Nach einer Unternehmensinsolvenz prüft die Staatsanwaltschaft fast immer, ob sich die Geschäftsleitung strafbar gemacht hat. Typische Vorwürfe sind Insolvenzverschleppung, Bankrott und das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen. Als Fachanwältin für Strafrecht verteidige ich Geschäftsführer und Unternehmer bundesweit, prüfe die Akte und entwickle eine Strategie, bevor Sie sich äußern.
Viele meiner Mandanten haben bis zuletzt um ihr Unternehmen gekämpft. Umso härter trifft sie der Vorwurf, sie hätten zu spät reagiert oder Vermögen beiseitegeschafft. Im Insolvenzstrafrecht entscheidet sich viel an der Frage, wann genau die Krise eingetreten ist und was die Geschäftsleitung zu diesem Zeitpunkt wissen konnte. Genau dort setze ich an.
Ermittlungen nach der Insolvenz: Wie das Verfahren entsteht
Ein Insolvenzstrafverfahren beginnt selten mit einer Anzeige. Es beginnt meist mit einem Formular. Nach der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) unterrichtet das Insolvenzgericht die Staatsanwaltschaft automatisch, etwa wenn das Verfahren über eine Gesellschaft eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird. Die Staatsanwaltschaft prüft dann, ob ein Anfangsverdacht vorliegt.
Die Akte des Insolvenzverwalters als Beweisquelle
Zentrale Erkenntnisquelle ist die Insolvenzakte. Das Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters enthält regelmäßig Aussagen dazu, wann Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, ob die Buchhaltung ordnungsgemäß geführt wurde und welche Zahlungen in der Krise geflossen sind. Diese Feststellungen übernehmen Ermittler häufig nahezu unverändert. Der Insolvenzverwalter verfolgt aber eigene Ziele, etwa Anfechtungs- und Haftungsansprüche zugunsten der Masse. Seine Einschätzung ist deshalb kein neutrales Sachverständigengutachten, sondern eine Arbeitsgrundlage, die ich kritisch überprüfe.
Ihre Auskünfte im Insolvenzverfahren
Als Geschäftsführer sind Sie gegenüber Gericht und Insolvenzverwalter nach § 97 InsO zur Auskunft verpflichtet. Zum Schutz vor Selbstbelastung dürfen diese Auskünfte in einem Strafverfahren nach § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO grundsätzlich nur mit Ihrer Zustimmung verwendet werden. Ob dieses Verwendungsverbot eingehalten wurde, prüfe ich bei jeder Akteneinsicht im Strafverfahren.
Erhalten Sie eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen? Sagen Sie zunächst nichts zur Sache und lassen Sie die Akte prüfen.
Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO
Der häufigste Vorwurf ist die Insolvenzverschleppung. Nach § 15a Abs. 1 InsO müssen die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Die längere Frist von acht Wochen für die Überschuldung galt nur vorübergehend bis Ende 2023.
Wer den Antrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt, wird nach § 15a Abs. 4 InsO mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bereits fahrlässiges Handeln ist nach § 15a Abs. 5 InsO strafbar, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Für Geschäftsführer bedeutet das: Auch wer die Krise nicht erkannt hat, obwohl er sie hätte erkennen müssen, kann sich strafbar machen. Vertiefende Hinweise finden Sie in meinem Beitrag zu Insolvenzverschleppung, Sozialversicherungsbeiträgen und Geschäftsführerhaftung.
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
Zahlungsunfähig ist ein Unternehmen nach § 17 Abs. 2 InsO, wenn es seine fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen kann. Die Rechtsprechung grenzt dies von einer bloßen Zahlungsstockung ab: Eine Liquiditätslücke von weniger als zehn Prozent, die sich innerhalb von drei Wochen schließen lässt, begründet in der Regel noch keine Zahlungsunfähigkeit. Überschuldung nach § 19 InsO liegt vor, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich.
Bankrott und weitere Insolvenzstraftaten nach §§ 283 bis 283d StGB
Neben der Antragspflicht prüft die Staatsanwaltschaft regelmäßig die Insolvenzstraftaten des Strafgesetzbuchs. Voraussetzung ist dort stets, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat, das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag mangels Masse abgewiesen wurde.
- Bankrott, § 283 StGB: Erfasst Handlungen in der Krise, etwa das Beiseiteschaffen von Vermögen, Verlust- oder Spekulationsgeschäfte und Buchführungsverstöße. Strafrahmen ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen nach § 283a StGB bis zu zehn Jahren. Mehr dazu in meinem Beitrag zum Bankrott nach § 283 StGB.
- Verletzung der Buchführungspflicht, § 283b StGB: Strafbar ist es, Handelsbücher nicht oder unübersichtlich zu führen oder Bilanzen nicht rechtzeitig aufzustellen. Es droht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr.
- Gläubigerbegünstigung, § 283c StGB: Wer in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit einem einzelnen Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die ihm so nicht zusteht, riskiert Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
- Schuldnerbegünstigung, § 283d StGB: Sie betrifft Dritte, die Vermögen des Schuldners mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseiteschaffen. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Gerade die Buchführung wird in der Praxis zum Einfallstor. Fehlen Jahresabschlüsse oder ist die Buchhaltung lückenhaft, stellt der Insolvenzverwalter dies im Gutachten fest, und die Staatsanwaltschaft greift es auf.
Sozialversicherungsbeiträge, Eingehungsbetrug und Untreue
In der Krise wird jeder Euro mehrfach verplant. Daraus entstehen Vorwürfe, die über das eigentliche Insolvenzstrafrecht hinausgehen.
Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, § 266a StGB
Wer als Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht abführt, macht sich nach § 266a Abs. 1 StGB strafbar. Es droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Entscheidend ist, dass die Strafbarkeit nicht davon abhängt, ob Löhne tatsächlich ausgezahlt wurden. § 266a Abs. 6 StGB eröffnet die Möglichkeit, von Strafe abzusehen, wenn der Arbeitgeber der Einzugsstelle die Beiträge spätestens bei Fälligkeit oder unverzüglich danach mitteilt und erklärt, warum er trotz ernsthaften Bemühens nicht zahlen kann.
Eingehungsbetrug und Untreue
Wer noch Waren ordert oder Aufträge annimmt, obwohl er weiß, dass er nicht wird zahlen können, sieht sich schnell dem Vorwurf des Eingehungsbetrugs nach § 263 StGB ausgesetzt. Entnahmen, Darlehen an Gesellschafter oder Zahlungen an nahestehende Unternehmen kurz vor der Insolvenz prüfen Ermittler zudem unter dem Gesichtspunkt der Untreue nach § 266 StGB. Hintergründe dazu finden Sie in meinem Beitrag zur Untreue als unternehmerischem Risiko.
Folgen: Bestellungsverbot und persönliche Haftung
Die Strafe selbst ist für viele Unternehmer nicht die schwerste Folge. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG kann nicht Geschäftsführer sein, wer wegen Insolvenzverschleppung oder einer Insolvenzstraftat nach §§ 283 bis 283d StGB verurteilt wurde, und zwar unabhängig von der Höhe der Strafe. Bei Betrug, Untreue oder § 266a StGB gilt das Verbot ab einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Das Bestellungsverbot dauert fünf Jahre ab Rechtskraft des Urteils. Wer bereits Geschäftsführer ist, verliert sein Amt kraft Gesetzes.
Hinzu kommt die zivilrechtliche Haftung. Nach § 15b InsO dürfen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nur noch Zahlungen geleistet werden, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Verbotene Zahlungen muss der Geschäftsführer der Masse persönlich erstatten. Strafverfahren und Haftungsprozess laufen oft parallel, und Feststellungen im einen Verfahren wirken in das andere hinein.
Droht Ihnen ein Verfahren, das Ihre Tätigkeit als Geschäftsführer gefährdet? Lassen Sie prüfen, ob eine Einstellung ohne Verurteilung erreichbar ist, bevor Sie Erklärungen abgeben.
Verteidigungsstrategie im Insolvenzstrafrecht
Insolvenzstrafverfahren sind Zahlenverfahren. Die Verteidigung gewinnt hier selten durch Rhetorik, sondern durch eine eigene, belegte Rekonstruktion der Krise.
Den Zeitpunkt der Krise angreifen
Staatsanwaltschaft und Insolvenzverwalter datieren den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit häufig zu früh. Ich lasse die Liquiditätslage anhand von Kontoauszügen, offenen Posten und Zahlungszusagen nachvollziehen. Verschiebt sich der Krisenzeitpunkt um wenige Wochen, entfällt oft der Vorwurf der Insolvenzverschleppung oder einzelner Bankrotthandlungen.
Fortführungsprognose und Sanierungsbemühungen
Lag eine nachvollziehbare positive Fortführungsprognose vor, fehlt es an der Überschuldung. Dokumentierte Sanierungsgespräche, Finanzierungszusagen oder Beratungen mit Steuerberatern sind wichtige Belege. War ein Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG anhängig, ruht nach § 42 Abs. 1 StaRUG die Insolvenzantragspflicht während der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache. An ihre Stelle tritt eine Anzeigepflicht gegenüber dem Restrukturierungsgericht.
Vorsatz, Fahrlässigkeit und Verfahrensabschluss
Auch die subjektive Seite ist angreifbar: Was wusste der Geschäftsführer, welche Informationen hatte er, wem durfte er vertrauen? Auf dieser Grundlage strebe ich, wo es die Akte zulässt, eine Einstellung an, etwa nach § 153a StPO. Eine solche Einstellung ist keine Verurteilung und löst kein Bestellungsverbot aus. Die im Frühjahr 2026 verabschiedete EU-Richtlinie zur Harmonisierung des Insolvenzrechts ist bis 2029 umzusetzen und ändert an der deutschen Antragspflicht derzeit nichts.
Erste Schritte bei Ermittlungen wegen einer Insolvenz
Wenn Sie von Ermittlungen erfahren, kommt es auf die ersten Tage an.
- Schweigen: Machen Sie gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft keine Angaben zur Sache, bevor die Akte vorliegt.
- Unterlagen sichern: Bewahren Sie Kontoauszüge, Liquiditätspläne, E-Mails mit Banken und Beratern sowie Protokolle von Gesellschafterversammlungen geordnet auf.
- Auskünfte abstimmen: Stimmen Sie Auskünfte gegenüber dem Insolvenzverwalter mit Ihrer Verteidigung ab, soweit die Auskunftspflicht dies zulässt.
- Haftung im Blick behalten: Beziehen Sie Forderungen des Insolvenzverwalters nach § 15b InsO von Anfang an in die Strategie ein.
Liegt bereits ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vor? Reagieren Sie nicht selbst, sondern lassen Sie zuerst die Ermittlungsakte anfordern.
Ihre Fachanwältin für Strafrecht bei Insolvenzstrafrecht: Kanzlei Taher
Ich bin Rechtsanwältin Ariana Taher, Fachanwältin für Strafrecht, und seit 2010 als Strafverteidigerin tätig. In mehr als 5.000 Mandaten, darunter Verfahren mit großem Medieninteresse, habe ich Beschuldigte verteidigt. Das Wirtschaftsstrafrecht gehört zu meinen Schwerpunkten, und Geschäftsführer in der Insolvenz sind ein wesentlicher Teil meiner Arbeit.
Ich begleite Sie vom ersten Schreiben im Ermittlungsverfahren über die Hauptverhandlung bis zur Berufung und Revision. Dazu gehören Akteneinsicht, die Auswertung von Insolvenzgutachten und Buchhaltung, Stellungnahmen gegenüber der Staatsanwaltschaft und die Abstimmung mit Ihren zivilrechtlichen Beratern. Ich arbeite bundesweit, diskret und bin kurzfristig erreichbar.
Hat das Insolvenzgericht entschieden, oder liegt Ihnen eine Vorladung vor? Dann nehmen Sie Kontakt zu mir auf, damit ich die Lage prüfe, bevor Sie sich äußern.
Häufige Fragen zu Insolvenzstrafrecht
Ermittelt die Staatsanwaltschaft nach jeder Firmeninsolvenz?
Die Staatsanwaltschaft erhält nach einer Unternehmensinsolvenz in aller Regel automatisch eine Mitteilung des Insolvenzgerichts. Sie prüft dann, ob ein Anfangsverdacht vorliegt. Nicht in jedem Fall wird ein förmliches Ermittlungsverfahren gegen die Geschäftsleitung eingeleitet. Bei einer Abweisung mangels Masse oder bei Hinweisen im Gutachten des Insolvenzverwalters ist das Risiko jedoch hoch.
Wie lange habe ich Zeit für den Insolvenzantrag?
Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen. Die Höchstfrist beträgt nach § 15a Abs. 1 InsO drei Wochen ab Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen ab Überschuldung. Diese Fristen dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn in dieser Zeit ernsthafte Sanierungsaussichten vorliegen. Wer ohne realistische Aussicht abwartet, handelt bereits vor Fristablauf pflichtwidrig.
Kann ich mich auch fahrlässig wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen?
Ja, § 15a Abs. 5 InsO stellt auch die fahrlässige Insolvenzverschleppung unter Strafe. Es droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Fahrlässig handelt etwa, wer die wirtschaftliche Lage nicht laufend überwacht, obwohl Warnsignale erkennbar waren. Gerade hier lässt sich mit dem tatsächlichen Informationsstand des Geschäftsführers gut argumentieren.
Was ist der Unterschied zwischen Bankrott und Insolvenzverschleppung?
Insolvenzverschleppung betrifft das verspätete oder unterlassene Stellen des Insolvenzantrags. Bankrott nach § 283 StGB erfasst dagegen konkrete Handlungen in der Krise, etwa das Beiseiteschaffen von Vermögen oder schwere Buchführungsmängel. Beide Vorwürfe werden häufig nebeneinander erhoben. Für die Verteidigung ist jeder Tatbestand gesondert zu prüfen.
Darf ich als Geschäftsführer nach einer Verurteilung wieder eine GmbH führen?
Nach einer Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung oder einer Insolvenzstraftat nach §§ 283 bis 283d StGB gilt ein Bestellungsverbot von fünf Jahren ab Rechtskraft. Bei Betrug, Untreue oder § 266a StGB greift es ab einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Danach ist eine erneute Bestellung grundsätzlich möglich. Eine Einstellung des Verfahrens löst das Verbot nicht aus.
Bin ich strafbar, wenn ich Löhne gezahlt, aber Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt habe?
Das Nichtabführen der Arbeitnehmeranteile kann nach § 266a StGB strafbar sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Löhne vollständig ausgezahlt wurden. Wer tatsächlich nicht zahlen konnte, sollte das der Einzugsstelle rechtzeitig mitteilen und begründen. Unter den Voraussetzungen des § 266a Abs. 6 StGB kann das Gericht dann von Strafe absehen.
Werden meine Angaben gegenüber dem Insolvenzverwalter im Strafverfahren verwendet?
Auskünfte, die Sie im Insolvenzverfahren nach § 97 InsO erteilen müssen, dürfen im Strafverfahren grundsätzlich nur mit Ihrer Zustimmung verwendet werden. Das ergibt sich aus § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO. Unterlagen wie Buchhaltung und Kontoauszüge fallen jedoch nicht ohne Weiteres unter dieses Verbot. Ich prüfe in der Akte genau, welche Erkenntnisse woher stammen.
Schützt mich ein StaRUG-Verfahren vor dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung?
Während eine Restrukturierungssache nach dem StaRUG rechtshängig ist, ruht nach § 42 Abs. 1 StaRUG die Insolvenzantragspflicht. Stattdessen müssen Sie den Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dem Restrukturierungsgericht anzeigen. Wird diese Anzeige versäumt, entstehen neue Risiken. Für Zeiträume vor oder nach dem Restrukturierungsverfahren gilt die Antragspflicht unverändert.
Kann ein Insolvenzstrafverfahren eingestellt werden?
Ja, eine Einstellung ist möglich, etwa mangels hinreichenden Tatverdachts oder gegen Auflage nach § 153a StPO. Voraussetzung ist eine überzeugende Darstellung des Krisenverlaufs und der eigenen Bemühungen. Eine Einstellung nach § 153a StPO ist keine Verurteilung und führt nicht zum Bestellungsverbot. Deshalb lohnt sich eine frühe, gründliche Verteidigung besonders.
Wann sollte ich eine Strafverteidigerin einschalten?
Möglichst sofort, wenn das Insolvenzgericht entschieden hat oder Sie Post von Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten. Je früher ich die Akte und die Unterlagen auswerte, desto mehr Gestaltungsspielraum bleibt. Eine Rechtsschutzversicherung deckt Vorsatzdelikte wie Bankrott oder § 266a StGB in vielen Fällen nicht oder nur unter Vorbehalt. Bei D&O-Versicherungen oder Firmenrechtsschutz kann im Einzelfall Kostenschutz für die Verteidigung gegeben sein, das prüfe ich gern mit Ihnen.