Die Kapitalerträge aus dem geerbten Depot im Ausland tauchen seit Jahren in keiner Steuererklärung auf. Oder der Buchhalter meldet, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen der letzten Monate zu niedrig waren, und nicht nur aus Versehen. Seit Juli 2026 kommt eine weitere Sorge hinzu: Die Bundesregierung will die strafbefreiende Selbstanzeige in ihrer heutigen Form abschaffen. Viele Betroffene fragen sich jetzt: „Soll ich mich noch offenbaren, und wenn ja, wie, ohne alles schlimmer zu machen?“
Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung nach § 371 AO ist nach geltendem Recht weiterhin einer der wenigen Wege, sich von einer bereits begangenen Straftat vollständig zu lösen. Sie verzeiht aber keine Fehler. Eine unvollständige oder zu späte Selbstanzeige bewirkt keine Straffreiheit, liefert der Steuerfahndung aber ein Geständnis. Ob sie gelingt, entscheidet sich deshalb vor der Abgabe.
Unsere Fachanwaltskanzlei für Strafrecht begleitet Selbstanzeigen von der ersten Risikoeinschätzung bis zur Einstellung des Verfahrens. Rechtsanwältin Ariana Taher ist seit 2010 zugelassen, Fachanwältin für Strafrecht und hat mehr als 5.000 Mandate bearbeitet, auch Verfahren unter öffentlicher Beobachtung. Wir prüfen zuerst, ob ein Sperrgrund droht, stimmen die Zahlen eng mit Ihrem Steuerberater ab und begleiten Sie diskret durch das anschließende Strafverfahren, das auch nach einer wirksamen Selbstanzeige zunächst eingeleitet wird.
Das Wichtigste im Überblick
- Geltendes Recht: Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO gilt unverändert. Der Aktionsplan der Bundesregierung vom 16. Juli 2026 ist bislang eine politische Ankündigung, kein Gesetz.
- Vollständigkeit: Die Selbstanzeige muss alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart umfassen, mindestens die der letzten zehn Kalenderjahre.
- Sperrgründe: Nach Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, nach Einleitung eines Strafverfahrens, beim Erscheinen eines Prüfers oder nach Tatentdeckung ist es zu spät.
- 25.000-Euro-Grenze: Liegt die Hinterziehung über 25.000 Euro je Tat, gibt es keine Straffreiheit, sondern nur ein Absehen von Verfolgung nach § 398a AO gegen einen Zuschlag von 10 bis 20 Prozent.
- Nachzahlung als Bedingung: Steuern und Hinterziehungszinsen von 0,5 Prozent pro Monat müssen fristgerecht bezahlt werden, sonst entfällt die Straffreiheit.
Was bewirkt eine Selbstanzeige nach § 371 AO?
Steuerhinterziehung nach § 370 AO wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, in besonders schweren Fällen mit sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Die Selbstanzeige ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund: Wer seine Angaben vollständig berichtigt, bevor ein Sperrgrund eingreift, und die hinterzogenen Beträge nachzahlt, wird wegen dieser Taten nicht bestraft. Es gibt keine Vorstrafe und keinen Eintrag im Bundeszentralregister.
Steuerlich ändert die Selbstanzeige nichts zu Ihren Gunsten. Die Steuern werden nachträglich festgesetzt, bei Hinterziehung gilt eine Festsetzungsfrist von zehn Jahren. Hinzu kommen Hinterziehungszinsen. Die Selbstanzeige schützt also vor Strafe, nicht vor der Zahlung.
Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige
Das Vollständigkeitsgebot
Seit 2011 gibt es keine Teilselbstanzeige mehr, außerhalb der unten beschriebenen Ausnahme für Voranmeldungen. Wer sich offenbart, muss alle unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben zu einer Steuerart berichtigen. Wer etwa Kapitalerträge aus einem Auslandsdepot nachmeldet, aber Mieteinnahmen aus derselben Einkommensteuer weglässt, erreicht für keinen der Sachverhalte Straffreiheit. Unschädlich sind nur geringfügige Abweichungen, der Bundesgerichtshof hat dafür eine Größenordnung von rund 5 Prozent genannt. Bewusst verlassen sollte sich darauf niemand.
Der Berichtigungsverbund: zehn Kalenderjahre
Die Berichtigung muss alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart umfassen, mindestens aber alle Taten innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre. Dieser Zeitraum ist bewusst länger als die strafrechtliche Verfolgungsverjährung von regelmäßig fünf Jahren. Maßgeblich ist, wann die jeweilige Erklärung abgegeben wurde oder hätte abgegeben werden müssen. Fehlen Unterlagen, etwa zu lange zurückliegenden Auslandserträgen, darf geschätzt werden. Die Schätzung muss aber nachvollziehbar und eher großzügig ausfallen. Eine zu knappe Schätzung macht die Selbstanzeige unvollständig.
Rechtzeitige Nachzahlung
Straffreiheit tritt nach § 371 Abs. 3 AO nur ein, wenn die zu Ihren Gunsten hinterzogenen Steuern und die Hinterziehungszinsen innerhalb der von der Behörde gesetzten angemessenen Frist bezahlt werden. Wer die Selbstanzeige abgibt, ohne die Finanzierung zu klären, gefährdet das gesamte Vorhaben. Bei Geschäftsführern kommt es darauf an, ob die Steuern ihnen persönlich zugutekamen oder allein der Gesellschaft. Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig und sollte vorab geklärt werden.
Sperrgründe nach § 371 Abs. 2 AO: Wann es zu spät ist
Die Selbstanzeige soll dem Staat bislang unbekannte Steuerquellen erschließen. Sobald die Behörden selbst tätig werden, ist sie deshalb ausgeschlossen. Die wichtigsten Sperrgründe:
- Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung (§ 196 AO): Die Sperre tritt schon mit der Bekanntgabe ein, nicht erst mit dem Prüfungsbeginn. Sie ist auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung beschränkt. Für andere Steuerarten oder Jahre bleibt eine Selbstanzeige möglich.
- Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens: Weil die Selbstanzeige alle Taten einer Steuerart umfassen muss, kann ein Verfahren wegen eines einzigen Jahres die Selbstanzeige für die gesamte Steuerart blockieren.
- Erscheinen eines Amtsträgers: Das gilt für Außenprüfer, für Steuerfahnder und für Prüfer bei einer Umsatzsteuer-Nachschau, Lohnsteuer-Nachschau oder vergleichbaren Nachschauen.
- Tatentdeckung (Nr. 2): Die Tat war ganz oder teilweise entdeckt, und der Täter wusste das oder musste bei verständiger Würdigung damit rechnen. Das kann schon der Fall sein, wenn die Behörden Kontrollmitteilungen oder angekaufte Daten ausgewertet haben.
- Mehr als 25.000 Euro je Tat (Nr. 3) oder besonders schwerer Fall (Nr. 4): Hier bleibt nur der Weg über § 398a AO.
Der Sperrgrund der Tatentdeckung ist in der Praxis der gefährlichste, weil er sich von außen kaum erkennen lässt. Berichte über angekaufte Datenträger, Auskunftsersuchen an Banken oder Ermittlungen gegen Geschäftspartner sind Warnsignale. Wer solche Anzeichen wahrnimmt, sollte nicht mehr abwarten, sondern sofort handeln.
Über 25.000 Euro: Absehen von Verfolgung nach § 398a AO
Übersteigt die Steuerverkürzung 25.000 Euro je Tat, führt eine ansonsten wirksame Selbstanzeige nicht zur Straffreiheit. Die Strafverfolgungsbehörde sieht aber von der Verfolgung ab, wenn neben Steuern und Zinsen ein zusätzlicher Geldbetrag an die Staatskasse gezahlt wird. Dieser Zuschlag beträgt nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO:
- 10 Prozent der hinterzogenen Steuer bei einem Hinterziehungsbetrag bis 100.000 Euro,
- 15 Prozent bei mehr als 100.000 Euro bis 1.000.000 Euro,
- 20 Prozent bei mehr als 1.000.000 Euro.
Die Grenze gilt für jede Tat einzeln, also für jede Steuerart und jeden Veranlagungszeitraum gesondert. Bei der Bemessung des Zuschlags gilt das Kompensationsverbot: Nachträglich geltend gemachte Werbungskosten oder Vorsteuern mindern die Bemessungsgrundlage nicht. Der Zuschlag wird nicht erstattet, auch wenn sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen fehlten. Er kann dann allenfalls auf eine Geldstrafe angerechnet werden. Das Ergebnis ist dennoch attraktiv: Das Verfahren wird eingestellt, es gibt keine Verurteilung.
Nachzahlung und Hinterziehungszinsen (§ 235 AO)
Hinterzogene Steuern werden nach § 235 AO verzinst. Der Zinssatz beträgt nach § 238 Abs. 1 AO weiterhin 0,5 Prozent für jeden vollen Monat, also 6 Prozent im Jahr. Für die allgemeinen Nachzahlungszinsen gilt nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2021 und der anschließenden Gesetzesänderung ein deutlich niedrigerer Satz. Den Satz für Hinterziehungszinsen hat der Gesetzgeber nicht gesenkt. Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung und endet mit der Zahlung. Bereits festgesetzte Nachzahlungszinsen nach § 233a AO werden angerechnet.
Bei einer Hinterziehung über zehn Jahre kommen so erhebliche Beträge zusammen. Eine realistische Berechnung von Steuer, Zinsen und gegebenenfalls Zuschlag gehört deshalb an den Anfang jeder Planung, nicht an das Ende.
Selbstanzeige oder Berichtigung nach § 153 AO?
Nicht jede Korrektur ist eine Selbstanzeige. Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich, dass eine abgegebene Erklärung unrichtig ist, muss er dies nach § 153 AO unverzüglich anzeigen und berichtigen. Diese Berichtigung setzt voraus, dass er bei Abgabe der Erklärung nicht vorsätzlich gehandelt hat. Sie unterliegt weder dem Vollständigkeitsgebot noch den Sperrgründen des § 371 AO.
Die Abgrenzung ist heikel. Wer eine Korrektur als schlichte Berichtigung deklariert, obwohl er die Unrichtigkeit schon bei Abgabe zumindest für möglich hielt, verschenkt die Schutzwirkung einer Selbstanzeige. Umgekehrt kann eine unnötig als Selbstanzeige bezeichnete Korrektur ein Ermittlungsverfahren auslösen. Wer eine erkannte Unrichtigkeit gar nicht berichtigt, begeht eine neue Steuerhinterziehung durch Unterlassen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann ein funktionierendes innerbetriebliches Kontrollsystem ein Indiz gegen Vorsatz sein. Für Unternehmen lohnt es sich, dieses System zu dokumentieren. War nur Leichtfertigkeit im Spiel, kommt zudem die bußgeldbefreiende Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO in Betracht, die erst mit Bekanntgabe eines Straf- oder Bußgeldverfahrens gesperrt ist.
Umsatzsteuervoranmeldungen: Die Teilselbstanzeige nach § 371 Abs. 2a AO
Für Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen macht das Gesetz eine wichtige Ausnahme. Hier tritt Straffreiheit in dem Umfang ein, in dem berichtigt wird. Eine Teilselbstanzeige ist also möglich, und die 25.000-Euro-Grenze gilt nicht. Wird die Tat gerade durch die berichtigte oder nachgeholte Voranmeldung entdeckt, sperrt das nicht. Auch die fristgerechte Zahlung der Zinsen ist in diesen Fällen keine Bedingung für die Straffreiheit.
Die Ausnahme gilt ausdrücklich nicht für die Umsatzsteuerjahreserklärung. Wer im Jahresabschluss erkennt, dass Umsätze fehlen, muss die Jahreserklärung vollständig korrigieren. Seit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2025 (1 StR 387/25) sind Voranmeldungen und Jahreserklärung zudem eigenständige prozessuale Taten. Für die Selbstanzeige heißt das: Jede betroffene Erklärung muss sauber und nachvollziehbar berichtigt werden, eine pauschale Korrektur über die Jahreserklärung reicht nicht aus, um alle Risiken abzudecken. Mehr zu diesem Bereich lesen Sie auf unserer Seite zum Steuerstrafrecht.
Risiken der gestuften Selbstanzeige
Oft drängt die Zeit, etwa weil eine Prüfung droht, aber die Unterlagen noch nicht vollständig vorliegen. Dann wird häufig eine gestufte Selbstanzeige erwogen: Zuerst geht eine Erklärung mit geschätzten Zahlen an das Finanzamt, die genauen Werte folgen später. Dieses Vorgehen ist zulässig, aber riskant.
Wirksam ist nur die erste Stufe, und nur, wenn sie für sich genommen bereits alle Taten mit ausreichend hohen Schätzungen erfasst. Eine bloße Ankündigung, man werde die Zahlen nachreichen, ist keine Selbstanzeige. Zwischen den Stufen kann ein Sperrgrund eintreten, etwa weil das Finanzamt nach Eingang der ersten Stufe ein Strafverfahren einleitet. Fällt die spätere Konkretisierung höher aus als die Schätzung, ist die erste Stufe möglicherweise unvollständig gewesen. Unser Rat: Schätzen Sie mit deutlichem Sicherheitszuschlag und reichen Sie die Konkretisierung zügig nach.
Typische Fehler bei der Selbstanzeige
In der Praxis erleben wir häufig, dass Selbstanzeigen nicht an der Rechtslage scheitern, sondern an vermeidbaren Details:
- Unvollständige Erfassung: Ein zweites Auslandskonto, eine vergessene Mieteinnahme oder ein weiteres Veranlagungsjahr im Zehnjahreszeitraum machen die ganze Selbstanzeige unwirksam.
- Ehegatten vergessen: Bei Zusammenveranlagung wirkt die Selbstanzeige nur für den, der sie abgibt. Beide sollten unterschreiben.
- Mittäter nicht abgestimmt: Geben Mitgesellschafter oder Geschäftsführer getrennt Selbstanzeigen ab, kann die erste Anzeige für die anderen einen Sperrgrund durch Tatentdeckung auslösen.
- Zahlung nicht gesichert: Wer die gesetzte Frist nicht einhält, verliert die Straffreiheit endgültig.
- Falsche Stelle, falsche Form: Die Selbstanzeige gehört an das zuständige Finanzamt, schriftlich und nachweisbar.
- Zu spätes Handeln: Wer die Prüfungsanordnung erst abwartet, hat für den Prüfungszeitraum keine Wahl mehr.
Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater
Eine Selbstanzeige ist Teamarbeit. Der Steuerberater kennt die Zahlen, rekonstruiert Besteuerungsgrundlagen und erstellt die berichtigten Erklärungen. Die Strafverteidigung prüft Sperrgründe, bewertet das Vorsatzrisiko, formuliert die Anzeige so, dass sie kein unnötiges Material für weitere Vorwürfe liefert, und übernimmt die Kommunikation mit der Bußgeld- und Strafsachenstelle. Nach Eingang einer Selbstanzeige wird regelmäßig ein Strafverfahren eingeleitet, um die Wirksamkeit zu prüfen. Wie ein solches Verfahren abläuft, zeigt unsere Übersicht zum Ablauf eines Strafverfahrens.
Für Unternehmen kommt hinzu: Betrifft die Hinterziehung die Gesellschaft, drohen auch Folgen nach §§ 30, 130 OWiG und haftungsrechtliche Ansprüche gegen die Geschäftsführung. Hier greifen Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht ineinander. Zudem genießt die Kommunikation mit der Verteidigung einen stärkeren Schutz vor Beschlagnahme als Buchhaltungsunterlagen beim Steuerberater.
Aktionsplan 2026: Was die geplante Abschaffung bedeutet
Am 16. Juli 2026 haben das Bundesfinanzministerium und das Bundesjustizministerium einen Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität vorgestellt. Danach soll die strafbefreiende Selbstanzeige in ihrer heutigen Form abgeschafft werden. Wie eine Neuregelung aussehen soll, etwa ob die Selbstanzeige künftig oberhalb bestimmter Beträge nur noch strafmildernd wirkt, ist offen. Nach unserem Kenntnisstand liegt im September 2026 noch kein ausformulierter Gesetzentwurf vor.
Bis zu einer Gesetzesänderung gilt § 371 AO unverändert. Für Betroffene bedeutet das zweierlei: Wer eine Selbstanzeige erwägt, hat derzeit noch die Möglichkeit vollständiger Straffreiheit. Zugleich sollte der Zeitdruck nicht zu einer übereilten, fehlerhaften Selbstanzeige führen. Eine gut vorbereitete Selbstanzeige in einigen Wochen ist besser als eine unvollständige morgen.
Selbstanzeige erwägen? Lassen Sie uns zuerst die Risiken prüfen
Eine Selbstanzeige lässt sich nicht zurücknehmen. Bevor Sie Zahlen an das Finanzamt geben, sollten Sie wissen, ob ein Sperrgrund droht, welche Beträge realistisch anfallen und wie die Anzeige formuliert sein muss. Rechtsanwältin Ariana Taher prüft Ihre Situation vertraulich, stimmt sich mit Ihrem Steuerberater ab und begleitet Sie bis zum Abschluss des Verfahrens. Nehmen Sie jetzt Kontakt mit unserer Kanzlei auf, wir melden uns kurzfristig.