Bundestag beschließt:

Ab dem 01.04.2024 soll der Besitz von 25 g Cannabis straffrei sein. Nachdem der Bundestag für eine kontrollierte Freigabe von Cannabis in Deutschland gestimmt hat, sollen Besitz und Anbau ab dem 01.04.2024 für Volljährige mit Vorgaben legal werden. Das Gesetz sieht dann vor, dass Konsumenten Cannabis künftig über nicht-kommerzielle Anbauvereinigungen beziehen können. Außerdem soll der Besitz und Konsum für Erwachsene mit Einschränkungen straffrei sein.

  • Bis zu 25 Gramm dürfen Erwachsene (über 18 Jahren) zum eigenen Verbrauch in der Öffentlichkeit bei sich haben.
  • Bis zu 50 Gramm dürfen sogar in der eigenen Wohnung gelagert werden sowie drei lebende Cannabis-Pflanzen.
  • Von 20:00 bis 7:00 Uhr ist Kiffen in der Öffentlichkeit erlaubt (von 7:00 bis 20:00 Uhr verboten!)
  • Der Konsum in Anwesenheit von Minderjährigen ist jedoch auch im privaten Umfeld verboten!

Achtung! Der Konsum von Cannabis ist nicht überall erlaubt
Der öffentliche Konsum soll u. a. in Schulen, Sportstätten und in Sichtweite davon verboten werden – konkret in 100 Metern Luftlinie um den Eingangsbereich.

Schutz von Minderjährigen
Minderjährige, die beim Konsum von Cannabis erwischt werden, müssen an Interventions- und Präventionsprogrammen teilnehmen. Nach spätestens 18 Monaten sollen die Auswirkungen der Teillegalisierung auf den Jugendschutz überprüft werden.

Was bedeutet das neue Gesetz für laufende Strafverfahren?


Laufende Strafverfahren müssen mit dem neuen Gesetz eingestellt werden. Noch nicht vollstreckte Strafen werden erlasen. Auf Antrag müssen auch frühere Strafen aus dem Bundeszentralregister gelöscht werden.

Was ist Cannabis eigentlich?
Cannabis ist eine Hanfpflanze, die den psychoaktiven Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) enthält. Dieser Wirkstoff verursacht einen Rauschzustand.

So wirkt Cannabis
Der Hauptwirkstoff THC dockt an körpereigene Cannabinoid-Rezeptoren der Nervenzellen an. Im Gehirn entsteht so der Rausch. Möglich sind intensivere Wahrnehmungen, ein entspanntes und beruhigtes Gefühl, Euphorie und mehr Kreativität. Aber auch möglich sind Ängste, verändertes Empfinden von Farben, Raum und Zeit, Beeinträchtigung von Konzentration und Kurzzeitgedächtnis.

Cannabis kann vor allem jungen Menschen schaden
Da sich das Gehirn bis zum Alter von etwa 25 Jahren entwickelt, kann ein Konsum von Cannabis in der Jugend diese Entwicklung stören und vor allem Aufmerksamkeit und Gedächtnis längerfristig schaden.

Wie wird Cannabis-Konsum im Straßenverkehr geahndet?
Für Alkohol gilt bekanntlich ein Grenzwert von 0,5 Promille. Einen solchen Grenzwert soll das Bundesverkehrsministerium für den Cannabis-Wirkstoff THC zeitnah vorschlagen, um eine entsprechende Regelung festzulegen. Bisher ist es strikt verboten, unter dem Einfluss von Cannabis Auto oder Motorrad zu fahren. Es drohen bislang mindestens 500,00 € Bußgeld, ein monatelanges Fahrverbot, zwei Punkte in Flensburg und – im schlimmsten Fall – der Entzug der Fahrerlaubnis.

Welche Gesetze gelten bislang in Deutschland?
Cannabis gehört bislang zu den verbotenen Substanzen, welches auf der Liste des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) steht. Somit ist jeglicher Besitz von Cannabis und Cannabisprodukten (Haschisch, Marihuana) bislang noch strafbar. Lediglich bei einer geringen Menge, die zum Eigengebrauch bestimmt ist, kann die Staatsanwaltschaft von einer Strafverfolgung absehen. Die Grenzen, bis zu wie viel Gramm eine Menge als gering eingestuft wird, variieren jedoch je nach Bundesland.

Was ist mit früheren und laufenden Strafverfahren?
Frühere Strafen werden erlassen. Frühere Verurteilungen wegen Besitzes oder Eigenanbaus bis 25 Gramm oder maximal drei Pflanzen können auf Antrag aus dem Bundeszentralregister gelöscht werden. Laufende Straf- und Ermittlungsverfahren werden beendet. Das bedeutet, dass Gerichte ausgesprochene Gesamtstrafen, bei denen auch Verstöße gegen das BtMG einbezogen wurden, nochmals überprüfen und gegebenenfalls neu fassen müssen.

Gegen Sie läuft ein Strafverfahren oder ist bereits abgeschlossen? Wir beraten und verteidigen Sie sofort. Nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf und vereinbaren einen Termin.

10 Tipps für Rechtsanwälte und Strafverteidiger

Die fortschreitende Digitalisierung hat auch vor der Rechtsbranche nicht halt gemacht, und Künstliche Intelligenz (KI) eröffnet neue Möglichkeiten für Rechtsanwälte und Strafverteidiger. Die Integration von KI kann die Effizienz steigern und die Qualität der Rechtsberatung verbessern. In diesem Blogbeitrag präsentieren wir Ihnen zehn Tipps zur effektiven Nutzung von KI in der Anwaltsarbeit.

1. Automatisierung der Dokumentenanalyse
Die Analyse großer Mengen juristischer Dokumente war noch nie so effizient. KI-Tools ermöglichen es Rechtsanwälten und Strafverteidigern, Verträge, Verordnungen und andere Dokumente schnell und präzise zu durchsuchen. Diese Tools können relevante Informationen extrahieren und sogar Unstimmigkeiten aufdecken, was die Vorbereitung von Fällen erheblich erleichtert.

2. Vorhersage von Rechtsfällen
KI-gesteuerte Machine-Learning-Algorithmen haben die Fähigkeit, potenzielle Rechtsfälle und Streitigkeiten vorherzusagen. Dies ermöglicht es Anwälten, proaktiv auf Probleme zu reagieren, strategische Entscheidungen zu treffen und ihre Mandanten besser zu beraten.

3. Chatbots für die Kundenbetreuung
KI-gesteuerte Chatbots sind eine unschätzbare Unterstützung für die Kundenbetreuung. Sie können auf Ihrer Website implementiert werden, um häufig gestellte Fragen zu beantworten, Termine zu vereinbaren und grundlegende rechtliche Ratschläge zu geben. Dies entlastet Ihr Team und sorgt für zufriedenere Mandanten.

4. Beschleunigung von Due-Diligence-Prüfungen
Dank KI können Due-Diligence-Prüfungen erheblich beschleunigt werden. Die Technologie identifiziert relevante Informationen in Verträgen und Unterlagen und automatisiert die Risikobewertung. Das spart nicht nur Zeit, sondern minimiert auch Fehler.

5. Vereinfachte Rechtsrecherche
KI-basierte Suchmaschinen und Datenbanken sind unverzichtbare Werkzeuge für die Rechtsrecherche. Sie ermöglichen es Rechtsanwälten, relevante juristische Präzedenzfälle, Gesetze und Urteile schneller zu finden und zu analysieren.

6. Optimiertes Vertragsmanagement
Das Vertragsmanagement wird durch KI erheblich optimiert. Die Technologie überwacht Fristen, verfolgt Vertragsänderungen und erkennt Vertragsverletzungen. Dadurch werden Risiken minimiert und Compliance sichergestellt.

7. Predictive Analytics für Fallausgänge
KI hilft bei der Vorhersage von Fallausgängen, indem sie historische Daten und Fallanalysen verwendet. Dies ermöglicht eine bessere Strategieentwicklung und Mandantenberatung.

8. Automatisierte Dokumentenerstellung
KI-basierte Textgeneratoren automatisieren die Erstellung rechtlicher Dokumente und Schriftsätze. Dies spart Zeit und minimiert menschliche Fehler.

9. Verbesserte Compliance-Überwachung
KI-Systeme überwachen die Einhaltung von Vorschriften und Gesetzen in Echtzeit. Sie erkennen Verstöße frühzeitig, was die rechtliche Sicherheit Ihrer Mandanten erhöht.

10. Fortlaufende Schulung und Anpassung
Bleiben Sie über die neuesten Entwicklungen im Bereich KI auf dem Laufenden. Passen Sie Ihre Strategie kontinuierlich an, um die besten Ergebnisse zu erzielen.
Die Integration von KI in die Anwaltsarbeit bietet unbestreitbare Vorteile, darunter gesteigerte Effizienz, Kostenersparnisse und eine höhere Dienstleistungsqualität. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass die menschliche Expertise nach wie vor unersetzlich ist. KI-Systeme sollten als leistungsstarke Werkzeuge zur Unterstützung und Verbesserung der Arbeit von Rechtsanwälten und Strafverteidigern betrachtet werden. Mit der richtigen Nutzung von KI können Sie Ihre Kanzlei auf die nächste Stufe heben und Ihren Mandanten noch besser gerecht werden.

Fachanwältin für Strafrecht – Ariana Taher

Rechtsanwältin Ariana Taher ist Strafverteidigerin aus Leidenschaft.

Seit Gründung hat die Kanzlei mehr als 5.000 Mandate bearbeitet. Die Erfolge der Kanzlei waren bereits mehrfach im Fokus der Presse. Die Kanzlei steht Menschen in allen strafrechtlichen Belangen als zuverlässiger Partner mit Rechtsrat zur Seite. Die Kanzlei ist dafür bekannt, umfassend, fächerübergreifend und ganzheitlich zu beraten und zu verteidigen. 

Fachanwältin Ariana Taher steht Ihnen mit ihrer gesamten Kompetenz engagiert zur Seite. 

Was macht einen guten Strafverteidiger aus?
Eine ausgezeichnete Strafverteidigung ist nicht selbstverständlich. Die nachfolgend aufgeführten Punkte geben Aufschluss darüber, was u.a. einen guten Strafverteidiger ausmacht:

Ein guter Strafverteidiger sollte in erster Linie kompetent sein. Diese Eigenschaft zeichnet sich u. a. durch ein Prädikatsabschluss im ersten/zweiten Staatsexamen, durch einen Fachanwaltstitel, durch Veröffentlichungen in Fachzeitschriften, durch Dozententätigkeiten im Strafrecht oder durch einen Doktortitel aus.

Der Strafverteidiger sollte spezialisiert tätig sein, d.h. ausschließlich in einem bestimmten Rechtsgebiet (hier: Strafrecht
Ein guter Strafverteidiger sollte eine starke Persönlichkeit haben. Er sollte über Verhandlungsgeschick, Kampfgeist, Empathie und Souveränität verfügen. Er sollte ebenso seinen Beruf aus Überzeugung und Leidenschaft ausüben.
…und natürlich höchste Motivation für Ihren Fall!

Alle wichtigen Informationen im Überblick
Werden Sie einer Straftat verdächtigt, nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit mir auf. Lassen Sie sich über ihre Rechte und Möglichkeiten beraten.

Es kann ratsam sein, die Staatsanwaltschaft mit dem Ziel der Verfahrenseinstellung anzuschreiben. Das sollten Sie nur über einen Strafverteidiger tun, der zuvor Akteneinsicht genommen hat.
Sollten Sie Beschuldigter einer Straftat sein, ist es aus meiner Sicht ratsam, den Ablauf eines Strafverfahrens zu kennen.

Ermittlungsverfahren – Zwischenverfahren – Hauptverfahren – Berufung/Revision

Ausführliche Informationen zum Ablauf eines Strafverfahrens finden Sie hier.

Der Ablauf eines Strafverfahrens

Das Strafverfahren dient zur Feststellung einer Straftat und zur Festsetzung von Sanktionen und Strafen. Das Strafverfahren ist wie folgt aufgebaut:

  • Ermittlungsverfahren
  • Zwischenverfahren
  • Hauptverfahren
  • Rechtsmittel (Berufung/Revision)
  • Strafvollstreckungsverfahren

Ermittlungsverfahren

Jedes Strafverfahren beginnt mit dem Ermittlungsverfahren. Das bedeutet, dass die Ermittlungsbehörden beispielsweise durch eine Anzeige Kenntnis vom Verdacht einer Straftat erlangen und ein sogenannter Anfangsverdacht gem. §152 II StPO vorliegt. Die Ermittlungsbehörden sind in solchen Fällen verpflichtet, dem Sachverhalt nachzugehen.

Bei den Untersuchungen müssen nicht nur belastende, sondern auch den Beschuldigten entlastende Umstände ermittelt werden (§160 II StPO). In der Praxis sieht das allerdings anders aus, hier fehlt es häufig an der Objektivität der Ermittlungen. Denn Ermittlungsbeamte haben oftmals ein gefährliches Interesse, Ermittlungen schnell und „erfolgreich“ abzuschließen. Dann bleiben entlastende Umstände häufig auf der Strecke. 

Da die Staatsanwaltschaft den weiteren Ablauf der Ermittlungen lenkt, erhält diese dann den Sachverhalt von der Polizei – und damit oftmals erstmalig überhaupt Kenntnis von den tatsächlichen Ermittlungen. 

Die Staatsanwaltschaft prüft nun, ob ein hinreichender Tatverdacht, der zur Anklageerhebung oder einem Strafbefehl führt, vorliegt. Wird dem zuständigen Staatsanwalt ein nur einseitig beleuchteter Sachverhalt präsentiert, wird er dazu neigen, Anklage zu erheben. 

Hier können Gefahren für den Beschuldigten lauern. Denn der anwaltlich nicht vertretene Beschuldigte ist dem einseitigen Vorgehen der Ermittlungsbehörden schutzlos ausgeliefert.

Als Beschuldigter erhalten Sie über eine Vorladung darüber Kenntnis, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist.

Wichtig: Einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter müssen und sollten Sie niemals ohne vorherige anwaltliche Beratung folgen.
Ein Gespräch mit der Polizei kann u.U. sogar – ohne dass Sie es merken – den Tatverdacht gegen Sie erhärten!

Demnach ist es ratsam, dass ein Strafverteidiger zunächst Akteneinsicht beantragt, um die Akte intensiv studieren zu können. Danach kann ein Strafverteidiger mit Ihnen eine Strategie ausarbeiten, wobei eine Einlassung hier immer noch erfolgen kann, sofern dies sinnvoll ist. Je früher Sie einen versierten Strafverteidiger beauftragen, umso höher sind die Chancen eine Hauptverhandlung zu verhindern.

Sollten Sie Beschuldigter eines Strafverfahrens sein, zögern Sie nicht und kommen Sie auf mich zu. Als Fachanwältin für Strafrecht stehe ich Ihnen mit jahrelanger Expertise mit Rat und Tat zur Seite. Vereinbaren Sie gerne online oder telefonisch einen Termin.

Anklage – Zwischenverfahren

Sollten ausreichend Beweise für die Begehung der Straftat vorliegen, wird die Staatsanwaltschaft Anklage erheben. Mit Eingang der Anklageschrift bei Gericht ist das Zwischenverfahren eröffnet.

Jetzt gilt es, die Hauptverhandlung zu verhindern.

Sinn und Zweck des Zwischenverfahrens ist die nochmalige Überprüfung der Frage, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und ob ein Hauptverfahren durchgeführt wird.
Die Prüfung erfolgt durch das Gericht. Das Gericht ist dabei dasselbe Gericht, welches später eine etwaige Hauptverhandlung durchführt. Sollte es also zu einer Hauptverhandlung kommen, hat dasselbe Gericht vorab bereits einen hinreichenden Tatverdacht und damit „die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung“ festgestellt (§ 203 StPO). 

Die Nichteröffnung des Hauptverfahrens ist noch möglich!

Lassen Sie es im besten Fall erst gar nicht so weit kommen und zögern Sie nicht, einen Strafverteidiger zu kontaktieren. Dieser kann vor allem rechtliche Einwände gegen die Anklage erheben.
Ihr Strafverteidiger kann einen Antrag auf Nichteröffnung der Hauptverhandlung bei Gericht stellen. So kann oftmals ganz oder teilweise die Eröffnung des Hauptverfahrens verhindert werden (§ 204 StPO). 
Im Zwischenverfahren gibt es daneben noch die Möglichkeiten der Einstellung des Verfahrens. 

Einstellung des Verfahrens

Sollten aus Sicht der Verteidigung keine hinreichenden Beweise vorliegen, welche die Erhebung einer Anklage rechtfertigen, wird sie die Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO beantragen.

Häufig kommt auch eine Einstellung aufgrund geringer Schuld nach § 153 Abs. 1 StPO in Betracht (z. B. bei Ersttätern oder weniger schwerwiegenden Vergehen wie Diebstahl). Wenn dem Antrag stattgegeben wird, ist das Verfahren ohne Schuldspruch und ohne Auflagen abgeschlossen.
Es besteht auch die Möglichkeit einer Einstellung gegen eine Auflage gemäß § 153 a Abs. 2 StPO (z.B. Zahlung eines Geldbetrages, Ableisten von Sozialstunden). Eine solche Einstellung setzt die Zustimmung des Beschuldigten voraus, welche jedoch nicht als Schuldeingeständnis zu verstehen ist. Der Beschuldigte kann sich also gemäß der Unschuldsvermutung weiterhin als unschuldig bezeichnen. Erfüllt der Beschuldigten die Auflagen, wird das Verfahren endgültig eingestellt. Das bedeutet, dass die Tat auch später nicht verfolgt werden kann, es sei denn, es stellt sich heraus, dass der Sachverhalt ein Verbrechen und nicht nur ein Vergehen begründet. Vorteil dieser Einstellung ist, dass keine Eintragung im polizeilichen Führungszeugnis oder im Bundeszentralregister erfolgt.

Kommt eine der o.g. Einstellung nicht in Betracht oder hat ein Antrag auf Nichteröffnung der Hauptverhandlung keine Aussicht auf Erfolg, ist die Hauptverhandlung vorzubereiten.

Ihre Verteidigung trägt alle Argumente zur Einstellung/Nichteröffnung der Hauptverhandlung vor.
Nutzen Sie also die Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren, um auszuloten, ob eine der genannten Einstellungsmöglichkeiten in Betracht kommt und eine Hauptverhandlung verhindert werden kann.

Hauptverfahren

Sofern das Gericht die Anklage zulässt, also das Hauptverfahren eröffnet, werden ein oder mehrere Termine anberaumt. 
Ein guter Strafverteidiger wird die Akte durcharbeiten, die Hauptverhandlung aktiv mitgestalten und Sie durchgehend über Ihre Chancen und Möglichkeiten beraten und aufklären.

  • Ablauf einer Hauptverhandlung – kurz und verständlich:
  • Aufruf der Sache
  • Vernehmung des Angeklagten zur Person
  • Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt
  • Vernehmung des Angeklagten zur Sache
  • Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung, Inaugenscheinnahme,…)
  • Schlussvorträge: Die Staatsanwaltschaft hält Ihren Schlussvortrag. In der Regel beantragt sie eine Strafe. Anschließend folgt das Plädoyer der Verteidigung. Der Angeklagte erhält das letzte Wort, § 258 II StPO. 
  • Anschließend zieht sich das Gericht zur geheimen Beratung zurück
  • Urteilsverkündung
  • Berufung im Strafrecht
  • Jedes Urteil eines Amtsgerichts ist grundsätzlich mit dem Rechtsmittel der Berufung anfechtbar, § 312 StPO.
  • Oft gibt es gute Gründe, Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil einzulegen. Zum Einen ist es möglich, dass sich neue Beweise finden, die zur Entlastung beitragen. Zum Anderen ist der Verurteilte mit der Auswertung der Beweise seitens des Gerichts oder mit der Art und Höhe der Strafe nicht zufrieden.

Das Verschlechterungsverbot

Gemäß § 331 Abs. 1 StPO gilt das sogenannte Verschlechterungsverbot. Sofern der Angeklagte Berufung eingelegt hat, darf das Urteil danach grundsätzlich nicht zu seinem Nachteil geändert werden.
Achtung: Das Rechtsmittel der Berufung kann auch durch die Staatsanwaltschaft eingelegt werden. Sollte dies der Fall sein, (z.B. weil sie das Urteil für den Angeklagten zu milde hält), ist eine Verschlechterung möglich!

Frist für die Einlegung der Berufung

Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt eine Woche. Die Frist beginnt bereits ab der Urteilsverkündung, also in der Regel dem letzten Tag der Hauptverhandlung. Sollten Sie gegen ein erstinstanzliches Urteil Berufung einlegen wollen, ist Eile geboten.
Kontaktieren Sie dann sofort einen Strafverteidiger!

Berufung – letzte Chance

Die Berufung ist mitunter die letzte Chance! Nach Einlegung der Berufung erfolgt die Berufungshauptverhandlung am Landgericht. Sofern Sie vom Landgericht wieder verurteilt werden, steht Ihnen das Rechtsmittel der Berufung nicht mehr zur Verfügung! Es kann dann nur noch Revision eingelegt werden.

Sprungrevision – Alternative zur Berufung
Gegen ein amtsgerichtliches Urteil kann auch Revision eingelegt werden, die sogenannte Sprungrevision. Dieses Rechtsmittel ist ratsam, wenn das Urteil offensichtliche Rechtsfehler erhält. Im Erfolgsfalle wird dann eine neue Verhandlung am Amtsgericht stattfinden. Bei erneuter Verurteilung durch das Amtsgericht steht dann auch „im zweiten Anlauf“ erneut das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung.

Revision
Im Gegensatz zum Revisionsverfahren handelt es sich bei dem Berufungsverfahren um eine sogenannte Tatsacheninstanz. Das bedeutet, dass hier neue Tatsachen vorgebracht werden können (z.B. ein Zeuge ist beim letzten Mal nicht gehört worden). Im Berufungsverfahren findet eine komplett neue Beweisaufnahme statt. Das Verfahren geht sozusagen „einmal von vorne wieder los“.

All dies ist im Revisionsverfahren nicht mehr möglich. Hier kann das Urteil nur noch in rechtlicher, nicht aber in tatsächlicher Hinsicht überprüft werden. Neue Tatsachen spielen hier also überhaupt keine Rolle. Sollten Sie z.B. mit Ihrem bisherigen Verteidiger in erster Instanz unzufrieden gewesen sein, ist die Einlegung der Berufung also der beste Zeitpunkt, den Anwalt zu wechseln.

Kommt nun endlich die Änderung der THC-Grenzwerte?

Die Legalisierung von Cannabis steht unmittelbar bevor. Warum sich im Umgang mit Cannabis im Straßenverkehrsrecht dringend etwas ändern muss:

Wie es derzeit zahlreichen deutschen Cannabis-Konsumenten geht

Neulich einen Feierabend-Joint geraucht. Wer dann viele Tage oder manchmal sogar auch Wochen später in eine Polizeikontrolle gerät, hat oft sein böses Erwachen: Denn trotz unberauschtem Zustand kann plötzlich der Führerschein entzogen werden. Oftmals müssen Betroffene dann eine kostspielige Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU, auch „Idiotentest“ genannt) ablegen, um wieder fahren zu können.

Der aktuelle Grenzwert und seine Folgen

Cannabis enthält den psychoaktiven Stoff Tetrahydrocannabinol – kurz THC. Und genau um diesen Stoff geht es bei den sogenannten Grenzwerten. Betroffene haben bereits ab einer Nachweisbarkeit des Grenzwertes von 1,0 Nanogramm (ng) THC pro ml Blutserum mit erheblichen Folgen zu rechnen:

So erwartet sie gemäß § 24a StVG (Straßenverkehrsgesetz) ein hohes Bußgeld sowie ein Fahrverbot inklusive Punkte in Flensburg. Auch die Entziehung der Fahrerlaubnis kann die Folge sein. Insbesondere für Personen, die beruflich auf ihren Führerschein angewiesen sind, ist eine solche Folge existenzbedrohend.

Eines vorweg: Natürlich haben Personen, die berauscht sind, nichts im Straßenverkehr zu suchen. Denn in einem solchen Zustand stellen sie ein erhebliches Risiko für den Straßenverkehr dar. Der momentane THC-Grenzwert ist jedoch so niedrig angesetzt, dass Autofahrern fatale Strafen drohen, obwohl der Cannabis-Konsum bereits solange zurückliegt, dass überhaupt kein Rauschzustand mehr vorliegen kann.

Ein Vergleich mit der Volksdroge Alkohol zeigt die Absurdität des aktuellen THC-Grenzwertes: Alkohol gilt bekanntlich als die tödlichste und legalste Droge. So verstirbt statistisch weltweit alle zwölf Sekunden ein Mensch an den Folgen von Alkoholkonsum, in Deutschland sind es allein 20.000 Tote pro Jahr. Aber Niemand würde einer Person den Führerschein entziehen, die 1-2 Biere konsumiert hat und sich einige Tage später im absolut nüchternen Zustand hinter das Steuer setzt.

Die Anhebung des Grenzwertes in der Diskussion

Bislang drehte sich trotz Kritik von Verkehrsrechtlichern und Rechtsmedizinern alles nur um die Legalisierung des Besitzes von Cannabis. Die Situation rund um den Straßenverkehr wurde dabei stets ausgeblendet. Hier sollte sich nichts ändern.

Nun zeigt aber offensichtlich der starke Gegenwind aus den Fachkreisen Wirkung. Denn das zuständige Verkehrsministerium (BMDV) unter Leitung von Verkehrsminister Volker Wissing plant die THC-Grenzwerte zeitnah zu überprüfen und möchte eine Korrektur nach oben vornehmen. Konkret steht eine Anhebung auf 3,5 ng/ml im Raum.

Ob Cannabis-Konsumenten also endlich aufatmen können, bleibt abzuwarten. Es ist bislang noch ungewiss. ob und welche konkrete Anpassung in Zukunft vorgenommen werden soll. Es ist aber zumindest zu hoffen, dass durch die geplante Änderung der jetzige Zustand endlich beseitigt wird.

Gegen Sie läuft ein strafrechtliches Verfahren im Zusammenhang mit Cannabis oder anderen Betäubungsmitteln?
Zögern Sie nicht und kommen Sie auf mich zu. Als Fachanwältin für Strafrecht stehe ich Ihnen mit jahrelanger Expertise mit Rat und Tat zur Seite. Vereinbaren Sie gerne online oder telefonisch einen Termin.

E-Scooter sind Tretroller mit einem Elektroantrieb – wendig, klein und dank eines Klappmechanismus leicht zu transportieren. Man kann sie vielerorts von verschiedenen Anbietern mieten oder auch käuflich erwerben.
Im betrunkenen Zustand kann eine Fahrt mit diesen jedoch böse enden – auch ohne Unfall. Die Empfehlungen des aktuellen Verkehrsgerichtstages in Goslar lassen jedoch auf mildere Sanktionen hoffen. 

Alkohol und Promillegrenzen im Straßenverkehr

Sogenannte relative und absolute Grenzwerte beantworten die Frage, wann eine Person alkoholbedingt nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Beim Überschreiten einer absoluten Promillegrenze wird eine Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet. Überschreitet die Blutalkoholkonzentration (BAK) zwar den relativen, nicht aber den absoluten Grenzwert, müssen zusätzlich alkoholtypische Ausfallerscheinungen, wie etwa eine risikoreiche Fahrweise oder Schlangenlinien, hinzukommen.

Folgende Promillegrenzen sind nach aktueller Rechtsprechung bei Auto- und Radfahrern allgemein anerkannt:

Grenzwert relative Fahruntüchtigkeit

  • Auto: 0,3 Promille
  • Fahrrad: 0,3 Promille

Grenzwert absolute Fahruntüchtigkeit

  • Auto: 1,1 Promille
  • Fahrrad: 1,6 Promille

Aktuell wenden deutsche Gerichte die Grenzwerte, die für Autofahrer gelten, regelmäßig auch auf E-Scooter-Fahrer an. Denn E-Scooter werden gemäß § eKFV als Elektrokleinstfahrzeuge eingestuft und sind damit – ebenso wie Autos und anders als Fahrräder – Kraftfahrzeuge.

Sogenannte relative und absolute Grenzwerte beantworten die Frage, wann eine Person alkoholbedingt nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Beim Überschreiten einer absoluten Promillegrenze wird eine Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet. Überschreitet die Blutalkoholkonzentration (BAK) zwar den relativen, nicht aber den absoluten Grenzwert, müssen zusätzlich alkoholtypische Ausfallerscheinungen, wie etwa eine risikoreiche Fahrweise oder Schlangenlinien, hinzukommen.

Die Folgen einer Trunkenheitsfahrt:

Zu Beginn haben wir erwähnt, dass gemäß § 316 StGB eine Geld- oder Freiheitsstrafe droht. Damit geht aber regelmäßig auch ein Entzug der Fahrerlaubnis inklusive einer Sperrfrist zur Neuerteilung einher. Der Entzug der Fahrerlaubnis ist aber nicht mit einem Fahrverbot zu verwechseln. Fahrverbot bedeutet nämlich, dass man nach Ablauf der Verbotsdauer automatisch wieder zum Führen eines Kfz berechtigt ist. Bei einem Entzug der Fahrerlaubnis muss diese neu beantragt werden. Das kann im Einzelfall kostenintensiv und zeitaufwendig sein, wenn auch die im Volksmund als „Idiotentest“ bezeichnete Medizinisch-Psychologische-Untersuchung erfolgreich bewältigt werden muss.

§ 69 StGB ist der Grund für die regelmäßige Verknüpfung von Geld- oder Freiheitsstrafe mit dem Entzug der Fahrerlaubnis. § 69 Absatz 1 StGB lautet:

„Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt […] so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.“

Weiter ergibt sich aus § 69 Absatz 2 StGB, dass die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges in der Regel anzunehmen ist, wenn es sich bei der rechtswidrigen Tat u. a. um einen Verstoß gegen § 316 StGB handelt.

Daraus folgt, dass in solchen Fällen ein Gericht die Entziehung nicht weiter begründen muss. Es kann und wird lediglich dann von einer Entziehung der Fahrerlaubnis ausnahmsweise absehen, wenn Umstände vorliegen, die sich deutlich vom Durchschnittsfall abheben.

In der Rechtsprechung wird es unterschiedlich beantwortet, ob bei E-Scootern (die wegen ihrer Qualifizierung als Kraftfahrzeuge grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 69 StGB fallen) ein solcher Ausnahmefall zur Regewirkung vorliegt. Einige Oberlandesgerichte – wie das OLG Hamburg und das Bayerische Oberste Landesgericht – haben allerdings keinerlei Bedenken gezeigt, die Regelvermutung auch bei E-Scooters zur Anwendung zu bringen und haben nicht allein aufgrund der Eigenschaft als E-Scooter eine Ausnahme angenommen.

Der Verkehrsgerichtstag

Der Verkehrsgerichtstag hat sich mit dem § 69 StGB zu Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern auseinandergesetzt. Der Verkehrsgerichtstag in Goslar ist ein Kongress, bei dem sich einmal jährlich eine Vielzahl von Verkehrsjuristen und anderen Verkehrsexperten trifft, um in acht Arbeitskreisen über aktuelle Problematiken und die Zukunft des Verkehrsrechts diskutieren. Am Ende eines jeden Kongresses werden Empfehlungen abgegeben, die sich traditionell an den Gesetzgeber richten und häufig auch ganz oder teilweise umgesetzt werden. So hat sich beispielsweise die Regelung, dass E-Scooter ab einer Geschwindigkeit von über 12 km/h erst ab 14 Jahren genutzt werden dürfen, an der Empfehlung des Verkehrsgerichtstages aus dem Jahr 2012 orientiert.

Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern – was Experten empfehlen:

Nach der Empfehlung des zuständigen Arbeitskreises sollten sich die Promillegrenzwerte für E-Scooter grundsätzlich auch weiterhin an den für Autos Geltenden orientieren. Auf Rechtsfolgenseite spricht der Arbeitskreis sich allerdings dafür aus, die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB dahingehend zu ändern, dass sie bei Trunkenheitsfahrten mit einem E-Scooter (und auch bei anderen fahrerlaubnisfreien Elektrokleinstfahrzeugen) nicht greift. Die Verhängung eines weniger empfindlichen Fahrverbotes gemäß § 44 StGB sei insoweit ausreichend.

Sofern der Gesetzgeber dieser Empfehlung folgt, wäre das in zweifacher Hinsicht erfreulich. Zum Einen würde eine entsprechende Gesetzesänderung die drohenden Folgen einer Trunkenheitsfahrt abschwächen; zum Anderen bildete sich endlich eine einheitlichere, und damit gerechtere, Handhabung derartiger Fälle heraus.

Sie wurden alkoholisiert auf einem E-Scooter oder mit einem sonstigen Kfz erwischt?

Zögern Sie bitte nicht, mich so früh wie möglich zu kontaktieren und machen Sie keinerlei Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden. Als Fachanwältin für Strafrecht stehe ich Ihnen kompetent und engagiert zur Seite. Nur so können wir bereits im Ermittlungsverfahren eingreifen und das beste Ergebnis für Sie erzielen. Vereinbaren Sie online oder telefonisch einen Termin.

Wenn in Deutschland der Führerschein entzogen wurde, muss die Fahrerlaubnis zunächst wiedererteilt werden, um wieder ein Kraftfahrzeug fahren zu dürfen. Der Ablauf und die Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis können je nach Grund des Führerscheinentzugs und individuellen Umständen unterschiedlich sein. Im Folgenden sind jedoch einige allgemeine Schritte beschrieben, die in den meisten Fällen erforderlich sind:

Abstinenznachweis: Wenn der Führerscheinentzug aufgrund von Drogen- oder Alkoholmissbrauch erfolgt ist, muss zunächst eine Abstinenzzeit von mindestens sechs Monaten nachgewiesen werden. Der Nachweis kann durch regelmäßige Tests oder ärztliche Atteste erbracht werden.

Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU): In einigen Fällen kann eine MPU erforderlich sein, um die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nachzuweisen. Die MPU ist eine psychologische Untersuchung, die dazu dient, die körperliche und geistige Tauglichkeit des Fahrers zu prüfen.

Nachschulung: In einigen Fällen kann eine Nachschulung oder eine verkehrspsychologische Beratung erforderlich sein, um die Eignung des Fahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu verbessern.

Antragstellung: Nachdem alle erforderlichen Schritte abgeschlossen wurden, muss ein Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden.

Prüfung: Die Fahrerlaubnisbehörde prüft den Antrag und entscheidet über die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. In einigen Fällen kann eine Fahrprüfung erforderlich sein, um die Fahrtüchtigkeit des Fahrers zu überprüfen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Anforderungen und Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis je nach individueller Situation und Grund des Führerscheinentzugs unterschiedlich sein können. Es wird empfohlen, sich von einem Fachanwalt oder einer spezialisierten Beratungsstelle beraten zu lassen, um den Prozess der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu erleichtern.

Der Vorwurf der Kinderpornographie wiegt schwer. Es drohen dann oftmals nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sondern auch soziale Verwerfungen. Gerade im Zeitalter digitaler Kommunikation kommt es aber schneller zu solchen Anschuldigungen, als man denken mag. Eine der größten Tätergruppen sind dabei Jugendliche, die Aufnahmen in ihrem Freundeskreis verschicken. Wir erläutern Verteidigungsansätze beim Vorwurf des Besitzes oder der Verbreitung von Kinderpornographie.

Was ist im Zusammenhang mit Kinderpornographie strafbar?

§ 184b und § 184c StGB stellen die Verbreitung kinderpornographischer Medien aller Art unter Strafe. Schutzzweck der Norm ist die Verhinderung von Kindesmissbrauch.

Wann handelt es sich um Kinder- bzw. Jugendpornographie?

Kinderpornographische Schriften haben sexuelle Handlungen von, an, oder vor einem Kind zum Gegenstand. Jugendlichen ist allerdings oft nicht bewusst, dass auch folgende Inhalte bereits als kinderpornographische Inhalte zählen:

  • Nacktbilder oder Bilder in aufreizenden Positionen von Kindern, sogenannte „Posing-Pics“.
  • Bei Whatsapp & Co. verschickte „Sticker“ mit kinderpornographischen Motiven

Auch fiktive Comics können zu kinderpornographischem Material gezählt werden.

Mit Blick auf das Alter der Abgebildeten unterscheidet das Gesetz zwischen Kinderpornographie (bis incl. 13 Jahre) und Jugendpornographie (14-17 Jahre).

Die strafbaren Handlungen

§ 184b und § 184c StGB stellen diverse Handlungen unter Strafe:

Die Verbreitung

Die Verbreitung kinderpornographischer Schriften ist strafbar.

Dazu zählt auch das Verschicken über WhatsApp, E-Mail oder andere Messenger.

Wichtig:

Von einer „Verbreitung“ ist nur die Rede, wenn der Empfängerkreis für den Absender nicht überschaubar ist. Eine Nachricht an einen Bekannten reicht dabei  in der Regel nicht aus. Anders ist die Situation aber, wenn das Material zum Beispiel an 60 WhatsApp Kontakte geschickt wird. Denn dann ist es für den Absender nicht überschaubar wer das Material erhält.

Die Empfänger müssen das Material auch nicht tatsächlich anschauen. Die Möglichkeit reicht schon aus. Wenn die Bilder oder Videos auf irgendeinem Speichermedium des Empfängers abgelegt wurden, ist die Datei gemäß Gesetz verbreitet.

Der Öffentlichkeit zugänglich machen

Wer kinderpornographisches Material für die Öffentlichkeit zugänglich macht, wird bestraft. Diese Handlung muss sich ebenfalls auf einen unbestimmten Personenkreis beziehen. Anders als beim Verbreiten muss der Täter das Material aber nicht „auf den Weg“ gebracht haben. Dabei reicht es, wenn eine Zugriffsmöglichkeit geschaffen wird.

Einem anderen den Besitz verschaffen

Genauso macht sich strafbar, wer einer anderen Person Besitz an kinderpornographischem Material verschafft.

Selbst abrufen oder besitzen

Wer kinderpornografisches Material abruft oder besitzt, macht sich ebenfalls strafbar. Es genügt bereits der Versuch, in den Besitz von illegalen Abbildungen oder anderem Material zu gelangen. Auch hier geht es nur um tatsächliche oder wirklichkeitsnahe pornographische Inhalte.

Es gibt noch weitere Handlungen, die in § 184b und § 184c StGB ebenfalls genannt werden: Die Herstellung, das Beziehen, Liefern, Vorrätig halten, Anbieten, Bewerben oder Ausführen kinderpornographischer Schriften steht ebenfalls unter Strafe.

Der wesentliche Unterschied zwischen Jugend- und Kinderpornographie:

Das Herstellen von jugendpornografischen Inhalten ist nicht strafbar, wenn die abgebildete Person einverstanden ist und die Aufnahme allein dem persönlichen Gebrauch dient. Für die Verbreitung etc. gelten allerdings die o.g. Regelungen.

Welche Strafe muss ich befürchten?

Das Strafmaß hängt stark davon ab, ob es um eine Tat mit kinder- oder jugendpornografischen Inhalten geht.

Erwachsenenstrafrecht

  • Die Strafandrohung für ein Delikt nach § 184b Abs. 1 StGB  liegt bei einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Handelt der Beschuldigte als Mitglied einer Bande oder gewerbsmäßig, sind mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten.
  • Bei eigenem Besitz ist eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren angedroht.

Für die Anwendung von kinder- und jugendpornografischen Inhalten gilt: Die gezeigte Person muss nicht tatsächlich unter 14 Jahre alt sein. Es genügt, wenn die Person zwar älter als 14 ist, nach ihrem Erscheinen aber jünger als 14 dargestellt wird. Auch dann ist noch der Straftatbestand für Kinderpornographie anzuwenden.

Jugendstrafrecht

Um strafmündig zu sein, muss der Täter zum Tatzeitpunkt mindestens 14 Jahre alt sein. Bis zum 18 und in der Regel bis zum 21. Lebensjahr wird das Jugendgerichtsgesetz angewendet, sofern noch nicht die Reife eines Erwachsenen vorliegt bei 18-21 jährigen. 

Im Anwendungsbereich des Jugendgerichtsgesetzes sind geringere Strafen zu erwarten. Diese haben erzieherischen Charakter. Dazu können etwa zählen:

  • Reine Verwarnung
  • Sozialstunden, Spenden eines Betrages
  • Jugendarrest

Die Jugendgerichtshelfer sprechen meistens vorher mit den Jugendlichen und schlagen dem Gericht dann eine Strafe vor.

Die richtige Verteidigungsstrategie ist wichtig

Oft kommt es zu einer Hausdurchsuchung. Eltern und Kinder sollten dann schweigen und einen Strafverteidiger kontaktieren. Dieser kann auf eine Einstellung für ihr Kind hinarbeiten.

Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.

Sie gehen morgens an Ihren Briefkasten und großer Schreck: es ist ein Brief von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft an Sie adressiert.
Sie sind Beschuldigter einer Straftat und werden gebeten zu einer Vorladung zu erscheinen. Oder sind Sie eventuell Zeuge einer Straftat geworden?
Im ersten Moment kann ein solcher Brief sehr erschreckend sein. Oftmals ist man in diesem Moment verunsichert und man fragt sich, was passieren kann.
In diesem Beitrag möchten wir Ihnen einen kleinen Einblick in die möglichen Verhaltensregeln im Falle einer Vorladung aufzeigen.

Zeuge oder Beschuldigter?

Eine Vorladung ist zunächst nichts anderes, als die Aufforderung bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft zu erscheinen, um Angaben und Fragen zu beantworten. Hierbei können Sie sowohl die Rolle als Beschuldigter, aber auch die Rolle des Zeugen einnehmen.

Zeugen

In den Ermittlungen eines Strafverfahrens wird auf vier verschiedene Beweismittel zurückgegriffen. Der Rückgriff eines Zeugen ist neben dem Sachverständigenbeweis, dem Urkundenbeweis sowie dem Augenscheinbeweis eines dieser Mittel.

Der Zeuge iSd §§ 48 ff. StPO ist eine natürliche Person, die in einer nicht gegen sie selbst gerichtete Strafsache ihre Wahrnehmung über Tatsachen durch eine Aussage tätigt.
Sind Sie als Person des öffentlichen Rechts von einer Zeugenvorladung betroffen, benötigen Sie gegebenenfalls eine Aussagegenehmigung, wenn sich der Sachverhalt auf Ihre Amtsverschwiegenheitspflicht bezieht.

Muss ich als Zeuge aussagen?

Wie oftmals in der Welt der Juristen gesagt: Es kommt darauf an.
Hierbei ist folgende Frage ausschlaggeben: „Wer hat mich vorgeladen?“.
Erfolgte die Ladung durch eine Polizeidienststelle sind sie nicht verpflichtet der Ladung nachzukommen und können diese absagen.
Eine Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder auch durch das Gericht muss allerdings nachgekommen werden.
Der erste Schritt ist es also sich genau durchzulesen wer von Ihnen eine Aussage möchte.

Wie man es auch in den Filmen und Serien kennt, müssen Sie als Zeuge keine Auskünfte geben, die Sie selbst oder einen Angehörigen belasten. Hier spricht man von einem Zeugnisverweigerungsrecht.

Sollte ich mir einen Rechtsbeistand im Falle einer Zeugenaussage nehmen?
Es ist immer ratsam sich auch im Falle einer Zeugenaussage anwaltlich beraten zu lassen. In einer Vernehmung weiß man nämlich nie was passiert und vor allem wenn man zuvor keine Erfahrungen damit hatte, kann ein geschultes Ohr sehr von Vorteil sein.

Wenn Sie nicht allein zu einer Zeugenvernehmung erscheinen möchten, können Sie durch einen Rechtsanwalt einen Zeugenbeistand hinzuziehen.
Dieser kennt die Rhetorik der Beamten, Staatsanwälte und Richter und weiß, worauf es ankommt.
Ferner kann ein Rechtsanwalt besser heraushören, wann ein Zeugnisverweigerungsrecht anwendbar ist und auch Sinn macht.

Beschuldigter

Als Beschuldigter vorgeladen zu werden kann nervenaufreibend sein.
Unter einem Beschuldigten versteht man denjenigen, gegen den sich das Ermittlungsverfahren richtet.

Genau wie bei einer Zeugenvorladung ist es auch hier wichtig zu differenzieren von wem die Vorladung kommt.
Auch als Beschuldigter müssen Sie nicht zu einer Vorladung der Polizei erscheinen.
Im Falle einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft verhält es sich genau wie bei der Zeugenvorladung: Sie müssen gehen.

Welche Rechte habe ich als Beschuldigter?

Auch wenn Sie Beschuldigter einer Straftat sind, heißt es nicht, dass Sie keine Rechte mehr haben und sich nicht gegen die Beschuldigungen wehren dürfen.
Ein wichtiger Grundsatz ist, dass Sie trotz der Rolle als Beschuldigter bis zu Verurteilung die Unschuldsvermutung greift. Neben der Unschuldsvermutung haben Sie jedoch konkret von dem Gesetzgeber aufgezeigte Rechte. Viele davon sind in § 136 StPO zu finden.

§ 136 Vernehmung

(1) 1Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. 2Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. 3Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. 4Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. 5Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. 6In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(4) 1Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. 2 Sie ist aufzuzeichnen, wenn

  1. dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder
  2. die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.

Liest man den § 136 StPO ist zu entnehmen, dass man Ihnen als Beschuldigter zuallererst mitteilen muss, was Ihnen überhaupt vorgeworfen wird, aber auch um welche Strafvorschrift es sich handelt.
Nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO müssen Sie als Beschuldigter keine Angaben machen. Es handelt sich hierbei um das Aussageverweigerungsrecht.
Wenn Sie sich dazu entscheiden sich nicht zu der Sache zu äußern darf Ihnen das auch nicht negativ angelastet werden. Ferner hat ein Beschuldigter gem. § 137 StPO das Recht auf einen Verteidiger.
Sie dürfen auch bei richterlichen Vernehmungen von Zeugen oder Sachverständiger anwesend sein.

Wie verhalte ich mich, wenn ich eine Vorladung erhalten habe?

Nachdem Sie nun die Rechte als Beschuldigter kennen, stellt sich die Frage, wie verhalten Sie sich, wenn Ihnen eine Straftat vorgeworfen wird und Sie eine Vorladung im Briefkasten haben?
Wie es der Untertitel bereits sagt:
Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.

Die Beamten oder der Staatsanwalt sind auf sogenannte „Verhöre“ geschult und wissen genau wie sie ihre Fragen stellen und wie sie Ihre Antworten verdrehen und auslegen können.
Auch wenn der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt, so haben die Ermittlungsbehörden bereits ihre vorgefertigte Meinung und verdächtigen Sie nicht ohne Grund. Ermittlungsbehörden sind in der Regel an eine schnelle Verfahrensbeendigung interessiert und sind auch davon überzeugt, dass sie schuldig sind.

Verständlicherweise haben Sie als Beschuldigter den Drang Ihre Version zu erzählen und die Sachlage schnellstens aufzuklären. Beachten Sie dabei jedoch, dass sie sich damit ein Eigentor schießen können.

Sollten Sie als Beschuldigter eine Vorladung in Ihren Briefkasten vorfinden, gilt zuallererst Ruhe bewahren.
Ignorieren Sie die Vorladung nicht, denn wenn Sie eine Vorladung erhalten haben, bedeutet dies, dass bereits im Hintergrund gegen Sie in einem Strafverfahren ermittelt wird.
Je früher Sie einen Strafverteidiger konsultieren desto besser stehen auch Ihre Chancen.

Im Falle einer Vorladung, wird Ihr Rechtsanwalt zunächst ein Schreiben an die zuständige Stelle senden indem anwaltliche Bevollmächtigung versichert und mitgeteilt wird und das Sie zunächst keine Angaben zu der vorgeworfenen Sache machen werden.
Ferner wird Akteneinsicht beantragt.
Dadurch kann sich Ihr Rechtsanwalt erst einmal ein Bild von der Sachlage machen und überprüfen, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und welche Beweise es überhaupt gibt.

Im Falle einer polizeilichen Vorladung wird ferner angegeben, dass Sie die Vorladung nicht wahrnehmen werden.
Bei einer Vorladung durch den Staatsanwalt wird Ihr Rechtsanwalt Sie natürlich begleiten.

Fazit

Eine Vorladung kann einen aus dem Alltag reißen und viele Sorgen bescheren. Halten Sie sich jedoch vor Augen, dass Sie nicht allein damit sind und sich durchaus Hilfe suchen können.

Als Fachanwältin für Strafrecht bin ich in Bezug auf Vorladungen geschult und weiß genau worauf es ankommt.
Zögern Sie also nicht einen Beratungstermin zu vereinbaren. Denn je schneller ich agiere, desto schneller können Sie wieder in den Alltag finden und die Sachlage aufklären.

1 Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 181.

Derzeit beschäftigt viele Straftäter mit afghanischem Pass die Frage, ob sie nach Afghanistan abgeschoben werden können Auch für andere Straftäter mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit ist die Schnittstelle zum Ausländerrecht von Bedeutung. Hier wird ein kurzer Überlick geboten, der eine individuelle anwaltliche Beratung nicht ersetzen kann.

Rechtskräftige Verurteilung

Um Straftäter im Rechtssinne zu sein, ist die erste Voraussetzung, dass man rechtkräftig verurteilt ist. Solange man gegen ein Urteil noch Rechtmittel einlegen kann, ist man nicht rechtskräftig verurteilt. Kann man gegen ein Urteil z.B. das Rechtsmittel der Berufung oder der Revision einlegen, so ist es solange nicht rechtskräftig. Eine Verurteilung erfolgt durch die deutschen Gerichte und setzt im Normalfall die Anwesenheit des Angeklagten voraus. Normlerweise erlangt man also Kenntnis davon, dass ein Strafprozess gegen einen läuft. Man kann allerdings auch im Wege des sog. Strafbefehlsverfahrens verurteilt werden. Ein Strafbefehl wird postalisch zugestellt. Gegen diesen ist innerhalb der Frist Einspruch einzulegen, ansonsten wird er rechtskräftig. Im Wegen des Strafbefehlsverfahrens kann man mit bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt werden.

Bedeutung für die Abschiebung

Die Ausländerbehörde wird über eine rechtskräftige Verurteilung in Kennsnis gesetzt. Diese entscheidet dann darüber, ob jemand abgeschoben wird oder nicht. In der Praxis handhaben die unterschiedlichen Ausländerbehörden die Abschiebepraxis sehr unterschiedlich. Ein Freispruch und eine Einstellung nach § 153 f. StPO sollten jedenfalls keine ausländerrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.

Rechtstipp und Praxistipp

Sollte gegen Sie ein Strafverfahren laufen und sollten Sie ausländischer Staatsbürger sein, so sollten Sie einen Fachanwalt für Strafrechtbeauftragen, der sich auch mit der Schnittstelle im Ausländerrecht auskennt. Er sollte die ausländerrechtlichen Folgen für ihren konkreten Fall mitprüfen und bei Ihrer Strafverteidigung mit im Blick haben. Ganz wichtig ist auch, dass sie regelmäßig ihren Briefkasten kontrollieren, um nicht in Abwsenheit im Wege des Strafbefehlsverfahrens verurteilt zu werden. Es gibt unter bestimmten Voraussetzungen zwar die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Voraussetzungen sind jedoch an hohe Hürden geknüpft und können nur durch einen versierten Rechtsanwalt genommen werden.