Wer als Führungskraft oder Unternehmen mit einem Korruptionsvorwurf konfrontiert ist, sollte sofort schweigen und eine spezialisierte Verteidigung einschalten. Die ersten Tage entscheiden oft über Untersuchungshaft, Beweislage und Unternehmensgeldbuße. Als Fachanwältin für Strafrecht verteidige ich Geschäftsführer, Vorstände und Mitarbeiter und vertrete Unternehmen in Korruptionsverfahren.
Korruptionsverfahren unterscheiden sich von vielen anderen Strafverfahren. Sie beginnen häufig mit einer Durchsuchung der Geschäftsräume, ziehen sich über Jahre und berühren gleichzeitig das Strafrecht, das Ordnungswidrigkeitenrecht, das Vergaberecht und das Arbeitsrecht. In meiner Praxis erlebe ich, dass gerade die frühe Phase den weiteren Verlauf prägt.
Korruptionsvorwurf: Was jetzt sofort zu tun ist
Der Vorwurf erreicht Betroffene auf unterschiedlichen Wegen: durch eine Durchsuchung am frühen Morgen, durch eine Vorladung, durch einen anonymen Hinweis im Unternehmen oder durch Presseanfragen. In jeder dieser Situationen gilt derselbe Grundsatz: Sie müssen sich nicht zur Sache äußern. Das Recht zu schweigen ist kein Schuldeingeständnis, sondern Ihr wichtigstes Schutzinstrument, bis die Ermittlungsakte vorliegt.
Durchsuchung im Unternehmen
Bei einer Durchsuchung sollten Sie den Beschluss genau lesen, eine Kopie verlangen und unverzüglich Ihre Verteidigung anrufen. Leisten Sie keinen Widerstand, geben Sie aber auch keine freiwilligen Erklärungen ab. Widersprechen Sie der Sicherstellung ausdrücklich, damit die Unterlagen formell beschlagnahmt werden müssen und gerichtlich überprüfbar bleiben. Mitarbeitende sollten wissen, dass sie als Zeugen zwar grundsätzlich aussagen müssen, sich aber nicht selbst belasten müssen und einen Zeugenbeistand hinzuziehen dürfen. Weitere Hinweise zum Ablauf finden Sie in meinem Beitrag zur Hausdurchsuchung.
Stehen Ermittler bereits vor der Tür? Rufen Sie mich an, bevor Sie Gespräche führen oder Unterlagen herausgeben.
Was als Korruption gilt: Einordnung der Tatbestände
Der Begriff Korruption steht im Strafgesetzbuch nicht als eigener Tatbestand. Gemeint ist eine Gruppe von Delikten, bei denen ein Vorteil als Gegenleistung für eine Entscheidung angeboten, versprochen, gewährt, gefordert oder angenommen wird. Entscheidend ist die sogenannte Unrechtsvereinbarung, also die Verknüpfung zwischen Vorteil und Gegenleistung. Vorteil ist dabei nicht nur Geld. Auch Einladungen, Beraterverträge, Rabatte, Jobangebote für Angehörige oder Spenden können genügen.
Für Unternehmen und Führungskräfte sind vor allem vier Bereiche relevant: Korruption im geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmen, Korruption gegenüber Amtsträgern, Korruption im Gesundheitswesen und die Bestechung von Abgeordneten. Häufig treten Begleitdelikte hinzu, etwa Untreue, Steuerhinterziehung wegen falsch verbuchter Zahlungen oder Geldwäsche. Diese Zusammenhänge behandle ich im Wirtschaftsstrafrecht übergreifend.
Rechtslage: Strafrahmen und Sanktionen im Überblick
Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen
§ 299 StGB erfasst Angestellte und Beauftragte eines Unternehmens, die einen Vorteil dafür fordern oder annehmen, dass sie einen anderen beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen unlauter bevorzugen oder ihre Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletzen. Spiegelbildlich ist strafbar, wer solche Vorteile anbietet oder gewährt. Es drohen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Nach § 300 StGB erhöht sich der Strafrahmen in besonders schweren Fällen auf drei Monate bis fünf Jahre, etwa bei einem Vorteil großen Ausmaßes oder gewerbsmäßigem Handeln.
Die §§ 299a und 299b StGB übertragen dieses Modell auf Angehörige von Heilberufen. Erfasst sind Vorteile im Zusammenhang mit der Verordnung von Arznei- oder Hilfsmitteln, dem Bezug von Medizinprodukten und der Zuführung von Patienten. Auch hier gilt ein Strafrahmen bis zu drei Jahren, in besonders schweren Fällen nach § 300 StGB bis zu fünf Jahren.
Amtsträger und Abgeordnete
Bei Amtsträgern unterscheidet das Gesetz nach der Art der Diensthandlung. Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung nach §§ 331, 333 StGB betreffen auch rechtmäßige Dienstausübung und sind mit bis zu drei Jahren bedroht. Bestechlichkeit nach § 332 StGB setzt eine pflichtwidrige Diensthandlung voraus und wird mit sechs Monaten bis fünf Jahren bestraft, Bestechung nach § 334 StGB mit drei Monaten bis fünf Jahren. In besonders schweren Fällen sieht § 335 StGB Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor.
Die Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e StGB ist seit 2021 ein Verbrechen mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Weil entgeltliche Einflussnahme außerhalb der parlamentarischen Arbeit davon nicht erfasst war, hat der Bundestag im April 2024 zusätzlich § 108f StGB beschlossen. Er stellt die unzulässige Interessenwahrnehmung durch Abgeordnete gegen Vorteil unter Strafe, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Hintergründe dazu habe ich im Beitrag zur strafrechtlichen Prävention im politischen Raum dargestellt.
Unternehmensgeldbuße, Abschöpfung und Wettbewerbsregister
Ein deutsches Unternehmensstrafrecht gibt es bislang nicht. Unternehmen haften aber über §§ 30, 130 OWiG. Begeht eine Leitungsperson eine Korruptionstat oder verletzt sie ihre Aufsichtspflicht, kann gegen das Unternehmen eine Geldbuße von bis zu zehn Millionen Euro bei vorsätzlichen Straftaten verhängt werden. Über § 17 Abs. 4 OWiG soll die Geldbuße zudem den wirtschaftlichen Vorteil aus der Tat übersteigen, sodass dieses Höchstmaß überschritten werden kann. Hinzu kommt die Einziehung von Taterträgen.
Rechtskräftige Entscheidungen wegen Korruptionsdelikten werden in das Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt eingetragen. Öffentliche Auftraggeber müssen es ab einem Auftragswert von 30.000 Euro abfragen. Ein Eintrag kann zum Ausschluss von Vergabeverfahren führen. Bei Straftaten erfolgt die Löschung regulär nach fünf Jahren, vorzeitig nur nach nachgewiesener Selbstreinigung.
Auf europäischer Ebene ist 2026 eine Antikorruptionsrichtlinie verabschiedet worden, die deutlich höhere Unternehmenssanktionen und neue Tatbestände wie die unerlaubte Einflussnahme vorsieht. Die Umsetzung in deutsches Recht steht noch aus.
Typische Fälle aus der Praxis
In meiner Praxis begegnen mir immer wieder ähnliche Konstellationen:
- Vertrieb und Einkauf: Provisionen an Einkäufer eines Kunden, Kickbacks bei Lieferantenauswahl oder verdeckte Rabatte.
- Öffentliche Aufträge: Zuwendungen an Mitarbeitende von Behörden oder kommunalen Unternehmen im Zusammenhang mit Vergaben.
- Beraterverträge: Zahlungen an Vermittler ohne erkennbare Gegenleistung, die als verdeckte Bestechungsgelder gewertet werden.
- Gesundheitswesen: Kooperationsverträge, Beraterhonorare oder Fortbildungsangebote zwischen Herstellern, Ärzten und Apotheken.
- Einladungen und Sponsoring: Veranstaltungen, Reisen oder Spenden, deren Zusammenhang mit einer Entscheidung behauptet wird.
Häufig ist die Grenze zwischen üblicher Kundenpflege und strafbarer Unrechtsvereinbarung fließend. Genau hier setzt die Verteidigung an.
Unternehmensverteidigung und Individualverteidigung trennen
Verbot der Mehrfachverteidigung
Nach § 146 StPO darf ein Verteidiger nicht mehrere Beschuldigte derselben Tat gemeinsam verteidigen. Das hat praktische Folgen: Geschäftsführer, beschuldigte Mitarbeiter und das Unternehmen benötigen jeweils eigene Rechtsvertretung. Die Interessen laufen oft auseinander. Das Unternehmen möchte die Geldbuße begrenzen und kooperieren, die einzelne Führungskraft muss sich vor einer persönlichen Verurteilung schützen. Ich übernehme deshalb entweder die Individualverteidigung oder die Vertretung des Unternehmens, nie beides im selben Verfahren.
Interne Ermittlungen und Beschlagnahme
Viele Unternehmen beauftragen nach Bekanntwerden eines Verdachts interne Ermittlungen. Für Beschuldigte ist dabei Vorsicht geboten. Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 entschieden, dass Unterlagen aus einer internen Untersuchung, die eine Kanzlei im Auftrag des Unternehmens erstellt hat, beschlagnahmt werden durften (BVerfG, Beschluss vom 27.06.2018, 2 BvR 1405/17). Interviewprotokolle können also in die Ermittlungsakte gelangen. Arbeitsrechtlich trifft Sie zwar oft eine Auskunftspflicht gegenüber dem Arbeitgeber, sie schützt aber nicht vor strafrechtlicher Verwertung. Vor einem internen Interview sollten Sie daher eigene anwaltliche Beratung einholen.
Sollen Sie zu einem internen Interview erscheinen? Lassen Sie sich vorher beraten, denn was Sie dort sagen, kann später gegen Sie verwendet werden.
Hinweisgeberschutz
Seit Juli 2023 gilt das Hinweisgeberschutzgesetz. Unternehmen ab 50 Beschäftigten müssen eine interne Meldestelle einrichten. Viele Korruptionsverfahren beginnen mit einer solchen Meldung. Für Beschuldigte bedeutet das: Der Verdacht ist oft schon intern dokumentiert, bevor die Staatsanwaltschaft eingeschaltet wird. Hinweisgeber sind vor Repressalien geschützt, was bei arbeitsrechtlichen Reaktionen beachtet werden muss.
Meine Verteidigungsstrategie bei Korruptionsvorwürfen
Am Anfang steht die Akteneinsicht. Erst wenn ich weiß, worauf sich der Verdacht stützt, entscheide ich mit Ihnen, ob eine Einlassung sinnvoll ist. Ansatzpunkte gibt es viele: Fehlt die Unrechtsvereinbarung, war der Vorteil sozialadäquat, liegt keine unlautere Bevorzugung vor oder ist der Empfänger kein Amtsträger im Sinne des Gesetzes? Bei länger zurückliegenden Vorgängen prüfe ich die Verjährung.
Im Unternehmensmandat geht es darum, die Kooperation mit den Behörden zu steuern, die Geldbuße zu begrenzen, eine Eintragung ins Wettbewerbsregister zu vermeiden oder die Selbstreinigung vorzubereiten. Ein wirksames Compliance-System kann sich bei der Bemessung der Geldbuße positiv auswirken. Ziel ist in vielen Verfahren eine Einstellung, gegebenenfalls gegen Auflage, statt einer öffentlichen Hauptverhandlung.
Compliance als Prävention: Erste Schritte für Unternehmen
Wer Korruptionsrisiken früh erkennt, vermeidet Ermittlungsverfahren. Ich berate Unternehmen bei strafrechtlichen Fragen der Compliance: klare Regeln zu Geschenken und Einladungen, nachvollziehbare Dokumentation von Beraterverträgen, Vier-Augen-Prinzip bei Zahlungen, Schulungen für Vertrieb und Einkauf sowie ein funktionierender Umgang mit Hinweisen. Kommt es dennoch zu einem Verdacht, sollte vor jeder internen Maßnahme feststehen, wer welche Interessen vertritt.
Erhalten Sie eine Meldung über mögliche Korruption im Unternehmen? Klären Sie die strafrechtlichen Folgen, bevor Sie interne Ermittlungen starten oder Mitarbeitende befragen.
Ihre Fachanwältin für Strafrecht bei Korruptionsvorwürfen: Kanzlei Taher
Ich bin Rechtsanwältin Ariana Taher, Fachanwältin für Strafrecht, und seit 2010 als Strafverteidigerin tätig. In mehr als 5.000 Mandaten, darunter Verfahren mit großem Medieninteresse, habe ich Mandanten in schwierigen Situationen begleitet. Das Wirtschafts- und Steuerstrafrecht gehört zu meinen Schwerpunkten.
Ich verteidige Führungskräfte und Mitarbeitende und vertrete Unternehmen vom Ermittlungsverfahren über die Hauptverhandlung bis zur Revision. Dazu gehören die Begleitung bei Durchsuchungen, die Akteneinsicht, die Kommunikation mit Staatsanwaltschaft und Behörden sowie die Verteidigung gegen Geldbußen. Ich arbeite bundesweit, diskret und bin kurzfristig erreichbar.
Haben Sie eine Vorladung erhalten, fand eine Durchsuchung statt oder liegt ein interner Hinweis vor? Nehmen Sie jetzt Kontakt zu mir auf, damit wir die nächsten Schritte besprechen.
Häufige Fragen zu Korruption und Unternehmensverteidigung
Wann brauche ich einen Anwalt bei Korruptionsvorwürfen?
Sobald Sie von Ermittlungen erfahren, sollten Sie anwaltliche Unterstützung suchen. Das gilt bei einer Vorladung, einer Durchsuchung oder einem internen Hinweis gleichermaßen. Je früher die Verteidigung beginnt, desto mehr Einfluss bleibt auf das Verfahren. Äußern Sie sich bis dahin nicht zur Sache.
Was ist der Unterschied zwischen Vorteilsannahme und Bestechlichkeit?
Vorteilsannahme nach § 331 StGB liegt vor, wenn ein Amtsträger einen Vorteil für seine Dienstausübung annimmt, auch wenn diese rechtmäßig ist. Bestechlichkeit nach § 332 StGB setzt voraus, dass der Vorteil für eine pflichtwidrige Diensthandlung gewährt wird. Entsprechend höher ist der Strafrahmen. Für die Verteidigung ist diese Abgrenzung oft entscheidend.
Ist jedes Geschenk an Geschäftspartner strafbar?
Nein. Sozialadäquate Aufmerksamkeiten wie geringwertige Präsente oder übliche Bewirtungen sind regelmäßig nicht strafbar. Problematisch wird es, wenn der Vorteil mit einer konkreten Entscheidung verknüpft ist. Gegenüber Amtsträgern sind die Grenzen deutlich enger als im Geschäftsverkehr. Klare interne Regeln schaffen hier Sicherheit.
Kann auch das Unternehmen bestraft werden?
Eine Kriminalstrafe gegen Unternehmen kennt das deutsche Recht derzeit nicht. Über §§ 30, 130 OWiG kann aber eine Geldbuße von bis zu zehn Millionen Euro verhängt werden. Zusätzlich kann der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden. Diese Summen können für Unternehmen existenzbedrohend sein.
Darf mich der Anwalt des Unternehmens verteidigen?
In der Regel nicht. § 146 StPO verbietet die gemeinsame Verteidigung mehrerer Beschuldigter derselben Tat. Zudem können die Interessen des Unternehmens von Ihren eigenen abweichen. Sie brauchen deshalb eine eigene Verteidigung, die nur Ihnen verpflichtet ist.
Muss ich bei internen Ermittlungen aussagen?
Arbeitsrechtlich kann Sie eine Auskunftspflicht gegenüber dem Arbeitgeber treffen. Ihre Angaben sind aber nicht vor den Strafverfolgungsbehörden geschützt, denn Unterlagen aus internen Ermittlungen können beschlagnahmt werden. Lassen Sie sich vor jedem Interview anwaltlich beraten. Oft ist es möglich, Zeitpunkt und Umfang der Auskunft abzustimmen.
Was passiert bei einem Eintrag im Wettbewerbsregister?
Öffentliche Auftraggeber sehen den Eintrag bei der Prüfung ab 30.000 Euro Auftragswert. Das kann zum Ausschluss von Vergabeverfahren führen. Einträge wegen Straftaten werden regulär nach fünf Jahren gelöscht. Eine vorzeitige Löschung ist nach nachgewiesener Selbstreinigung möglich.
Wie lange dauert ein Korruptionsverfahren?
Korruptionsverfahren dauern häufig mehrere Jahre. Die Auswertung umfangreicher Daten und Geschäftsunterlagen nimmt viel Zeit in Anspruch. Eine frühe Verteidigung kann das Verfahren strukturieren und auf eine Einstellung hinwirken. Eine sichere Prognose zur Dauer ist im Einzelfall aber nicht möglich.
Kann ein Korruptionsverfahren eingestellt werden?
Ja, abhängig von Beweislage und Tatvorwurf. In Betracht kommen eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts oder gegen eine Auflage, etwa eine Geldzahlung. Bei Verbrechen wie der Bestechung von Mandatsträgern ist eine Einstellung gegen Auflage nicht vorgesehen. Ich prüfe, welcher Weg in Ihrem Fall realistisch ist.
Wann sollte ich eine Strafverteidigerin einschalten?
Möglichst sofort, wenn Sie von einem Verdacht erfahren, spätestens vor jeder Aussage oder jedem internen Interview. Eine Rechtsschutzversicherung oder eine D&O-Versicherung kann Verteidigungskosten übernehmen, bei Vorsatzdelikten wie Bestechung ist die Deckung aber häufig eingeschränkt oder steht unter Vorbehalt der Rückforderung. Ich prüfe gern, ob eine Kostenübernahme in Betracht kommt. Entscheidend ist, dass die Verteidigung nicht an der Kostenfrage scheitert.