Wenn in Deutschland der Führerschein entzogen wurde, muss die Fahrerlaubnis zunächst wiedererteilt werden, um wieder ein Kraftfahrzeug fahren zu dürfen. Der Ablauf und die Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis können je nach Grund des Führerscheinentzugs und individuellen Umständen unterschiedlich sein. Im Folgenden sind jedoch einige allgemeine Schritte beschrieben, die in den meisten Fällen erforderlich sind:

Abstinenznachweis: Wenn der Führerscheinentzug aufgrund von Drogen- oder Alkoholmissbrauch erfolgt ist, muss zunächst eine Abstinenzzeit von mindestens sechs Monaten nachgewiesen werden. Der Nachweis kann durch regelmäßige Tests oder ärztliche Atteste erbracht werden.

Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU): In einigen Fällen kann eine MPU erforderlich sein, um die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nachzuweisen. Die MPU ist eine psychologische Untersuchung, die dazu dient, die körperliche und geistige Tauglichkeit des Fahrers zu prüfen.

Nachschulung: In einigen Fällen kann eine Nachschulung oder eine verkehrspsychologische Beratung erforderlich sein, um die Eignung des Fahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu verbessern.

Antragstellung: Nachdem alle erforderlichen Schritte abgeschlossen wurden, muss ein Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden.

Prüfung: Die Fahrerlaubnisbehörde prüft den Antrag und entscheidet über die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. In einigen Fällen kann eine Fahrprüfung erforderlich sein, um die Fahrtüchtigkeit des Fahrers zu überprüfen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Anforderungen und Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis je nach individueller Situation und Grund des Führerscheinentzugs unterschiedlich sein können. Es wird empfohlen, sich von einem Fachanwalt oder einer spezialisierten Beratungsstelle beraten zu lassen, um den Prozess der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu erleichtern.

Der Vorwurf der Kinderpornographie wiegt schwer. Es drohen dann oftmals nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sondern auch soziale Verwerfungen. Gerade im Zeitalter digitaler Kommunikation kommt es aber schneller zu solchen Anschuldigungen, als man denken mag. Eine der größten Tätergruppen sind dabei Jugendliche, die Aufnahmen in ihrem Freundeskreis verschicken. Wir erläutern Verteidigungsansätze beim Vorwurf des Besitzes oder der Verbreitung von Kinderpornographie.

Was ist im Zusammenhang mit Kinderpornographie strafbar?

§ 184b und § 184c StGB stellen die Verbreitung kinderpornographischer Medien aller Art unter Strafe. Schutzzweck der Norm ist die Verhinderung von Kindesmissbrauch.

Wann handelt es sich um Kinder- bzw. Jugendpornographie?

Kinderpornographische Schriften haben sexuelle Handlungen von, an, oder vor einem Kind zum Gegenstand. Jugendlichen ist allerdings oft nicht bewusst, dass auch folgende Inhalte bereits als kinderpornographische Inhalte zählen:

  • Nacktbilder oder Bilder in aufreizenden Positionen von Kindern, sogenannte „Posing-Pics“.
  • Bei Whatsapp & Co. verschickte „Sticker“ mit kinderpornographischen Motiven

Auch fiktive Comics können zu kinderpornographischem Material gezählt werden.

Mit Blick auf das Alter der Abgebildeten unterscheidet das Gesetz zwischen Kinderpornographie (bis incl. 13 Jahre) und Jugendpornographie (14-17 Jahre).

Die strafbaren Handlungen

§ 184b und § 184c StGB stellen diverse Handlungen unter Strafe:

Die Verbreitung

Die Verbreitung kinderpornographischer Schriften ist strafbar.

Dazu zählt auch das Verschicken über WhatsApp, E-Mail oder andere Messenger.

Wichtig:

Von einer „Verbreitung“ ist nur die Rede, wenn der Empfängerkreis für den Absender nicht überschaubar ist. Eine Nachricht an einen Bekannten reicht dabei  in der Regel nicht aus. Anders ist die Situation aber, wenn das Material zum Beispiel an 60 WhatsApp Kontakte geschickt wird. Denn dann ist es für den Absender nicht überschaubar wer das Material erhält.

Die Empfänger müssen das Material auch nicht tatsächlich anschauen. Die Möglichkeit reicht schon aus. Wenn die Bilder oder Videos auf irgendeinem Speichermedium des Empfängers abgelegt wurden, ist die Datei gemäß Gesetz verbreitet.

Der Öffentlichkeit zugänglich machen

Wer kinderpornographisches Material für die Öffentlichkeit zugänglich macht, wird bestraft. Diese Handlung muss sich ebenfalls auf einen unbestimmten Personenkreis beziehen. Anders als beim Verbreiten muss der Täter das Material aber nicht „auf den Weg“ gebracht haben. Dabei reicht es, wenn eine Zugriffsmöglichkeit geschaffen wird.

Einem anderen den Besitz verschaffen

Genauso macht sich strafbar, wer einer anderen Person Besitz an kinderpornographischem Material verschafft.

Selbst abrufen oder besitzen

Wer kinderpornografisches Material abruft oder besitzt, macht sich ebenfalls strafbar. Es genügt bereits der Versuch, in den Besitz von illegalen Abbildungen oder anderem Material zu gelangen. Auch hier geht es nur um tatsächliche oder wirklichkeitsnahe pornographische Inhalte.

Es gibt noch weitere Handlungen, die in § 184b und § 184c StGB ebenfalls genannt werden: Die Herstellung, das Beziehen, Liefern, Vorrätig halten, Anbieten, Bewerben oder Ausführen kinderpornographischer Schriften steht ebenfalls unter Strafe.

Der wesentliche Unterschied zwischen Jugend- und Kinderpornographie:

Das Herstellen von jugendpornografischen Inhalten ist nicht strafbar, wenn die abgebildete Person einverstanden ist und die Aufnahme allein dem persönlichen Gebrauch dient. Für die Verbreitung etc. gelten allerdings die o.g. Regelungen.

Welche Strafe muss ich befürchten?

Das Strafmaß hängt stark davon ab, ob es um eine Tat mit kinder- oder jugendpornografischen Inhalten geht.

Erwachsenenstrafrecht

  • Die Strafandrohung für ein Delikt nach § 184b Abs. 1 StGB  liegt bei einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Handelt der Beschuldigte als Mitglied einer Bande oder gewerbsmäßig, sind mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten.
  • Bei eigenem Besitz ist eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren angedroht.

Für die Anwendung von kinder- und jugendpornografischen Inhalten gilt: Die gezeigte Person muss nicht tatsächlich unter 14 Jahre alt sein. Es genügt, wenn die Person zwar älter als 14 ist, nach ihrem Erscheinen aber jünger als 14 dargestellt wird. Auch dann ist noch der Straftatbestand für Kinderpornographie anzuwenden.

Jugendstrafrecht

Um strafmündig zu sein, muss der Täter zum Tatzeitpunkt mindestens 14 Jahre alt sein. Bis zum 18 und in der Regel bis zum 21. Lebensjahr wird das Jugendgerichtsgesetz angewendet, sofern noch nicht die Reife eines Erwachsenen vorliegt bei 18-21 jährigen. 

Im Anwendungsbereich des Jugendgerichtsgesetzes sind geringere Strafen zu erwarten. Diese haben erzieherischen Charakter. Dazu können etwa zählen:

  • Reine Verwarnung
  • Sozialstunden, Spenden eines Betrages
  • Jugendarrest

Die Jugendgerichtshelfer sprechen meistens vorher mit den Jugendlichen und schlagen dem Gericht dann eine Strafe vor.

Die richtige Verteidigungsstrategie ist wichtig

Oft kommt es zu einer Hausdurchsuchung. Eltern und Kinder sollten dann schweigen und einen Strafverteidiger kontaktieren. Dieser kann auf eine Einstellung für ihr Kind hinarbeiten.

Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.

Sie gehen morgens an Ihren Briefkasten und großer Schreck: es ist ein Brief von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft an Sie adressiert.
Sie sind Beschuldigter einer Straftat und werden gebeten zu einer Vorladung zu erscheinen. Oder sind Sie eventuell Zeuge einer Straftat geworden?
Im ersten Moment kann ein solcher Brief sehr erschreckend sein. Oftmals ist man in diesem Moment verunsichert und man fragt sich, was passieren kann.
In diesem Beitrag möchten wir Ihnen einen kleinen Einblick in die möglichen Verhaltensregeln im Falle einer Vorladung aufzeigen.

Zeuge oder Beschuldigter?

Eine Vorladung ist zunächst nichts anderes, als die Aufforderung bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft zu erscheinen, um Angaben und Fragen zu beantworten. Hierbei können Sie sowohl die Rolle als Beschuldigter, aber auch die Rolle des Zeugen einnehmen.

Zeugen

In den Ermittlungen eines Strafverfahrens wird auf vier verschiedene Beweismittel zurückgegriffen. Der Rückgriff eines Zeugen ist neben dem Sachverständigenbeweis, dem Urkundenbeweis sowie dem Augenscheinbeweis eines dieser Mittel.

Der Zeuge iSd §§ 48 ff. StPO ist eine natürliche Person, die in einer nicht gegen sie selbst gerichtete Strafsache ihre Wahrnehmung über Tatsachen durch eine Aussage tätigt.
Sind Sie als Person des öffentlichen Rechts von einer Zeugenvorladung betroffen, benötigen Sie gegebenenfalls eine Aussagegenehmigung, wenn sich der Sachverhalt auf Ihre Amtsverschwiegenheitspflicht bezieht.

Muss ich als Zeuge aussagen?

Wie oftmals in der Welt der Juristen gesagt: Es kommt darauf an.
Hierbei ist folgende Frage ausschlaggeben: „Wer hat mich vorgeladen?“.
Erfolgte die Ladung durch eine Polizeidienststelle sind sie nicht verpflichtet der Ladung nachzukommen und können diese absagen.
Eine Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder auch durch das Gericht muss allerdings nachgekommen werden.
Der erste Schritt ist es also sich genau durchzulesen wer von Ihnen eine Aussage möchte.

Wie man es auch in den Filmen und Serien kennt, müssen Sie als Zeuge keine Auskünfte geben, die Sie selbst oder einen Angehörigen belasten. Hier spricht man von einem Zeugnisverweigerungsrecht.

Sollte ich mir einen Rechtsbeistand im Falle einer Zeugenaussage nehmen?
Es ist immer ratsam sich auch im Falle einer Zeugenaussage anwaltlich beraten zu lassen. In einer Vernehmung weiß man nämlich nie was passiert und vor allem wenn man zuvor keine Erfahrungen damit hatte, kann ein geschultes Ohr sehr von Vorteil sein.

Wenn Sie nicht allein zu einer Zeugenvernehmung erscheinen möchten, können Sie durch einen Rechtsanwalt einen Zeugenbeistand hinzuziehen.
Dieser kennt die Rhetorik der Beamten, Staatsanwälte und Richter und weiß, worauf es ankommt.
Ferner kann ein Rechtsanwalt besser heraushören, wann ein Zeugnisverweigerungsrecht anwendbar ist und auch Sinn macht.

Beschuldigter

Als Beschuldigter vorgeladen zu werden kann nervenaufreibend sein.
Unter einem Beschuldigten versteht man denjenigen, gegen den sich das Ermittlungsverfahren richtet.

Genau wie bei einer Zeugenvorladung ist es auch hier wichtig zu differenzieren von wem die Vorladung kommt.
Auch als Beschuldigter müssen Sie nicht zu einer Vorladung der Polizei erscheinen.
Im Falle einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft verhält es sich genau wie bei der Zeugenvorladung: Sie müssen gehen.

Welche Rechte habe ich als Beschuldigter?

Auch wenn Sie Beschuldigter einer Straftat sind, heißt es nicht, dass Sie keine Rechte mehr haben und sich nicht gegen die Beschuldigungen wehren dürfen.
Ein wichtiger Grundsatz ist, dass Sie trotz der Rolle als Beschuldigter bis zu Verurteilung die Unschuldsvermutung greift. Neben der Unschuldsvermutung haben Sie jedoch konkret von dem Gesetzgeber aufgezeigte Rechte. Viele davon sind in § 136 StPO zu finden.

§ 136 Vernehmung

(1) 1Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. 2Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. 3Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. 4Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. 5Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. 6In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(4) 1Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. 2 Sie ist aufzuzeichnen, wenn

  1. dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder
  2. die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.

Liest man den § 136 StPO ist zu entnehmen, dass man Ihnen als Beschuldigter zuallererst mitteilen muss, was Ihnen überhaupt vorgeworfen wird, aber auch um welche Strafvorschrift es sich handelt.
Nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO müssen Sie als Beschuldigter keine Angaben machen. Es handelt sich hierbei um das Aussageverweigerungsrecht.
Wenn Sie sich dazu entscheiden sich nicht zu der Sache zu äußern darf Ihnen das auch nicht negativ angelastet werden. Ferner hat ein Beschuldigter gem. § 137 StPO das Recht auf einen Verteidiger.
Sie dürfen auch bei richterlichen Vernehmungen von Zeugen oder Sachverständiger anwesend sein.

Wie verhalte ich mich, wenn ich eine Vorladung erhalten habe?

Nachdem Sie nun die Rechte als Beschuldigter kennen, stellt sich die Frage, wie verhalten Sie sich, wenn Ihnen eine Straftat vorgeworfen wird und Sie eine Vorladung im Briefkasten haben?
Wie es der Untertitel bereits sagt:
Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.

Die Beamten oder der Staatsanwalt sind auf sogenannte „Verhöre“ geschult und wissen genau wie sie ihre Fragen stellen und wie sie Ihre Antworten verdrehen und auslegen können.
Auch wenn der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt, so haben die Ermittlungsbehörden bereits ihre vorgefertigte Meinung und verdächtigen Sie nicht ohne Grund. Ermittlungsbehörden sind in der Regel an eine schnelle Verfahrensbeendigung interessiert und sind auch davon überzeugt, dass sie schuldig sind.

Verständlicherweise haben Sie als Beschuldigter den Drang Ihre Version zu erzählen und die Sachlage schnellstens aufzuklären. Beachten Sie dabei jedoch, dass sie sich damit ein Eigentor schießen können.

Sollten Sie als Beschuldigter eine Vorladung in Ihren Briefkasten vorfinden, gilt zuallererst Ruhe bewahren.
Ignorieren Sie die Vorladung nicht, denn wenn Sie eine Vorladung erhalten haben, bedeutet dies, dass bereits im Hintergrund gegen Sie in einem Strafverfahren ermittelt wird.
Je früher Sie einen Strafverteidiger konsultieren desto besser stehen auch Ihre Chancen.

Im Falle einer Vorladung, wird Ihr Rechtsanwalt zunächst ein Schreiben an die zuständige Stelle senden indem anwaltliche Bevollmächtigung versichert und mitgeteilt wird und das Sie zunächst keine Angaben zu der vorgeworfenen Sache machen werden.
Ferner wird Akteneinsicht beantragt.
Dadurch kann sich Ihr Rechtsanwalt erst einmal ein Bild von der Sachlage machen und überprüfen, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und welche Beweise es überhaupt gibt.

Im Falle einer polizeilichen Vorladung wird ferner angegeben, dass Sie die Vorladung nicht wahrnehmen werden.
Bei einer Vorladung durch den Staatsanwalt wird Ihr Rechtsanwalt Sie natürlich begleiten.

Fazit

Eine Vorladung kann einen aus dem Alltag reißen und viele Sorgen bescheren. Halten Sie sich jedoch vor Augen, dass Sie nicht allein damit sind und sich durchaus Hilfe suchen können.

Als Fachanwältin für Strafrecht bin ich in Bezug auf Vorladungen geschult und weiß genau worauf es ankommt.
Zögern Sie also nicht einen Beratungstermin zu vereinbaren. Denn je schneller ich agiere, desto schneller können Sie wieder in den Alltag finden und die Sachlage aufklären.

1 Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 181.

Derzeit beschäftigt viele Straftäter mit afghanischem Pass die Frage, ob sie nach Afghanistan abgeschoben werden können Auch für andere Straftäter mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit ist die Schnittstelle zum Ausländerrecht von Bedeutung. Hier wird ein kurzer Überlick geboten, der eine individuelle anwaltliche Beratung nicht ersetzen kann.

Rechtskräftige Verurteilung

Um Straftäter im Rechtssinne zu sein, ist die erste Voraussetzung, dass man rechtkräftig verurteilt ist. Solange man gegen ein Urteil noch Rechtmittel einlegen kann, ist man nicht rechtskräftig verurteilt. Kann man gegen ein Urteil z.B. das Rechtsmittel der Berufung oder der Revision einlegen, so ist es solange nicht rechtskräftig. Eine Verurteilung erfolgt durch die deutschen Gerichte und setzt im Normalfall die Anwesenheit des Angeklagten voraus. Normlerweise erlangt man also Kenntnis davon, dass ein Strafprozess gegen einen läuft. Man kann allerdings auch im Wege des sog. Strafbefehlsverfahrens verurteilt werden. Ein Strafbefehl wird postalisch zugestellt. Gegen diesen ist innerhalb der Frist Einspruch einzulegen, ansonsten wird er rechtskräftig. Im Wegen des Strafbefehlsverfahrens kann man mit bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt werden.

Bedeutung für die Abschiebung

Die Ausländerbehörde wird über eine rechtskräftige Verurteilung in Kennsnis gesetzt. Diese entscheidet dann darüber, ob jemand abgeschoben wird oder nicht. In der Praxis handhaben die unterschiedlichen Ausländerbehörden die Abschiebepraxis sehr unterschiedlich. Ein Freispruch und eine Einstellung nach § 153 f. StPO sollten jedenfalls keine ausländerrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.

Rechtstipp und Praxistipp

Sollte gegen Sie ein Strafverfahren laufen und sollten Sie ausländischer Staatsbürger sein, so sollten Sie einen Fachanwalt für Strafrechtbeauftragen, der sich auch mit der Schnittstelle im Ausländerrecht auskennt. Er sollte die ausländerrechtlichen Folgen für ihren konkreten Fall mitprüfen und bei Ihrer Strafverteidigung mit im Blick haben. Ganz wichtig ist auch, dass sie regelmäßig ihren Briefkasten kontrollieren, um nicht in Abwsenheit im Wege des Strafbefehlsverfahrens verurteilt zu werden. Es gibt unter bestimmten Voraussetzungen zwar die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Voraussetzungen sind jedoch an hohe Hürden geknüpft und können nur durch einen versierten Rechtsanwalt genommen werden.

Im Zuge der Corona Pandemie haben viele Unternehmen die sog. Corona-Soforthilfe beantragt.
Nicht wenige haben dabei falsche Angaben über ihre damalige finanzielle Situation gemacht.
Die Fragen waren teilweise aber auch nicht verständlich formuliert.

Strafbar gemacht oder nicht?

Viele Menschen fragen sich, ob sie sich nun strafbar gemacht haben oder nicht und wie sie sich verhalten sollen, wenn sie bewusst falsche falsche Angaben gemacht haben.

Wie verhalte ich mich?

Das Geld sollte sofort zurücküberwiesen werden. Man sollte sich nicht selbst anzeigen, das bringt nichts. Man sollte das Geld zurückerstatten und warten. Sollte eine polizeiliche Vorladung folgen, wendet man sich mit dieser an einen Anwalt für Strafrecht.

Ist das dann nicht eh zu spät?

Eigentlich ja. Denn die Tat ist bereits vollendet. Dennoch wird es für die Frage der Einstellung der Strafsache und, wenn es nicht eingestellt wird, im Rahmen der Strafzumessungsgesichtspunkte als Strafmilderungsgrund eine erhebliche Rolle spielen.

Ist mein Steuerberater nicht schuld?

Das kommt darauf an. Wenn er ohne ihr Wissen für sie falsche Angaben für die Soforthilfe gemacht hat: ja. Wenn Sie ihm gegenüber falsche Angaben gemacht haben und er in gutem Glauben den Antrag stellte, dann nein.
Wenn beide von falschen Angaben wussten und der Antrag über den Steuerberater eingereicht wurde, haben sich beide strafbar gemacht.

Wie sorge ich für eine Einstellung?

Zunächst sollten Sie das Geld zurücküberweisen. Je früher und selbständiger, desto besser. Mit Erhalt der polizeilichen Vorladung sollten Sie einen auf die Corona-Soforthilfe spezialisierten Anwalt beauftragen, der eine sog. Schutzschrift für sie schreibt und den Kontakt zur Staatsanwaltschaft aufsucht mit dem Ziel der Verfahrenseinstellung.

Wer kann mir helfen?

Wir. Wir sind auf diesem Gebiet Experten. Machen Sie keine Angaben, nehmen Sie Kontakt zu uns auf und wir regeln den weiteren Verfahrensgang.

Einer unserer wesentlichen Tätigkeitsschwerpunkte bilden die Rechtsfragen und die rechtliche Hilfe im Bereich des Bankrott nach § 283 StGB. In diesem Bereich übernimmt die Fachanwältin für Strafrecht ihre Strafverteidigung mit dem Ziel der Strafabwehr oder der Strafverteidigung.Rechtsanwalt und Rechtsdozent Dr. Hammerich übernimmt ihre weitere Korrespondenz mit dem Insolvenzverwalter. Typischerweise wird neben Bankrott auch wegen Insolvenzveschleppung angezeigt. Um beide Straftaten kümmert sich die Sozietät aus einer Hand, so dass für Sie das bestmögliche Ergebnis erzielt wird. Der Tatbestand des Bankrotts lautet: (1) „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

  1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmassse gehören beiseite schafft oder verehimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
  2. in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,3.4.
  3. Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
  4.  Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
  5. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
  6. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseiteschafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert
  7. entgegen dem Handelsrecht Bilanzen a) so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder b) es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
  8.  in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Wer in den Fällen 1. des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder 2. des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In Absatz 4 und 5 erkennt man, dass auch Fahrlässigkeit unter Strafe gestellt ist, wenn auch mit geringerer Strafe bedroht. Die objektive Bedingung der Strafbarkeit ist, dass das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder der Täter seine Zahlungen eingestellt hat.  

Rechtstipp der Sozietät Taher

Droht der Insolvenzverwalter Ihnen damit, eine Strafanzeige wegen Bankrott anzuzeigen oder läuft bereits ein Ermittlngsverfahren wegen Bankrott und Insolvenzverschleppung gegen Sie, so machen Sie keine Angaben. Schalten Sie unverzüglich spezialisierte Fachanwälte oder erfahrene Strafverteiiger mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht ein. Wir sind auf dem Gebiet erfahren und erfolgreich. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

Am 7. und 8. Juli 2017 findet das 12. Gipfeltreffen der Gruppe der 20 wichtigsten Industrie- und Schwellenländer statt. Dieses Treffen wirkt sich auch auf die Justiz in Hamburg aus.

I. Der Zugang zur Gemeinsamen Annahmestelle im Ziviljustizgebäude kann erschwert sein. Aus diesem Grund hat sich das Amtsgericht Hamburg bereit erklärt, dass die Annahmestellen der Amtsgerichte in den Stadtteilen in der Zeit vom 5.-9. Juli 2017 ebenso Schriftstücke fristwahrend annehmen, die für die am Sieveking ansässigen Gerichte vorgesehen sind. Es gibt Einschränkungen. Nähere Angaben findet man in der Allgemeinen Verfügung der Justizbehörde Nr. 9/2017 vom 3.5.2017 (Az. 1400/2).

II. In den Gebäuden der Staatsanwaltschaft Hamburg findet am Donnerstag den 06.07.2017 und am Freitag den 07.07.2017 kein Besucherverkehr statt. Von dieser Regelung sind auch die Anwälte betroffen.

III. Teile des Amtsgerichts Hamburg werden nach Harburg verlegt. Das gilt insbesondere für die Haftabteilungen. Der Zugang wird sich in Harburg in der Neuländer Straße/Ecke Schlachthofstraße befinden- über den Eingang und die Pforte an der Neuländer Straße.

Die von der Polizei betriebene Gefangenensammelstelle wird in der Schlachthofstraße 1-3 sein. Der Anwaltsausweis sollte mitgeführt werden.

Achtung, zweifelhafte Maßnahme: Es erfolgt auch bei den Anwälten eine Befragung, ob Waffen oder gefährliche Gegenstände mitgeführt werden. Die Anwälte werden stichprobenartig abgescannt und in Einzelfällen durchsucht.

Außerhalb der Beratungsräume gibt es Schränke, in denen die Anwälte ihre Sachen einschließen können. Wenn die Polizei es wegen der Sicherheitslage für erforderlich erachtet, kann der Besuch des Mandanten unterbunden werden.

IV. Das Landgericht und das Oberlandesgericht werden auch während des Gipfels besetzt sein und können erreicht werden- etwa wg. Beschwerden in Freiheitsentziehungssachen.

Ein 26 Jähriger Angreifer soll am 28.07.2017 in Hamburg Barmbek einen Mann niedergestochen haben. Soweit, so schlecht. In den sozialen Medien, in der Politik und in den öffentlichen Medien ist immer wieder zu hören, dass es sich bei dem Angreifer um einen Terroristen handelte. Möglich.

Es wird immer wieder gesagt, er sei Moslem. Möglich. Es wird immer wieder gesagt, er habe psychische Probleme gehabt.

Auch möglich. Bürgermeister Scholz sagte, „es handele sich bei dem Täter offenbar um jemanden, der (…) seinen Hass gegen uns gerichtet hat“. Möglich. Aber im Rechtsstaat werden Urteile immernoch von Gerichten gefällt- auch für Muslime, auch für potentielle Mörder. Vorverurteilungen jeder Art sind eines Rechtsstaates nicht würdig, erst recht nicht für einen Bürgermeister. 

Natürlich gibt es hier offensichtlich Anhaltspunkte dafür, dass die Messerattacke religiös motiviert war. Ob die Tat aber tatsächlich ein Terrorakt und Ausdruck von Hass war oder Ausdruck einer psychischen Krankheit, das haben die Gerichte zu klären. Überhaupt ist kein Mord so einfach, dass er unverzüglich eingeordnet werden kann. Nicht umsonst gibt es Ermittlungsbehörden. Kein Muslime soll hier in Schutz genommen werden- es gibt islamischen Terror und er steht auf tiefster Stufe.

Dennoch beansprucht Deutschland es zurecht für sich, ein Rechtsstaat zu sein und das kann auch ein potentieller Terrorist nicht ändern. Die Einordnung der Tat und insbesondere die Verurteilung obliegt den Gerichten und nicht Olaf Scholz und auch nicht den sozialen Medien oder den Meinungen einzelner. Über das Verfahren und die Hintergründe der Tat werden wir zu gegebener Zeit ausführlich berichten.

Mit diesem Beitrag möchten wir uns heute einem Thema widmen, dass unserer Meinung im Strafverfahren viel zu kurz kommt: Die besondere Belastung der Psyche durch ein eingeleitetes Strafverfahren.

Wie fühlt ein Betroffener sich, der erstmalig eine polizeiliche Vorladung in den Händen hält? Wie hat es sich für ihn angefühlt, die Post zu öffnen und darauf zu lesen „Beschuldiger eines Strafverfahrens- kommen Sie dann und dann zur Polizei“. Was geht in einem solchen Menschen vor, wenn er die Tat tatsächlich begangen hat und was geht in ihm vor, wenn er die Tat nicht begangen hat? Warum gibt es keine kostenlose, unproblematische Erstanlaufstelle für Menschen, die zu Unrecht oder zu Recht mit einem Strafverfahren überzogen werden?

Jeder kann einer Straftat bezichtigt werden, wirklich ausnahmslos JEDER. Warum gibt es keine Beratungsstelle, die den Menschen zuhört, kostenlos, ohne Rechtsrat aber mit weiterführenden Hinweisen zur Erlangung emotionaler Stabilität. Mit Unterstützung psychischer Art, mit der Nennung von Beratungsstellen, wenn man sich durch die Situation total überfordert fühlt.

Denn man möge sich nur exemplarisch folgendes Beispiel vor Augen führen: Der A ist ein völlig lieber Mann, der sich gut und gerne um seine Kinder kümmert. Seine Frau sieht das jedoch anders, lässt sich scheiden und befindet den Kontakt zu A für die Kinder als nicht für gut. Deswegen bezichtigt sie ihn einer Straftat gegenüber der Kinder. Der A , bisher nicht vorbestraft, erhält völlig unerwartet eine Vorladung durch die Polizei und soll nun als Beschuldigter in einem Strafverfahren gegen seine eigenen Kinder vernommen werden. Natürlich kann er sich einen Anwalt nehmen, vielleicht hat er hierzu sogar genug Geld. Aber wer hilft ihm, wenn er mit der Situation völlig überfordert ist und sich keinen Anwalt leisten kann und kein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt? Niemand.

Im Übrigen ist ein Strafverteidiger kein Psychologe und ist nur dafür ausgebildet, die juristische Angelegenheit zu klären- nicht zuständig und nicht ausgebildet ist er für die Sorge um das seelische Wohlbefinden seiner Mandanten. Aber gerade dieses wird durch ein eingeleitetes Strafverfahren am meisten tangiert. Oft ist es nicht das Urteil, das am Ende einen langen Strafprozesses steht, das den Beschuldigten belastet. Insbesondere in den Fällen des Freispruchs ist es nicht das Urteil, das den Beschuldigten belastet. Nein, oft und in vielen tausenden Fällen im Jahr ist es die bloße Einleitung des Strafverfahrens, das den Beschuldigten in seinen Grundfesten erschüttert und ihn zum Objekt eines rechtsstaatlichen Verfahrens macht, dessen Druck er auszuhalten hat- so verlangt es der Rechtssaat von ihm.

Wir teilen diese Auffassung nicht und sprechen uns dringend dafür aus, den Beschuldigten kostenlose und einfach zu erreichende Erstanlaufstellen zur Verfügung zu stellen, die den Beschuldigten psychologischen Halt geben. Denn es gilt auch in Deutschland noch immer der Grundsatz: bis zur rechtsstaatlichen Verurteilung ist davon auszugehen, dass kein strafbares Verhalten vorliegt. Dann aber hat der Beschuldigte auch einen Anspruch darauf, wie ein Unschuldiger Mensch behandelt zu werden und dazu gehört auch eine kostenlose Anlaufstelle für den psychischen Druck, den das Strafverfahren auf ihn auslöst.

Auch bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Straftat wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis kommt die Entziehung der FE und/oder die Anordnung einer isolierten Sperrfrist für die Wiedererteilung gem. § 69aAbs. 1 S. 3 StGB als Maßregel der Besserung und Sicherung in Betracht.

Die Behörde ist nicht dazu angehalten, den Ausgang eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens abzuwarten. Auch § 3 StVG steht dem nicht entgegen. Dieser besagt nur, dass es der Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren, nicht aber in einem Erteilungsverfahren untersagt ist, den Sachverhalt zu berücksichtigen, der Gegenstand in einem Strafverfahren ist- und zwar das auch nur solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt. Ihr Strafverteidiger wird dies berücksichtigen, soweit diese kompliziertere Rechtsfrage sie betrifft.