Die Strafprozessordnung sieht vor, dass dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren rechtliches Gehör zu gewähren ist. Der Strafverteidiger hat darauf zu achten, dass dem Beschuldigten rechtliches Gehör gewährt wird, bevor das Verfahren in das Zwischenverfahren übergeht.
Das rechtliche Gehör ist in § 163a Abs. 1 StPO geregelt. Danach ist der Beschuldigte spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, das Verfahren führt zur Einstellung. Im Ermittlungsverfahren bedeutet rechtliches Gehör, dass dem Beschuldigten der Tatvorwurf unter Nennung der anzuwendenden Strafvorschrift und zum anderen Gelegenheit zu geben ist, sich zu den ihn belastenden Tatsachen zu äußern.
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