Berufung gegen ein Urteil kann dann eingelegt werden, wenn in I. Instanz vor einem Amtsgericht verhandelt wurde. Entweder wird in erster Instanz vor dem Einzelrichter verhandelt oder vor der kleinen Strafkammer. Zunächst wird der Beschuldigte über seine Rechte belehrt.
Dann kommt es zur Beweisaufnahme. Es werden Zeugen, ggf. der Angeklagte und Gutachter gehört, Urkunden und Fotos in Augenschein genommen. Das Gericht, der Strafverteidiger und die Staatsanwaltschaft vernehmen die Zeugen, hören die Sachverständigen an, Stellen Fragen zu den Beweismitteln usw. Die kleine Strafkammer setzt sich zusammen aus zwei Schöffen und dem Berufsrichter.
Im Strafverfahren kommt es zu einem Freispruch oder zu einer Verurteilung. Wenn das Gericht den Angeklagten vom Tatvorwurf freispricht, so besteht für den Freigesprochenen nicht die Möglichkeit, gegen das Urteil juristisch vorzugehen. Wenn das Gericht den Beschuldigten verurteilt, hat er die Möglichkeit, das Urteil mit der Berufung anzugreifen. Auch die Staatsanwaltschaft hat die Möglichkeit, gegen ein Urteil, das den Beschuldigten von der Tat freispricht, Berufung einzulegen.
Empfehlung Ihrer Strafverteidigerin
Ich rate Ihnen an, mich rechtzeitig zu beauftragen, bevor die Berufungsfrist abläuft. Zudem rate ich es Ihnen dringend an, mich frühzeitig zu beauftragen, damit ich Ihre Rechte vollen Umfangs für Sie wahrnehmen kann.
Es gibt die Möglichkeit, im Wege der Sprungrevision gegen ein amtsgerichtliches Urteil oder im Wege der Revision gegen ein landgerichtliches Urteil juristisch vorzugehen. In Hamburg ist dafür das Oberlandesgericht zuständig.