Sie stehen im Verdacht, eine wirtschaftsstrafrechtliche Straftat begangen zu haben? Dann benötigen Sie einen erfahrenen Rechtsanwalt für Wirtschaftskriminalität. In wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren geht es nicht nur um Geld – oft steht die berufliche Existenz auf dem Spiel. Dieser Beitrag hilft Ihnen, die wichtigsten Delikte zu verstehen und den passenden Verteidiger zu finden.

Betrug & Untreue – Rechtsanwalt für Wirtschaftskriminalität erklärt die Risiken

Betrug ist eines der häufigsten Delikte im Wirtschaftsstrafrecht. Dazu zählen etwa Kapitalanlagebetrug, Abrechnungsbetrug oder Subventionsbetrug. Auch Untreue – also die missbräuchliche Verwendung fremder Vermögenswerte – betrifft viele Unternehmen. Beide Tatbestände erfordern eine Verteidigung mit Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge.

  • Nachweis der Täuschungsabsicht oft schwierig
  • Wirtschaftliche Abläufe komplex und dokumentenlastig
  • Großes Medienecho bei bekannten Unternehmen

Korruption & Bestechung – Verteidigung durch einen erfahrenen Wirtschaftsstrafrechtsanwalt

Korruptionsdelikte wie Bestechung und Bestechlichkeit sind besonders brisant. Hier stehen oft Beamte, Vorstände oder Geschäftsführer im Fokus. Ein spezialisierter Strafverteidiger prüft, ob tatsächlich eine unzulässige Vorteilsgewährung vorliegt oder ob geschäftsübliche Beziehungen kriminalisiert wurden.

  • Abgrenzung zur legalen Lobbyarbeit schwierig
  • Internationale Kontakte erschweren die Verteidigung
  • Risiko für Unternehmensimage und Beruf

Insolvenzdelikte – Hilfe vom Strafverteidiger für Wirtschaftskriminalität

Wird ein Unternehmen zahlungsunfähig, rücken strafrechtlich relevante Vorwürfe in den Fokus: Insolvenzverschleppung, Bankrott, Gläubigerbegünstigung. Viele Betroffene handeln nicht vorsätzlich, sondern unter Druck – das muss juristisch klargestellt werden.

  • Rückwirkende Bewertung von Entscheidungen
  • Persönliche Haftung des Geschäftsführers
  • Verhandlungen mit Insolvenzverwaltern

Geldwäsche – So unterstützt Sie ein Rechtsanwalt für Wirtschaftskriminalität

Geldwäsche ist häufig mit anderen Delikten verknüpft. Schon der bloße Umgang mit verdächtigen Geldern kann zum Problem werden. Eine fundierte Verteidigung analysiert die Herkunft der Gelder und setzt auf die Rechtslage gemäß § 261 StGB.

  • Oft internationale Strukturen involviert
  • Zusammenarbeit mit Zoll, FIU und Ausland
  • Vermögensabschöpfung und Kontensperrungen drohen

Steuerstraftaten – Beratung durch Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht

Steuerhinterziehung, Umsatzsteuerbetrug und Schwarzgeld sind klassische Formen der Wirtschaftskriminalität. Eine strafbefreiende Selbstanzeige kann unter Umständen möglich sein, muss jedoch absolut fehlerfrei erfolgen – sonst droht ein Strafverfahren.

  • Komplexe Sachverhalte aus Buchhaltung und Steuerrecht
  • Intensive Ermittlungen durch Steuerfahndung
  • Rückzahlungen und Nachzahlungen oft existenzbedrohend

Kartellrechtsverstöße – Expertise eines spezialisierten Rechtsanwalts für Wirtschaftskriminalität

Preisabsprachen, Marktaufteilungen oder Scheinangebote sind verboten und können nicht nur Bußgelder, sondern auch strafrechtliche Ermittlungen nach sich ziehen. Ein Rechtsanwalt für Wirtschaftskriminalität hilft bei der Abwehr und Vermeidung existenzbedrohender Verfahren.

  • Kronzeugenregelung erhöht Druck auf Beschuldigte
  • Oft parallele Verfahren von Kartellamt und Staatsanwaltschaft
  • Schwierige Abgrenzung zwischen erlaubtem Verhalten und Straftat

Ihre Strafverteidigung durch die Kanzlei Taher – Spezialistin für Wirtschaftskriminalität

Als erfahrene Rechtsanwältin für Wirtschaftskriminalität unterstütze ich Sie in allen Verfahrensstadien – von der Vorladung über die Durchsuchung bis zur Hauptverhandlung. Ich verbinde juristische Expertise mit wirtschaftlichem Verständnis. Gemeinsam analysieren wir die Situation, entwickeln eine wirksame Verteidigungsstrategie und vertreten Ihre Interessen diskret und entschlossen – auch gegenüber Medien und Behörden.

Kontaktieren Sie mich für eine unverbindliche Erstberatung. Ihre Verteidigung beginnt mit einem guten Gespräch – und einem Anwalt, der Sie und Ihre wirtschaftliche Realität versteht.

Wenn Sie in Hamburg mit einem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert werden, stellt sich schnell die Frage: Was kostet ein Anwalt im Strafrecht in Hamburg? Die Kosten für einen Strafverteidiger hängen von verschiedenen Faktoren ab. In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen detaillierten Überblick über mögliche Gebührenmodelle, Pflichtverteidigung, Erstberatung und die Rolle der Rechtsschutzversicherung.

Welche Faktoren beeinflussen die Kosten für einen Anwalt im Strafrecht?

Die Höhe der Anwaltskosten im Strafrecht ist nicht pauschal festgelegt. Sie hängt unter anderem ab von:

  • Komplexität des Falls: Je umfangreicher das Verfahren, desto höher der Arbeitsaufwand.
  • Erfahrung des Strafverteidigers: Ein erfahrener Anwalt für Strafrecht in Hamburg verlangt in der Regel ein höheres Honorar – bringt aber auch mehr Fachwissen ein.
  • Verfahrensdauer: Lange Verfahren mit mehreren Terminen, Verhandlungen und Schriftsätzen erhöhen die Kosten.

All diese Aspekte beeinflussen, wie viel ein Anwalt für Strafrecht in Hamburg kosten kann – von wenigen Hundert Euro bis zu mehreren Tausend Euro in komplexen Verfahren.

Honorarmodelle beim Strafverteidiger in Hamburg

Ein Strafverteidiger kann verschiedene Honorarmodelle anbieten:

  • Pauschalhonorar: Ein Festpreis für das gesamte Verfahren, häufig bei einfacheren Fällen.
  • Stundenhonorar: Abrechnung nach Zeitaufwand – üblich bei komplexeren Mandaten.
  • RVG-Abrechnung: Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt gesetzlich bestimmte Mindest- und Höchstsätze je nach Verfahrensart.

Eine transparente Kostenaufstellung zu Beginn des Mandats ist wichtig, damit Sie finanzielle Planungssicherheit haben.

Pflichtverteidigung – wenn der Staat die Kosten trägt

Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt der Staat die Kosten für einen Pflichtverteidiger. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn es um eine schwere Straftat geht, eine Freiheitsstrafe droht oder Sie sich in Untersuchungshaft befinden.

Wichtig: Auch Pflichtverteidiger können frei gewählt werden. Sie haben das Recht, sich einen Anwalt für Strafrecht in Hamburg Ihres Vertrauens auszusuchen – dieser kann dann bei Gericht als Pflichtverteidiger beigeordnet werden.

Unverbindliche Erstberatung beim Anwalt für Strafrecht in Hamburg

Viele Kanzleien bieten eine kostengünstige oder sogar kostenlose Erstberatung an. Hier können Sie Ihren Fall schildern, erste Einschätzungen einholen und sich einen Überblick über die Kosten verschaffen. So können Sie Vertrauen aufbauen, ohne sofort hohe Ausgaben befürchten zu müssen.

Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten im Strafrecht?

Ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten übernimmt, hängt vom Vertrag ab. Reine Verkehrsdelikte oder fahrlässige Taten sind oft abgedeckt – vorsätzliche Straftaten hingegen nicht. Ein klärendes Gespräch mit Ihrer Versicherung oder dem Anwalt hilft hier weiter.

Kanzlei Taher – Ihr Anwalt für Strafrecht in Hamburg mit fairen Kosten

Die Kanzlei Taher bietet Ihnen kompetente und diskrete Strafverteidigung in Hamburg. Wir beraten Sie zu allen Gebührenmodellen und finden gemeinsam mit Ihnen die passende Lösung – ob Pauschale, Stundenhonorar oder RVG-Abrechnung.

Als erfahrene Strafverteidigerin verstehe ich, wie belastend ein Strafverfahren sein kann. Deshalb lege ich großen Wert auf Transparenz, Ehrlichkeit und klare Kommunikation – auch in der Kostenfrage.

Kontaktieren Sie uns jetzt für eine unverbindliche Erstberatung – wir erklären Ihnen, wie viel Ihr Strafverfahren kosten könnte und welche Wege für Ihre Verteidigung offenstehen.

Wer mit einem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert wird, sollte schnell einen passenden Strafverteidiger finden. Die Wahl des richtigen Strafverteidigers kann entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sein – vom Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie gezielt nach einem geeigneten Anwalt suchen, welche Spezialisierungen es gibt und worauf Sie bei der Auswahl achten sollten.

Warum einen erfahrenen Strafverteidiger finden?

Ein Fachanwalt für Strafrecht begleitet Sie vom ersten Verdacht bis zur gerichtlichen Entscheidung. Er prüft Beweise, schützt Ihre Rechte und entwickelt eine individuelle Verteidigungsstrategie. Gerade im Ermittlungsverfahren ist schnelles Handeln gefragt – ein spezialisierter Jurist kann hier entscheidende Weichen stellen.

Strafverteidiger in Ihrer Nähe finden – Regional und kompetent

Oft ist es sinnvoll, auf eine Kanzlei mit Kenntnis der regionalen Strukturen zurückzugreifen. Wenn Sie z. B. in Hamburg, Hannover, Lübeck oder wohnen, profitieren Sie von einem Strafverteidiger mit Ortskenntnis. Suchen Sie gezielt nach:

  • Strafverteidiger Hamburg
  • Anwalt Strafrecht Lübeck
  • Fachanwalt für Strafrecht Hannover

Den richtigen Strafverteidiger finden für jedes Delikt

Viele Kanzleien haben Schwerpunkte – je nach Delikt sollten Sie gezielt suchen:

  • Drogenbesitz: Anwalt mit Erfahrung in BtM-Verfahren
  • Körperverletzung: Verteidiger bei Gewaltdelikten
  • Betrug: Spezialist für Wirtschaftsstrafsachen
  • Diebstahl: Jurist für Vermögensdelikte
  • Sexualdelikte: Diskrete und spezialisierte Verteidigung
  • Jugendstrafrecht: Rechtsanwalt mit pädagogischem Einfühlungsvermögen
  • Verkehrsstraftaten: Strafverteidiger mit verkehrsrechtlichem Know-how

Notfall-Strafverteidiger finden – Soforthilfe im Ernstfall

Wird jemand festgenommen oder durchsucht, zählt jede Minute. Begriffe wie Notfallanwalt Strafrecht oder Soforthilfe Strafverteidigung helfen bei der Online-Suche. Unsere Kanzlei Taher bietet kurzfristige Hilfe im gesamten norddeutschen Raum.

Woran Sie einen guten Strafverteidiger erkennen

Ein kompetenter Strafrechtsanwalt zeigt Erfahrung, Transparenz und Empathie. Achten Sie auf Bewertungen, Fachanwaltsstatus und klare Kommunikation. Gute Anwälte erklären juristische Abläufe verständlich und beziehen Sie in die Strategie mit ein.

Komplexe Fälle? Den richtigen Strafrechtsanwalt wählen

In Verfahren mit digitalem Beweismaterial, Wirtschaftskriminalität oder medizinischen Gutachten braucht es juristische Fachkenntnis plus technisches Know-how. Suchen Sie z. B. nach:

  • Strafverteidiger Cybercrime
  • Verteidiger für Wirtschaftsstraftaten
  • Experte für Aussagepsychologie

Lokal besser beraten: Strafrechtsanwälte vor Ort

Juristische Erfahrung gepaart mit lokaler Kenntnis ist Gold wert. Regionale Verteidiger kennen nicht nur Richter und Staatsanwälte, sondern wissen auch, wie lokale Ermittlungsbehörden arbeiten. Das verschafft oft taktische Vorteile.

Individuelle Bedürfnisse & Service-Angebote

Manche Mandanten suchen z. B. gezielt nach einem mehrsprachigen Verteidiger, einem Anwalt mit Ratenzahlung oder einer kostenlosen Erstberatung. Auch bei Fragen zu Aufenthaltsstatus, Medienöffentlichkeit oder Schutz der Familie sollte die Kanzlei sensibel und lösungsorientiert reagieren können.

Verteidigungsstrategien gezielt planen

Jeder Fall ist anders. Ob Aussageverweigerung, geständnisorientierte Verteidigung oder taktische Revision – ein guter Anwalt bietet individuelle Strategien statt Standardfloskeln. Suchbegriffe wie Verteidigung bei falscher Beschuldigung oder Anwalt für Berufung helfen hier weiter.

Kanzlei Taher – erfahrene Strafverteidigung in Norddeutschland

Unsere Kanzlei Taher zählt zu den renommierten Strafrechtskanzleien in Hamburg, Lübeck, und Hannover. Wir beraten Sie diskret, kompetent und transparent – auch im Notfall. Ob bei Drogenbesitz, Körperverletzung oder Revision – wir stehen an Ihrer Seite.

Jetzt unverbindlich Kontakt aufnehmen – wir helfen Ihnen sofort weiter.

Das Steuerstrafrecht ist ein hochkomplexes Rechtsgebiet, das oft unterschätzt wird. Ob Unternehmer, Selbstständige oder Privatperson – der Vorwurf der Steuerhinterziehung kann jeden treffen. In diesem Beitrag erklärt Ihnen Strafverteidigerin Taher, wie ein Anwalt für Steuerstrafrecht Sie effektiv unterstützen kann, wenn die Finanzbehörden gegen Sie ermitteln.

Frühe Beratung durch einen Anwalt für Steuerstrafrecht

Wenn Sie eine Selbstanzeige erwägen oder eine Vorladung vom Finanzamt erhalten haben, sollten Sie nicht zögern, rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ein spezialisierter Anwalt im Steuerstrafrecht kann verhindern, dass Sie durch unbedachte Aussagen Ihre Verteidigungslage verschlechtern.

Gerade in der Frühphase eines Ermittlungsverfahrens ist professionelle Beratung entscheidend. Hier kann ein Anwalt für Steuerstrafrecht dafür sorgen, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben und Fehler vermieden werden.

Selbstanzeige: Die letzte Chance zur Straffreiheit nutzen

Eine Selbstanzeige gemäß § 371 AO bietet die Möglichkeit, straffrei zu bleiben – aber nur unter strengen Voraussetzungen. Die Anzeige muss vollständig, rechtzeitig und korrekt erfolgen. Eine fehlerhafte Selbstanzeige kann sogar zu einer Strafverschärfung führen.

Ein versierter Anwalt für Steuerstrafrecht begleitet Sie sicher durch diesen komplexen Prozess und sorgt dafür, dass Ihre Angaben rechtswirksam und vollständig erfolgen.

Buchführung & Dokumentation: Schutz durch Transparenz

Eine saubere Buchhaltung und die vollständige Dokumentation steuerlich relevanter Vorgänge sind der beste Schutz gegen Ermittlungen. Sollten dennoch Fehler auffallen, ist schnelles Handeln gefragt. Ein erfahrener Anwalt hilft Ihnen dabei, Sachverhalte zu korrigieren und die Kommunikation mit den Behörden professionell zu gestalten.

Verfahrensrechtliche Möglichkeiten konsequent nutzen

Steuerstrafrechtliche Verfahren bieten dem Beschuldigten zahlreiche rechtliche Optionen. Dazu gehören:

  • Einspruch gegen Steuerbescheide
  • Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
  • Verteidigung im Ermittlungsverfahren
  • Gerichtliche Klageverfahren vor dem Finanzgericht

Ein Strafverteidiger für Steuerstrafrecht kennt die besten Strategien, um Ihre Interessen zu vertreten und Fehler im Verfahren gezielt zu nutzen.

Diskretion und Vertraulichkeit im Steuerstrafrecht

Steuerstrafverfahren sind oft medial brisant – besonders bei Unternehmern oder Personen des öffentlichen Lebens. Unsere Kanzlei legt größten Wert auf Diskretion und Vertraulichkeit. Strafverteidigerin Taher wahrt Ihre Interessen mit maximalem Schutz Ihrer Privatsphäre.

Warum ein Fachanwalt im Steuerstrafrecht entscheidend ist

Steuerrechtliche Sachverhalte sind komplex. Ohne juristischen Beistand laufen Sie Gefahr, sich durch Unwissenheit selbst zu belasten. Ein Fachanwalt für Steuerstrafrecht kennt nicht nur die Gesetze, sondern auch die Abläufe bei Finanzämtern und Staatsanwaltschaften – ein klarer Vorteil für Ihre Verteidigung.

Rechtsanwältin Taher – Ihre Expertin im Steuerstrafrecht

Mit jahrelanger Erfahrung im Steuer- und Strafrecht steht Ihnen Rechtsanwältin Ariana Taher in allen Phasen eines Verfahrens zur Seite. Ob bei der Abgabe einer Selbstanzeige, der Vertretung gegenüber dem Finanzamt oder in der gerichtlichen Auseinandersetzung – Sie erhalten eine individuelle und kompetente Beratung.

Frau Taher agiert präventiv, strategisch und mit großem Einfühlungsvermögen – stets mit dem Ziel, Ihre Rechte zu schützen und das Verfahren möglichst früh zu Ihren Gunsten zu beeinflussen.

Fazit: Jetzt rechtzeitig handeln – mit anwaltlicher Unterstützung

Steuerstrafrechtliche Ermittlungen sind belastend – rechtlich und emotional. Doch mit dem richtigen Anwalt für Steuerstrafrecht können Sie frühzeitig gegensteuern. Lassen Sie sich nicht überraschen – holen Sie sich rechtzeitig kompetente Hilfe.

Vereinbaren Sie jetzt eine unverbindliche Erstberatung bei unserer Kanzlei in Hamburg. Wir beraten Sie diskret, kompetent und zielgerichtet.

Der Ablauf eines Strafverfahrens ist für Betroffene oft schwer durchschaubar. Umso wichtiger ist es, die einzelnen Schritte zu kennen. Dieser Beitrag zeigt Ihnen die wichtigsten Phasen – von der ersten Vorladung bis zur möglichen Revision. Wer frühzeitig handelt, kann gravierende Fehler vermeiden.

Phasen im Ablauf eines Strafverfahrens

  • Ermittlungsverfahren
  • Zwischenverfahren
  • Hauptverfahren
  • Berufung und Revision
  • Strafvollstreckungsverfahren

Das Ermittlungsverfahren – der erste Schritt

Das Strafverfahren beginnt mit dem Ermittlungsverfahren. Meist erfährt die Polizei durch eine Anzeige vom Verdacht einer Straftat. Ein sogenannter Anfangsverdacht nach § 152 II StPO liegt vor.

Wichtig: Die Polizei und Staatsanwaltschaft müssen auch entlastende Hinweise prüfen (§ 160 II StPO). In der Praxis zeigt sich jedoch oft ein einseitiges Vorgehen zugunsten belastender Indizien. Deshalb ist anwaltliche Unterstützung bereits in diesem Stadium entscheidend.

Als Beschuldigter erhalten Sie eine polizeiliche Vorladung. Folgen Sie dieser niemals ohne anwaltlichen Beistand. Ein unbedachtes Gespräch kann Ihre Situation erheblich verschlechtern!

Ein erfahrener Strafverteidiger beantragt Akteneinsicht und entwickelt auf dieser Basis eine Verteidigungsstrategie. Ziel ist es oft, eine Anklage oder gar eine Hauptverhandlung zu vermeiden.

Zwischenverfahren: Der Moment der Entscheidung

Reicht die Beweislage aus, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage – und das Zwischenverfahren beginnt. Das Gericht prüft nun, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht und ob es zur Hauptverhandlung kommt (§ 203 StPO).

Ihr Verteidiger kann jetzt entscheidend eingreifen: Mit einem Antrag auf Nichteröffnung (§ 204 StPO) oder Einwänden gegen die Anklage lässt sich das Verfahren stoppen. Alternativ kann eine Einstellung beantragt werden.

Einstellung des Verfahrens – Ihre Chance

Eine Einstellung kann erfolgen, wenn:

  • kein hinreichender Tatverdacht besteht (§ 170 Abs. 2 StPO)
  • eine geringe Schuld vorliegt (§ 153 Abs. 1 StPO)
  • eine Einstellung gegen Auflage in Betracht kommt (§ 153a StPO)

Die Vorteile: Kein Eintrag im Führungszeugnis, keine Auflagen bei § 153, und auch bei § 153a kein Schuldeingeständnis notwendig. Voraussetzung ist lediglich, dass die Auflage erfüllt wird – z. B. eine Geldzahlung oder Sozialstunden.

Hauptverfahren: So läuft der Gerichtstermin ab

Wird das Hauptverfahren eröffnet, folgen eine oder mehrere Verhandlungstermine. Die Rollen von Staatsanwaltschaft, Gericht und Verteidigung sind klar definiert:

Typischer Ablauf einer Hauptverhandlung

  1. Aufruf der Sache
  2. Vernehmung zur Person
  3. Verlesung der Anklage
  4. Vernehmung zur Sache
  5. Beweisaufnahme (Zeugen, Gutachten etc.)
  6. Schlussvorträge von Staatsanwaltschaft und Verteidigung
  7. Letztes Wort des Angeklagten (§ 258 II StPO)
  8. Urteilsberatung und -verkündung

Ein guter Strafverteidiger kennt das Verfahren, bereitet Sie vor und agiert aktiv in der Hauptverhandlung. Ziel bleibt: Die bestmögliche Lösung für Sie zu erreichen.

Berufung im Strafrecht – neue Chance nutzen

Gegen ein Urteil des Amtsgerichts ist Berufung nach § 312 StPO möglich. Die Frist zur Einlegung beträgt eine Woche ab Urteilsverkündung.

Gründe für eine Berufung

  • Neue Beweise (z. B. nicht vernommene Zeugen)
  • Fehlinterpretation der Beweislage
  • Unangemessenes Strafmaß

Wichtig: Nach Einlegung der Berufung findet eine neue Hauptverhandlung am Landgericht statt. Achtung – wurde Berufung von der Staatsanwaltschaft eingelegt, kann sich das Urteil verschärfen (§ 331 Abs. 1 StPO)!

Revision: Nur noch Rechtsfragen zählen

Die Revision unterscheidet sich von der Berufung. Sie prüft nur noch rechtliche Fehler des Urteils – keine neuen Tatsachen. Eine sogenannte Sprungrevision ist direkt gegen Urteile des Amtsgerichts möglich, wenn klare Rechtsfehler vorliegen.

Fazit: Ablauf eines Strafverfahrens – mit Verteidigung besser durchstehen

Ein Strafverfahren ist komplex – aber mit der richtigen Verteidigung nicht unkontrollierbar. Je früher ein Strafverteidiger hinzugezogen wird, desto größer sind die Chancen, das Verfahren noch im Keim zu stoppen oder positiv zu beeinflussen.

Externer Link zum Strafverfahrensrecht

Mehr über Rechte im Strafverfahren erfahren Sie auf bmj.de – Bundesministerium der Justiz.

Interner Link zur Kanzlei

Weitere Informationen zur anwaltlichen Vertretung finden Sie auch auf unserer Seite Fachanwältin Ariana Taher.

Ein Führerscheinentzug wegen Drogen hat für Betroffene oft weitreichende Konsequenzen. Wer unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln am Steuer erwischt wird, riskiert nicht nur Bußgelder und Punkte in Flensburg, sondern auch die vollständige Entziehung der Fahrerlaubnis – unabhängig davon, ob man sich zum Zeitpunkt der Kontrolle noch im Rausch befindet.

In diesem Beitrag erfahren Sie alles über Fahrverbot, Fahrerlaubnisentzug, Promillegrenzen, die Rolle von Cannabis und harten Drogen sowie über Ihre Rechte und Handlungsmöglichkeiten bei Verkehrskontrollen.

Führerscheinentzug vs. Fahrverbot – der Unterschied

Bei einem Fahrverbot wird das Führen von Fahrzeugen nur zeitlich befristet untersagt – meist für 1 bis 3 Monate. Nach Ablauf dürfen Sie automatisch wieder fahren.

Ein Führerscheinentzug hingegen bedeutet: Die Fahrerlaubnis ist vollständig entzogen. Sie erlischt rechtlich – das Dokument wird entweder eingezogen oder entwertet. Es folgt eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten. Danach müssen Betroffene einen Antrag auf Neuerteilung stellen, häufig inklusive MPU oder Abstinenznachweis.

Führerscheinentzug wegen Drogen – die rechtliche Lage

Während bei Alkohol klare Grenzwerte existieren, fehlt es bei anderen Drogen oft an gesetzlichen Grenzen. Dennoch gilt: Bereits der bloße Nachweis eines Konsums kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen – insbesondere bei harten Drogen wie Kokain, Heroin oder Amphetaminen.

Rechtsgrundlage:

  • § 24a StVG – Ordnungswidrigkeit bei Drogen am Steuer
  • § 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr
  • § 69 StGB – Entziehung der Fahrerlaubnis

Alkohol am Steuer – Promillegrenzen & Konsequenzen

Beim Alkohol unterscheidet man zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit:

  • Relative Fahruntüchtigkeit: 0,3 – 1,1 Promille + Fahrfehler
  • Absolute Fahruntüchtigkeit: ab 1,1 Promille → Strafbarkeit automatisch

Bereits ab 0,5 Promille kann eine Ordnungswidrigkeit vorliegen – unabhängig von Ausfallerscheinungen. Es drohen:

  • 500 € Bußgeld (beim ersten Mal)
  • 2 Punkte in Flensburg
  • 1 Monat Fahrverbot

Mehr zu den gesetzlichen Alkoholgrenzen lesen Sie in diesem Beitrag.

Führerscheinentzug wegen Cannabis – was gilt?

Bei weichen Drogen wie Cannabis kommt es auf die Trennung zwischen Konsum und Fahren an. Folgende Szenarien sind möglich:

  • Einmaliger Konsum + Fahren mit THC → Ordnungswidrigkeit
  • Regelmäßiger Konsum → Führerscheinentzug möglich, auch ohne Fahrt

Die Nachweise erfolgen über Blut- oder Urinanalysen. Bei wiederholtem Konsum ist auch ein Haartest zur Feststellung eines Langzeitkonsums möglich.

Harte Drogen am Steuer – Führerschein sofort weg

Der Konsum von harten Drogen wie Heroin, Kokain, Amphetamin oder Ecstasy hat schwerwiegende Folgen:

  • Die Fahrerlaubnisbehörde entzieht in der Regel sofort die Fahrerlaubnis
  • Dies gilt auch ohne Fahrt – allein der nachgewiesene Konsum reicht
  • Eine MPU mit Abstinenznachweis ist fast immer Voraussetzung für eine Neuerteilung

Gerichte gehen bei Konsum harter Drogen von einer generellen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen aus.

Neuerteilung nach Führerscheinentzug wegen Drogen

Nach Ablauf der Sperrfrist muss ein Antrag auf Neuerteilung gestellt werden. Voraussetzung dafür ist oft:

  • MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung)
  • Abstinenznachweis über 6 oder 12 Monate
  • ggf. verkehrspsychologische Schulung

Achtung: Nicht jede Anordnung einer MPU ist rechtmäßig. Eine anwaltliche Prüfung lohnt sich immer.

Praxistipp: So verhalten Sie sich bei einer Kontrolle richtig

  • Schweigen Sie! Keine Angaben zum Drogenkonsum machen
  • Schnelltests (Urin/Schweiß) dürfen Sie verweigern
  • Blutentnahme: Gerichtlich angeordnet? → Pflicht!
  • Keine Aussagen ohne anwaltliche Beratung

Wird Ihr Führerschein vorläufig beschlagnahmt, nehmen Sie umgehend Kontakt zu einem Fachanwalt für Verkehrsrecht auf.

Rechtsmittel bei Führerscheinentzug – das können Sie tun

  • Beschwerde gegen vorläufige Entziehung
  • Widerspruch gegen den Bescheid der Behörde
  • Klage beim Verwaltungsgericht – wenn Widerspruch scheitert

Für alle Verfahren gelten Fristen. Eine rechtzeitige anwaltliche Unterstützung ist daher essenziell.

Fazit: Führerscheinentzug wegen Drogen ist ernst – aber nicht endgültig

Ein Führerscheinentzug wegen Drogen bedeutet nicht, dass Sie auf Dauer nicht mehr fahren dürfen. Mit dem richtigen Verhalten, der notwendigen Einsicht und gegebenenfalls anwaltlicher Hilfe bestehen gute Chancen auf eine Wiedererteilung.

Fachanwältin Ariana Taher berät Sie umfassend zu Ihren Rechten und Pflichten und begleitet Sie kompetent durch das Verfahren – vom Einspruch bis zur MPU-Vorbereitung.

Externer Link zur Gesetzesgrundlage

Details zu § 24a StVG finden Sie auf gesetze-im-internet.de – § 24a StVG.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Sex ohne Kondom gegen den Willen einer Person kann den Tatbestand der Vergewaltigung erfüllen. Diese Entscheidung betrifft das sogenannte Stealthing – also das heimliche Abziehen oder Weglassen des Kondoms beim Geschlechtsverkehr. Damit setzt der BGH erstmals ein klares rechtliches Zeichen. Die Debatte um Sex ohne Kondom Vergewaltigung bekommt dadurch neue Relevanz.

Was genau ist Stealthing und warum ist es strafbar?

Beim Stealthing täuscht eine Person dem Partner oder der Partnerin vor, ein Kondom zu verwenden – tut dies aber nicht. Es handelt sich um einen klaren Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung, der laut BGH unter bestimmten Umständen strafbar ist. In besonders gravierenden Fällen kann es sich sogar um Vergewaltigung gemäß § 177 StGB handeln.

Der Fall: Sex ohne Kondom wurde zur Vergewaltigung erklärt

Im verhandelten Fall entnahm ein Mann ein Kondom aus der Verpackung, täuschte das Aufziehen vor, verwendete es aber nicht. Die Partnerin hatte explizit erklärt, nur mit Kondom Geschlechtsverkehr haben zu wollen. Das Landgericht Düsseldorf wertete dies als sexuellen Übergriff. Der BGH bestätigte nun grundsätzlich diese Einordnung. Wichtig ist: Einverständnis zum Sex mit Kondom ist nicht automatisch ein Einverständnis zum Sex ohne.

Warum hob der BGH das Urteil trotzdem auf?

Der BGH kritisierte, dass das Landgericht dem Angeklagten keinen rechtlichen Hinweis auf die Möglichkeit einer strafverschärfenden Bewertung gegeben hatte. Aus diesem Grund wurde das Urteil aufgehoben – nicht wegen einer inhaltlichen Fehlbewertung. Das Verfahren wird nun erneut verhandelt.

Sex ohne Kondom Vergewaltigung – was sagt das Gesetz?

Nach § 177 Strafgesetzbuch ist eine sexuelle Handlung ohne Einwilligung strafbar. Wenn eine Handlung durch Täuschung oder gegen den Willen erfolgt, liegt eine Straftat vor. Besonders relevant wird das bei einseitigen Änderungen während des Geschlechtsverkehrs – wie beim Stealthing.

Typische Anwendungsfälle:

  • Vorspiegelung der Verwendung eines Kondoms
  • Heimliches Abziehen während des Aktes
  • Wechsel zu einer anderen sexuellen Praktik ohne Zustimmung

In all diesen Fällen kann es sich um einen sexuellen Übergriff oder eine Vergewaltigung handeln – je nach Tatmotivation und Ausführung.

Rechtliche Bewertung: Wann ist Stealthing Vergewaltigung?

Die Unterscheidung hängt vom Einzelfall ab. Wenn das Einverständnis nur an eine bestimmte Bedingung – wie das Verwenden eines Kondoms – geknüpft ist, und diese absichtlich unterlaufen wird, fehlt die erforderliche Zustimmung. Damit kann die Tat strafbar sein.

Welche Strafen drohen bei Verurteilung?

  • Sexueller Übergriff: Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren
  • Vergewaltigung: Freiheitsstrafe von 2 bis 15 Jahren (bei Gewalt, Wiederholung etc.)

Auch zivilrechtliche Ansprüche sind möglich – z. B. Schmerzensgeld oder Unterlassungsklagen.

Verteidigung bei Vorwurf: Sex ohne Kondom Vergewaltigung

Ein Vorwurf wie „Sex ohne Kondom Vergewaltigung“ ist schwerwiegend. Umso wichtiger ist eine sorgfältige strafrechtliche Verteidigung. Aussage gegen Aussage, Glaubhaftigkeitsprüfung, forensische Beweise – all das gehört in erfahrene Hände.

Fachanwältin Ariana Taher bietet bundesweite Verteidigung in Sexualstrafverfahren – kompetent, diskret und mit dem nötigen Fingerspitzengefühl.

Fazit: Stealthing kann zur Vergewaltigung führen

Die Entscheidung des BGH ist ein Meilenstein im Sexualstrafrecht. Sex ohne Kondom gegen den ausdrücklichen Willen ist nicht nur moralisch verwerflich, sondern kann auch strafbar sein – unter Umständen sogar als Vergewaltigung.

Wer sich mit einem solchen Vorwurf konfrontiert sieht, sollte sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Eine durchdachte Verteidigung ist entscheidend.

→ Jetzt Erstberatung vereinbaren

Externer Link zum Urteil

Zum Beschluss des BGH auf bundesgerichtshof.de

1. Der BAK-Wert im Strafrecht

Oftmals hört man im Zusammenhang mit Trunkenheit am Steuer vom sogenannten „BAK-Wert“. Doch was bedeutet dieser Wert und was sagt er aus?

Die Abkürzung BAK steht zunächst für Blut-Alkohol-Konzentration und findet sich vor allem im Strafrecht aber auch in Delikten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Der BAK-Wert hilft dabei festzustellen, ob eine Schuldunfähigkeit oder eine Fahruntauglichkeit vorliegt. Je höher der BAK-Wert, desto höher also die Schuld- oder Fahruntauglichkeit. Der BAK-Wert wird in Promille angegeben.

Es stellt sich allerdings die Frage welche Werte für den BAK-Wert ausschlaggebend sind und wie der BAK-Wert überhaupt ermittelt wird.

Ausschlaggebend für den BAK-Wert sind der aufgenommene Alkohol in Gramm, das Körpergewicht in Kilogramm und den Reduktionsfaktor (Mann = 0,7, Frau 0,6). Daraus ergibt sich die folgende Formel:

BAK Wert =→(Körpergewicht x Reduktionsfaktor)aufgenommener Alkohol

Wichtig ist allerdings das die oben angegebene Formel lediglich einer Schätzung entspricht denn nicht der gesamte Alkohol, den man zu sich nimmt, gelangt in den Blutkreislauf. Außerdem ist die Verteilung des Alkohols bei jedem Körper individuell.

Daher wird zwecks Ermittlungsgründen eine Blutabnahme vorgenommen, um den Alkoholwert genau festzustellen. Das Blutabnehmen, um den BAK-Wert zu bestimmen ist in § 81a StPO geregelt:

§ 81a StPO

Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe

  1. Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

So gibt es im Strafrecht einige Richtwerte, nach denen das Strafmaß festgelegt wird. Wichtig zu erwähnen ist hierbei, dass es dennoch immer auf den Einzelfall ankommt!

0,3Relative Fahruntüchtigkeit
0,5Ordnungswidrigkeit
1,1Absolute Fahruntüchtigkeit beim Fahren eines PKW (beim Fahrrad 1,6)
2,0Verminderte Schuldunfähigkeit nach § 21 StGB
3,0Schuldunfähigkeit (es sei denn es handelt es sich um ein Tötungsdelikt: Wert bei 3,3)

2. Trunkenheit am Steuer

Die Trunkenheit am Steuer ist in § 316 StGB geregelt:

§ 316 StGB

Trunkenheit im Verkehr

  1. Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
  2. Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

Die meisten Autounfälle passieren in Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol. So ist diese Thematik vor allem anlässlich der Weihnachtszeit besonders wichtig.

Meist wird auf der Weihnachtsfeier oder auch auf dem Weihnachtsmarkt Alkohol konsumiert. Man überschätzt meistens seine eigene Fähigkeit und denkt wegen „1-2 Glühweine“ kann man dennoch sicher nachhause fahren, ohne sich selbst und andere zu gefährden. Dabei unterschätzt man die Folgen von Alkohol auf den Körper. Allein im Jahr 2020 haben 31.540 Verkehrsunfälle in Zusammenhang mit Alkoholeinfluss stattgefunden. Davon wurden 15.500 Menschen verletzt1 . Eine Zahl, die zunächst erschreckt aber auch aufzeigt wie schnell und häufig Unfälle unter Alkoholeinfluss passieren können.

Die Trunkenheit im Verkehr gilt nicht nur für das Fahren mit einem PKW, sondern auch für das Fahrradfahren, über das wir an einer anderen Stelle des Beitrages eingehen werden. Ab 1,1 Promille erfüllt der Fahrer eines PKW den Straftatbestand des § 316 StGB.

Welche Strafe habe ich zu erwarten?

Für den Gesetzgeber ist mit Fahren unter Alkoholeinfluss nicht zu spaßen und wird auch dementsprechend bestraft. Folgende Konsequenzen sind aktuell im Falle von Drogen- und Alkoholdelikte mit dem PKW zu erwarten2:

Verstoß gegen 0,5 Promille Grenze
1. Mal500 € Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
2. Mal1.000 € Bußgeld, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
3. Mal1.500 € Bußgeld, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
Gefährdung des Verkehrs unter Alkoholeinfluss (ab 0,3 Promille)3 Punkte, Entziehung der Fahrerlaubnis, Geld- oder Freiheitsstrafe
Blutalkoholgehalt ab 1,1 Promille3 Punkte, Entziehung der Fahrerlaubnis, Geld- oder Freiheitsstrafe

Ein Bußgeld fällt demnach also schon bei einem Wert von 0,5 Promille an. Diesen geringen Wert selbst zu bestimmen und auf sein „Bauchgefühl“ zu hören, umfasst ein hohes Risiko. Daher sollten Sie selbst bei der geringen Einnahme von Alkohol unbedingt das Auto stehen oder sich fahren lassen um etwaige Konsequenzen zu vermeiden.

3. Betrunken Fahrrad fahren

Darf ich eigentlich nach der Betriebsfeier mit dem Fahrrad nachhause fahren, wenn ich etwas getrunken habe?

Eine Frage die sich vor allem angesichts der kommenden Weihnachtszeit und der zunehmenden Weihnachtsfeierlichkeiten stellt. Meistens hört man, dass dies kein Problem darstelle denn man lässt ja das Auto stehen und gefährdet niemanden.

Dies ist jedoch für den Gesetzgeber unerheblich. Setze ich mich auf das Fahrrad bin ich ebenso ein Teil des Straßenverkehrs wie ein PKW. Somit findet genauso wie bei der Trunkenheit am Steuer der § 316 StGB Anwendung.

Beim Fahrradfahren hat der Gesetzgeber eine absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,6 Promille festgelegt. So drohen einem Radfahrer der einen Führerschein hat und betrunken Fahrrad fährt der Führerscheinentzug. Das wird mit dem Verantwortungsgefühl begründet, das ein PKW-Fahrer haben sollte. Die Unwissenheit: „Ich habe doch nicht so viel getrunken.“ oder: „Ich fahre ja nur Fahrrad“ schützen hie nicht vor der Strafe.

Welche Strafe erwartet mich?

Das Fahrradfahren unter Drogen- und Alkoholeinfluss wird ab einem gewissen BAK-Wert bestraft. Wichtig zu erwähnen ist, dass auch ein Bußgeld anfallen kann. Der Bußgeldkatalog wird laufend aktualisiert. Folgende Konsequenzen sind aktuell zu im Falle von Drogen- und Alkoholdelikte mit dem Fahrrad zu erwarten3:

1,6 Promille3 Punkte, MPU, Geldstrafe
0,3 Promille und „auffälliges“ fahrenStrafanzeige
0,3 Promille & Verursachung eines UnfallsStrafanzeige
Fahrradfahren unter DrogeneinflussMPU & Strafanzeige

Wichtig zu erwähnen ist hierbei, dass auch ein Fahrradfahrer, der unter der 1,6 Promille-Grenze liegt, eine Strafanzeige droht, wenn er durch seine Fahrweise auffällt und dadurch andere gefährdet. Hierbei kann sogar schon ab 0,3 Promille eine Strafanzeige erwartet werden.

Was bedeutet MPU?

Wer betrunken erwischt wird muss den „Idiotentest“ machen, so sagt man umgangssprachlich. Was in der Gesellschaft als „Idiotentest“ bezeichnet wird ist für den Gesetzgeber die MPU. MPU steht für Medizinisch-Psychologische Untersuchung und soll die Fahreignung desjenigen beurteilen der beispielsweise aufgrund von Trunkenheit der Führerschein entzogen wurde. Die MPU wird mittels Antrags gestellt. Die Kosten belaufen sich hierbei zwischen 350 bis 750 Euro. Zudem finden Blut-, Urintests und andere Analysen statt. Dessen Kosten zwischen 50 bis 350 Euro liegen. Der Antragsteller muss alle Kosten selbst tragen.

Da die MPU nicht leichtfertig mit der Ausstellung der Fahreignung umgeht ist diese ernst zu nehmen.

Technische Neuheiten: E-Bike und E-Scooter

Mit neuen technischen Errungenschaften ist der Gesetzgeber mit neuen rechtlichen Fragestellungen konfrontiert. Wie verhält es sich im Falle von Trunkenheit beim Fahren von E-Scootern und E-Bikes?

Zunächst ist ein E-Bike und ein E-Scooter ein Elektrokleinfahrzeug und wird von dem Gesetzgeber wie ein Kraftfahrzeug behandelt. Demnach findet auch hier der § 316 StGB Anwendung.

Ab 0,5 Promille begeht der Fahrer eine Ordnungswidrigkeit und ab 1,1 Promille begeht der Fahrer eine Straftat.

Das bedeutet also das die gleichen Konsequenzen drohen wie im Falle von Trunkenheit beim Fahren eines PKW. Auch wenn ein E-Scooter und ein E-Bike grundsätzlich eine geringere Gefahr darstellen als ein PKW, behandelt der Gesetzgeber diese gleich. Somit kann, wenn man beim Fahren eines E-Rollers oder eines E-Bikes im betrunkenen Zustand erwischt wird, die Fahrerlaubnis entzogen werden, ein Bußgeld und/oder eine Geld- oder Freiheitsstrafe drohen.

4. Was tue ich wenn ich erwischt werde?

Sollten Sie in die Situation kommen von der Polizei aufgrund von Trunkenheit im Zusammenhang mit dem Führen eines PKW, E-Bikes, E-Scooters oder beim Fahrradfahren angehalten worden zu sein, bleiben sie in jedem Fall ruhig, freundlich und kooperativ. Sie sollten jedoch keine Angaben zum Sachverhalt machen. Geben Sie nur Ihre Personalien an und folgen Sie den Anweisungen des Polizeibeamten. Im Übrigen machen Sie von Ihrem Recht, die Aussage zu verweigern Gebrauch. Ein Anwalt für Verkehrs- und Strafrecht kann ggf. auf eine Sperrfristverkürzung hinwirken oder eine Geldstrafe erwirken. Zögern Sie also nicht sich frühzeitig anwaltliche Hilfe zu holen, auch wenn der Sachverhalt auf Sie wie eine „Lappalie“ wirkt. Als Fachanwältin für Strafrecht und Fachanwältin für Verkehrsrecht kann ich Ihnen rund um Ihren Führerschein und Trunkenheitsfahren bestens helfen.

174 c StGB

  1. Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen oder seelischen Krankheit oder Behinderung zur Beratung oder Behandlung oder anvertraut ist, unter Missbrauch des Beratungs- Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder sich an ihr vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
  2. Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
  3. Der Versuch ist strafbar.

Wesentliche Grundaussage des Paragrafen in der Praxis

Vereinfacht gesagt bedeutet der Tatbestand, dass ein Arzt oder Psychotherapeut ein strafrechtliches Problem hat, wenn man als Arzt oder Psychotherapeut ein sexuelles Verhältnis mit dem Patienten anfängt. 

Aber was sollten die Beteiligten tun, wenn beide sich verliebt haben? 

Der Arzt oder Psychotherapeut sollte dringend dem Patienten das Patientenverhältnis kündigen und diesen nur noch außerhalb der Praxis treffen.  Ist das Kind bereits in den Brunnen gefallen und die Anzeige im Briefkasten, sollte der Arzt oder Psychotherapeut keinen Kontakt mehr zur Patientin aufsuchen und einen versierten Fachanwalt für Strafrecht beauftragen. Dieser sollte unverzüglich die Strafverteidigung anzeigen und Akteneinsicht nehmen. Mit dem Erhalt der Ermittlungsakte beginnt dann an dieser Stelle eine gute Strafverteidigung. Der Tatbestand und Wortlaut der Norm ist so ungenau und auch von den Gerichten so unterschiedlich ausgelegt worden, dass es ein ideales Einfallstor für einen versierten Strafverteidiger ist. So findet sich für fast jede Berufsgruppe auch ein Urteil, in dem diese Berufsgruppe nicht vom Tatbestand erfasst ist oder ein anderes Einfallstor, dass den Tatbestand ausschließt. Beispielsweise gibt es Urteile, die zu Gunsten von Ergotherapeuten ausgelegt werden können. Auch für andere Arztgruppen gibt es Urteile, die sich sehr zu deren jeweiligen Gunsten auswirken. Es ist Aufgabe eines guten Strafverteidigers, an dieser Stelle eine dezidierte Schutzschrift zu verfassen. Diese sollte anhand der Ermittlungsakte konkret herausarbeiten, weshalb der Tatbestand in dem konkreten Einzelfall nicht erfüllt ist und dabei auf jedes konkrete Tatbestandsmerkmal eingehen. Zu einer guten Strafverteidigung gehört es in diesem Bereich auch, mit dem Mandanten – sofern der Vorwurf nicht jeglicher Grundlage entbehrt – genau zu erarbeiten, weshalb er das Verhältnis mit seiner Patientin angefangen hat und wie dieses ausgestaltet wurde. 

Ging es von ihr aus? War es Liebe? Hat man sich auch außerhalb der Praxisräume getroffen? Gibt es Chat-Verkehr, welcher das eine oder andere belegt? 

Die Aufgabe eines Strafverteidigers an dieser Stelle ist es, genau herauszuarbeiten, warum der Sachverhalt – gegebenenfalls auch nur äußerst knapp – am Tatbestand vorbeigeht. So kann man z.B. begründen, warum kein „ausnutzen“ vorliegt, etwa weil die Parteien sich auf Augenhöhe gegenüberstanden. Zudem gibt es Fälle, in denen jemand nicht wegen einer Krankheit zum Ergotherapeuten gegangen ist, sondern zur Verbesserung seiner Fähigkeiten. Auch das hat der Anwalt herauszuarbeiten. 

Tätergruppe

Als Täter nach Abs. 1 kommen in Betracht Ärzte, Psychiater und Psychotherapeuten. Die gesonderte Regelung psychotherapeutischer Behandlungsverhältnisse in Absatz 2 hat nur deklaratorische Bedeutung. Denn es handelt sich u ein Unterverhältnis zu Absatz 1.

Schutzgut, Tatbestand und Täterstellung

Schutzgut der Norm ist die sexuelle Selbstbestimmung von Patienten, die aufgrund psychisch bedingter Einschränkungen ihrer Durchsetzungsmacht innerhalb therapeutischer Abhängigkeitsverhältnisse der Gefahr sexueller Übergriffe ausgesetzt sind. Das Einverständnis des Opfers kann den Tatbestand nicht ausschließen. Die Person muss dem Täter anvertraut sein, also ein spezifisches, durch die Behandlung bestehendes Macht- und Abhängigkeitsverhältnis bestehen. 

BGH Rechtsprechung zu Absatz 2

Der Senat hat entschieden, dass nur solche Personen Täter sein können, die eine Qualifikation i.S. der §§ 5,6 PsychThG besitzen. Behandlung i.S. von Abs. 2 sei nur eine solche, „die von einer Person durchgeführt wird, die berechtigt ist, die Bezeichnung „Psychotherapeut“ zu führen. Überdies müssen diese ein anerkanntes psychotherapeutisches Verfahren anwenden, also den Vorgaben der Psychotherapie-Richtlinien entsprechen. Der Senat stütze das darauf, dass sie das der psychotherapeutischen Schulen so groß sei, dass die Anwendung des Tatbestands zu unbestimmt werde, wenn man ihn auf alle formen der Therapie anwende. Zwar habe der Gesetzgeber den Vorschlag, Berufsbezeichnungen in den Tatbestand des § 174 c aufzunehmen, nicht umgesetzt. Hieraus lasse sich aber nicht schließen, dass eine entsprechende Begrenzung nicht vorgenommen werden sollte. 

Kritik durch die Literatur

Für die Beschränkung des Täterkreises auf Personen, deren Berufsbezeichnung durch §§ 5,6 PsychThG geregelt und durch § 132 a geschützt ist, fände sich in der Gesetzesgeschichte kein Anhaltspunkt, vielmehr ausdrücklich für das Gegenteil. Denn der Gesetzgeber habe ausdrücklich auf die Bezeichnung des Täterkreises verzichtet, da sonst Außenseiter, die keinen anerkannten Beruf ausübten, nicht erfasst werden könnten, sog. Scharlatane. Die Bundesregierung erklärte in ihrer Gegenäußerung, es bestehe „Handlungsbedarf für psychotherapeutischen und vergleichbare Behandlungen“: Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung hob ausdrücklich die Fallzahlen aus nicht anerkannten psychotherapeutischen Behandlungsverhältnissen hervor und erwähnte als Beschreibung des Regelungsbedarfs, es seien Fälle sexuellen Missbrauchs durch Heilpraktiker bekannt geworden, die durch die neue Vorschrift erfasst werden sollten. Abs. 2 diene der Klarstellung, dass auch Behandlungen nur leichterer und vorübergehender Beeinträchtigungen der seelischen Befindlichkeit vom Tatbestand erfasst werden sollten. Eine Aufzählung bestimmter „Strafgruppen“ erscheine nicht sinnvoll, wenn man Strafbarkeitslücken vorbeugen wolle. Der Rechtsausschuss des Bundestages übernahm diesen Entwurf uneingeschränkt. Der Anwendungsbereich sollte also nach Ansicht der überwiegenden Literatur nicht auf den Bereich der §§ 5,6 PsycThG begrenzt werden. 

Systematische Erwägungen

Es sei auch nicht aus systematischen Gründen richtig, den Anwendungsbereich des Abs. 2 auf bestimmte Berufsgruppen zu beschränken im Sinnde des §§ 5,6 PsychThG. Denn es stehe außer Frage, dass eine Person wegen einer seelischen Krankheit, einer Suchtkrankheit oder einer körperlichen Krankheit nicht nur Ärzten, sondern auch Heilpraktikern, Krankenpflegern, Altenpflegern, Bewegungs-, Arbeits- und Suchttherapeuten oder Chiropraktikern zur Beratung oder Betreuung aber auch zur Behandlung im Einzelfall anvertraut sein kann. Daher ist es systematisch verfehlt, den Anwendungsbereich des klarstellenden Abs. 2 auf Fälle des § 1 III PsychThG zu beschränken, während die Grundregel des Abs. 1 (unstreitig) auch weiterhin keinerlei ähnlichen Beschränkungen unterliege. 

Ergebnis

Die Entscheidung überzeuge auch im Ergebnis nicht, denn sie lasse das Anliegen des Gesetzgebers leerlaufen. Durch § 174 c StGB sollten neben den üblichen Beratungs- und Behandlungsverhältnissen gerade auch in Missbrauchsabsicht durchgeführte Pseudo-Therapien und Scharlatane erfasst werden. 

Ansicht der Literatur zusammengefasst 

Nach vielen im Schrifttum vertretenen Ansichten unterfallen dem Begriff „Psychotherapie“ im Sinne von Absatz 2 nicht nur anerkannte Therapien, sondern auch „alternative“ Therapieformen. Es komme gerade nicht darauf an, ob die Behandlung als Therapie bezeichnet wird und ob der Täter eine Qualifikation i S der §§ 5,6 PsychThG besitzt und ob die Behandlung den Vorgaben der Psychotherapie-Richtlinien entspricht. Ein Fall des Abs. 2 ist stets dann gegeben, wenn die betroffene Person aus eigenem Antrieb oder fremden Antrieb wegen geistiger oder psychischer Linderung oder Heilung gerichtete des Therapeuten stattfindet. Das könne gerade auch dann der Fall sein, wenn eine Behandlungsmethode nach außen ausdrücklich keine Heilbehandlung im Sinne der Schulen ist. 

„Anvertrautsein“

Das Opfer muss dem Täter in allen Fällen zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut sein. Das setzt voraus, dass das tatbestandliche Verhältnis tatsächlich besteht. Auf das Vorliegen eines Vertrags kommt es nicht an. Ein Verhältnis der Über- und Unterordnung braucht nicht bestehen. Ein Abhängigkeitsverhältnis ist ebensowenig erforderlich. Die Person muss „wegen“ einer in Abs. 1 genannten Beeinträchtigungen oder zur Behandlung im Sinne von Abs. 2 anvertraut sein. Ob sich diese erstellte Diagnose als zutreffend erweist, ist unerheblich. Es ist somit weder auf die Sicht des Opfers noch auf die Sicht des Täters abzustellen. Immer liegt ein solches Verhältnis vor, wenn die betroffene Person die Beratung, Behandlung oder Betreuung aus einem der genannten Gründe aufgesucht hat und der Täter eine entsprechende Tätigkeit aufgenommen hat oder zu ihr verpflichtet ist. Er könne sich sogar ohne Kenntnis und selbst gegen den Willen der betroffenen Person aus Vertrag oder dienstlichen Pflichten ergeben. Ob eine Krankheit oder Behinderung tatsächlich vorliege, sei unerheblich, soweit die betroffene Person subjektiv eine Behandlungs- oder Beratungsbedürftigkeit empfinge. Der Tatbestand könne auch erfüllt sein, wenn das Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis pro Forma beendet werde, bevor es zu sexuellen Handlungen komme. 

Tathandlungen 

Erfasst sind nur solche Tathandlungen mit körperlichem Kontakt. Die Erheblichkeitsschwelle des § 184 h Nr. 1 lasse sich nicht für alle genannten Verhältnisse einheitlich bestimmen. Sie sei abhängig von der konkreten Beeinträchtigung der betroffenen Person, von der Stellung des Täters innerhalb des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses. Für die Frage der Erheblichkeit komme es auf objektive Kriterien und nicht auf subjektive Kriterien an. Eine gesteigerte Sensibilität des Opfers bleibt unberücksichtigt. 

Missbrauch des Behandlungsverhältnisses 

Die Tat muss unter Ausnutzung des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses erfolgt sein. Hierbei handelt es sich nach dem BGH um ein einschränkendes Tatbestandsmerkmal. Nötigungshandlungen sind nicht erforderlich und die der Tatbestand kann auch nicht durch Einwilligung ausgeschlossen werden. Missbrauch ist regelmäßig bei bewusstem Ausnutzen spezifischer Abhängigkeits- und Vertrauenssituationen gegeben. Es sei kein konkretes Abhängigkeitsverhältnis erforderlich. Innerhalb therapeutischer Verhältnisse stellen sich sexuelle Handlungen fast immer als missbräuchlich dar. Im Rahmen von Beratungs- und Betreuungsverhältnissen komme es eher auf den Einzelfall an. 

Rechtsfolgen

Die Strafandrohung entspricht der §§ 174 a StGB und 174 b StGB. Eine Maßregel liegt bei Wiederholungstaten oder bei gravierenden Übergriffen nahe. Eine Entziehung der Approbation ist auch denkbar. 

Rechtstipp

Der Strafverteidiger sollte sehr sauber am Tatbestand arbeiten. Er sollte in seiner Schutzschrift herausarbeiten, welcher Paragraf überhaupt zur Anwendung käme. Bei Absatz 2 sollte er sich auf die Rechtsauffassung des BGH stützen, sofern der Beschuldigte nicht Psychotherapeut i.S. der §§ 5,6 PsychThG ist. Im Bereich dieses Tatbestandes ist die Auffassung der Rechtsprechung deutlich Täterfreundlicher als die Ansicht der Literatur, so dass der Strafverteidiger ein einfaches Spiel hat.

Entscheiden tuen die Gerichte und nicht die Literaten!

Strafrecht Taher