In bestimmten Fällen hat der Strafverteidiger die Möglichkeit, Beweisverwertungsverbote ins Feld zu führen und eine Verurteilung auf dieser Basis zu verhindern. Denn eine Verurteilung kann nicht auf Beweise gestützt werden, die einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.
Aus verfassungsrechtlicher Sicht stellt das Beweisverwertungsverbot die Ausnahme von der Regel dar. Denn es hindert die Strafverfolgungsbehörden an einer materiell richtigen Entscheidung.
I. Durchsuchungsmaßnahmen
Auch bei Ordnungswidrigkeiten sind Durchsuchungsmaßnahmen gesetzlich vorgesehen gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 102, 103 StPO.
II. Das Aussageverweigerungsrecht
Gem. § 136 Abs. 1 S. 2 StPO muss der Beschuldigte darauf hingewiesen werden, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zum Tatvorwurf zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.
III. Blutproben
Das Entnehmen von Blutproben stellt nach dem Bundesverfassungsgericht keinen so schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar.