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Ex-BND-Präsident August Hanning festgenommen: Was bedeuten Landesverrat, Auskundschaften von Staatsgeheimnissen und Agententätigkeit strafrechtlich?

BND-Skandal um August Hanning: Was bedeutet der Spionageverdacht strafrechtlich?

Rechtliche Einordnung des aktuellen Ermittlungsverfahrens

Der Fall sorgt bundesweit für Aufsehen: Der frühere Präsident des Bundesnachrichtendienstes (BND), August Hanning, ist am 6. Oktober 2026 festgenommen worden. Die Generalstaatsanwaltschaft ermittelt unter anderem wegen des Verdachts der landesverräterischen Ausspähung, des Auskundschaftens von Staatsgeheimnissen, des versuchten Landesverrats und der geheimdienstlichen Agententätigkeit.

Auch ein ehemaliger langjähriger BND-Mitarbeiter wurde festgenommen. Nach den bisherigen Ermittlungsinformationen soll dieser über Jahre hinweg geheime beziehungsweise vertrauliche Unterlagen aus dem BND an Hanning weitergegeben haben. Im Raum stehen rund 2.000 Dokumente. (tagesschau.de)

Doch was bedeuten diese Vorwürfe eigentlich nach deutschem Strafrecht?

Ein Ermittlungsverfahren ist noch keine Verurteilung

Zunächst ist eine zentrale strafrechtliche Grundregel hervorzuheben:

Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt auch für einen ehemaligen BND-Präsidenten die Unschuldsvermutung.

Die Festnahme bedeutet nicht, dass die vorgeworfenen Straftaten bewiesen sind. Sie bedeutet vielmehr, dass die Ermittlungsbehörden von einem erheblichen Tatverdacht ausgehen und diesen nun in einem strafrechtlichen Verfahren überprüfen.

Gerade bei Verfahren wegen Spionage und Landesverrat ist zwischen dem öffentlich bekannten Ermittlungsstand und dem später möglicherweise festgestellten Sachverhalt besonders sorgfältig zu unterscheiden.

Was ist „Auskundschaften von Staatsgeheimnissen“?

Das deutsche Strafgesetzbuch stellt den Umgang mit Staatsgeheimnissen unter besonderen strafrechtlichen Schutz.

Vereinfacht gesagt geht es darum, dass Informationen, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland geheim gehalten werden müssen, nicht unbefugt beschafft oder weitergegeben werden dürfen.

Bei einem Nachrichtendienst wie dem BND können solche Informationen beispielsweise Erkenntnisse über ausländische Staaten, militärische Aktivitäten oder andere hochsensible nachrichtendienstliche Zusammenhänge betreffen.

Nach den bisherigen Ermittlungsangaben sollen Hanning Informationen erhalten haben, die ausschließlich für die interne Verwendung des BND bestimmt waren. (Reuters)

Entscheidend wird deshalb im weiteren Verfahren unter anderem sein:

  • Welchen Geheimhaltungsgrad hatten die jeweiligen Informationen?
  • Durfte Hanning auf diese Informationen überhaupt zugreifen?
  • Wie wurden die Informationen beschafft?
  • Wer hat sie weitergegeben?
  • An wen wurden sie anschließend übermittelt?
  • Welchen konkreten Inhalt hatten die jeweiligen Dokumente?
  • Und vor allem: Was wusste und wollte der jeweilige Beschuldigte?

Diese Fragen sind für die strafrechtliche Bewertung von zentraler Bedeutung.

Landesverrat und geheimdienstliche Agententätigkeit

Besonders schwer wiegen die Vorwürfe des Landesverrats beziehungsweise der landesverräterischen Ausspähung.

Der entscheidende Punkt ist dabei nicht allein, dass geheime Informationen weitergegeben worden sein sollen.

Vielmehr kommt es auf die konkreten Informationen, den Empfänger, die Zielrichtung der Weitergabe und den Vorsatz des Beschuldigten an.

Bei geheimdienstlicher Agententätigkeit ist insbesondere relevant, ob eine Person für eine fremde Macht beziehungsweise einen ausländischen Nachrichtendienst tätig geworden ist oder diesem Informationen zur Verfügung gestellt hat.

Nach den derzeit bekannten Ermittlungsinformationen soll Hanning unter anderem eine Analyse unter Verwendung geheimer Informationen für einen Mitarbeiter eines ausländischen Nachrichtendienstes erstellt haben. Welcher ausländische Nachrichtendienst dahintersteht, haben die Ermittlungsbehörden bislang nicht offiziell mitgeteilt. (AP News)

Die Rolle des ehemaligen BND-Mitarbeiters

Besonders interessant ist die zweite Person im Verfahren.

Nach Angaben der Bundesanwaltschaft soll der ehemalige Mitarbeiter über Jahre hinweg Informationen aus dem BND an Hanning geliefert haben. Dabei soll es sich um ungefähr 2.000 Dokumente gehandelt haben, von denen zahlreiche als vertraulich beziehungsweise geheim eingestuft gewesen sein sollen. (Reuters)

Gegen ihn steht unter anderem der Verdacht der Beihilfe zum versuchten Landesverrat und zur landesverräterischen Ausspähung im Raum.

Strafrechtlich ist dabei zwischen der Person, die Informationen beschafft oder weitergibt, und der Person, die diese Informationen verwendet oder an einen ausländischen Nachrichtendienst weiterleitet, genau zu unterscheiden.

Die Beteiligungsform – also beispielsweise Täterschaft oder Beihilfe – kann erhebliche Auswirkungen auf die strafrechtliche Bewertung haben.

Entscheidend ist der Vorsatz

In einem solchen Verfahren wird es nicht nur darum gehen, was tatsächlich passiert ist.

Von zentraler Bedeutung ist auch die Frage:

Was wusste der Beschuldigte – und was wollte er?

Das Strafrecht unterscheidet sehr genau zwischen vorsätzlichem Handeln, fahrlässigem Verhalten und Handlungen ohne strafrechtlich relevanten Vorsatz.

Gerade bei komplexen Nachrichtendienstverfahren können Kommunikationsverläufe, Dokumente, Zahlungsflüsse, Kontakte zu ausländischen Personen und die konkrete Verwendung einzelner Informationen eine wichtige Rolle spielen.

Aus Verteidigersicht ist deshalb eine pauschale Betrachtung des Falles nicht ausreichend. Für jeden einzelnen Tatvorwurf müssen Tatbestand, objektive Umstände und subjektiver Tatbestand getrennt geprüft werden.

Warum die Festnahme nicht automatisch eine Untersuchungshaft rechtfertigt

Auch die Festnahme eines Beschuldigten bedeutet nicht automatisch, dass Untersuchungshaft dauerhaft angeordnet werden darf.

Für Untersuchungshaft gelten besondere gesetzliche Voraussetzungen. Neben einem dringenden Tatverdacht muss grundsätzlich auch ein Haftgrund hinzukommen, etwa Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder – unter besonderen Voraussetzungen – Wiederholungsgefahr.

Bei besonders schweren Tatvorwürfen kann das Haftrecht allerdings erhebliche Bedeutung erlangen.

Die weitere Entwicklung hängt deshalb auch davon ab, wie der zuständige Ermittlungsrichter den Tatverdacht und die Haftvoraussetzungen bewertet.

Der Fall zeigt ein grundlegendes Problem des Geheimschutzes

Der Fall wirft über das konkrete Strafverfahren hinaus eine grundsätzliche Frage auf:

Wie können hochsensible Informationen eines Nachrichtendienstes geschützt werden, wenn ehemalige oder noch aktive Mitarbeiter darauf Zugriff haben?

Besonders relevant ist dabei, dass es sich nach den bisherigen Erkenntnissen offenbar nicht lediglich um einen einzelnen Informationsabfluss gehandelt haben soll. Die Ermittlungsbehörden gehen vielmehr von einer über Jahre andauernden Weitergabe aus. (Reuters)

Das macht den Fall auch institutionell bedeutsam.

Denn Nachrichtendienste funktionieren letztlich auf Grundlage von Vertrauen – innerhalb der eigenen Organisation ebenso wie gegenüber ausländischen Partnerdiensten.

Was jetzt strafrechtlich geklärt werden muss

Für das weitere Verfahren werden insbesondere folgende Fragen entscheidend sein:

  1. Welche Dokumente wurden tatsächlich weitergegeben?
  2. Welchen Geheimhaltungsgrad hatten diese Dokumente?
  3. Wie wurden die Informationen beschafft?
  4. Welche Gegenleistung wurde vereinbart beziehungsweise gezahlt?
  5. Wer wusste von der Weitergabe?
  6. Für wen wurden die Informationen letztlich bestimmt?
  7. Sind Informationen tatsächlich an einen ausländischen Nachrichtendienst gelangt?
  8. Welche konkrete Kenntnis und welchen Vorsatz hatten die Beschuldigten?

Erst wenn diese Fragen anhand belastbarer Beweismittel geklärt sind, lässt sich abschließend beurteilen, welche Straftatbestände tatsächlich erfüllt sind.

Fazit: Schwerwiegender Verdacht – aber das Strafverfahren hat gerade erst begonnen

Der Fall Hanning ist strafrechtlich außergewöhnlich. Der Verdacht richtet sich gegen einen ehemaligen Präsidenten des deutschen Auslandsnachrichtendienstes und betrifft den möglichen Umgang mit hochsensiblen staatlichen Informationen.

Gerade deshalb gilt jedoch auch hier ein elementarer Grundsatz des Rechtsstaates:

Ein schwerer Tatvorwurf ersetzt keinen Tatnachweis.

Die Ermittlungsbehörden müssen die einzelnen Vorwürfe beweisen. Die Verteidigung hat die Aufgabe, die Rechtmäßigkeit der Ermittlungen zu überprüfen, die Beweislage kritisch zu hinterfragen und darauf zu achten, dass aus einem Verdacht nicht vorschnell eine Verurteilung in der öffentlichen Wahrnehmung wird.

Der Fall zeigt damit nicht nur die Bedeutung des Geheimschutzes, sondern ebenso die Bedeutung eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens.

Denn gerade dort, wo die Vorwürfe besonders schwer wiegen, muss die rechtsstaatliche Kontrolle besonders sorgfältig sein.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt eine allgemeine strafrechtliche Einordnung des zum Zeitpunkt der Veröffentlichung öffentlich bekannten Ermittlungsstandes wieder. Er stellt keine Bewertung der Schuld der Beschuldigten dar. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Rechtsanwältin Taher - Hamburg

Autorin

Ariana Taher

Fachanwältin für Strafrecht, Kanzlei Taher, Ballindamm 39, 20095 Hamburg. Verteidigt seit über 14 Jahren bundesweit in Wirtschafts-, Steuer- und allgemeinem Strafrecht. Interviews unter anderem bei NDR, MoPo, BILD und Focus.

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