Die Verteidigung in Strafsachen erfordert nicht nur fundierte Rechtskenntnisse, sondern vor allem Erfahrung, strategisches Geschick und das Vertrauen des Mandanten. Als Fachanwältin für Strafrecht vertrete ich Sie in sämtlichen Phasen des Strafverfahrens – von der ersten Beschuldigtenvernehmung bis zur Revision vor dem Bundesgerichtshof.
Das Prinzip der Unschuldsvermutung
Im deutschen Strafrecht gilt der fundamentale Grundsatz: Jeder Beschuldigte ist bis zum rechtskräftigen Beweis des Gegenteils als unschuldig zu behandeln. Der Satz „In dubio pro reo“ – im Zweifel für den Angeklagten – ist nicht bloße Floskel, sondern verfassungsrechtlich verankertes Prinzip. Eine Verurteilung darf nur erfolgen, wenn das Gericht von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist.
Die Praxis zeigt jedoch, dass Gerichte bei der Wahrheitsfindung nicht selten voreilig urteilen. Ermittlungsbehörden arbeiten häufig mit einem Tunnelblick, der entlastende Umstände ausblendet. Hier setzt die Arbeit des Strafverteidigers an.
Die Beweismittel im Strafprozess
Das Strafprozessrecht kennt fünf Beweismittel im sogenannten Strengbeweis:
- Zeugenbeweis – das häufigste, aber auch problematischste Beweismittel
- Sachverständigenbeweis – zur Klärung fachspezifischer Fragen
- Urkundenbeweis – schriftliche Dokumente und Aufzeichnungen
- Augenscheinbeweis – unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht
- Einlassung des Angeklagten – freiwillige Angaben zur Sache
Daneben existiert der Freibeweis für verfahrensrechtliche Fragen, bei dem das Gericht nicht an die strengen Beweisregeln gebunden ist.
Meine Empfehlung: Machen Sie gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft keine Angaben ohne vorherige anwaltliche Beratung. Beauftragen Sie frühzeitig einen Strafverteidiger, damit ich Ihre Rechte von Beginn an effektiv wahrnehmen kann.