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Bundeswehr-Soldat in Flecktarn-Uniform mit Deutschlandflagge – Soldaten und Strafbarkeit

Soldaten und Strafbarkeit – jetzt und im Verteidigungsfall

Was darf ein Soldat? Wann muss er einen Befehl ausführen – und wann muss er ihn sogar verweigern? Und was ändert sich, wenn Deutschland tatsächlich in einen Krieg eintritt?

Diese Fragen gewinnen angesichts der aktuellen Sicherheitslage an Bedeutung. Dabei hält sich ein verbreitetes Missverständnis: Mit Beginn eines Krieges gelten für Soldaten nicht plötzlich keine Gesetze mehr. Auch im Verteidigungsfall bleiben Soldaten an Recht und Gesetz gebunden.

1. Soldaten sind auch heute strafrechtlich verantwortlich

Soldaten der Bundeswehr unterliegen grundsätzlich dem normalen Strafrecht. Daneben gibt es das Wehrstrafgesetz (WStG) mit besonderen militärischen Straftatbeständen. Das WStG bestimmt ausdrücklich, dass das allgemeine Strafrecht gilt, soweit es keine Sonderregelungen enthält.

Dazu gehören beispielsweise Straftaten wie:

  • Ungehorsam
  • Gehorsamsverweigerung
  • Fahnenflucht
  • Misshandlung von Untergebenen
  • Missbrauch der Befehlsbefugnis
  • unwahre dienstliche Meldungen
  • rechtswidriger Waffengebrauch

Ein Soldat steht also nicht außerhalb des Strafrechts. Seine besondere Stellung führt vielmehr dazu, dass bestimmte zusätzliche Pflichten und Straftatbestände gelten.

2. Der entscheidende Punkt: Nicht jeder Befehl muss befolgt werden

Soldaten müssen ihren Vorgesetzten grundsätzlich gehorchen und Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich ausführen. Diese Gehorsamspflicht hat jedoch klare Grenzen.

Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde.

Auch ein Befehl, der die Menschenwürde verletzt oder keinen dienstlichen Zweck verfolgt, ist nicht verbindlich. Das bedeutet: „Ich habe nur einen Befehl ausgeführt“ ist kein allgemeiner Freibrief.

Das Wehrstrafgesetz berücksichtigt allerdings auch die konkrete Situation des Soldaten. Bei einer rechtswidrigen Tat auf Befehl kommt es unter anderem darauf an, ob der Untergebene die Rechtswidrigkeit erkannt hat oder sie nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich war.

3. Was passiert bei einer Befehlsverweigerung?

Auch die andere Seite ist wichtig: Ein Soldat kann sich nicht einfach auf seine persönliche Meinung berufen und jeden unbeliebten Befehl ablehnen.

Das Wehrstrafgesetz stellt bestimmte Formen des Ungehorsams und der Gehorsamsverweigerung unter Strafe. Je nach Tatbestand können Freiheitsstrafen vorgesehen sein.

Es kommt deshalb entscheidend darauf an, warum ein Befehl nicht befolgt wird. Ein rechtswidriger Befehl muss nicht ausgeführt werden. Ein rechtmäßiger Befehl kann dagegen grundsätzlich verbindlich sein.

4. Was ändert sich im Krieg?

Juristisch sollte man hier nicht pauschal von „Kriegsrecht“ sprechen.

Das Grundgesetz kennt insbesondere den Verteidigungsfall. Er wird festgestellt, wenn das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht. Für die Feststellung gelten besondere verfassungsrechtliche Voraussetzungen.

Mit der Verkündung des Verteidigungsfalls geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über. Das bedeutet aber ausdrücklich nicht, dass Soldaten im Verteidigungsfall „alles dürfen“.

Vielmehr können sich bestimmte staatliche Zuständigkeiten und Verfahren verändern. Das Grundgesetz sieht beispielsweise besondere Regelungen für die Gesetzgebung und bestimmte Freiheitsentziehungen während des Verteidigungsfalls vor.

5. Auch im Krieg gelten Grenzen

Besonders wichtig wird im bewaffneten Konflikt das humanitäre Völkerrecht.

Bestimmte Handlungen können auch während eines Krieges strafbar sein – etwa die Tötung geschützter Personen, Geiselnahme, Folter oder bestimmte Angriffe und sonstige Kriegsverbrechen.

Das deutsche Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) enthält hierfür eigene Strafvorschriften. Beispielsweise regelt § 8 VStGB verschiedene Kriegsverbrechen gegen Personen.

Krieg verändert die rechtlichen Rahmenbedingungen – er beseitigt aber nicht die persönliche strafrechtliche Verantwortung.

6. Der Unterschied zwischen „Kampfhandlung“ und Straftat

Ein Soldat darf im Rahmen eines rechtmäßigen militärischen Einsatzes Gewalt anwenden, soweit dies nach den geltenden Regeln zulässig ist. Daraus folgt jedoch keine generelle Erlaubnis, Menschen beliebig zu töten oder zu verletzen.

Entscheidend sind unter anderem:

  • Wer ist das Ziel?
  • Welche militärische Situation liegt vor?
  • Welche Regeln gelten für den konkreten Einsatz?
  • Ist die Handlung nach dem humanitären Völkerrecht zulässig?
  • Wurde ein rechtmäßiger Befehl ausgeführt?
  • Oder wurde eine offensichtlich rechtswidrige Handlung angeordnet?

Gerade im Krieg können diese Fragen äußerst komplex sein.

7. Verantwortung trifft nicht nur den einfachen Soldaten

Auch Vorgesetzte tragen Verantwortung. Das Wehrstrafgesetz stellt beispielsweise den Missbrauch der Befehlsbefugnis und das Verleiten eines Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat unter Strafe.

Ein rechtswidriger Befehl kann deshalb für denjenigen, der ihn erteilt, erhebliche strafrechtliche Konsequenzen haben.

Befehlsgewalt bedeutet Verantwortung – nicht Straffreiheit.

Fazit

Für Soldaten gilt bereits im Frieden ein besonderes Zusammenspiel aus allgemeinem Strafrecht, Soldatenrecht und Wehrstrafrecht. Im Verteidigungsfall verändern sich bestimmte verfassungsrechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen. Ein rechtsfreier Raum entsteht jedoch nicht.

Auch im Krieg gilt grundsätzlich:

  • Ein Soldat muss rechtmäßige Befehle befolgen.
  • Rechtswidrige Befehle dürfen – und in bestimmten Fällen müssen – verweigert werden.
  • Wer selbst eine Straftat begeht, kann dafür strafrechtlich verantwortlich sein.
  • Auch derjenige, der einen rechtswidrigen Befehl erteilt, kann zur Verantwortung gezogen werden.

Der Krieg ist deshalb kein Ende des Rechts. Im Gegenteil: Gerade im Krieg zeigt sich, wie wichtig klare Regeln für Befehle, Gewaltanwendung und persönliche Verantwortung sind.

Sie haben Fragen zum Wehrstrafrecht?

Bei Vorwürfen nach dem Wehrstrafgesetz oder in Verfahren mit militärischem Bezug ist frühzeitige Verteidigung entscheidend. Nehmen Sie Kontakt zu unserer Kanzlei auf oder erfahren Sie mehr über unsere Arbeit im Strafrecht.

Häufig gestellte Fragen

Ja. Soldaten der Bundeswehr unterliegen grundsätzlich dem allgemeinen Strafrecht. Zusätzlich gilt das Wehrstrafgesetz (WStG) mit besonderen militärischen Straftatbeständen. Soweit das WStG keine Sonderregelung enthält, bleibt es beim allgemeinen Strafrecht.

Das Wehrstrafgesetz erfasst unter anderem Ungehorsam, Gehorsamsverweigerung, Fahnenflucht, Misshandlung von Untergebenen, Missbrauch der Befehlsbefugnis, unwahre dienstliche Meldungen und rechtswidrigen Waffengebrauch.

Nein. Befehle sind grundsätzlich vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ein Befehl darf aber nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Auch ein Befehl, der die Menschenwürde verletzt oder keinen dienstlichen Zweck verfolgt, ist nicht verbindlich.

Nicht generell. Bei einer rechtswidrigen Tat auf Befehl kommt es unter anderem darauf an, ob der Untergebene die Rechtswidrigkeit erkannt hat oder ob sie nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich war.

Das hängt vom Grund ab. Ein rechtswidriger Befehl muss nicht ausgeführt werden. Wer dagegen einen rechtmäßigen Befehl aus persönlicher Überzeugung ablehnt, kann sich wegen Ungehorsams oder Gehorsamsverweigerung strafbar machen – je nach Tatbestand drohen Freiheitsstrafen.

Der Verteidigungsfall wird nach dem Grundgesetz festgestellt, wenn das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht. Mit seiner Verkündung geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.

Nein. Es ändern sich bestimmte Zuständigkeiten und Verfahren, etwa bei der Gesetzgebung. Ein rechtsfreier Raum entsteht aber nicht: Soldaten bleiben auch im Verteidigungsfall an Recht und Gesetz gebunden.

Nach dem humanitären Völkerrecht bleiben zum Beispiel die Tötung geschützter Personen, Geiselnahme, Folter sowie bestimmte Angriffe und andere Kriegsverbrechen strafbar. Das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) enthält dafür eigene Vorschriften, etwa § 8 VStGB zu Kriegsverbrechen gegen Personen.

Ja. Das Wehrstrafgesetz stellt unter anderem den Missbrauch der Befehlsbefugnis und das Verleiten eines Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat unter Strafe. Wer einen rechtswidrigen Befehl erteilt, kann dafür zur Verantwortung gezogen werden.

Rechtsanwältin Taher - Hamburg

Autorin

Ariana Taher

Fachanwältin für Strafrecht, Kanzlei Taher, Ballindamm 39, 20095 Hamburg. Verteidigt seit über 14 Jahren bundesweit in Wirtschafts-, Steuer- und allgemeinem Strafrecht. Regelmäßige Interviews bei NDR, MoPo, BILD und Focus.

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