Bundestag beschließt:

Ab dem 01.04.2024 soll der Besitz von 25 g Cannabis straffrei sein. Nachdem der Bundestag für eine kontrollierte Freigabe von Cannabis in Deutschland gestimmt hat, sollen Besitz und Anbau ab dem 01.04.2024 für Volljährige mit Vorgaben legal werden. Das Gesetz sieht dann vor, dass Konsumenten Cannabis künftig über nicht-kommerzielle Anbauvereinigungen beziehen können. Außerdem soll der Besitz und Konsum für Erwachsene mit Einschränkungen straffrei sein.

  • Bis zu 25 Gramm dürfen Erwachsene (über 18 Jahren) zum eigenen Verbrauch in der Öffentlichkeit bei sich haben.
  • Bis zu 50 Gramm dürfen sogar in der eigenen Wohnung gelagert werden sowie drei lebende Cannabis-Pflanzen.
  • Von 20:00 bis 7:00 Uhr ist Kiffen in der Öffentlichkeit erlaubt (von 7:00 bis 20:00 Uhr verboten!)
  • Der Konsum in Anwesenheit von Minderjährigen ist jedoch auch im privaten Umfeld verboten!

Achtung! Der Konsum von Cannabis ist nicht überall erlaubt
Der öffentliche Konsum soll u. a. in Schulen, Sportstätten und in Sichtweite davon verboten werden – konkret in 100 Metern Luftlinie um den Eingangsbereich.

Schutz von Minderjährigen
Minderjährige, die beim Konsum von Cannabis erwischt werden, müssen an Interventions- und Präventionsprogrammen teilnehmen. Nach spätestens 18 Monaten sollen die Auswirkungen der Teillegalisierung auf den Jugendschutz überprüft werden.

Was bedeutet das neue Gesetz für laufende Strafverfahren?


Laufende Strafverfahren müssen mit dem neuen Gesetz eingestellt werden. Noch nicht vollstreckte Strafen werden erlasen. Auf Antrag müssen auch frühere Strafen aus dem Bundeszentralregister gelöscht werden.

Was ist Cannabis eigentlich?
Cannabis ist eine Hanfpflanze, die den psychoaktiven Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) enthält. Dieser Wirkstoff verursacht einen Rauschzustand.

So wirkt Cannabis
Der Hauptwirkstoff THC dockt an körpereigene Cannabinoid-Rezeptoren der Nervenzellen an. Im Gehirn entsteht so der Rausch. Möglich sind intensivere Wahrnehmungen, ein entspanntes und beruhigtes Gefühl, Euphorie und mehr Kreativität. Aber auch möglich sind Ängste, verändertes Empfinden von Farben, Raum und Zeit, Beeinträchtigung von Konzentration und Kurzzeitgedächtnis.

Cannabis kann vor allem jungen Menschen schaden
Da sich das Gehirn bis zum Alter von etwa 25 Jahren entwickelt, kann ein Konsum von Cannabis in der Jugend diese Entwicklung stören und vor allem Aufmerksamkeit und Gedächtnis längerfristig schaden.

Wie wird Cannabis-Konsum im Straßenverkehr geahndet?
Für Alkohol gilt bekanntlich ein Grenzwert von 0,5 Promille. Einen solchen Grenzwert soll das Bundesverkehrsministerium für den Cannabis-Wirkstoff THC zeitnah vorschlagen, um eine entsprechende Regelung festzulegen. Bisher ist es strikt verboten, unter dem Einfluss von Cannabis Auto oder Motorrad zu fahren. Es drohen bislang mindestens 500,00 € Bußgeld, ein monatelanges Fahrverbot, zwei Punkte in Flensburg und – im schlimmsten Fall – der Entzug der Fahrerlaubnis.

Welche Gesetze gelten bislang in Deutschland?
Cannabis gehört bislang zu den verbotenen Substanzen, welches auf der Liste des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) steht. Somit ist jeglicher Besitz von Cannabis und Cannabisprodukten (Haschisch, Marihuana) bislang noch strafbar. Lediglich bei einer geringen Menge, die zum Eigengebrauch bestimmt ist, kann die Staatsanwaltschaft von einer Strafverfolgung absehen. Die Grenzen, bis zu wie viel Gramm eine Menge als gering eingestuft wird, variieren jedoch je nach Bundesland.

Was ist mit früheren und laufenden Strafverfahren?
Frühere Strafen werden erlassen. Frühere Verurteilungen wegen Besitzes oder Eigenanbaus bis 25 Gramm oder maximal drei Pflanzen können auf Antrag aus dem Bundeszentralregister gelöscht werden. Laufende Straf- und Ermittlungsverfahren werden beendet. Das bedeutet, dass Gerichte ausgesprochene Gesamtstrafen, bei denen auch Verstöße gegen das BtMG einbezogen wurden, nochmals überprüfen und gegebenenfalls neu fassen müssen.

Gegen Sie läuft ein Strafverfahren oder ist bereits abgeschlossen? Wir beraten und verteidigen Sie sofort. Nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf und vereinbaren einen Termin.

10 Tipps für Rechtsanwälte und Strafverteidiger

Die fortschreitende Digitalisierung hat auch vor der Rechtsbranche nicht halt gemacht, und Künstliche Intelligenz (KI) eröffnet neue Möglichkeiten für Rechtsanwälte und Strafverteidiger. Die Integration von KI kann die Effizienz steigern und die Qualität der Rechtsberatung verbessern. In diesem Blogbeitrag präsentieren wir Ihnen zehn Tipps zur effektiven Nutzung von KI in der Anwaltsarbeit.

1. Automatisierung der Dokumentenanalyse
Die Analyse großer Mengen juristischer Dokumente war noch nie so effizient. KI-Tools ermöglichen es Rechtsanwälten und Strafverteidigern, Verträge, Verordnungen und andere Dokumente schnell und präzise zu durchsuchen. Diese Tools können relevante Informationen extrahieren und sogar Unstimmigkeiten aufdecken, was die Vorbereitung von Fällen erheblich erleichtert.

2. Vorhersage von Rechtsfällen
KI-gesteuerte Machine-Learning-Algorithmen haben die Fähigkeit, potenzielle Rechtsfälle und Streitigkeiten vorherzusagen. Dies ermöglicht es Anwälten, proaktiv auf Probleme zu reagieren, strategische Entscheidungen zu treffen und ihre Mandanten besser zu beraten.

3. Chatbots für die Kundenbetreuung
KI-gesteuerte Chatbots sind eine unschätzbare Unterstützung für die Kundenbetreuung. Sie können auf Ihrer Website implementiert werden, um häufig gestellte Fragen zu beantworten, Termine zu vereinbaren und grundlegende rechtliche Ratschläge zu geben. Dies entlastet Ihr Team und sorgt für zufriedenere Mandanten.

4. Beschleunigung von Due-Diligence-Prüfungen
Dank KI können Due-Diligence-Prüfungen erheblich beschleunigt werden. Die Technologie identifiziert relevante Informationen in Verträgen und Unterlagen und automatisiert die Risikobewertung. Das spart nicht nur Zeit, sondern minimiert auch Fehler.

5. Vereinfachte Rechtsrecherche
KI-basierte Suchmaschinen und Datenbanken sind unverzichtbare Werkzeuge für die Rechtsrecherche. Sie ermöglichen es Rechtsanwälten, relevante juristische Präzedenzfälle, Gesetze und Urteile schneller zu finden und zu analysieren.

6. Optimiertes Vertragsmanagement
Das Vertragsmanagement wird durch KI erheblich optimiert. Die Technologie überwacht Fristen, verfolgt Vertragsänderungen und erkennt Vertragsverletzungen. Dadurch werden Risiken minimiert und Compliance sichergestellt.

7. Predictive Analytics für Fallausgänge
KI hilft bei der Vorhersage von Fallausgängen, indem sie historische Daten und Fallanalysen verwendet. Dies ermöglicht eine bessere Strategieentwicklung und Mandantenberatung.

8. Automatisierte Dokumentenerstellung
KI-basierte Textgeneratoren automatisieren die Erstellung rechtlicher Dokumente und Schriftsätze. Dies spart Zeit und minimiert menschliche Fehler.

9. Verbesserte Compliance-Überwachung
KI-Systeme überwachen die Einhaltung von Vorschriften und Gesetzen in Echtzeit. Sie erkennen Verstöße frühzeitig, was die rechtliche Sicherheit Ihrer Mandanten erhöht.

10. Fortlaufende Schulung und Anpassung
Bleiben Sie über die neuesten Entwicklungen im Bereich KI auf dem Laufenden. Passen Sie Ihre Strategie kontinuierlich an, um die besten Ergebnisse zu erzielen.
Die Integration von KI in die Anwaltsarbeit bietet unbestreitbare Vorteile, darunter gesteigerte Effizienz, Kostenersparnisse und eine höhere Dienstleistungsqualität. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass die menschliche Expertise nach wie vor unersetzlich ist. KI-Systeme sollten als leistungsstarke Werkzeuge zur Unterstützung und Verbesserung der Arbeit von Rechtsanwälten und Strafverteidigern betrachtet werden. Mit der richtigen Nutzung von KI können Sie Ihre Kanzlei auf die nächste Stufe heben und Ihren Mandanten noch besser gerecht werden.

Fachanwältin für Strafrecht – Ariana Taher

Rechtsanwältin Ariana Taher ist Strafverteidigerin aus Leidenschaft.

Seit Gründung hat die Kanzlei mehr als 5.000 Mandate bearbeitet. Die Erfolge der Kanzlei waren bereits mehrfach im Fokus der Presse. Die Kanzlei steht Menschen in allen strafrechtlichen Belangen als zuverlässiger Partner mit Rechtsrat zur Seite. Die Kanzlei ist dafür bekannt, umfassend, fächerübergreifend und ganzheitlich zu beraten und zu verteidigen. 

Fachanwältin Ariana Taher steht Ihnen mit ihrer gesamten Kompetenz engagiert zur Seite. 

Was macht einen guten Strafverteidiger aus?
Eine ausgezeichnete Strafverteidigung ist nicht selbstverständlich. Die nachfolgend aufgeführten Punkte geben Aufschluss darüber, was u.a. einen guten Strafverteidiger ausmacht:

Ein guter Strafverteidiger sollte in erster Linie kompetent sein. Diese Eigenschaft zeichnet sich u. a. durch ein Prädikatsabschluss im ersten/zweiten Staatsexamen, durch einen Fachanwaltstitel, durch Veröffentlichungen in Fachzeitschriften, durch Dozententätigkeiten im Strafrecht oder durch einen Doktortitel aus.

Der Strafverteidiger sollte spezialisiert tätig sein, d.h. ausschließlich in einem bestimmten Rechtsgebiet (hier: Strafrecht
Ein guter Strafverteidiger sollte eine starke Persönlichkeit haben. Er sollte über Verhandlungsgeschick, Kampfgeist, Empathie und Souveränität verfügen. Er sollte ebenso seinen Beruf aus Überzeugung und Leidenschaft ausüben.
…und natürlich höchste Motivation für Ihren Fall!

Alle wichtigen Informationen im Überblick
Werden Sie einer Straftat verdächtigt, nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit mir auf. Lassen Sie sich über ihre Rechte und Möglichkeiten beraten.

Es kann ratsam sein, die Staatsanwaltschaft mit dem Ziel der Verfahrenseinstellung anzuschreiben. Das sollten Sie nur über einen Strafverteidiger tun, der zuvor Akteneinsicht genommen hat.
Sollten Sie Beschuldigter einer Straftat sein, ist es aus meiner Sicht ratsam, den Ablauf eines Strafverfahrens zu kennen.

Ermittlungsverfahren – Zwischenverfahren – Hauptverfahren – Berufung/Revision

Ausführliche Informationen zum Ablauf eines Strafverfahrens finden Sie hier.

Der Ablauf eines Strafverfahrens

Das Strafverfahren dient zur Feststellung einer Straftat und zur Festsetzung von Sanktionen und Strafen. Das Strafverfahren ist wie folgt aufgebaut:

  • Ermittlungsverfahren
  • Zwischenverfahren
  • Hauptverfahren
  • Rechtsmittel (Berufung/Revision)
  • Strafvollstreckungsverfahren

Ermittlungsverfahren

Jedes Strafverfahren beginnt mit dem Ermittlungsverfahren. Das bedeutet, dass die Ermittlungsbehörden beispielsweise durch eine Anzeige Kenntnis vom Verdacht einer Straftat erlangen und ein sogenannter Anfangsverdacht gem. §152 II StPO vorliegt. Die Ermittlungsbehörden sind in solchen Fällen verpflichtet, dem Sachverhalt nachzugehen.

Bei den Untersuchungen müssen nicht nur belastende, sondern auch den Beschuldigten entlastende Umstände ermittelt werden (§160 II StPO). In der Praxis sieht das allerdings anders aus, hier fehlt es häufig an der Objektivität der Ermittlungen. Denn Ermittlungsbeamte haben oftmals ein gefährliches Interesse, Ermittlungen schnell und „erfolgreich“ abzuschließen. Dann bleiben entlastende Umstände häufig auf der Strecke. 

Da die Staatsanwaltschaft den weiteren Ablauf der Ermittlungen lenkt, erhält diese dann den Sachverhalt von der Polizei – und damit oftmals erstmalig überhaupt Kenntnis von den tatsächlichen Ermittlungen. 

Die Staatsanwaltschaft prüft nun, ob ein hinreichender Tatverdacht, der zur Anklageerhebung oder einem Strafbefehl führt, vorliegt. Wird dem zuständigen Staatsanwalt ein nur einseitig beleuchteter Sachverhalt präsentiert, wird er dazu neigen, Anklage zu erheben. 

Hier können Gefahren für den Beschuldigten lauern. Denn der anwaltlich nicht vertretene Beschuldigte ist dem einseitigen Vorgehen der Ermittlungsbehörden schutzlos ausgeliefert.

Als Beschuldigter erhalten Sie über eine Vorladung darüber Kenntnis, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist.

Wichtig: Einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter müssen und sollten Sie niemals ohne vorherige anwaltliche Beratung folgen.
Ein Gespräch mit der Polizei kann u.U. sogar – ohne dass Sie es merken – den Tatverdacht gegen Sie erhärten!

Demnach ist es ratsam, dass ein Strafverteidiger zunächst Akteneinsicht beantragt, um die Akte intensiv studieren zu können. Danach kann ein Strafverteidiger mit Ihnen eine Strategie ausarbeiten, wobei eine Einlassung hier immer noch erfolgen kann, sofern dies sinnvoll ist. Je früher Sie einen versierten Strafverteidiger beauftragen, umso höher sind die Chancen eine Hauptverhandlung zu verhindern.

Sollten Sie Beschuldigter eines Strafverfahrens sein, zögern Sie nicht und kommen Sie auf mich zu. Als Fachanwältin für Strafrecht stehe ich Ihnen mit jahrelanger Expertise mit Rat und Tat zur Seite. Vereinbaren Sie gerne online oder telefonisch einen Termin.

Anklage – Zwischenverfahren

Sollten ausreichend Beweise für die Begehung der Straftat vorliegen, wird die Staatsanwaltschaft Anklage erheben. Mit Eingang der Anklageschrift bei Gericht ist das Zwischenverfahren eröffnet.

Jetzt gilt es, die Hauptverhandlung zu verhindern.

Sinn und Zweck des Zwischenverfahrens ist die nochmalige Überprüfung der Frage, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und ob ein Hauptverfahren durchgeführt wird.
Die Prüfung erfolgt durch das Gericht. Das Gericht ist dabei dasselbe Gericht, welches später eine etwaige Hauptverhandlung durchführt. Sollte es also zu einer Hauptverhandlung kommen, hat dasselbe Gericht vorab bereits einen hinreichenden Tatverdacht und damit „die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung“ festgestellt (§ 203 StPO). 

Die Nichteröffnung des Hauptverfahrens ist noch möglich!

Lassen Sie es im besten Fall erst gar nicht so weit kommen und zögern Sie nicht, einen Strafverteidiger zu kontaktieren. Dieser kann vor allem rechtliche Einwände gegen die Anklage erheben.
Ihr Strafverteidiger kann einen Antrag auf Nichteröffnung der Hauptverhandlung bei Gericht stellen. So kann oftmals ganz oder teilweise die Eröffnung des Hauptverfahrens verhindert werden (§ 204 StPO). 
Im Zwischenverfahren gibt es daneben noch die Möglichkeiten der Einstellung des Verfahrens. 

Einstellung des Verfahrens

Sollten aus Sicht der Verteidigung keine hinreichenden Beweise vorliegen, welche die Erhebung einer Anklage rechtfertigen, wird sie die Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO beantragen.

Häufig kommt auch eine Einstellung aufgrund geringer Schuld nach § 153 Abs. 1 StPO in Betracht (z. B. bei Ersttätern oder weniger schwerwiegenden Vergehen wie Diebstahl). Wenn dem Antrag stattgegeben wird, ist das Verfahren ohne Schuldspruch und ohne Auflagen abgeschlossen.
Es besteht auch die Möglichkeit einer Einstellung gegen eine Auflage gemäß § 153 a Abs. 2 StPO (z.B. Zahlung eines Geldbetrages, Ableisten von Sozialstunden). Eine solche Einstellung setzt die Zustimmung des Beschuldigten voraus, welche jedoch nicht als Schuldeingeständnis zu verstehen ist. Der Beschuldigte kann sich also gemäß der Unschuldsvermutung weiterhin als unschuldig bezeichnen. Erfüllt der Beschuldigten die Auflagen, wird das Verfahren endgültig eingestellt. Das bedeutet, dass die Tat auch später nicht verfolgt werden kann, es sei denn, es stellt sich heraus, dass der Sachverhalt ein Verbrechen und nicht nur ein Vergehen begründet. Vorteil dieser Einstellung ist, dass keine Eintragung im polizeilichen Führungszeugnis oder im Bundeszentralregister erfolgt.

Kommt eine der o.g. Einstellung nicht in Betracht oder hat ein Antrag auf Nichteröffnung der Hauptverhandlung keine Aussicht auf Erfolg, ist die Hauptverhandlung vorzubereiten.

Ihre Verteidigung trägt alle Argumente zur Einstellung/Nichteröffnung der Hauptverhandlung vor.
Nutzen Sie also die Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren, um auszuloten, ob eine der genannten Einstellungsmöglichkeiten in Betracht kommt und eine Hauptverhandlung verhindert werden kann.

Hauptverfahren

Sofern das Gericht die Anklage zulässt, also das Hauptverfahren eröffnet, werden ein oder mehrere Termine anberaumt. 
Ein guter Strafverteidiger wird die Akte durcharbeiten, die Hauptverhandlung aktiv mitgestalten und Sie durchgehend über Ihre Chancen und Möglichkeiten beraten und aufklären.

  • Ablauf einer Hauptverhandlung – kurz und verständlich:
  • Aufruf der Sache
  • Vernehmung des Angeklagten zur Person
  • Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt
  • Vernehmung des Angeklagten zur Sache
  • Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung, Inaugenscheinnahme,…)
  • Schlussvorträge: Die Staatsanwaltschaft hält Ihren Schlussvortrag. In der Regel beantragt sie eine Strafe. Anschließend folgt das Plädoyer der Verteidigung. Der Angeklagte erhält das letzte Wort, § 258 II StPO. 
  • Anschließend zieht sich das Gericht zur geheimen Beratung zurück
  • Urteilsverkündung
  • Berufung im Strafrecht
  • Jedes Urteil eines Amtsgerichts ist grundsätzlich mit dem Rechtsmittel der Berufung anfechtbar, § 312 StPO.
  • Oft gibt es gute Gründe, Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil einzulegen. Zum Einen ist es möglich, dass sich neue Beweise finden, die zur Entlastung beitragen. Zum Anderen ist der Verurteilte mit der Auswertung der Beweise seitens des Gerichts oder mit der Art und Höhe der Strafe nicht zufrieden.

Das Verschlechterungsverbot

Gemäß § 331 Abs. 1 StPO gilt das sogenannte Verschlechterungsverbot. Sofern der Angeklagte Berufung eingelegt hat, darf das Urteil danach grundsätzlich nicht zu seinem Nachteil geändert werden.
Achtung: Das Rechtsmittel der Berufung kann auch durch die Staatsanwaltschaft eingelegt werden. Sollte dies der Fall sein, (z.B. weil sie das Urteil für den Angeklagten zu milde hält), ist eine Verschlechterung möglich!

Frist für die Einlegung der Berufung

Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt eine Woche. Die Frist beginnt bereits ab der Urteilsverkündung, also in der Regel dem letzten Tag der Hauptverhandlung. Sollten Sie gegen ein erstinstanzliches Urteil Berufung einlegen wollen, ist Eile geboten.
Kontaktieren Sie dann sofort einen Strafverteidiger!

Berufung – letzte Chance

Die Berufung ist mitunter die letzte Chance! Nach Einlegung der Berufung erfolgt die Berufungshauptverhandlung am Landgericht. Sofern Sie vom Landgericht wieder verurteilt werden, steht Ihnen das Rechtsmittel der Berufung nicht mehr zur Verfügung! Es kann dann nur noch Revision eingelegt werden.

Sprungrevision – Alternative zur Berufung
Gegen ein amtsgerichtliches Urteil kann auch Revision eingelegt werden, die sogenannte Sprungrevision. Dieses Rechtsmittel ist ratsam, wenn das Urteil offensichtliche Rechtsfehler erhält. Im Erfolgsfalle wird dann eine neue Verhandlung am Amtsgericht stattfinden. Bei erneuter Verurteilung durch das Amtsgericht steht dann auch „im zweiten Anlauf“ erneut das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung.

Revision
Im Gegensatz zum Revisionsverfahren handelt es sich bei dem Berufungsverfahren um eine sogenannte Tatsacheninstanz. Das bedeutet, dass hier neue Tatsachen vorgebracht werden können (z.B. ein Zeuge ist beim letzten Mal nicht gehört worden). Im Berufungsverfahren findet eine komplett neue Beweisaufnahme statt. Das Verfahren geht sozusagen „einmal von vorne wieder los“.

All dies ist im Revisionsverfahren nicht mehr möglich. Hier kann das Urteil nur noch in rechtlicher, nicht aber in tatsächlicher Hinsicht überprüft werden. Neue Tatsachen spielen hier also überhaupt keine Rolle. Sollten Sie z.B. mit Ihrem bisherigen Verteidiger in erster Instanz unzufrieden gewesen sein, ist die Einlegung der Berufung also der beste Zeitpunkt, den Anwalt zu wechseln.

Vor gewaltsamen Übergriffen sind leider auch die besten Familien nicht ausgenommen. Gewalt kann überall vorkommen, auch in der eigenen Familie und jede Frau sollte sich helfen und sich vor weiterer Gewalt schützen.

Wie kann ich es erreichen, dass das Strafverfahren gegen ihn eingestellt wird?

Manchmal ist es so, dass die Frauen nach einem gewaltsamen Übergriff keine andere Möglichkeit haben, als in der Wohnung oder im Haus des Ehemannes zu verweilen. Dann ist es vielen ein Anliegen, das Strafverfahren aus der Welt zu räumen solange man unter einem Dach wohnt. Manchmal soll das Strafverfahen auch im Hinblick auf gemeinsame Kinder nicht fortgeführt werden und es ist nur eine familienrechtliche Klärung angestrebt im Wege einer Gefährderansprache sowie einer Trennung/Scheidung. Für diese Fälle soll der folgende Beitrag eine juristische Aufklärung sein.

Kann man ein einmal gegen den Partner/die Partnerin eingeleitetes Strafverfahren beenden?  Es kommt darauf an, ob die Parteien miteinander verheiratet, verlobt oder anders liiert sind und ob es weitere Zeugen für den Vorfall gab. Kurzum gesagt: Ja, es gibt Mittel und Wege, ein einmal eingeleitetes Strafverfahren folgenlos aus der Welt zu schaffen. In jedem Fall sollten Sie aber einen Anwalt damit beauftragen, Akteneinsicht zu nehmen und Sie ausführlich und gründlich in ihrem Einzelfall zu beraten. Die folgende Erläuterung ersetzt keine Beratung, sondern soll ihnen einen ersten juristischen Einblick in die Thematik verschaffen.  

Für den Fall, dass sie mit dem Gewalttäter verheiratet oder verlobt sind, steht ihnen ein sog. Zeugnisverweigerungsrecht zu. Das bedeutet, dass sie gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft keine Angaben machen müssen. Sollten Sie bereits Angaben gemacht haben, so dürfen diese Angaben in einem etwaigen Gerichtsprozess nicht gegen ihren Mann oder Verlobten verwertet werden, wenn sie sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Gibt es weitere Zeugen für den Tathergang, so müssen diese vor Gericht wahrheitsgemäße Angaben machen, wenn sie mit dem Täter weder verwandt noch verschwägert sind. Auf das Zeugnisverweigerungsrecht können sich nämlich salopp gesagt nur Angehörige berufen. 

Auch wenn es andere Zeugen gibt, die den Tathergang vor Gericht schildern müssten, so bedeutet es nicht, dass ihr Partner auch vor Gericht landet. Denn der Strafverteidiger kann frühzeitig Akteneinsicht nehmen und mit der Staatsanwaltschaft Kontakt aufnehmen. Nicht selten wird zur Wiederherstellung des Familienfriedens die Straftat eingestellt. Ihr Strafverteidiger wird für sie darauf hinwirken, wenn sie ihn damit beauftragen. 

Sind Sie mit dem gewalttätigen Menschen weder verheiratet noch verlobt, haben Sie kein Zeugnisverweigerungsrecht. Vor Gericht müssten sie Angaben machen. Sollten sie sich zwischenzeitlich miteinander verloben, so haben auch sie ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Beachten Sie bitte, dass Sie sich Hilfe in Frauenhäusern holen können und kein Mensch sich dauerhafter Gewalt aussetzen soollte. Die Rücknahme der Strafanzeige sollten sie daher gründlich besprechen und das für- und wider in ihrer persönlichen Lebenssituation gegeneinander abwägen.

Was ist ein Anwalt im Strafrecht? Ein Anwalt im Strafrecht ist eine Person, die eine Anwaltszulassung hat und Mandate im Strafrecht betreut. Dazu gehören zwei Bereiche. Diese umfassen die Verteidigung von Beschuldigten und den Rechtsbeistand für Geschädigte. Letzteres nennt sich Nebenklagevertretung.

Anwalt im Strafrecht als Strafverteidiger

Der Anwalts im Strafrecht in der Funktion als Verteidiger wird auch Strafverteidiger genannt. In dieser Funktion ist der Rechtsanwalt gefragt, wenn gegen eine Person ein Strafverfahren läuft. Das Verfahren beginnt im Ermittlungsverfahren und ist beendet, wenn das Verfahren eingestellt wird oder der Beschuldigte rechtskräftig verurteilt wird. Während der gesamten Dauer des Strafverfahrens ist es Aufgabe des Anwalts für Strafrecht, die rechtlichen Interessen des Mandanten für ihn wahrzunehmen. Dazu gehört es insbesondere  die Verteidigung gegenüber den Behörden anzuzeigen, Akteneinsicht zu beantragen, die Akte mit dem Mandanten zu besprechen und seine Rechte im Gerichtstermin zu wahren. 

Anwalt im Strafrecht als Nebenklagevertreter

Die Aufgaben des Anwalts als Nebenklagevertreter unterscheiden sich teilweise von den Aufgaben des Strafverteidigers. Dieser vertritt das Opfer und hat damit eine Aufgabe, die sich von der Aufgabe des Verteidigers wesentlich unterscheidet. Auch der Nebenklagevertreter beantragt Akteneinsicht, bespricht den Akteninhalt mit seinem Mandanten und nimmt dessen Rechte bei Gericht wahr. Dessen Rechte unterscheiden sich aber von denen eines Beschuldigten wesentlich. Deswegen ist auch die Art der Interessenwahrnehmung anders. Im Rahmen der Nebenklagevertretung möchte das Opfer salopp formuliert etwas von dem Beschuldigten. Teilweise möchte der Nebenkläger eine Verurteilung des Beschuldigten erreichen. Teilweise möchte er aber auch Schadenersatz. In dem Fall hat der Anwalt im Strafrecht einen Adhäsionsantrag zu stellen.

Kurz zusammengefasst handelt es sich bei dem Begriff „Anwalt für Strafrecht“ um einen Oberbegriff, der Anwälte für die Strafverteidigung und Anwälte als Nebenklagevertreter umfasst. Der eine vertritt den Beschuldigten und der andere das Opfer. 

Praktisches zum Thema „Anwalt im Strafrecht“

Ist man als Beschuldigter oder als Nebenkläger auf der Suche nach einem Strafverteidiger, gibt es zahlreiche Wege, einen Rechtsanwalt zu finden.

Google Suche nach Anwalt im Strafrecht- was ist zu beachten

Suchende können bei google die Begriffe „Anwalt Strafrecht“ eingeben. Dann erscheinen zahlreiche Rechtsanwälte, die damit werben, im Strafrecht tätig zu sein. Der Suchende kann die Funktion auch noch weiter einschränken, indem er z.B. sucht „Anwalt Strafrecht Hamburg“ , „Anwalt Strafrecht Hamburg Wandsbek“, „Anwalt Strafrecht Berlin“ usw. Je genauer der Suchende seine Suche gestaltet, um so genauer ist die Trefferliste. 

Worauf ist noch zu achten?

Ist der Suchende Beschuldigte im Rahmen eines Strafverfahrens, sollte er einen Strafverteidiger suchen. Ist der Suchende ein Opfer, sollte er einen Nebenklagevertreter suchen. Von Vorteil ist es, wenn der Anwalt im Strafrecht auch Fachanwalt für Strafrecht ist. In dem Fall hat er sein theoretisches und praktisches Wissen bereits unter Beweis gestellt. Die Bewertungen des Rechtsanwalts in Internetportalen sollte der Suchende sich ansehen. Das wichtigste ist es, den Rechtsanwalt in einem persönlichen Gespräch kennenzulernen und ihn nur dann zu beauftragen, wenn das Vertrauensverhältnis zweifellos besteht. 

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Grundsätzliches zum Thema BtMG

Das Betäubungsmittelgesetz (kurz: BtMG) folgt äußerlich dem Regelungsmodell von Verwaltungsgesetzen. Erst im 6. Abschnitt folgt das Betäubungsmittelstrafrecht. Zuvor regelt das Betäubungsmittelgesetz die Begriffe, die Erlaubnis und das Erlaubnisverfahren, die Pflichten, die Überwachung und die Vorschriften für die Behörden in den folgenden Abschnitten. Das Betäubungsmittelrecht ist im wesentlichen Betäubungsmittelstrafrecht. 

Die Strafvorschriften beruhen auch dem „Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität“ von 1992, mit dem eine Serie neuer Verbrechenstatbestände in das BtMG eingeführt und die Strafandrohung für den Grundtatbestand des § 29 von 4 auf 5 Jahre angehoben wurde sowie auf dem sog. Verbrechensbekämpfungsgesetz vom Oktober 1994. Sodann folgten noch weitere Betäubungsmitteländerungsgesetze, mit denen man hauptsächlich auf zahlreiche Designerdrogen wie Extasy und andere Partydrogen reagierte. 

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Rechtsgut, objektiver und subjektiver Tatbestand

Rechtsgut des Betäubungsmittelstrafrechts sei die Volksgesundheit. Dieses soll verletzt werden durch die Auswirkungen des Konsums von BtM auf die Konsumenten selbst und auf Dritte. Deswegen sei es das Ziel aller Tatbestände des Betäubungsmittelstrafrechts, den Konsum zu verhindern. Dieses Ziel ist im Hinblick auf die Zulässigkeit der Selbstgefährdung eines Erwachsenen mündigen Bürgers zweifelhaft. Auch die neuen medizinischen Erkenntnisse, die belegen, dass Cannabis heilende Wirkung hat, lässt Zweifel an dem Betäubungsmittelstrafrecht und dessen Rechtsgut aufkommen. 

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Eigengebrauch

Der Besitz von kleineren Mengen Cannabis, die dem Eigenverbrauch dienen, ist vergleichsweise unbedenklich.

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Handeltreiben

Der Erwerb, die Einfuhr, Besitz, Veräußerung und Abgabe werden als unselbständige Teilakte ebenso vom Begriff des Handeltreibens erfasst und gehen in diesem auf. Da das Handeltreibenden als „gefahrintensivste“ und daher „wichtigste“ Tathandlung im Umgang mit Betäubungsmitteln gesehen wird, wird der Begriff sehr weit definiert, um alle Erscheinungsformen des illegalen Handelns mit Betäubungsmitteln mit Strafandrohung zu belegen. So versteht man unter Handeltreibenden „alle eigennützigen Bemühungen, die darauf gerichtet sind, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern“. Dabei muss es weder zu den Umsatzgeschäften noch zur Anbahnung bestimmter Geschäfte gekommen sein. Das Handeltreibende ist objektiv somit kein Erfolgsdelikt und wird als ein unechtes Unternehmensdelikt verstanden. Daher muss es sich nicht um eigene Umsatzgeschäfte handeln, es reichen auch die Förderung fremder Umsatzgeschäfte, wie z.B. die Tätigkeit eines Kuriers. Auch bei einmaliger und auch bei nur vermittelnder Tätigkeit liegt danach ein Handeltreibenden vor und auf den Vertragsschluss kommt es ebensowenig an wie auf einen tatsächliche Förderung des Betäubungsmittelumsatzes. 

Bereits der ernsthafte Versuch der Kontaktaufnahme mit einem Käufer ist ausreichend, wobei es noch nicht einmal erforderlich ist, dass der anbietende Täter über die Betäubungsmittel verfügen kann oder auch nur eine gesicherte Lieferquelle hat. Das Handeltreiben ist immer schon dann vollendet, wenn das Stadium allgemeiner Anfragen verlassen ist und der Täter sich mit dem ernsthaften Anbieten, Betäubungsmittel zu erwerben oder zu verkaufen an eine Person wendet, die nach seiner Vorstellung als Verkäufer, Abkaufen oder Vermittler in Betracht kommt, also auch dann, wenn er sich an einen V Mann wendet und es gar nicht zu einem Umsatz kommen kann. Auch dass statt des vereinbarten Betäubungsmittels eine Scheindroge geliefert wurde, ändert nichts daran, dass das Handeltreibenden für den vollendet ist, der einen Umsatz mit Betäubungsmittel anstrebt. Auch das Inbesitznahmen oder die Verwahrung von Betäubungsmitteln reichen aus, wenn damit eine umsatzfördernde Handlung vorgenommen oder beabsichtigt wird. Somit liegt ein Handeltreiben vor, wenn Betäubungsmittel in Verkaufsabsicht gestohlen und in Besitz genommen werden.

Der Besitz von Betäubungsmitteln hingegen ist kein notwendiges Element des Tatbestandes, weil der Tatbestand des Handeltreibende gerade auch die Täter erfassen soll, die darauf achten, nicht selbst mit den Betäubungsmitteln in Berührung zu kommen. 

Neben solch einer strengen Auslegung bleibt für den Versuch und die Vorbereitung kein Raum mehr. Das Handeltreiben ist beendet mit Abschluss des Umsatzvorganges. Bei der Übergabe desGEldbetrages ist damit noch Täterschaft bzw. Teilnahme möglich. 

Der Vorsatz muss sich auf die Menge, Art und Qualität der Betäubungsmittel beziehen. Hat der Täter fahrlässig nicht erkannt, dass es sich bei der umgesetzten Ware nicht um Betäubungsmittel handelt, dann kann er sich wegen fahrlässigen Handeltreibende gem. § 29 Abs. 4 BtMG strafbar machen. Der Vorsatz muss sich auch auf die Umsatzförderung beziehen und fehlt daher, wenn der Täter die Betäubungsmittel der Polizei in die Hände spielen will. Denn damit zieht er diese aus dem Verkehr. 

Erforderlich ist zudem das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Eigennützigkeit. Die Eigennützigkeit setzt voraus, dass das Handeln des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder er sich irgendeinen anderen materiellen oder auch immateriellen Vorteil für seine Person verspricht.Eigennützigkeit setzt voraus, dass das Handeln des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder er sich irgendeinen anderen Vorteil verspricht, das kann auch die Finanzierung des Eigenkonsums sein oder er den Gewinn an Dritte weitergeben möchte.

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Anklageschrift

Gem. § 200 StPO hat die Anklageschrift den Prozessgegenstand zu bestimmen. Die Anklageschrift hat die vorgeworfenen Straftaten sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt wird und erkennbar wird, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt wird und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist. Von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters muss sich die Tat klar unterscheiden. Ist diese Anforderung nicht erfüllt, ist die Eröffnung des Hauptverfahrens gem. § 203 StPO abzulehnen. Ist bereits ein Urteil ergangen, ist auf die Revision hin das Verfahren gem. § 260 Abs. 3 StPO von Amts wegen Vorliegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen.

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Täterschaft und Teilnahme

Trotz Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen schränkt die Rechtsprechung die weite Auslegung wieder ein, als die Tätigkeiten von ganz untergeordneter Bedeutung für das Umsatzgeschäft trotz voller Verwirklichung des Tatbestandes als Beihilfe einstuft. Abgrenzungskriterium ist „ganz untergeordnete Tätigkeiten in Bezug auf das Umsatzgeschäft“. Orientierungspunkte sind dabei das eigene Interesse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung, die Eingebung persönlicher Risiken, die Dauer der Tatbeteiligung usw. 

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Auslandstaten

Das Handeltreiben unterliegt nach dem Vertriebsbegriff des § 6 Nr. 5 StGB unabhängig vom Recht des Tatortes dem Deutschen Strafrecht. Auch der Handel mit Betäubungsmitteln im Ausland durch deutsche Staatsbürger ist damit nach dem Betäubungsmittelrecht strafbar. § 54 des Schengener Übereinkommens regelt, dass auch bei einer Verurteilung durch ein Gericht eines anderen Vertragsstaates Strafklageverbrauch nach dem Grundsatz ne bis in idem eintritt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Sanktion bereits vollstreckt wird, vollstreckt worden ist oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann.

Weitere Tatbestände des § 29 Abs. 1 S. 1 BtMG

Als Auffangtatbestand steht hinter allen Delikten aus dem Betäubungsmittelstrafrecht der § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Betäubungsmittelgesetz. “ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG regelt die Abgabe. Abgabe ist die Übertragung der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt ohne rechtsgeschäftliche Grundlage und ohne Gegenleistung an einen Dritten, der über die Betäubungsmittel frei verfügen kann. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG regelt die Veräußerung. Die Veräußerung ist die entgeltliche Übereignung eines Betäubungsmittels unter Einräumung der Verfügungsgewalt. Aufgrund des umfassenden Anwendungsbereichs des Handeltreibende umfasst die Veräußerung allein diejenige entgeltliche Form der Abgabe, bei der die Eigennützigkeit nicht gegeben ist. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 b BtMG regelt das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch. Dieser Tatbestand erfasst die Fälle des Überlassens zum unmittelbaren Verbrauch, in denen die Verfügungsgewalt über die Betäubungsmittel beim Abgebenden bleibt, der Empfänger somit keine Verfügungsmöglichkeit und daher keinen Besitz erlangt, sondern nur eine Konsummöglichkeit. 

Achtung: Immer, wenn der Wille fehlt, eine auch nur kurzfristige Sachherrschaft aufrechtzuerhalten und diese gerade aufgegeben werden soll, so z.B. bei der Vernichtung der Betäubungsmittel, wenn die Betäubungsmittel alsbald er Polizei übergeben werden sollen oder zu einer Untersuchung gebracht werden sollen, scheidet strafbarer Besitz aus. 

Wegen der vielfältigen Möglichkeiten der Fallgestaltungen beim Auffinden von Betäubungsmitteln sollte der Verteidiger gerade im Hinblick auf den strafbaren Besitz prüfen, welche Konsequenzen sich aus der Einlassung des Beschuldigten ergeben und nicht vom Recht zum Schweigen Gebrauch gemacht werden sollte. 

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Grenzüberschreitender Verkehr: Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 5)

Der Tatbestand der Einfuhr hat deswegen sehr große praktische Relevanz, weil für die Einfuhr nach dem Verbrechenstatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG auch dann eine Mindeststrafe von 2 Jahren angedroht ist, wenn es sich nicht um einen Fall des Handeltreibens handelt. Damit werden von dem Verbrechenstatbestand auch die Fälle der Einfuhr zum Eigenkonsum und auch der gesamte Ameisenhandel mit kleineren „nicht geringen“ Mengen erfasst, was mit der gesetzgeberischen Intention „auf der ebene der Großtäter…die präventive und repressive Wirkung des Strafrechts zu verstärken“ nicht vereinbar ist. Auch die Korrektur über den minderschweren Fall gelingt nur unzureichend, da die Rechtsprechung in den Fällen der Einfuhr nicht geringer Mengen zur Eigenversorgung zwar die Prüfung eines minderschweren falls verlangt, aber schon dann, wenn die nicht geringe Menge nicht unwesentlich überschritten ist oder andere erschwerungsgründe hinzutreten, die Annahme eines minderschweren Falls ablehnt. 

Die Rechtsprechung definiert die Einfuhr als „das Verbringen von Betäubungsmitteln aus dem Ausland über die deutsche Hoheitsgrenze in den Geltungsbereich des BtMG“. 

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Vollendung bei Einfuhr auf dem Postwege

Bei der Einfuhr auf dem Postweg wird schon mit der Entdeckung der Betäubungsmittel bei der Zollkontrolle vollendete Einfuhr angenommen, obwohl der Abholer keine Zugriffsmöglichkeit erhält. Denn die tatsächliche Verfügung über die Betäubungsmittel ist keine Voraussetzung des Einfuhrtatbestandes.Die tatsächliche Mit der Aufgabe als Fracht ist schon versuchte Einfuhr gegeben, vollendet ist die Einfuhr, wenn das Betäubungsmittel die deutsche Grenze passiert hat. Keine Einfuhr ist gegeben, wenn der Zoll sich dahingehend verständigt, die Fracht bewusst einfahren zu lassen, um den Endabnehmer zu identifizieren. 

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Vollendung bei der Einfuhr auf dem Luftweg

Bei der Einfuhr auf dem Luftweg beginnt der Versuch in der Regel mit dem Einchecken des Gepäcks. Nach anderer Ansicht ist auf die Verladung des Drogengepäcks ins Flugzeug und auf die Einsteigemöglichkeit des Kuriers abzustellen. 

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Mengenbegriffe im Betäubungsmittelrecht

Im Betäubungsmittelrecht werden drei Mengenbegriffe unterschieden:Die geringe Menge, die nicht geringe Menge und die zwischen diesen beiden liegende Menge.  Diese Menge bezeichnet man als „Normalmenge“.

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Die „nicht geringe“ Menge („“29 a Abs. 1 Nr. 2; 30 Abs. 1 Nr. 4; 30 a Abs. 1 und Abs 2 Nr. 2

Die nicht geringe Menge ist jeweils Tatbestandsmerkmal. Die inhaltliche Ausgestaltung, was eine nicht geringe Menge ist, hat der Gesetzgeber der Rechtsprechung überlassen. Die Strafzumessung weiß zahlreiche Probleme auf. So können zwischen dem Handeltreiben mit 1 kg, 10 kg und 1000 kg kaum noch Unterschiede gemacht werden, wenn es schon für 100 g eine hohe Freiheitsstrafe gibt. 

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Grenzwerte für Betäubungsmittel 

  • Heroin: 1,5 Heroinhydrochlorid
  • Kokain: 5 g Kokainhydrochlorid
  • Cannabis: 7,5 Tetrahydrocannabinol
  • Amphetamine: 10 g Amphetamin-Base
  • Metaphetamin: 35g M-Hydrochlorid oder 30 g M-Base
  • Buprenorphin (Subutex): 450 mg Buprenorphinhydrochlorid
  • Ecstasy (MDE,MDA) MDMA: 35 g MDE-Hydrochlorid oder 30 g MDMA-BAse
  • Psilocin, Psilocybin: 1,2 g, 1,7 g
  • Khat: 30 g Cathinon
  • LSD: 6 mg Lysergsäurediäthylamid
  • Morphin: 4,5 g Morphinhydrochlorid
  • Methadon: 6 g Levomethadonhydrochlorid oder 6 g razemisches Methadonhydrochlorid

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Feststellung der Wirkstoffkonzentration

Die Wirkstoffkonzentration muss möglichst genau festgestellt werden, da sie nicht nur über den Strafrahmen entscheiden kann, sondern auch für die Strafzumessung (und die Haftfrage) bedeutsam sein kann. Von der chemischen Analyse kann daher nur abgesehen werden, wenn auszuschließen ist, dass eine genauere Angabe des Wirkstoffs das Strafmaß beeinflußen kann. Statistiken belegen, dass der durchschnittliche Wirkstoffgehalt bei Cannabis und hEroin deutlich unter 10 % der Gesamtmenge liegt und dass aber auch Mengen von unter 1 % und unter 3 % möglich sind. Daher sollte man Schätzungen mit Vorsicht genießen. Ist eine chemische Analyse nicht möglich, muß der Tatrichter unter Angabe anderer Umstände angeben, von welcher Mindestqualität er in dubios pro reg ausgeht. Die Kriterien sind: Herkunft, Preis, Aussehen, Verpackung, Beurteilung durch die Tatbeteiligten und Konsumenten etc. 

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Vorsatz über nicht geringe Menge!

Die nicht geringe Menge ist Tatbestandsmerkmal. Deswegen muss der Vorsatz sich auf die tatsächlichen Voraussetzungen der nicht geringen Menge beziehen. Auch für die Strafzumessung ist es von erheblicher Bedeutung, ob der Angeklagte die ihm angelastete nicht geringe Menge in vollem Umfange kannte oder ob er von einer geringen Menge ausging. Wenn der Angeklagte sich unwiderlegbar über die Art, Qualität oder Menge irrt, ist von seinen Vorstellungen auszugehen. 

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Umgang mit geringen Mengen zum Eigenkonsum (§§ 29 Abs. 5, 31 a Abs. 1 BtMG)

Es handelt sich dabei um eine Strafzumessungsnorm, die es den Gerichten erlaubt, von einer Bestrafung abzusehen, wenn der Täter mit Betäubungsmitteln in geringen Mengen zum Eigenverbrauch hantiert. Das Pendant zu dieser Vorschrift für die Staatsanwaltschaft ist der § 31 a Abs. 1 BtMG. Die Staatsanwaltschaft kann danach bereits das Ermittlungsverfahren einstellen, wenn der Tatvorwurf lautet, der Täter gehe mit Betäubungsmitteln in geringer Menge zum Eigenkonsum um. Achtung: Die Anwendung des § 29 Abs. 5 BTGM darf nicht von einem Geständnis abhängig gemacht werden! Ggf. sollte der Strafverteidiger einen Antrag nach § 29 Abs. 5 BTMG stellen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Dieser Antrag ist gem. § 267 Abs. 3 S. 4 StPO zu bescheiden.

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Einstellung wegen nicht geringer Menge zum Eigenkonsum

Bei diesen Werten soll die Einstellung erfolgen:

  • Haschick: 10 Gramm (bei 6 % THC)
  • Heroin: 0,5 Gramm (bei 10 % Heroinhydroclorid)
  • Kokain: 0,5 Gramm (bei 30 % Kokainhydrochlorid)
  • Amphetamin: 0,5 Gramm (bei 25 % Amphetaminbase)

Handelt es sich um andere Betäubungsmittel, soll eine Einstellung erfolgen bei bis zu 3 Konsumeinheiten.

Ein Interesse an der Strafverfolgung sei nur dann gegeben, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Täters hinaus gestört ist. Das ist z.B. denkbar, wenn Jugendliche oder Heranwachsende betroffen sind. 

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Keine geringe Menge nach dem Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass kein geringe Menge vorliegt bei: 1 g Haschisch, 36 g Marihuana und der Anbau von 25 Cannabis-Pflanzen mit einer Höhe zwischen 1 Meter und 1,5 Meter nicht mehr eine geringe Menge im Sinne von 31 a BtMG ist. 

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Wichtige Entscheidung für Hamburg zur nicht geringen Menge

Das Landgericht Hamburg geht in einer Entscheidung davon aus, dass bei dem Besitz von 2,6 Gramm Haschisch, dem Anbau von 14 Cannabis Pflanzen mit einem Blättergewicht von 700 Gramm eine geringe Menschen im Sinne von § 29 abs. 5 BtMG vorliegt und hat von einer Bestrafung abgesehen. In vergleichbaren Fällen in Hamburg sollten Strafverteidiger auf diese Entscheidung hinweisen. 

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Tatbegehung als Bandenmitglied

Die Tatbegehung als Bandenmitglied erfordert eine gegenüber der Mittäterschaft gesteigerte deiktische Zusammenarbeit. Die Rechtsprechung verlangt einen Zusammenschluss von mindestens 3 Personen. Ein übergeordnetes Bandeninteresse, wie es früher von der Rechtsprechung verlangt wurde, ist nicht mehr erforderlich. Von der Mittäterschaft unterscheidet sich die Bande durch das Element der auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung mehrerer Personen zu zukünftiger gemeinsamer Deliktsbegehung. 

Achtung:

Die Verabredung, eine umfangreichere Menge an Betäubungsmitteln nach und nach zu verkaufen, reicht nicht für die Annahme einer Bande aus. Denn nach den Regeln der Bewertungseinheit liegt dann nur eine Tat und somit keine künftigen selbständigen Taten vor.

Achtung:

Stehen sich Käufer und Verkäufer gegenüber, lieht keine Bande vor, da nicht einmal die Voraussetzungen einer Mittäterschaft in dem Fall vorliegen. 

Rückschluss auf die Fahruntüchtigkeit aus der Blutalkoholkonzentration?

1. Allein aus einer hohen BAK des Täters zur Tatzeit kann nicht auf einen Vorsatz hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit geschlossen werden.
2. Die Klärung der Frage des Vorsatzes bedarf zusätzlicher einzellfallbezogener Indizfeststellungen.

Nach der fast einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist allein aus einer hohen Blutalkoholkonzentration des Täters zur Tatzeit nicht auf einen Vorsatz hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit zu schließen. Nach der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einer hohen Blutalkoholkonzentration nur um ein Indiz, das zwar ein bedeutendes sei, aber für sich allein nicht rechtfertige, eine Vorsatztat anzunehmen. Das bedeutet, dass der Strafverteidiger und der Anwalt für Verkehrssachen bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit auch zusätzliche einzellfallbezogene Indizien prüfen muss und ggf. entlastende Umstände vorzutragen hat.

Für den Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs bedeutet das im Ergebnis, dass sich die mögliche Höchststrafe von fünf Jahren (§315 c Abs. 1 StGB) auf zwei Jahre (§315c Abs. 3 StGB) rediziert. Der Strafverteidiger sollte also die Frage des Vorsatzes ganz genau unter die Lupe nehmen, um für den Mandanten- sei es in Hamburg, Schwerin, Pinneberg oder andernorts- den besten Strafrahmen „herauszuholen“.

Gem. § 147 der Strafprozessordnung steht auch dem Beschuldigten, der keinen Strafverteidiger hat, ein Anspruch auf Akteneinsicht in seinem Strafverfahren zu, soweit der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und keine überwiegenden zu schützenden Interessen Dritter entgegenstehen.

Gem. § 147 der Strafprozessordnung steht auch dem Beschuldigten, der keinen Strafverteidiger hat, ein Anspruch auf Akteneinsicht in seinem Strafverfahren zu, soweit der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und keine überwiegenden zu schützenden Interessen Dritter entgegenstehen.

Das bedeutet, dass auch der Beschuldigte einen Anspruch auf Einsicht in die Ermittlungsakte hat, der keinen Strafverteidiger hat. 

Wird ihm dieser Anspruch verwehrt, hat er die Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung nach § 147 Abs. 5 StPO zu verlangen, wenn ihm dieses Recht verweigert wird.

Üblich ist es jedoch, nach der Einleitung des Strafverfahrens und der Benachrichtigung über die Einleitung des Strafverfahrens einen Strafverteidiger damit zu beauftragen, Akteneinsicht zu nehmen. Nach Erhalt der Polizeiakte informiert der Strafverteidiger in der Regel seinen Mandanten und bespricht in einem gemeinsamen Termin mit ihm den Inhalt der Akte.

Rechtstipp vom Strafverteidiger:

Auch wenn sie das Recht haben, selbst Akteneinsicht zu beantragen, empfiehlt es sich, die Akte über einen Strafverteidiger anzufordern und mit diesem zu besprechen. Ihr Strafverteidiger verfügt über das notwendige Wissen, ihnen den Inhalt der gegen sie erhobenen Vorwürfe zu erläutern, die zu erwartende Strafe zu erläutern sowie sie bestmöglich zu verteidigen. Wenn sie die Ermittlungsakte ohne die Konsultierung eines Strafverteidigers anschaffen, laufen sie Gefahr, den Inhalt der gegen sie erhobenen Vorwürfe nicht zu verstehen und nicht zu wissen, welche Strafe ihnen droht. Daher: Beauftragen sie unbedingt einen Strafverteidiger mit dem Akteneinsichtsgesuch.

Ermittlungsverfahren ohne rechtliches Gehör und fair Trial.

Die Strafprozessordnung sieht vor, dass dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren rechtliches Gehör zu gewähren ist. Der Strafverteidiger nutzt diese Gelegenheit in der Regel dazu, die Staatsanwaltschaft davon zu überzeugen, die Angelegenheit einzustellen oder bespricht die Möglichkeiten der Erledigung der Strafsache im Wege eines Strafbefehls. Zudem der Strafverteidiger in diesem Verfahrensstadium die Möglichkeit, von vielen weiteren Verteidigungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, wie z.B. die Aufnahme der von § 163 a Abs. 2 StPO genannten Entlastungsbeweise zu beantragen. Gesetzlich normiert ist diese Vorschrift in § 163a Abs. 1 S. 1 StPO.

Der Strafverteidiger kann im Zwischenverfahren nur noch den Versuch unternehmen, das Gericht davon zu überzeugen, davon abzusehen, das Hauptverfahren zu eröffnen und die Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zurück zu übermitteln und darum ersuchen, dem Angeschuldigten nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren.

Vielfach wird argumentiert, durch eine Aufforderung zur Erklärung nach § 201 StPO werde der FEhler der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs im Ermittlungsverfahren geheilt. Diese Rechtsauffassung ist jedoch falsch. Denn hierdurch ist der Angeklagte schlechter gestellt. Der Strafverteidiger kann für ihn nicht mehr Einfluss auf die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nehmen und ein gerichtlichen Verfahren vermeiden. Der Strafverteidiger kann keine Entscheidung im Wege des Strafbefehls herbeiführen und auch keine Einstellung nach §§ 153 f. StPO bewirken.

Lehnt das Gericht die Rückverweisung an die Staatsanwaltschaft ab und eröffnet das Hauptverfahren, so ist kein faires Verfahren gesichert. Der Strafverteidiger wird an dieser Stelle nachhaltig für Ihr Recht und ein faires Verfahren zu kämpfen haben.