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Strafbefehl Einspruch: Zwei Wochen, die über Ihre Vorstrafe entscheiden

Strafbefehl Einspruch: Zwei Wochen, die über Ihre Vorstrafe entscheiden

Der Umschlag ist gelb, das Datum darauf handschriftlich eingetragen. Darin liegt ein Strafbefehl des Amtsgerichts: 60 Tagessätze, dazu vielleicht ein Fahrverbot. Eine Verhandlung hat es nie gegeben, oft nicht einmal eine Vernehmung. Die Frage, die sich jetzt stellt, ist einfach und dringend: Zahlen und abhaken oder Einspruch einlegen?

Die Antwort hängt von Details ab, die im Strafbefehl selbst nicht stehen: Was steht in der Ermittlungsakte? Wie wurde Ihr Einkommen geschätzt? Welche Folgen hat die Verurteilung für Führerschein, Beruf oder Waffenbesitzkarte? Nur eines steht sofort fest: Sie haben ab Zustellung zwei Wochen Zeit. Danach ist der Strafbefehl ein rechtskräftiges Urteil.

Die Fachanwaltskanzlei für Strafrecht Taher prüft Strafbefehle kurzfristig und bundesweit. Rechtsanwältin Ariana Taher ist seit 2010 Strafverteidigerin, Fachanwältin für Strafrecht und hat mehr als 5.000 Mandate betreut. Unser Vorgehen beim Strafbefehl ist immer gleich: zuerst die Frist sichern, dann die Akte lesen, dann mit Ihnen entscheiden. Diskret und ohne Zeitverlust.

Das Wichtigste im Überblick

  • Frist: Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Gericht eingehen (§ 410 Abs. 1 StPO). Das Datum auf dem Umschlag zählt, nicht der Tag, an dem Sie ihn öffnen.
  • Kein Verschlechterungsverbot: Nach einem Einspruch ist das Gericht nicht an den Strafbefehl gebunden (§ 411 Abs. 4 StPO). Die Strafe kann auch höher ausfallen.
  • Rücknahme möglich: Der Einspruch kann nach Akteneinsicht zurückgenommen werden, ab Beginn der Hauptverhandlung aber nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft.
  • Beschränkung: Sie können den Einspruch auf die Rechtsfolgen oder nur auf die Tagessatzhöhe beschränken. Im zweiten Fall ist eine Entscheidung ohne Verhandlung möglich.
  • Folgen der Rechtskraft: Jeder Strafbefehl wird ins Bundeszentralregister eingetragen. Ins Führungszeugnis kommt er in der Regel erst ab 91 Tagessätzen oder wenn schon eine Eintragung besteht.

Was ein Strafbefehl ist und warum er so schnell kommt

Mit einem Strafbefehl verurteilt das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft, ohne mündliche Verhandlung (§§ 407 bis 412 StPO). Das Verfahren ist nur bei Vergehen zulässig, also bei Taten mit einer Mindeststrafe unter einem Jahr. Typische Fälle sind Trunkenheitsfahrten, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Diebstahl, Betrug, Beleidigung, Körperverletzung oder kleinere Delikte aus dem Betäubungsmittelrecht.

Der Strafbefehl darf Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung und die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperre von bis zu zwei Jahren festsetzen. Hat der Beschuldigte einen Verteidiger, ist auch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung möglich (§ 407 Abs. 2 StPO). Will das Gericht eine solche Freiheitsstrafe verhängen und fehlt ein Verteidiger, muss es einen bestellen (§ 408b StPO).

Für die Justiz ist der Strafbefehl ein effizientes Instrument. Für Sie bedeutet er: Die Entscheidung beruht allein auf der Akte, die die Ermittler zusammengestellt haben. Ihre Sicht der Dinge, Ihre Einkommensverhältnisse und mögliche Entlastungspunkte kommen häufig gar nicht vor. Besonders häufig sind Strafbefehle im Verkehrsstrafrecht, wo es neben der Geldstrafe oft um den Führerschein geht.

Die Einspruchsfrist nach § 410 StPO: So rechnen Sie richtig

Die Frist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung. Den Zustellungstag erkennen Sie am Datum, das der Zusteller auf dem Umschlag vermerkt hat. Dieser Tag wird nicht mitgezählt. Die Frist endet mit Ablauf des Tages, der zwei Wochen später dieselbe Bezeichnung trägt. Wird der Strafbefehl an einem Dienstag zugestellt, endet die Frist am Dienstag zwei Wochen später um 24 Uhr. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag (§ 43 StPO).

Zustellung während Urlaub oder Krankenhausaufenthalt

Die Frist läuft auch dann, wenn Sie den Brief gar nicht in der Hand hatten. Wirft der Zusteller den Strafbefehl in Ihren Briefkasten, weil niemand öffnet, gilt er mit diesem Tag als zugestellt. Wer zwei Wochen verreist ist, kann deshalb bei der Rückkehr eine abgelaufene Frist vorfinden. Bewahren Sie den Umschlag unbedingt auf: Er ist das wichtigste Beweismittel für den Fristbeginn.

Form: Was als Einspruch zählt

Der Einspruch ist schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht einzulegen, das den Strafbefehl erlassen hat. Entscheidend ist der Eingang bei Gericht, nicht das Datum des Poststempels. Eine einfache E-Mail genügt nicht. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Das ist wichtig, denn so lässt sich die Frist sichern, ohne sich inhaltlich festzulegen. Ein Anruf bei Gericht oder Staatsanwaltschaft ersetzt den Einspruch nicht.

Frist verpasst: Wiedereinsetzung nach §§ 44, 45 StPO

Wer die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt hat, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§ 44 StPO). Typische Konstellationen sind eine längere Abwesenheit, etwa Urlaub oder ein Krankenhausaufenthalt, während der Brief im Briefkasten lag, oder ein Einspruchsschreiben, das auf dem Postweg verloren ging. Fehlt im Strafbefehl die Belehrung über Frist und Form des Einspruchs, spricht das regelmäßig gegen ein Verschulden.

Der Antrag muss binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden, also in der Regel eine Woche nach dem Tag, an dem Sie den Strafbefehl tatsächlich vorfinden (§ 45 StPO). Die Gründe müssen glaubhaft gemacht werden, etwa durch Buchungsbestätigungen oder Bescheinigungen. Gleichzeitig ist der Einspruch nachzuholen. Wer hier zögert, verliert auch diese zweite Chance. Ob der Antrag Erfolg hat, hängt stark vom Einzelfall ab.

Wann sich ein Einspruch gegen den Strafbefehl lohnt

Ob ein Einspruch sinnvoll ist, lässt sich seriös erst nach Akteneinsicht beantworten. In der Praxis erleben wir häufig, dass Strafbefehle an Punkten angreifbar sind, die der Betroffene selbst nicht erkennen kann. Die wichtigsten Konstellationen:

  • Schwache Beweislage: Die Akte trägt den Vorwurf nicht, Zeugenaussagen widersprechen sich oder ein Beweismittel ist nicht verwertbar. Dann kommt ein Freispruch oder eine Einstellung in Betracht.
  • Einstellung noch erreichbar: Auch nach einem Einspruch kann das Verfahren nach § 153 oder § 153a StPO eingestellt werden. Eine Einstellung gegen Geldauflage ist keine Vorstrafe.
  • Geschätztes Einkommen zu hoch: Fehlen Angaben zum Einkommen, wird es geschätzt. Das führt oft zu überhöhten Tagessätzen.
  • Schwelle von 90 Tagessätzen: Liegt die Strafe knapp darüber, entscheidet eine Reduzierung darüber, ob die Verurteilung im Führungszeugnis erscheint.
  • Nebenfolgen: Führerschein, Beamtenstatus, Waffenerlaubnis oder Berufszulassung können mehr wiegen als die Geldstrafe selbst.

Nebenfolgen, die im Strafbefehl nicht stehen

Gerade die mittelbaren Folgen werden unterschätzt. Wer als Jäger oder Sportschütze wegen einer vorsätzlichen Tat zu mindestens 60 Tagessätzen verurteilt wird, gilt nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG in der Regel als waffenrechtlich unzuverlässig. Für Beamte sieht § 24 BeamtStG die Beendigung des Beamtenverhältnisses vor, wenn sie wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt werden. Genau diese Strafe kann ein Strafbefehl festsetzen, und auch unterhalb dieser Grenze droht ein Disziplinarverfahren. Bei Ärzten, Apothekern, Anwälten und anderen Berufen mit Aufsicht kann der Strafbefehl ein berufsrechtliches Verfahren auslösen. Diese Folgen lassen sich nach Rechtskraft kaum noch beeinflussen.

Führerschein: Fahrverbot und Entziehung im Strafbefehl

Bei Verkehrsdelikten entscheidet oft nicht die Geldstrafe, sondern der Führerschein. Ein Fahrverbot dauert höchstens sechs Monate, danach erhalten Sie den Führerschein zurück. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist einschneidender: Sie müssen nach Ablauf der Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis beantragen, unter Umständen verbunden mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Ob der Strafbefehl zu Recht eine Entziehung statt eines Fahrverbots festsetzt, ist eine der häufigsten Fragen bei der Prüfung. Umgekehrt kann ein Einspruch hier auch Zeit kosten: Die Sperrfrist beginnt erst mit Rechtskraft zu laufen. Wurde der Führerschein bereits vorläufig entzogen, wird diese Zeit zwar auf die Mindestsperre angerechnet, eine lange Hauptverhandlungsphase kann die Zeit ohne Fahrerlaubnis aber insgesamt verlängern. Das muss vor dem Einspruch mitbedacht werden.

Die Risiken: Kein Schutz vor einer höheren Strafe

Anders als bei Berufung oder Revision gilt beim Einspruch gegen einen Strafbefehl kein Verschlechterungsverbot. § 411 Abs. 4 StPO stellt klar: Das Gericht ist in der Hauptverhandlung nicht an den Strafbefehl gebunden. Ergibt die Beweisaufnahme eine schwerere Schuld oder zeigt sich, dass Ihr Einkommen höher ist als geschätzt, kann die Strafe steigen. In seltenen Fällen kommen weitere Tatvorwürfe hinzu.

Weitere Punkte gehören in die Abwägung: Die Hauptverhandlung ist öffentlich. Sie verursacht zusätzliche Kosten, die im Fall einer Verurteilung Sie tragen. Und wer zur Hauptverhandlung nicht erscheint und auch nicht durch einen bevollmächtigten Verteidiger vertreten wird, riskiert, dass der Einspruch ohne Verhandlung verworfen wird (§ 412 StPO). Dann wird der Strafbefehl rechtskräftig, als hätte es den Einspruch nie gegeben.

Ein Verteidiger mit schriftlicher Vollmacht darf Sie in der Hauptverhandlung vertreten (§ 411 Abs. 2 StPO). Sie müssen also nicht zwingend selbst erscheinen, es sei denn, das Gericht ordnet Ihr persönliches Erscheinen an.

Einspruch beschränken: Nur Rechtsfolgen oder Tagessatzhöhe angreifen

Nach § 410 Abs. 2 StPO kann der Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Das ist sinnvoll, wenn der Vorwurf selbst nicht bestritten werden soll, die Strafe aber zu hoch ist. Dann steht nur noch die Rechtsfolge zur Verhandlung, also etwa die Zahl der Tagessätze oder das Fahrverbot.

Einen Sonderfall bildet die Beschränkung auf die Tagessatzhöhe. Die Höhe eines Tagessatzes richtet sich nach Ihrem Nettoeinkommen pro Tag und liegt zwischen einem und 30.000 Euro (§ 40 StGB). Hier kann das Gericht nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden, wenn Sie, Ihr Verteidiger und die Staatsanwaltschaft zustimmen. In diesem Beschlussverfahren darf das Gericht nicht zu Ihrem Nachteil vom Strafbefehl abweichen. Wer mit Einkommensnachweisen belegt, dass die Schätzung zu hoch war, kann so ohne Risiko einer Verschlechterung eine spürbare Reduzierung erreichen.

Einspruch zurücknehmen: Bis wann das geht

Der Einspruch kann bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden (§ 411 Abs. 3 StPO). Nach Beginn der Hauptverhandlung ist dafür allerdings die Zustimmung der Staatsanwaltschaft nötig. Vorher ist die Rücknahme ohne Zustimmung möglich.

Diese Regel macht eine bewährte Vorgehensweise möglich: Die Verteidigung legt fristwahrend Einspruch ein, beantragt Akteneinsicht und prüft die Beweislage. Zeigt die Akte, dass ein Einspruch keine Aussicht hat oder das Risiko einer höheren Strafe überwiegt, wird er rechtzeitig zurückgenommen. Der Strafbefehl gilt dann so, wie er erlassen wurde. Zeigt die Akte Schwächen, wird die Verteidigung ausgebaut. Einen Überblick über die weiteren Schritte bis zur Verhandlung gibt unsere Seite zum Verfahrensablauf.

Was passiert, wenn der Strafbefehl rechtskräftig wird

Ohne Einspruch steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Die Geldstrafe wird vollstreckt, Fahrverbot oder Sperrfrist beginnen zu laufen. Wer die Geldstrafe nicht zahlen kann, sollte früh Ratenzahlung beantragen, denn sonst droht Ersatzfreiheitsstrafe.

Bundeszentralregister und Führungszeugnis

Jeder rechtskräftige Strafbefehl wird ins Bundeszentralregister eingetragen, auch eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Das Register sehen aber nur Gerichte, Staatsanwaltschaften und bestimmte Behörden. Für Arbeitgeber relevant ist das Führungszeugnis. Nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG wird eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen dort nicht aufgenommen, wenn keine weitere Strafe im Register eingetragen ist. Ab 91 Tagessätzen oder bei einer weiteren Eintragung erscheint die Verurteilung dagegen. Ausnahmen gelten für bestimmte Sexualdelikte, die unabhängig von der Höhe aufgenommen werden.

Die Eintragung im Register wird erst nach Ablauf einer Tilgungsfrist gelöscht, bei einer einzelnen Geldstrafe bis 90 Tagessätze in der Regel nach fünf Jahren. Bis dahin kann sie in späteren Verfahren strafschärfend berücksichtigt werden. Auch deshalb lohnt der genaue Blick auf die Zahl der Tagessätze, bevor die Frist abläuft.

Ihr Fahrplan in den nächsten 14 Tagen

  • Tag 1: Zustelldatum auf dem Umschlag notieren, Fristende ausrechnen, Umschlag und Strafbefehl aufbewahren.
  • Tag 1 bis 3: Verteidigung beauftragen. Keine Erklärungen gegenüber Gericht, Staatsanwaltschaft oder Polizei abgeben.
  • Vor Fristende: Fristwahrenden Einspruch einlegen lassen und Akteneinsicht beantragen.
  • Nach Akteneinsicht: Gemeinsam entscheiden: voller Einspruch, Beschränkung auf Rechtsfolgen oder Tagessatzhöhe, Einstellung anstreben oder Rücknahme.
  • Einkommensnachweise sammeln: Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheid, Unterhaltspflichten. Sie sind die Grundlage für eine Korrektur der Tagessatzhöhe.

Welche Chancen im Einzelfall bestehen, hängt stark vom Delikt ab. Mehr zu typischen Vorwürfen wie Diebstahl, Betrug oder Körperverletzung finden Sie im Bereich allgemeines Strafrecht, weitere Ratgeber zu den einzelnen Stationen des Strafverfahrens in unserem Strafrecht-Blog.

Strafbefehl erhalten? Jetzt Frist sichern und prüfen lassen

Zwei Wochen sind schnell vorbei, und nach Ablauf der Frist lässt sich an Strafe, Führungszeugnis und Nebenfolgen kaum noch etwas ändern. Rechtsanwältin Ariana Taher und unser Team legen fristwahrend Einspruch ein, fordern die Akte an und besprechen mit Ihnen offen, ob sich der Weg lohnt oder ob eine Rücknahme klüger ist. Senden Sie uns Ihren Strafbefehl noch heute über die Online-Mandatsaufnahme. Wir melden uns kurzfristig und diskret.

Häufig gestellte Fragen

Nein. Das Gesetz verlangt keine Begründung. Ein einfaches Schreiben, in dem Sie gegen den Strafbefehl mit Aktenzeichen Einspruch einlegen, genügt. Eine inhaltliche Begründung sollte erst nach Akteneinsicht erfolgen, am besten durch Ihre Verteidigung.

Eine einfache E-Mail reicht nicht aus, weil sie die Schriftform nicht erfüllt. Sicher ist ein unterschriebenes Schreiben, das rechtzeitig beim Gericht eingeht, oder der persönliche Einspruch zu Protokoll der Geschäftsstelle. Verteidiger reichen Schriftsätze auf elektronischem Weg ein. Verlassen Sie sich nie auf eine E-Mail.

Ja. Beim Einspruch gegen einen Strafbefehl gilt kein Verschlechterungsverbot, das Gericht ist nach § 411 Abs. 4 StPO nicht an den Strafbefehl gebunden. Das Risiko lässt sich aber steuern: durch Akteneinsicht vor der Entscheidung, eine rechtzeitige Rücknahme oder eine Beschränkung auf die Tagessatzhöhe im Beschlussverfahren.

Wird der Einspruch zurückgenommen oder endet die Hauptverhandlung mit einer Verurteilung, tragen Sie die Verfahrenskosten. Durch die Hauptverhandlung entstehen zusätzliche Gerichtskosten und gegebenenfalls Auslagen für Zeugen oder Gutachter. Bei einem Freispruch trägt die Staatskasse die Kosten einschließlich Ihrer notwendigen Auslagen im gesetzlichen Umfang.

Rechtlich ist jede rechtskräftige Verurteilung eine Vorstrafe und steht im Bundeszentralregister. Im Führungszeugnis erscheint eine Geldstrafe bis 90 Tagessätze aber in der Regel nicht, wenn es die erste Eintragung ist. Sie dürfen sich dann gegenüber Arbeitgebern grundsätzlich als nicht vorbestraft bezeichnen. Für bestimmte Sexualdelikte gilt das nicht.

Erscheinen Sie ohne genügende Entschuldigung nicht und sind auch nicht durch einen Verteidiger mit Vollmacht vertreten, verwirft das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung (§ 412 StPO). Der Strafbefehl wird dann rechtskräftig. Mit einer schriftlichen Vertretungsvollmacht kann Ihr Verteidiger an Ihrer Stelle auftreten, sofern das Gericht Ihr persönliches Erscheinen nicht angeordnet hat.

Ja. Auch nach einem Einspruch sind Einstellungen nach § 153 oder § 153a StPO möglich, wenn Gericht und Staatsanwaltschaft zustimmen. In der Praxis wird eine Einstellung gegen Geldauflage häufig vor oder in der Hauptverhandlung erreicht. Das Ergebnis ist keine Vorstrafe und kein Eintrag im Bundeszentralregister.

Der Tagessatz entspricht in der Regel dem Nettoeinkommen, das Sie durchschnittlich an einem Tag haben, also etwa dem Monatsnetto geteilt durch 30. Unterhaltspflichten und besondere Belastungen können ihn mindern. Fehlen Angaben, schätzt das Gericht das Einkommen. Diese Schätzungen fallen oft zu hoch aus.

Sie können bei der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde Ratenzahlung oder eine Stundung beantragen. Legen Sie dazu Nachweise über Einkommen und laufende Belastungen vor. Wichtig ist, nicht einfach untätig zu bleiben. Bei Nichtzahlung droht eine Ersatzfreiheitsstrafe.

Nur eine Verteidigerin erhält vollständige Akteneinsicht und kann einschätzen, ob der Vorwurf trägt und wie hoch das Risiko einer Hauptverhandlung ist. Sie kennt die Wege, die Laien selten nutzen, etwa die Beschränkung auf die Tagessatzhöhe oder eine Einstellung gegen Auflage. Außerdem kann sie Sie in der Hauptverhandlung vertreten. Weil die Frist nur zwei Wochen beträgt, lohnt sich die Beauftragung vor allem sofort nach Zustellung.

Rechtsanwältin Taher - Hamburg

Autorin

Ariana Taher

Fachanwältin für Strafrecht, Kanzlei Taher, Ballindamm 39, 20095 Hamburg. Verteidigt seit über 14 Jahren bundesweit in Wirtschafts-, Steuer- und allgemeinem Strafrecht. Interviews unter anderem bei NDR, MoPo, BILD und Focus.

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