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Cannabis strafbar trotz Legalisierung? Wo die Grenze zur Straftat heute verläuft

Die Polizei steht vor der Tür, weil ein Nachbar den Geruch gemeldet hat. Auf dem Balkon wachsen vier Pflanzen, im Schrank liegen zwei Gläser mit getrockneten Blüten aus der letzten Ernte. „Das ist doch inzwischen legal“, denken viele in diesem Moment. Die Beamten sehen das anders und leiten ein Ermittlungsverfahren ein. Genau hier liegt das Problem: Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) hat Cannabis nicht freigegeben, sondern nur in engen Grenzen erlaubt.

Wer diese Grenzen überschreitet, begeht schnell eine Straftat. Das betrifft nicht nur Händler, sondern auch Hobbygärtner, Menschen, die Cannabis aus dem Urlaub mitbringen, oder Eltern, deren Kinder beim Joint erwischt werden. Hinzu kommen eigene Regeln im Straßenverkehr, die mit dem Strafverfahren wenig zu tun haben, aber den Führerschein kosten können.

Unsere Fachanwaltskanzlei für Strafrecht verteidigt seit Inkrafttreten des KCanG regelmäßig Beschuldigte in Cannabisverfahren. Rechtsanwältin Ariana Taher ist Fachanwältin für Strafrecht, seit 2010 zugelassen und hat mehr als 5.000 Mandate bearbeitet. Wir steigen möglichst früh ein: Akteneinsicht, Prüfung der Mengenberechnung, Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft. Oft entscheidet sich schon im Ermittlungsverfahren, ob es zu einer Anklage kommt oder das Verfahren eingestellt wird.

Das Wichtigste im Überblick

  • Erlaubt für Erwachsene: bis 25 Gramm außerhalb der Wohnung, bis 50 Gramm am Wohnsitz und bis zu drei lebende Pflanzen (§ 3 KCanG).
  • Straftat erst über 30 bzw. 60 Gramm: Dazwischen liegt eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 KCanG), darüber droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 34 Abs. 1 KCanG).
  • Handel, Einfuhr und Abgabe bleiben strafbar: unabhängig von der Menge, bei nicht geringer Menge (ab 7,5 Gramm THC) mit deutlich höheren Strafen.
  • Straßenverkehr: THC-Grenzwert 3,5 ng/ml im Blutserum, absolutes Cannabisverbot für Fahranfänger in der Probezeit und unter 21 Jahren.
  • Stand September 2026: Die Bundesregierung kritisiert das Gesetz scharf, eine Änderung des KCanG ist aber noch nicht beschlossen.

Was das KCanG seit dem 1. April 2024 erlaubt

Mit dem Cannabisgesetz ist Cannabis zum 1. April 2024 aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) herausgenommen worden. Für Konsumcannabis gilt seitdem das KCanG, für Cannabis zu medizinischen Zwecken das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG). Das KCanG beginnt mit einem Verbot: Umgang mit Cannabis ist nach § 2 KCanG untersagt. Erlaubt ist nur, was das Gesetz ausdrücklich zulässt.

Für Personen ab 18 Jahren erlaubt § 3 KCanG den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis außerhalb der eigenen Wohnung. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt dürfen es insgesamt bis zu 50 Gramm getrocknetes Cannabis sein. Außerdem ist der private Eigenanbau von bis zu drei lebenden Pflanzen gleichzeitig erlaubt. Die Ernte darf nur für den eigenen Konsum genutzt und nicht an andere weitergegeben werden.

Der zweite legale Weg sind Anbauvereinigungen, oft Cannabis Social Clubs genannt. Mitglieder erhalten dort höchstens 25 Gramm am Tag und 50 Gramm im Monat. Für Mitglieder zwischen 18 und 21 Jahren gelten 30 Gramm im Monat und ein THC-Gehalt von höchstens 10 Prozent. Einen legalen Kauf im Geschäft gibt es nach wie vor nicht.

Wann ist Cannabis strafbar? Die Tatbestände des § 34 KCanG

Die Strafvorschriften stehen in § 34 KCanG. Der Grundtatbestand in Absatz 1 sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Der Versuch ist bei den meisten Handlungen strafbar, bei einigen reicht sogar Fahrlässigkeit (dann bis zu einem Jahr oder Geldstrafe). Die wichtigsten Konstellationen aus der Praxis:

Besitz über den erlaubten Mengen

Hier liegt eine Besonderheit, die viele übersehen. Strafbar wird der Besitz erst bei mehr als 30 Gramm außerhalb des Wohnsitzes oder insgesamt mehr als 60 Gramm. Wer zwischen 25 und 30 Gramm unterwegs dabeihat oder zu Hause zwischen 50 und 60 Gramm lagert, begeht nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 KCanG. Diese Pufferzone hilft vor allem bei Wiegefehlern oder feuchter Ware. Bei Pflanzen gibt es keinen Puffer: Schon die vierte Pflanze ist ein Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG.

In der Praxis erleben wir häufig Streit um die Gewichtsberechnung. Zählt das Frischgewicht der Ernte oder das Trockengewicht? Wurden Stängel und Blätter mitgewogen? Wie genau war die Waage der Polizei? Schon wenige Gramm Unterschied entscheiden darüber, ob eine Straftat oder nur eine Ordnungswidrigkeit vorliegt.

Handeltreiben, Verkauf und Weitergabe

Jede Form des Handeltreibens ist strafbar, auch mit kleinen Mengen. Handeltreiben erfasst jedes eigennützige Bemühen, den Umsatz von Cannabis zu fördern, also schon das ernsthafte Verhandeln über einen Verkauf. Auch das Verschenken oder Weitergeben an andere Erwachsene ist außerhalb von Anbauvereinigungen nicht erlaubt. Die Ernte aus dem Eigenanbau darf die Wohnung nicht verlassen, um bei Freunden zu landen.

Einfuhr aus dem Ausland

Wer Cannabis aus den Niederlanden, Tschechien oder einem anderen Land nach Deutschland mitbringt, macht sich nach § 34 Abs. 1 KCanG strafbar. Das gilt auch dann, wenn die Menge unter 25 Gramm liegt und nur für den Eigenbedarf gedacht ist. Erlaubt ist nach § 4 KCanG lediglich der Bezug von Cannabissamen aus anderen EU-Staaten, nicht von Cannabis selbst.

Abgabe an Kinder und Jugendliche

Besonders streng ist das Gesetz beim Jugendschutz. Gibt eine Person über 21 Jahre Cannabis an Minderjährige ab, liegt nach § 34 Abs. 3 KCanG in der Regel ein besonders schwerer Fall vor. Geschieht das gewerbsmäßig oder bestimmt ein Erwachsener einen Minderjährigen dazu, mit Cannabis Handel zu treiben, greift § 34 Abs. 4 KCanG mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren.

Nicht geringe Menge: 7,5 Gramm THC als Schwelle zum schweren Fall

Die höchsten Strafen knüpfen an die nicht geringe Menge an. Das KCanG nennt dafür keinen Zahlenwert. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18. April 2024 (1 StR 106/24) entschieden, dass der Grenzwert weiterhin bei 7,5 Gramm THC liegt, also dort, wo er schon unter dem BtMG lag. Die Gesetzesbegründung hatte einen deutlich höheren Wert nahegelegt. Der BGH ist dem nicht gefolgt und hat an dieser Linie seither festgehalten.

Entscheidend ist also nicht das Gewicht der Blüten, sondern der Wirkstoffgehalt. Bei einem THC-Gehalt von 15 Prozent ist die Schwelle rechnerisch bei 50 Gramm Blüten erreicht. Deshalb kommt es auf das Wirkstoffgutachten an. Wir lassen prüfen, ob die Probe repräsentativ war und ob die Analyse methodisch sauber durchgeführt wurde.

  • § 34 Abs. 3 KCanG (besonders schwerer Fall): Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in der Regel etwa bei gewerbsmäßigem Handeln, Gesundheitsgefährdung mehrerer Menschen, Abgabe an Minderjährige oder Taten mit nicht geringer Menge.
  • § 34 Abs. 4 KCanG (Verbrechen): Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, etwa bei bandenmäßigem Handel mit nicht geringer Menge oder Handel mit nicht geringer Menge unter Mitführen einer Waffe. In minder schweren Fällen drei Monate bis fünf Jahre.

Weil Absatz 3 nur Regelbeispiele enthält, bleibt Raum für Verteidigung. Ein Gericht kann trotz nicht geringer Menge vom besonders schweren Fall absehen, wenn die Gesamtumstände das rechtfertigen, zum Beispiel bei reinem Eigenkonsum eines Heimgärtners mit ertragreicher Ernte. Mehr zur Verteidigungsstrategie finden Sie auf unserer Seite zum Betäubungsmittelstrafrecht.

Bußgeld statt Strafe: Konsumverbote nach § 5 und § 36 KCanG

Nicht jeder Verstoß ist eine Straftat. Viele Regeln sind nur mit Bußgeld bewehrt, das nach § 36 KCanG je nach Tatbestand bis zu 30.000 Euro betragen kann. Die konkrete Höhe richtet sich nach den Bußgeldkatalogen der Länder, die spürbar voneinander abweichen.

Die wichtigsten Konsumverbote aus § 5 KCanG: kein Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen, kein Konsum in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen und öffentlich zugänglichen Sportstätten. Sichtweite ist bei mehr als 100 Metern Abstand vom Eingang nicht mehr gegeben. In Fußgängerzonen ist der Konsum zwischen 7 und 20 Uhr verboten, ebenso in Anbauvereinigungen und in militärischen Bereichen.

Jugendliche und Heranwachsende: Was Eltern wissen sollten

Für Minderjährige bleibt jeder Umgang mit Cannabis verboten. Der bloße Besitz geringer Mengen ist für sie aber keine Straftat. Stattdessen informiert die Polizei nach § 7 KCanG die Erziehungsberechtigten und in bestimmten Fällen das Jugendamt, das auf eine Teilnahme an einem Frühinterventionsprogramm hinwirken kann.

Anders sieht es aus, wenn ein Jugendlicher Cannabis verkauft, weitergibt oder größere Mengen besitzt. Dann gilt § 34 KCanG auch für ihn, das Verfahren läuft aber nach dem Jugendgerichtsgesetz. Dort stehen Erziehung und Verfahrenseinstellung im Vordergrund. Wie ein solches Verfahren abläuft, erklären wir auf unserer Seite zum Jugendstrafrecht.

Cannabis im Straßenverkehr: 3,5 ng/ml und die Folgen für den Führerschein

Seit dem 22. August 2024 gilt ein gesetzlicher THC-Grenzwert. Nach § 24a Abs. 1a StVG handelt ordnungswidrig, wer mit 3,5 ng/ml THC oder mehr im Blutserum ein Kraftfahrzeug führt. Der Regelsatz liegt beim ersten Verstoß bei 500 Euro, einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten in Flensburg. Wer zusätzlich Alkohol getrunken hat, verstößt gegen das Mischkonsumverbot in § 24a Abs. 2a StVG, der Regelsatz liegt dann bei 1.000 Euro.

Für Fahranfänger in der Probezeit und für alle unter 21 Jahren gilt nach § 24c StVG ein absolutes Cannabisverbot am Steuer, parallel zum bekannten Alkoholverbot. Hier kommt es nicht auf den Grenzwert von 3,5 ng/ml an.

Zur Straftat wird die Fahrt, wenn Ausfallerscheinungen hinzukommen, etwa Schlangenlinien, verzögerte Reaktionen oder ein Unfall. Dann drohen Strafbarkeit nach § 316 StGB oder § 315c StGB und in der Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis. Parallel prüft die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13a FeV, ob eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet wird. Wie wir in solchen Verfahren vorgehen, beschreiben wir unter Verkehrsstrafrecht.

Altfälle: Straferlass und Tilgung aus dem Bundeszentralregister

Mit dem Cannabisgesetz kam eine Amnestie. Nach Art. 316p in Verbindung mit Art. 313 EGStGB werden Strafen für Taten, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar und auch nicht mehr mit Bußgeld bedroht sind, erlassen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. Bei Gesamtstrafen, die auch andere Taten umfassen, muss das Gericht die Strafe neu festsetzen.

Wer früher wegen Cannabis verurteilt wurde, kann außerdem nach §§ 40 und 41 KCanG bei der Staatsanwaltschaft beantragen, dass die Eintragung im Bundeszentralregister getilgt wird. Voraussetzung ist, dass das zugrunde liegende Verhalten heute nicht mehr strafbar ist. Maßgeblich sind die Feststellungen im damaligen Urteil. Wer eine Tilgung erreichen will, sollte das alte Urteil daher genau prüfen lassen, bevor der Antrag gestellt wird.

Medizinalcannabis: Was sich 2026 ändern soll

Wer Cannabis auf ärztliches Rezept erhält, fällt unter das MedCanG und ist beim Besitz nicht an die Grenzen des KCanG gebunden. Voraussetzung ist ein gültiges Rezept und dass das Cannabis aus der Apotheke stammt. Im Straßenverkehr schützt das Rezept nach § 24a Abs. 4 StVG nur bei bestimmungsgemäßer Einnahme.

Die Bundesregierung will den Zugang über Online-Rezepte einschränken. Der Gesetzentwurf zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (Bundestagsdrucksache 21/3061) sieht vor, dass Cannabisblüten nur noch nach persönlichem Kontakt in der Praxis oder bei einem Hausbesuch verschrieben werden dürfen und der Versand durch Apotheken wegfällt. Der Gesundheitsausschuss hat am 14. Januar 2026 Sachverständige angehört. Nach unserem Kenntnisstand ist das Gesetz im September 2026 noch nicht verabschiedet, die Koalitionsfraktionen verhandeln weiter über Einzelheiten.

Verschärfung in Sicht? Der politische Stand im September 2026

Das KCanG wird wissenschaftlich evaluiert. Nach dem zweiten Zwischenbericht vom 1. April 2026 haben Gesundheitsministerin Nina Warken und Innenminister Alexander Dobrindt das Gesetz öffentlich als Fehler bezeichnet und Nachbesserungen beim Jugendschutz und gegen den Schwarzmarkt angekündigt. Die Innenministerkonferenz der Länder hat im Juni 2026 den Bund aufgefordert, die Besitzmengen zu senken und die Ermittlungsbefugnisse zu erweitern. Diese Beschlüsse sind nicht bindend.

Ein Gesetzentwurf zur Änderung des KCanG liegt nach unserer Recherche Stand September 2026 nicht vor. Es gelten also weiterhin die oben beschriebenen Mengen. Sollte der Gesetzgeber die Grenzen später senken, gilt für bereits begangene Taten das mildere Recht zur Tatzeit (§ 2 StGB). Eine Verschärfung wirkt nicht rückwirkend.

Ermittlungsverfahren wegen Cannabis: So verhalten Sie sich richtig

Ob Hausdurchsuchung, Kontrolle an der Grenze oder Vorladung: Die ersten Stunden prägen das Verfahren. Diese Punkte haben sich bewährt:

  • Schweigen: Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen. Aussagen wie „das ist alles für mich“ oder „das habe ich in Holland gekauft“ können später schaden.
  • Keine Einwilligung: Durchsuchungen und Sicherstellungen nicht freiwillig zustimmen, aber auch keinen Widerstand leisten. Widerspruch ruhig zu Protokoll geben.
  • Keine Handydaten preisgeben: PIN oder Passwort müssen Sie nicht nennen. Chatverläufe sind in Handelsverfahren oft das zentrale Beweismittel.
  • Vorladung nicht wahrnehmen: Einer Ladung der Polizei müssen Beschuldigte nicht folgen. Besser ist es, die Verteidigung Akteneinsicht nehmen zu lassen.
  • Früh verteidigen lassen: Mengenberechnung, THC-Gutachten und Durchsuchungsbeschluss lassen sich nur mit vollständiger Akte prüfen.

Gerade bei Ersttätern und überschaubaren Mengen kommt eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO häufig in Betracht, wenn die Verteidigung rechtzeitig mit einer fundierten Stellungnahme auf die Staatsanwaltschaft zugeht. Wie das Verfahren von der Anzeige bis zum Urteil abläuft, zeigt unser Überblick zum Verfahrensablauf.

Ermittlungsverfahren wegen Cannabis? Jetzt handeln

Die Legalisierung hat die Grenzen verschoben, aber nicht aufgehoben. Wer eine Vorladung erhalten hat, von einer Durchsuchung betroffen ist oder um den Führerschein fürchtet, sollte keine Angaben machen und zuerst die Akte prüfen lassen. Unsere Kanzlei verteidigt bundesweit, diskret und kurzfristig. Schildern Sie uns Ihren Fall über die Online-Mandatsaufnahme, wir melden uns schnell bei Ihnen.

Häufig gestellte Fragen

Nein, 30 Gramm sind außerhalb der Wohnung noch keine Straftat. Erlaubt sind 25 Gramm, zwischen 25 und 30 Gramm liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 KCanG. Strafbar ist erst der Besitz von mehr als 30 Gramm. Am Wohnsitz liegt die Grenze zur Straftat bei mehr als 60 Gramm insgesamt.

Jede erwachsene Person darf an ihrem Wohnsitz bis zu drei lebende Cannabispflanzen gleichzeitig anbauen. Leben zwei Erwachsene zusammen, dürfen es insgesamt sechs Pflanzen sein, wenn jede Person ihre eigenen Pflanzen verantwortet. Die Pflanzen müssen vor dem Zugriff von Kindern, Jugendlichen und Dritten geschützt sein. Eine vierte Pflanze pro Person ist bereits strafbar.

Nein, die Weitergabe an andere ist außerhalb einer Anbauvereinigung nicht erlaubt, auch wenn kein Geld fließt. Die Ernte aus dem Eigenanbau darf nur selbst konsumiert werden. Wer Cannabis an andere weitergibt, riskiert ein Strafverfahren nach § 34 KCanG. Bei Minderjährigen als Empfänger drohen deutlich höhere Strafen.

Nein, die Einfuhr von Cannabis nach Deutschland ist strafbar, unabhängig von der Menge. Das gilt auch für kleine Mengen zum Eigenkonsum. Die Einfuhr ist nach § 34 Abs. 1 KCanG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Bei nicht geringer Menge kommt ein besonders schwerer Fall in Betracht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt die nicht geringe Menge bei 7,5 Gramm THC. Maßgeblich ist also der Wirkstoffgehalt, nicht das Gewicht der Blüten. Wie viel Gramm Blüten das sind, hängt vom THC-Gehalt ab und wird durch ein Gutachten ermittelt. Ab dieser Schwelle drohen bei Handel oder Besitz deutlich höhere Strafen.

Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Bei gewerbsmäßigem Handel oder nicht geringer Menge liegt der Strafrahmen in der Regel bei drei Monaten bis fünf Jahren. Bandenhandel oder Handel mit Waffen und nicht geringer Menge ist ein Verbrechen mit mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe. Die konkrete Strafe hängt stark von Menge, Vorstrafen und Tatumständen ab.

Seit August 2024 liegt der Grenzwert bei 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Wer darüber liegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit mit in der Regel 500 Euro Bußgeld, einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten. Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren dürfen gar nicht unter Cannabiseinfluss fahren. Kommen Ausfallerscheinungen hinzu, kann eine Straftat vorliegen.

Für Minderjährige ist der Besitz verboten, geringe Mengen sind aber keine Straftat. Die Polizei informiert die Eltern und kann das Jugendamt einschalten, das eine Frühintervention anregt. Hat Ihr Kind Cannabis verkauft oder weitergegeben, droht ein Jugendstrafverfahren. Dann sollte Ihr Kind keine Aussage machen, bevor eine Verteidigerin die Akte kennt.

Ja, wenn das damalige Verhalten nach heutigem Recht nicht mehr strafbar ist. Dann können Sie nach § 40 KCanG bei der Staatsanwaltschaft die Tilgung der Eintragung im Bundeszentralregister beantragen. Entscheidend sind die Mengenangaben im alten Urteil. Noch nicht vollstreckte Strafen für solche Taten sind nach Art. 313 EGStGB erlassen.

Spätestens wenn Sie eine Vorladung, einen Anhörungsbogen oder eine Durchsuchung erlebt haben. In Cannabisverfahren entscheiden oft Details wie Gewichtsberechnung, THC-Gutachten und Aussagen am Tattag über Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Eine Verteidigerin kann Akteneinsicht nehmen, Fehler aufdecken und frühzeitig auf eine Einstellung hinwirken. Je früher sie eingebunden ist, desto mehr Gestaltungsspielraum besteht.

Rechtsanwältin Taher - Hamburg

Autorin

Ariana Taher

Fachanwältin für Strafrecht, Kanzlei Taher, Ballindamm 39, 20095 Hamburg. Verteidigt seit über 14 Jahren bundesweit in Wirtschafts-, Steuer- und allgemeinem Strafrecht. Interviews unter anderem bei NDR, MoPo, BILD und Focus.

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