Deutschland und die Vereinigten Arabischen Emirate wollen ihre Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung deutlich verbessern. Doch was bedeutet das für Menschen, die sich in Dubai aufhalten und in Deutschland bereits verurteilt wurden oder gegen die lediglich ein Haftbefehl besteht?
In den vergangenen Jahren galt Dubai für manche international gesuchte Straftäter als attraktiver Aufenthaltsort. Deutsche Ermittler hatten es teilweise schwer, Informationen zu erhalten, Vermögen zu sichern oder Personen für ein deutsches Strafverfahren zurückzubekommen.
Das soll sich nun ändern.
Anlässlich des Besuchs des Präsidenten der Vereinigten Arabischen Emirate in Deutschland wurde im September 2026 ein Abkommen über Rechtshilfe in Strafsachen vereinbart. Die Bundesregierung bezeichnet es ausdrücklich als Abkommen über „Rechtshilfe in Strafsachen“.
Dabei ist allerdings eine wichtige juristische Unterscheidung notwendig: Das neue Abkommen ist nicht automatisch gleichbedeutend mit einem deutsch-emiratischen Auslieferungsabkommen.
Der Unterschied kann für Betroffene erheblich sein.
Was ändert sich für bereits verurteilte Straftäter?
Nehmen wir folgenden Fall: Eine Person wurde in Deutschland rechtskräftig zu mehreren Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Sie befindet sich anschließend in Dubai oder flieht während des Vollzugs nach Dubai.
Die entscheidende Frage lautet dann: Kann Deutschland die Person zurückbekommen, damit sie ihre deutsche Freiheitsstrafe verbüßt?
Hier muss man zwischen Rechtshilfe und Auslieferung unterscheiden.
Ein Rechtshilfeabkommen schafft vor allem bessere und verbindlichere Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden. Dazu können, abhängig vom konkreten Vertragstext, beispielsweise die Übermittlung von Informationen und Beweismitteln, Vernehmungen, Zustellungen, Ermittlungsmaßnahmen oder Maßnahmen im Zusammenhang mit Vermögenswerten gehören.
Eine Auslieferung zur Vollstreckung einer deutschen Freiheitsstrafe ist dagegen eine eigene rechtliche Frage.
Nach derzeit öffentlich zugänglichen Informationen gibt es zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten noch keinen klassischen bilateralen Auslieferungsvertrag. Die Auslieferung ist deshalb nicht allein deshalb automatisch garantiert, weil das neue Rechtshilfeabkommen unterzeichnet wurde.
Was bedeutet das praktisch?
Für einen bereits Verurteilten kann das neue Abkommen die Zusammenarbeit der Behörden erheblich erleichtern.
Es bedeutet aber nicht automatisch,
- dass jeder in Dubai befindliche deutsche Verurteilte ausgeliefert wird,
- dass ein deutsches Urteil unmittelbar in den VAE vollstreckt werden kann,
- oder dass ein deutscher Haftbefehl automatisch zu einer Überstellung nach Deutschland führt.
Für eine tatsächliche Rückführung kommt es weiterhin auf die Auslieferungsregeln und das Recht der Vereinigten Arabischen Emirate sowie auf die konkreten Voraussetzungen des jeweiligen Falles an.
Das deutsche Recht kennt für Auslieferungen ebenfalls bestimmte Voraussetzungen. So verlangt § 10 IRG für Auslieferungsersuchen an Deutschland entsprechende Haft- oder Vollstreckungsunterlagen und Angaben zu den zugrunde liegenden Straftaten.
Was gilt für Personen, die noch nicht verurteilt sind?
Noch interessanter ist die Situation bei einem Menschen, gegen den in Deutschland nur ein Haftbefehl besteht.
Beispiel: Die deutsche Staatsanwaltschaft ermittelt gegen einen Verdächtigen wegen Betrugs, Geldwäsche oder Drogendelikten. Der Beschuldigte befindet sich in Dubai. Ein deutsches Gericht hat einen Haftbefehl erlassen, aber es gibt noch kein rechtskräftiges Urteil.
Hier geht es nicht um die Vollstreckung einer Strafe, sondern um die Strafverfolgung.
Auch in diesem Bereich kann das neue Rechtshilfeabkommen wichtig werden.
Die deutschen Behörden können auf eine bessere Zusammenarbeit mit den emiratischen Behörden zurückgreifen. Das kann beispielsweise bei der Ermittlung des Aufenthaltsortes, der Beschaffung von Beweismitteln oder anderen strafprozessualen Maßnahmen relevant sein.
Allerdings gilt auch hier: Ein deutscher Haftbefehl ist kein automatischer Auslieferungsbefehl für Dubai.
Deutschland kann nicht allein aufgrund eines deutschen Haftbefehls davon ausgehen, dass die betreffende Person unmittelbar nach Deutschland überstellt wird.
Ob eine Person tatsächlich ausgeliefert oder auf andere Weise zurückgeführt wird, hängt von den einschlägigen rechtlichen Voraussetzungen und der Entscheidung der zuständigen Behörden und Gerichte in den VAE ab.
Der entscheidende Unterschied: Haftbefehl oder Urteil?
Für die Betroffenen ergeben sich deshalb zwei unterschiedliche Ausgangssituationen.
| Situation | Ziel Deutschlands | Bedeutung des neuen Rechtshilfeabkommens |
|---|---|---|
| Noch nicht verurteilt, deutscher Haftbefehl | Person für ein Strafverfahren nach Deutschland bekommen | Kann die strafrechtliche Zusammenarbeit und Ermittlungen erleichtern; eine Auslieferung ist damit aber nicht automatisch garantiert |
| Rechtskräftig verurteilt | Vollstreckung der deutschen Strafe | Rechtshilfe kann die Zusammenarbeit verbessern; die Rückführung zur Strafvollstreckung bleibt eine eigenständige Frage |
| Vermögen in Dubai | Sicherstellung bzw. Einziehung | Gerade hier kann internationale Rechtshilfe besonders relevant sein |
| Ermittlungen laufen noch | Beweise und Informationen aus den VAE erhalten | Das Abkommen soll die Zusammenarbeit gegenüber der bisherigen vertragslosen Situation verbessern |
Die Bundesregierung erklärte bereits vor Abschluss des Abkommens, dass die strafrechtliche Zusammenarbeit mit den VAE bislang im Wesentlichen auf den jeweiligen nationalen Vorschriften beruhte. Mit dem neuen Abkommen soll diese Zusammenarbeit auf eine vertragliche Grundlage gestellt werden.
Bedeutet das: „Dubai wird kein sicherer Hafen mehr“?
So pauschal lässt sich das derzeit nicht sagen.
Die mediale Diskussion konzentriert sich häufig auf die Frage, ob gesuchte Straftäter künftig leichter aus Dubai ausgeliefert werden können.
Das neue Abkommen kann die Zusammenarbeit zwar deutlich verbessern. Eine automatische Auslieferungspflicht ergibt sich daraus aber nicht allein aufgrund der bisher veröffentlichten Informationen.
Besonders wichtig ist deshalb der genaue Vertragstext.
Dieser war zum Zeitpunkt der Unterzeichnung öffentlich noch nicht vollständig einsehbar. Das Bundesjustizministerium hatte darauf hingewiesen, dass die Vertragsunterlagen wegen der laufenden Verhandlungen beziehungsweise des erforderlichen Verfahrens zunächst nicht öffentlich vorlagen.
Erst wenn der endgültige Vertragstext und das deutsche Zustimmungsgesetz vorliegen, lässt sich im Detail beurteilen, welche konkreten Verpflichtungen Deutschland und die VAE übernommen haben.
Was passiert mit einem deutschen Haftbefehl in Dubai?
Ein deutscher Haftbefehl kann für die internationale Fahndung von erheblicher Bedeutung sein.
Das bedeutet jedoch nicht, dass die Person bei einer Einreise nach Dubai automatisch nach Deutschland überstellt wird.
Internationale Fahndung, Festnahme und Auslieferung sind unterschiedliche Schritte.
Typischerweise kann der Ablauf vereinfacht so aussehen:
Deutscher Haftbefehl → internationale Fahndung → Festnahme im Ausland → Auslieferungsverfahren → gerichtliche beziehungsweise behördliche Prüfung im Aufenthaltsstaat → mögliche Übergabe an Deutschland
Ob es tatsächlich zur Übergabe kommt, hängt von den jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen ab.
Auch das deutsche Bundesportal weist darauf hin, dass international gesuchte Verdächtige und Verurteilte grundsätzlich Gegenstand eines Auslieferungsverfahrens sein können und dass dabei die zuständigen deutschen Justizbehörden und Gerichte eingebunden sind.
Und was ist mit einem bereits Verurteilten, der aus dem Gefängnis geflohen ist?
Hier ist die Situation besonders eindeutig: Die Person wird nicht deshalb zu einem „neuen Verdächtigen“, weil sie sich ins Ausland abgesetzt hat.
Ist die deutsche Verurteilung rechtskräftig, geht es grundsätzlich um die Vollstreckung der bereits verhängten Strafe.
Ein aktuelles Beispiel zeigt, wie relevant diese Frage sein kann: Ende August 2026 floh der wegen umfangreichen Betrugs zu fast neun Jahren Haft verurteilte Hendrik Holt aus dem offenen Vollzug in Berlin. Im September wurde er in Dubai festgenommen. Deutschland strebt seine Rückführung an.
Gerade solche Fälle zeigen, warum zwischen einem Rechtshilfeabkommen und einem Auslieferungsabkommen unterschieden werden muss.
Was ändert sich also tatsächlich?
Die wichtigste Änderung besteht zunächst darin, dass Deutschland und die Vereinigten Arabischen Emirate ihre strafrechtliche Zusammenarbeit auf eine vertragliche Grundlage stellen wollen.
Das kann für deutsche Ermittler erhebliche praktische Bedeutung haben.
Insbesondere bei grenzüberschreitender Kriminalität können Informationen, Beweismittel, Vermögenswerte und Personen in unterschiedlichen Staaten liegen. Ohne funktionierende internationale Zusammenarbeit können Ermittlungen dadurch erheblich erschwert werden.
Das neue Abkommen soll diese Zusammenarbeit verbessern.
Aber: Wer in Dubai lebt und in Deutschland gesucht wird, sollte daraus nicht den Schluss ziehen, dass automatisch eine Auslieferung erfolgt. Ebenso wenig kann ein bereits Verurteilter davon ausgehen, dass seine deutsche Strafe ohne Weiteres in Dubai vollstreckt wird.
Fazit
Das neue deutsch-emiratische Abkommen ist ein wichtiger Schritt bei der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen. Es sollte aber nicht mit einem klassischen Auslieferungsvertrag gleichgesetzt werden.
Für noch nicht verurteilte Personen mit deutschem Haftbefehl kann die verbesserte Zusammenarbeit insbesondere die Strafverfolgung und den Austausch von Informationen und Beweismitteln erleichtern. Eine automatische Überstellung nach Deutschland folgt daraus nicht.
Für bereits rechtskräftig Verurteilte bleibt die entscheidende Frage, auf welcher konkreten Rechtsgrundlage eine Rückführung zur Strafvollstreckung erfolgen kann. Auch hier ist das neue Rechtshilfeabkommen nicht automatisch mit einem Auslieferungsmechanismus gleichzusetzen.
Der entscheidende nächste Schritt ist deshalb die Veröffentlichung des vollständigen Vertragstextes und des deutschen Zustimmungsgesetzes. Erst dann lässt sich abschließend beurteilen, welche konkreten Auslieferungs- und Rechtshilfemöglichkeiten Deutschland gegenüber den Vereinigten Arabischen Emiraten künftig tatsächlich hat.
Hinweis: Dieser Beitrag beschreibt die Rechtslage auf Grundlage der zum 1. Oktober 2026 öffentlich verfügbaren Informationen. Bei einem konkreten Haftbefehl, Ermittlungsverfahren oder Auslieferungsverfahren ist eine individuelle strafrechtliche Beratung erforderlich.