Bei einer Hausdurchsuchung sollten Sie nichts zur Sache sagen, den Beschluss verlangen und sofort eine Strafverteidigerin anrufen. Widerstand hilft nicht, Schweigen und ein klarer Widerspruch gegen Beschlagnahmen dagegen schon. Als Fachanwältin für Strafrecht bin ich kurzfristig erreichbar und begleite Privatpersonen wie Unternehmen durch Durchsuchung, Beschlagnahme und das anschließende Ermittlungsverfahren.
Eine Durchsuchung ist kein Urteil. Sie ist eine Ermittlungsmaßnahme, die häufig am Anfang eines Verfahrens steht. Gerade deshalb lohnt es sich, sie von Beginn an rechtlich zu begleiten, denn Fehler aus diesen Stunden lassen sich später oft nicht mehr korrigieren.
Durchsuchung läuft gerade: Was jetzt zählt
Wenn Beamte vor Ihrer Tür stehen, geht es zunächst um Schadensbegrenzung. Die Durchsuchung selbst können Sie nicht verhindern. Sie können aber beeinflussen, was die Ermittler über das Notwendige hinaus erfahren und mitnehmen.
Checkliste für die ersten Minuten
- Beschluss verlangen: Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und notieren Sie Aktenzeichen, Gericht und Tatvorwurf. Fehlt ein Beschluss, fragen Sie, wer die Durchsuchung wegen Gefahr im Verzug angeordnet hat.
- Verteidigerin anrufen: Sie dürfen jederzeit Ihre Verteidigerin kontaktieren. Bitten Sie darum, mit dem Beginn zu warten, bis ich telefonisch erreicht bin. Einen Anspruch darauf gibt es nicht, viele Beamte warten trotzdem kurz.
- Schweigen: Machen Sie keine Angaben zur Sache, auch nicht im lockeren Gespräch am Küchentisch. Angaben zur Person genügen.
- Nicht behindern: Leisten Sie keinen Widerstand und vernichten Sie nichts. Das verschlechtert Ihre Lage erheblich.
- Anwesend bleiben: Als Inhaber dürfen Sie der Durchsuchung beiwohnen. Beobachten Sie ruhig, welche Räume durchsucht und welche Gegenstände mitgenommen werden.
- Nichts freiwillig herausgeben: Erklären Sie ausdrücklich, dass Sie mit einer Sicherstellung nicht einverstanden sind, und lassen Sie das protokollieren.
- Nichts unterschreiben: Unterzeichnen Sie kein Protokoll, das eine freiwillige Herausgabe oder Ihr Einverständnis bestätigt.
Mehr Hintergrund zum Ablauf finden Sie in meinem Beitrag zur Hausdurchsuchung im Strafverfahren. Läuft die Durchsuchung gerade? Sagen Sie nichts zur Sache und rufen Sie mich an, bevor Sie mit den Beamten sprechen.
Einordnung: Warum die Durchsuchung so folgenreich ist
Mit der Durchsuchung verschafft sich die Staatsanwaltschaft Beweismittel, die sie auf anderem Weg oft nicht bekäme. Smartphones, Laptops, Geschäftsunterlagen und Notizen geben häufig mehr preis als jede Aussage. Hinzu kommt der psychologische Druck: Wer am frühen Morgen überrascht wird, redet schneller, als ihm guttut.
In meiner Praxis sehe ich regelmäßig, dass Betroffene in dieser Situation erklären, rechtfertigen oder Unterlagen „zur Klärung“ herausgeben wollen. Das ist verständlich, aber riskant. Das Schweigerecht gilt ab dem ersten Kontakt mit den Ermittlern, und es ist kein Schuldeingeständnis.
Rechtslage: §§ 102, 103 und 105 StPO
Durchsuchung beim Verdächtigen und bei Dritten
§ 102 StPO erlaubt die Durchsuchung der Wohnung, anderer Räume, der Person und der Sachen dessen, der einer Straftat verdächtig ist. Voraussetzung ist, dass die Durchsuchung der Ergreifung dient oder zu vermuten ist, dass sie zum Auffinden von Beweismitteln führt. Bei anderen Personen ist eine Durchsuchung nach § 103 StPO nur unter engeren Voraussetzungen zulässig: Es müssen Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich die gesuchte Person, die Spur oder bestimmte Gegenstände dort befinden. Das betrifft etwa Unternehmen, die selbst nicht beschuldigt sind, deren Unterlagen aber für ein Verfahren gegen Dritte von Bedeutung sein sollen.
Richtervorbehalt und Gefahr im Verzug
Nach § 105 Abs. 1 StPO ordnet grundsätzlich das Gericht die Durchsuchung an. Nur bei Gefahr im Verzug dürfen auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen handeln. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 20. Februar 2001 (2 BvR 1444/00) klargestellt, dass dieser Begriff eng auszulegen ist und die Ermittlungsbehörden regelmäßig versuchen müssen, eine richterliche Entscheidung zu erreichen. Zudem verliert ein Durchsuchungsbeschluss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts spätestens nach sechs Monaten seine rechtfertigende Kraft (Beschluss vom 27. Mai 1997, 2 BvR 1992/92). Ich prüfe daher immer, wer wann angeordnet hat und ob der Beschluss Tatvorwurf und gesuchte Beweismittel ausreichend konkret beschreibt.
Zeugen und Bescheinigung
Ist bei einer Durchsuchung von Wohnungen oder Geschäftsräumen weder Richter noch Staatsanwalt anwesend, sind nach § 105 Abs. 2 StPO nach Möglichkeit ein Gemeindebeamter oder zwei Gemeindebürger hinzuzuziehen, die keine Polizeibeamten sind. Nach Abschluss haben Sie gemäß § 107 StPO auf Verlangen Anspruch auf eine schriftliche Mitteilung über den Grund der Durchsuchung und auf ein Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände. Verlangen Sie beides.
Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsicht von Daten
§§ 94 und 98 StPO: Widerspruch einlegen
Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, werden nach § 94 StPO sichergestellt. Geben Sie sie nicht freiwillig heraus, ist eine Beschlagnahme erforderlich. Wurde ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt und haben Sie widersprochen, müssen die Beamten nach § 98 Abs. 2 StPO binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen. Sie selbst können jederzeit eine gerichtliche Entscheidung verlangen. Der ausdrückliche Widerspruch ist deshalb kein Formalismus, sondern sichert Ihnen den Zugang zum Gericht.
§ 110 StPO: Durchsicht von Papieren und Datenträgern
Die Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien steht nach § 110 StPO der Staatsanwaltschaft zu, ihren Ermittlungspersonen nur auf deren Anordnung. Häufig werden Datenträger vollständig gespiegelt und erst später ausgewertet. Die Durchsicht darf sich unter engen Voraussetzungen auch auf räumlich getrennte Speicher wie Cloud-Konten erstrecken. In dieser Phase ist das Verfahren noch offen: Ich achte darauf, dass irrelevante oder geschützte Daten aussortiert und Originale zurückgegeben werden, sobald sie nicht mehr gebraucht werden.
Durchsuchung im Unternehmen
Durchsuchungen in Geschäftsräumen betreffen häufig Vorwürfe aus dem Wirtschaftsstrafrecht oder Steuerstrafrecht. Hier geht es um mehr als die Akte eines Einzelnen: Betriebsabläufe, Mitarbeitende, Kunden und der Ruf des Unternehmens stehen auf dem Spiel.
Mitarbeitende und Kommunikation
Mitarbeitende sind keine Beschuldigten, nur weil sie im Unternehmen arbeiten. Sie werden aber oft spontan befragt. Ich rate dazu, sie ruhig darauf hinzuweisen, dass sie als Zeugen nicht sofort bei der Polizei aussagen müssen und einen Zeugenbeistand hinzuziehen dürfen. Eine Anweisung, nicht auszusagen, darf das Unternehmen dagegen nicht erteilen. Nach außen gilt: Eine abgestimmte, knappe Kommunikation gegenüber Kunden, Banken und Presse verhindert Spekulationen.
Unterlagen und IT
Ein fester Ansprechpartner sollte die Beamten begleiten, gesuchte Unterlagen gezielt benennen lassen und dokumentieren, was kopiert oder mitgenommen wird. Oft lässt sich eine weitreichende Beschlagnahme vermeiden, wenn Kopien angefertigt werden, damit der Betrieb weiterlaufen kann. Unterlagen, die die Verteidigung betreffen, sind besonders geschützt und gehören gekennzeichnet. Hat Ihr Unternehmen keinen Plan für diesen Tag? Lassen Sie ihn erstellen, bevor die Ermittler kommen.
Nach der Durchsuchung: Rechtsschutz und Verteidigungsstrategie
Beschwerde und Antrag nach § 98 Abs. 2 StPO analog
Gegen einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss ist die Beschwerde möglich, auch wenn die Durchsuchung bereits beendet ist. Das Bundesverfassungsgericht hat 1997 entschieden, dass ein Rechtsschutzinteresse wegen des tiefen Grundrechtseingriffs auch nach Erledigung fortdauern kann (BVerfGE 96, 27). Gegen Anordnungen wegen Gefahr im Verzug und gegen die Art und Weise der Durchsuchung steht der Antrag auf gerichtliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 StPO offen. Ich prüfe, welcher Weg im Einzelfall sinnvoll ist, denn nicht jede Beschwerde nützt der Verteidigung.
Beweisverwertungsverbote
Nicht jeder Verfahrensfehler führt dazu, dass Beweise unverwertbar sind. Die Gerichte wägen ab. Bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verstößen, etwa einer gezielten Umgehung des Richtervorbehalts, kann ein Verwertungsverbot greifen. Damit es in der Hauptverhandlung zum Tragen kommt, muss die Verteidigung der Verwertung rechtzeitig widersprechen. Diese Weichen stelle ich bereits im Ermittlungsverfahren.
Akteneinsicht nach § 147 StPO
Vor jeder Einlassung steht die Akteneinsicht. Nach § 147 StPO darf die Verteidigerin die Akten einsehen und Beweisstücke besichtigen. Solange die Ermittlungen nicht abgeschlossen sind, kann die Einsicht versagt werden, wenn der Untersuchungszweck gefährdet wäre. Erst mit Kenntnis der Akte lässt sich entscheiden, ob Schweigen, eine schriftliche Stellungnahme oder Gespräche über eine Einstellung sinnvoll sind. Wie das abläuft, erläutere ich im Beitrag zur Akteneinsicht im Strafverfahren.
Ihre Fachanwältin für Strafrecht bei Hausdurchsuchung: Kanzlei Taher
Ich bin Rechtsanwältin Ariana Taher, Fachanwältin für Strafrecht, und seit 2010 als Strafverteidigerin tätig. Ich habe mehr als 5.000 Mandate geführt, darunter Verfahren mit großem Medieninteresse. Gerade bei einer Durchsuchung kommt es auf schnelles, besonnenes Handeln an, bei Privatpersonen ebenso wie in Unternehmen. Ich arbeite bundesweit, diskret und bin kurzfristig erreichbar.
Ich begleite Sie von der laufenden Durchsuchung über das Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung und, falls nötig, durch Berufung und Revision. Dazu gehören die Prüfung des Beschlusses, der Widerspruch gegen Beschlagnahmen, Anträge auf Herausgabe sichergestellter Gegenstände, Akteneinsicht und eine abgestimmte Verteidigungsstrategie. Schwerpunkte meiner Arbeit sind das Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, das Sexualstrafrecht und das allgemeine Strafrecht.
Wurde bei Ihnen durchsucht oder rechnen Sie mit einer Durchsuchung? Machen Sie keine Angaben und nehmen Sie direkt Kontakt mit mir auf, damit ich Beschluss und Protokoll sofort prüfen kann.
Häufige Fragen zu Hausdurchsuchung
Darf ich während der Hausdurchsuchung meinen Anwalt anrufen?
Ja, Sie dürfen jederzeit Ihre Verteidigerin anrufen. Die Beamten müssen mit der Durchsuchung allerdings nicht warten, bis die Verteidigung eintrifft. In der Praxis wird ein kurzes Telefonat meist ermöglicht. Ich kann dann direkt mit dem Einsatzleiter sprechen und Ihre Rechte geltend machen.
Muss ich bei einer Durchsuchung etwas sagen?
Nein, zur Sache müssen Sie nichts sagen. Pflicht sind nur Angaben zur Person wie Name, Anschrift und Geburtsdatum. Spontane Erklärungen werden häufig notiert und können später verwendet werden. Schweigen Sie deshalb, bis die Akte geprüft ist.
Darf die Polizei ohne Durchsuchungsbeschluss durchsuchen?
Nur bei Gefahr im Verzug, also wenn der Beweisverlust droht, bevor ein Gericht entscheiden kann. Dieser Ausnahmefall ist nach der Rechtsprechung eng auszulegen. Ob die Voraussetzungen tatsächlich vorlagen, lässt sich nachträglich gerichtlich prüfen. Lassen Sie sich deshalb nennen, wer die Durchsuchung angeordnet hat.
Was bedeutet Widerspruch gegen die Beschlagnahme?
Mit dem Widerspruch erklären Sie, dass Sie mit der Mitnahme nicht einverstanden sind. Wurde ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt, müssen die Beamten dann binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen. Zudem bleibt Ihr Recht erhalten, eine gerichtliche Entscheidung zu verlangen. Achten Sie darauf, dass der Widerspruch im Protokoll vermerkt wird.
Muss ich Passwörter für Handy oder Laptop herausgeben?
Nein, Sie müssen keine Passwörter oder PINs nennen. Das folgt aus dem Grundsatz, dass niemand sich selbst belasten muss. Die Ermittler dürfen die Geräte aber mitnehmen und versuchen, sie technisch auszulesen. Ob eine freiwillige Mitwirkung sinnvoll ist, entscheiden wir erst nach Prüfung der Akte.
Wie lange behält die Polizei beschlagnahmte Gegenstände?
So lange, wie sie für das Verfahren benötigt werden, was bei Datenträgern Monate dauern kann. Die Beschlagnahme muss aber verhältnismäßig bleiben. Häufig lässt sich erreichen, dass Daten kopiert und Originale früher zurückgegeben werden. Ich stelle dazu gezielte Anträge bei der Staatsanwaltschaft oder beim Gericht.
Darf auch bei Unbeteiligten durchsucht werden?
Ja, aber nur unter engeren Voraussetzungen nach § 103 StPO. Es müssen Tatsachen vorliegen, dass sich gesuchte Personen, Spuren oder bestimmte Gegenstände dort befinden. Das betrifft etwa Angehörige, Mitbewohner oder Unternehmen als Dritte. Auch Unbeteiligte sollten einen Rechtsbeistand hinzuziehen, bevor sie Unterlagen herausgeben.
Was passiert bei einer Durchsuchung im Unternehmen mit den Mitarbeitenden?
Mitarbeitende werden oft vor Ort als Zeugen angesprochen. Sie müssen bei der Polizei nicht sofort aussagen und dürfen einen Zeugenbeistand hinzuziehen. Das Unternehmen darf ihnen eine Aussage aber nicht verbieten. Sinnvoll ist ein vorbereiteter Ablaufplan, der Zuständigkeiten und Kommunikation regelt.
Kann ich mich nachträglich gegen die Durchsuchung wehren?
Ja, auch nach Abschluss der Durchsuchung ist eine gerichtliche Überprüfung möglich. Gegen den richterlichen Beschluss steht die Beschwerde offen, gegen Anordnungen bei Gefahr im Verzug der Antrag entsprechend § 98 Abs. 2 StPO. Ob das sinnvoll ist, hängt von der Verteidigungsstrategie ab. Rechtswidrig erlangte Beweise können im Einzelfall unverwertbar sein.
Wann sollte ich eine Strafverteidigerin einschalten?
Möglichst sofort, also noch während der Durchsuchung oder unmittelbar danach. Dann lassen sich Widerspruch, Akteneinsicht und Rückgabe von Gegenständen frühzeitig steuern. Eine Rechtsschutzversicherung kann die Kosten im Ermittlungsverfahren teilweise übernehmen, Vorsatztaten sind aber oft nicht oder nur unter Vorbehalt gedeckt. Für Unternehmen und Führungskräfte gibt es teils spezielle Strafrechtsschutzversicherungen, deren Bedingungen ich gern mit Ihnen prüfe.