eine Vorladung erhalten. Je früher ich beteiligt bin, desto eher lassen sich Aussagen, Schadensberechnung und Zahlungen steuern. Eine Rechtsschutzversicherung deckt Vorwürfe wegen vorsätzlicher Taten wie § 266a StGB oft nicht oder nur unter Vorbehalt. Ich prüfe das gern gemeinsam mit Ihnen vorab.