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Untreue durch Abdeckungsrechnungen im Verein

Untreue durch Abdeckungsrechnungen im Verein – ein erhebliches Haftungs- und Strafbarkeitsrisiko

Gerade in Vereinen, Verbänden und gemeinnützigen Organisationen wird das Risiko von Untreue häufig unterschätzt. Der Einsatz sogenannter Abdeckungsrechnungen kann jedoch schnell zu strafrechtlichen Ermittlungen gegen Vorstände, Schatzmeister oder Geschäftsführer führen.

Was sind Abdeckungsrechnungen im Vereinskontext?

Im Vereinsbereich werden Abdeckungsrechnungen oft genutzt, um:

  • Ausgaben zu verschleiern, die nicht satzungsgemäß sind,
  • fehlende Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu umgehen,
  • private oder vereinsfremde Kosten über den Verein abzurechnen,
  • Budgetüberschreitungen „nachträglich zu legitimieren“,
  • Zuwendungen oder Vorteile einzelner Personen zu verdecken.

Typisch sind Rechnungen über angebliche Beratungs-, Veranstaltungs- oder Werbeleistungen, die entweder gar nicht oder nicht in dieser Form erbracht wurden.

Warum ist das strafrechtlich relevant?

Vorstandsmitglieder und andere Verantwortliche eines Vereins unterliegen einer Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Verein (§ 266 StGB – Untreue).

Eine Untreue liegt insbesondere vor, wenn:

  • Vereinsmittel zweckwidrig verwendet werden,
  • Zahlungen auf Grundlage inhaltlich falscher Rechnungen erfolgen,
  • Kontrollmechanismen bewusst umgangen werden,
  • der Verein finanziell geschädigt wird – bereits durch unnötige oder unzulässige Ausgaben.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die handelnden Personen persönlich Geld erhalten haben. Schon das bewusste Veranlassen oder Genehmigen einer Abdeckungsrechnung kann den Tatbestand erfüllen.

Besondere Risiken für gemeinnützige Vereine

Bei gemeinnützigen Vereinen verschärft sich die Lage zusätzlich:

  • Gefahr des Verlusts der Gemeinnützigkeit,
  • Rückforderung von Steuervorteilen,
  • persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern,
  • strafrechtliche Ermittlungen wegen Untreue, ggf. auch Steuerstraftaten.

Der Hinweis „Das war schon immer so“ oder „Alle im Vorstand wussten davon“ schützt nicht vor Strafbarkeit.

Häufige Irrtümer von Vereinsverantwortlichen

„Wir wollten dem Verein doch nur helfen.“

„Es gab keinen persönlichen Vorteil.“

„Das Geld wurde ja für Vereinszwecke genutzt.“

Diese Argumente greifen strafrechtlich regelmäßig nicht. Maßgeblich ist, ob die Mittelverwendung rechtmäßig, transparent und satzungskonform war.

Frühzeitige Verteidigung ist entscheidend

Ermittlungsverfahren wegen Untreue im Verein beginnen oft mit:

  • anonymen Anzeigen,
  • internen Konflikten,
  • Prüfungen durch Finanzamt oder Kassenprüfer,
  • Hinweisen ehemaliger Vorstandsmitglieder.

In dieser Phase werden häufig schwere Fehler gemacht, insbesondere durch unbedachte Aussagen gegenüber Polizei oder Finanzbehörden.

Fazit:

Abdeckungsrechnungen sind im Vereinsrecht kein Kavaliersdelikt. Vorstände und Verantwortliche sollten sich der strafrechtlichen Tragweite bewusst sein und bei ersten Anzeichen eines Ermittlungsverfahrens frühzeitig anwaltlichen Rat einholen.

Rechtsanwältin Taher - Hamburg

Autorin

Ariana Taher

Fachanwältin für Strafrecht, Kanzlei Taher, Ballindamm 39, 20095 Hamburg. Verteidigt seit über 14 Jahren bundesweit in Wirtschafts-, Steuer- und allgemeinem Strafrecht. Interviews unter anderem bei NDR, MoPo, BILD und Focus.

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