Der Vorwurf der Kinderpornographie wiegt schwer. Es drohen dann oftmals nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sondern auch soziale Verwerfungen. Gerade im Zeitalter digitaler Kommunikation kommt es aber schneller zu solchen Anschuldigungen, als man denken mag. Eine der größten Tätergruppen sind dabei Jugendliche, die Aufnahmen in ihrem Freundeskreis verschicken. Wir erläutern Verteidigungsansätze beim Vorwurf des Besitzes oder der Verbreitung von Kinderpornographie.

Was ist im Zusammenhang mit Kinderpornographie strafbar?

§ 184b und § 184c StGB stellen die Verbreitung kinderpornographischer Medien aller Art unter Strafe. Schutzzweck der Norm ist die Verhinderung von Kindesmissbrauch.

Wann handelt es sich um Kinder- bzw. Jugendpornographie?

Kinderpornographische Schriften haben sexuelle Handlungen von, an, oder vor einem Kind zum Gegenstand. Jugendlichen ist allerdings oft nicht bewusst, dass auch folgende Inhalte bereits als kinderpornographische Inhalte zählen:

  • Nacktbilder oder Bilder in aufreizenden Positionen von Kindern, sogenannte „Posing-Pics“.
  • Bei Whatsapp & Co. verschickte „Sticker“ mit kinderpornographischen Motiven

Auch fiktive Comics können zu kinderpornographischem Material gezählt werden.

Mit Blick auf das Alter der Abgebildeten unterscheidet das Gesetz zwischen Kinderpornographie (bis incl. 13 Jahre) und Jugendpornographie (14-17 Jahre).

Die strafbaren Handlungen

§ 184b und § 184c StGB stellen diverse Handlungen unter Strafe:

Die Verbreitung

Die Verbreitung kinderpornographischer Schriften ist strafbar.

Dazu zählt auch das Verschicken über WhatsApp, E-Mail oder andere Messenger.

Wichtig:

Von einer „Verbreitung“ ist nur die Rede, wenn der Empfängerkreis für den Absender nicht überschaubar ist. Eine Nachricht an einen Bekannten reicht dabei  in der Regel nicht aus. Anders ist die Situation aber, wenn das Material zum Beispiel an 60 WhatsApp Kontakte geschickt wird. Denn dann ist es für den Absender nicht überschaubar wer das Material erhält.

Die Empfänger müssen das Material auch nicht tatsächlich anschauen. Die Möglichkeit reicht schon aus. Wenn die Bilder oder Videos auf irgendeinem Speichermedium des Empfängers abgelegt wurden, ist die Datei gemäß Gesetz verbreitet.

Der Öffentlichkeit zugänglich machen

Wer kinderpornographisches Material für die Öffentlichkeit zugänglich macht, wird bestraft. Diese Handlung muss sich ebenfalls auf einen unbestimmten Personenkreis beziehen. Anders als beim Verbreiten muss der Täter das Material aber nicht „auf den Weg“ gebracht haben. Dabei reicht es, wenn eine Zugriffsmöglichkeit geschaffen wird.

Einem anderen den Besitz verschaffen

Genauso macht sich strafbar, wer einer anderen Person Besitz an kinderpornographischem Material verschafft.

Selbst abrufen oder besitzen

Wer kinderpornografisches Material abruft oder besitzt, macht sich ebenfalls strafbar. Es genügt bereits der Versuch, in den Besitz von illegalen Abbildungen oder anderem Material zu gelangen. Auch hier geht es nur um tatsächliche oder wirklichkeitsnahe pornographische Inhalte.

Es gibt noch weitere Handlungen, die in § 184b und § 184c StGB ebenfalls genannt werden: Die Herstellung, das Beziehen, Liefern, Vorrätig halten, Anbieten, Bewerben oder Ausführen kinderpornographischer Schriften steht ebenfalls unter Strafe.

Der wesentliche Unterschied zwischen Jugend- und Kinderpornographie:

Das Herstellen von jugendpornografischen Inhalten ist nicht strafbar, wenn die abgebildete Person einverstanden ist und die Aufnahme allein dem persönlichen Gebrauch dient. Für die Verbreitung etc. gelten allerdings die o.g. Regelungen.

Welche Strafe muss ich befürchten?

Das Strafmaß hängt stark davon ab, ob es um eine Tat mit kinder- oder jugendpornografischen Inhalten geht.

Erwachsenenstrafrecht

  • Die Strafandrohung für ein Delikt nach § 184b Abs. 1 StGB  liegt bei einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Handelt der Beschuldigte als Mitglied einer Bande oder gewerbsmäßig, sind mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten.
  • Bei eigenem Besitz ist eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren angedroht.

Für die Anwendung von kinder- und jugendpornografischen Inhalten gilt: Die gezeigte Person muss nicht tatsächlich unter 14 Jahre alt sein. Es genügt, wenn die Person zwar älter als 14 ist, nach ihrem Erscheinen aber jünger als 14 dargestellt wird. Auch dann ist noch der Straftatbestand für Kinderpornographie anzuwenden.

Jugendstrafrecht

Um strafmündig zu sein, muss der Täter zum Tatzeitpunkt mindestens 14 Jahre alt sein. Bis zum 18 und in der Regel bis zum 21. Lebensjahr wird das Jugendgerichtsgesetz angewendet, sofern noch nicht die Reife eines Erwachsenen vorliegt bei 18-21 jährigen. 

Im Anwendungsbereich des Jugendgerichtsgesetzes sind geringere Strafen zu erwarten. Diese haben erzieherischen Charakter. Dazu können etwa zählen:

  • Reine Verwarnung
  • Sozialstunden, Spenden eines Betrages
  • Jugendarrest

Die Jugendgerichtshelfer sprechen meistens vorher mit den Jugendlichen und schlagen dem Gericht dann eine Strafe vor.

Die richtige Verteidigungsstrategie ist wichtig

Oft kommt es zu einer Hausdurchsuchung. Eltern und Kinder sollten dann schweigen und einen Strafverteidiger kontaktieren. Dieser kann auf eine Einstellung für ihr Kind hinarbeiten.