Bundestag beschließt:

Ab dem 01.04.2024 soll der Besitz von 25 g Cannabis straffrei sein. Nachdem der Bundestag für eine kontrollierte Freigabe von Cannabis in Deutschland gestimmt hat, sollen Besitz und Anbau ab dem 01.04.2024 für Volljährige mit Vorgaben legal werden. Das Gesetz sieht dann vor, dass Konsumenten Cannabis künftig über nicht-kommerzielle Anbauvereinigungen beziehen können. Außerdem soll der Besitz und Konsum für Erwachsene mit Einschränkungen straffrei sein.

  • Bis zu 25 Gramm dürfen Erwachsene (über 18 Jahren) zum eigenen Verbrauch in der Öffentlichkeit bei sich haben.
  • Bis zu 50 Gramm dürfen sogar in der eigenen Wohnung gelagert werden sowie drei lebende Cannabis-Pflanzen.
  • Von 20:00 bis 7:00 Uhr ist Kiffen in der Öffentlichkeit erlaubt (von 7:00 bis 20:00 Uhr verboten!)
  • Der Konsum in Anwesenheit von Minderjährigen ist jedoch auch im privaten Umfeld verboten!

Achtung! Der Konsum von Cannabis ist nicht überall erlaubt
Der öffentliche Konsum soll u. a. in Schulen, Sportstätten und in Sichtweite davon verboten werden – konkret in 100 Metern Luftlinie um den Eingangsbereich.

Schutz von Minderjährigen
Minderjährige, die beim Konsum von Cannabis erwischt werden, müssen an Interventions- und Präventionsprogrammen teilnehmen. Nach spätestens 18 Monaten sollen die Auswirkungen der Teillegalisierung auf den Jugendschutz überprüft werden.

Was bedeutet das neue Gesetz für laufende Strafverfahren?


Laufende Strafverfahren müssen mit dem neuen Gesetz eingestellt werden. Noch nicht vollstreckte Strafen werden erlasen. Auf Antrag müssen auch frühere Strafen aus dem Bundeszentralregister gelöscht werden.

Was ist Cannabis eigentlich?
Cannabis ist eine Hanfpflanze, die den psychoaktiven Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) enthält. Dieser Wirkstoff verursacht einen Rauschzustand.

So wirkt Cannabis
Der Hauptwirkstoff THC dockt an körpereigene Cannabinoid-Rezeptoren der Nervenzellen an. Im Gehirn entsteht so der Rausch. Möglich sind intensivere Wahrnehmungen, ein entspanntes und beruhigtes Gefühl, Euphorie und mehr Kreativität. Aber auch möglich sind Ängste, verändertes Empfinden von Farben, Raum und Zeit, Beeinträchtigung von Konzentration und Kurzzeitgedächtnis.

Cannabis kann vor allem jungen Menschen schaden
Da sich das Gehirn bis zum Alter von etwa 25 Jahren entwickelt, kann ein Konsum von Cannabis in der Jugend diese Entwicklung stören und vor allem Aufmerksamkeit und Gedächtnis längerfristig schaden.

Wie wird Cannabis-Konsum im Straßenverkehr geahndet?
Für Alkohol gilt bekanntlich ein Grenzwert von 0,5 Promille. Einen solchen Grenzwert soll das Bundesverkehrsministerium für den Cannabis-Wirkstoff THC zeitnah vorschlagen, um eine entsprechende Regelung festzulegen. Bisher ist es strikt verboten, unter dem Einfluss von Cannabis Auto oder Motorrad zu fahren. Es drohen bislang mindestens 500,00 € Bußgeld, ein monatelanges Fahrverbot, zwei Punkte in Flensburg und – im schlimmsten Fall – der Entzug der Fahrerlaubnis.

Welche Gesetze gelten bislang in Deutschland?
Cannabis gehört bislang zu den verbotenen Substanzen, welches auf der Liste des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) steht. Somit ist jeglicher Besitz von Cannabis und Cannabisprodukten (Haschisch, Marihuana) bislang noch strafbar. Lediglich bei einer geringen Menge, die zum Eigengebrauch bestimmt ist, kann die Staatsanwaltschaft von einer Strafverfolgung absehen. Die Grenzen, bis zu wie viel Gramm eine Menge als gering eingestuft wird, variieren jedoch je nach Bundesland.

Was ist mit früheren und laufenden Strafverfahren?
Frühere Strafen werden erlassen. Frühere Verurteilungen wegen Besitzes oder Eigenanbaus bis 25 Gramm oder maximal drei Pflanzen können auf Antrag aus dem Bundeszentralregister gelöscht werden. Laufende Straf- und Ermittlungsverfahren werden beendet. Das bedeutet, dass Gerichte ausgesprochene Gesamtstrafen, bei denen auch Verstöße gegen das BtMG einbezogen wurden, nochmals überprüfen und gegebenenfalls neu fassen müssen.

Gegen Sie läuft ein Strafverfahren oder ist bereits abgeschlossen? Wir beraten und verteidigen Sie sofort. Nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf und vereinbaren einen Termin.

10 Tipps für Rechtsanwälte und Strafverteidiger

Die fortschreitende Digitalisierung hat auch vor der Rechtsbranche nicht halt gemacht, und Künstliche Intelligenz (KI) eröffnet neue Möglichkeiten für Rechtsanwälte und Strafverteidiger. Die Integration von KI kann die Effizienz steigern und die Qualität der Rechtsberatung verbessern. In diesem Blogbeitrag präsentieren wir Ihnen zehn Tipps zur effektiven Nutzung von KI in der Anwaltsarbeit.

1. Automatisierung der Dokumentenanalyse
Die Analyse großer Mengen juristischer Dokumente war noch nie so effizient. KI-Tools ermöglichen es Rechtsanwälten und Strafverteidigern, Verträge, Verordnungen und andere Dokumente schnell und präzise zu durchsuchen. Diese Tools können relevante Informationen extrahieren und sogar Unstimmigkeiten aufdecken, was die Vorbereitung von Fällen erheblich erleichtert.

2. Vorhersage von Rechtsfällen
KI-gesteuerte Machine-Learning-Algorithmen haben die Fähigkeit, potenzielle Rechtsfälle und Streitigkeiten vorherzusagen. Dies ermöglicht es Anwälten, proaktiv auf Probleme zu reagieren, strategische Entscheidungen zu treffen und ihre Mandanten besser zu beraten.

3. Chatbots für die Kundenbetreuung
KI-gesteuerte Chatbots sind eine unschätzbare Unterstützung für die Kundenbetreuung. Sie können auf Ihrer Website implementiert werden, um häufig gestellte Fragen zu beantworten, Termine zu vereinbaren und grundlegende rechtliche Ratschläge zu geben. Dies entlastet Ihr Team und sorgt für zufriedenere Mandanten.

4. Beschleunigung von Due-Diligence-Prüfungen
Dank KI können Due-Diligence-Prüfungen erheblich beschleunigt werden. Die Technologie identifiziert relevante Informationen in Verträgen und Unterlagen und automatisiert die Risikobewertung. Das spart nicht nur Zeit, sondern minimiert auch Fehler.

5. Vereinfachte Rechtsrecherche
KI-basierte Suchmaschinen und Datenbanken sind unverzichtbare Werkzeuge für die Rechtsrecherche. Sie ermöglichen es Rechtsanwälten, relevante juristische Präzedenzfälle, Gesetze und Urteile schneller zu finden und zu analysieren.

6. Optimiertes Vertragsmanagement
Das Vertragsmanagement wird durch KI erheblich optimiert. Die Technologie überwacht Fristen, verfolgt Vertragsänderungen und erkennt Vertragsverletzungen. Dadurch werden Risiken minimiert und Compliance sichergestellt.

7. Predictive Analytics für Fallausgänge
KI hilft bei der Vorhersage von Fallausgängen, indem sie historische Daten und Fallanalysen verwendet. Dies ermöglicht eine bessere Strategieentwicklung und Mandantenberatung.

8. Automatisierte Dokumentenerstellung
KI-basierte Textgeneratoren automatisieren die Erstellung rechtlicher Dokumente und Schriftsätze. Dies spart Zeit und minimiert menschliche Fehler.

9. Verbesserte Compliance-Überwachung
KI-Systeme überwachen die Einhaltung von Vorschriften und Gesetzen in Echtzeit. Sie erkennen Verstöße frühzeitig, was die rechtliche Sicherheit Ihrer Mandanten erhöht.

10. Fortlaufende Schulung und Anpassung
Bleiben Sie über die neuesten Entwicklungen im Bereich KI auf dem Laufenden. Passen Sie Ihre Strategie kontinuierlich an, um die besten Ergebnisse zu erzielen.
Die Integration von KI in die Anwaltsarbeit bietet unbestreitbare Vorteile, darunter gesteigerte Effizienz, Kostenersparnisse und eine höhere Dienstleistungsqualität. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass die menschliche Expertise nach wie vor unersetzlich ist. KI-Systeme sollten als leistungsstarke Werkzeuge zur Unterstützung und Verbesserung der Arbeit von Rechtsanwälten und Strafverteidigern betrachtet werden. Mit der richtigen Nutzung von KI können Sie Ihre Kanzlei auf die nächste Stufe heben und Ihren Mandanten noch besser gerecht werden.

Fachanwältin für Strafrecht – Ariana Taher

Rechtsanwältin Ariana Taher ist Strafverteidigerin aus Leidenschaft.

Seit Gründung hat die Kanzlei mehr als 5.000 Mandate bearbeitet. Die Erfolge der Kanzlei waren bereits mehrfach im Fokus der Presse. Die Kanzlei steht Menschen in allen strafrechtlichen Belangen als zuverlässiger Partner mit Rechtsrat zur Seite. Die Kanzlei ist dafür bekannt, umfassend, fächerübergreifend und ganzheitlich zu beraten und zu verteidigen. 

Fachanwältin Ariana Taher steht Ihnen mit ihrer gesamten Kompetenz engagiert zur Seite. 

Was macht einen guten Strafverteidiger aus?
Eine ausgezeichnete Strafverteidigung ist nicht selbstverständlich. Die nachfolgend aufgeführten Punkte geben Aufschluss darüber, was u.a. einen guten Strafverteidiger ausmacht:

Ein guter Strafverteidiger sollte in erster Linie kompetent sein. Diese Eigenschaft zeichnet sich u. a. durch ein Prädikatsabschluss im ersten/zweiten Staatsexamen, durch einen Fachanwaltstitel, durch Veröffentlichungen in Fachzeitschriften, durch Dozententätigkeiten im Strafrecht oder durch einen Doktortitel aus.

Der Strafverteidiger sollte spezialisiert tätig sein, d.h. ausschließlich in einem bestimmten Rechtsgebiet (hier: Strafrecht
Ein guter Strafverteidiger sollte eine starke Persönlichkeit haben. Er sollte über Verhandlungsgeschick, Kampfgeist, Empathie und Souveränität verfügen. Er sollte ebenso seinen Beruf aus Überzeugung und Leidenschaft ausüben.
…und natürlich höchste Motivation für Ihren Fall!

Alle wichtigen Informationen im Überblick
Werden Sie einer Straftat verdächtigt, nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit mir auf. Lassen Sie sich über ihre Rechte und Möglichkeiten beraten.

Es kann ratsam sein, die Staatsanwaltschaft mit dem Ziel der Verfahrenseinstellung anzuschreiben. Das sollten Sie nur über einen Strafverteidiger tun, der zuvor Akteneinsicht genommen hat.
Sollten Sie Beschuldigter einer Straftat sein, ist es aus meiner Sicht ratsam, den Ablauf eines Strafverfahrens zu kennen.

Ermittlungsverfahren – Zwischenverfahren – Hauptverfahren – Berufung/Revision

Ausführliche Informationen zum Ablauf eines Strafverfahrens finden Sie hier.

Der Ablauf eines Strafverfahrens

Das Strafverfahren dient zur Feststellung einer Straftat und zur Festsetzung von Sanktionen und Strafen. Das Strafverfahren ist wie folgt aufgebaut:

  • Ermittlungsverfahren
  • Zwischenverfahren
  • Hauptverfahren
  • Rechtsmittel (Berufung/Revision)
  • Strafvollstreckungsverfahren

Ermittlungsverfahren

Jedes Strafverfahren beginnt mit dem Ermittlungsverfahren. Das bedeutet, dass die Ermittlungsbehörden beispielsweise durch eine Anzeige Kenntnis vom Verdacht einer Straftat erlangen und ein sogenannter Anfangsverdacht gem. §152 II StPO vorliegt. Die Ermittlungsbehörden sind in solchen Fällen verpflichtet, dem Sachverhalt nachzugehen.

Bei den Untersuchungen müssen nicht nur belastende, sondern auch den Beschuldigten entlastende Umstände ermittelt werden (§160 II StPO). In der Praxis sieht das allerdings anders aus, hier fehlt es häufig an der Objektivität der Ermittlungen. Denn Ermittlungsbeamte haben oftmals ein gefährliches Interesse, Ermittlungen schnell und „erfolgreich“ abzuschließen. Dann bleiben entlastende Umstände häufig auf der Strecke. 

Da die Staatsanwaltschaft den weiteren Ablauf der Ermittlungen lenkt, erhält diese dann den Sachverhalt von der Polizei – und damit oftmals erstmalig überhaupt Kenntnis von den tatsächlichen Ermittlungen. 

Die Staatsanwaltschaft prüft nun, ob ein hinreichender Tatverdacht, der zur Anklageerhebung oder einem Strafbefehl führt, vorliegt. Wird dem zuständigen Staatsanwalt ein nur einseitig beleuchteter Sachverhalt präsentiert, wird er dazu neigen, Anklage zu erheben. 

Hier können Gefahren für den Beschuldigten lauern. Denn der anwaltlich nicht vertretene Beschuldigte ist dem einseitigen Vorgehen der Ermittlungsbehörden schutzlos ausgeliefert.

Als Beschuldigter erhalten Sie über eine Vorladung darüber Kenntnis, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist.

Wichtig: Einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter müssen und sollten Sie niemals ohne vorherige anwaltliche Beratung folgen.
Ein Gespräch mit der Polizei kann u.U. sogar – ohne dass Sie es merken – den Tatverdacht gegen Sie erhärten!

Demnach ist es ratsam, dass ein Strafverteidiger zunächst Akteneinsicht beantragt, um die Akte intensiv studieren zu können. Danach kann ein Strafverteidiger mit Ihnen eine Strategie ausarbeiten, wobei eine Einlassung hier immer noch erfolgen kann, sofern dies sinnvoll ist. Je früher Sie einen versierten Strafverteidiger beauftragen, umso höher sind die Chancen eine Hauptverhandlung zu verhindern.

Sollten Sie Beschuldigter eines Strafverfahrens sein, zögern Sie nicht und kommen Sie auf mich zu. Als Fachanwältin für Strafrecht stehe ich Ihnen mit jahrelanger Expertise mit Rat und Tat zur Seite. Vereinbaren Sie gerne online oder telefonisch einen Termin.

Anklage – Zwischenverfahren

Sollten ausreichend Beweise für die Begehung der Straftat vorliegen, wird die Staatsanwaltschaft Anklage erheben. Mit Eingang der Anklageschrift bei Gericht ist das Zwischenverfahren eröffnet.

Jetzt gilt es, die Hauptverhandlung zu verhindern.

Sinn und Zweck des Zwischenverfahrens ist die nochmalige Überprüfung der Frage, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und ob ein Hauptverfahren durchgeführt wird.
Die Prüfung erfolgt durch das Gericht. Das Gericht ist dabei dasselbe Gericht, welches später eine etwaige Hauptverhandlung durchführt. Sollte es also zu einer Hauptverhandlung kommen, hat dasselbe Gericht vorab bereits einen hinreichenden Tatverdacht und damit „die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung“ festgestellt (§ 203 StPO). 

Die Nichteröffnung des Hauptverfahrens ist noch möglich!

Lassen Sie es im besten Fall erst gar nicht so weit kommen und zögern Sie nicht, einen Strafverteidiger zu kontaktieren. Dieser kann vor allem rechtliche Einwände gegen die Anklage erheben.
Ihr Strafverteidiger kann einen Antrag auf Nichteröffnung der Hauptverhandlung bei Gericht stellen. So kann oftmals ganz oder teilweise die Eröffnung des Hauptverfahrens verhindert werden (§ 204 StPO). 
Im Zwischenverfahren gibt es daneben noch die Möglichkeiten der Einstellung des Verfahrens. 

Einstellung des Verfahrens

Sollten aus Sicht der Verteidigung keine hinreichenden Beweise vorliegen, welche die Erhebung einer Anklage rechtfertigen, wird sie die Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO beantragen.

Häufig kommt auch eine Einstellung aufgrund geringer Schuld nach § 153 Abs. 1 StPO in Betracht (z. B. bei Ersttätern oder weniger schwerwiegenden Vergehen wie Diebstahl). Wenn dem Antrag stattgegeben wird, ist das Verfahren ohne Schuldspruch und ohne Auflagen abgeschlossen.
Es besteht auch die Möglichkeit einer Einstellung gegen eine Auflage gemäß § 153 a Abs. 2 StPO (z.B. Zahlung eines Geldbetrages, Ableisten von Sozialstunden). Eine solche Einstellung setzt die Zustimmung des Beschuldigten voraus, welche jedoch nicht als Schuldeingeständnis zu verstehen ist. Der Beschuldigte kann sich also gemäß der Unschuldsvermutung weiterhin als unschuldig bezeichnen. Erfüllt der Beschuldigten die Auflagen, wird das Verfahren endgültig eingestellt. Das bedeutet, dass die Tat auch später nicht verfolgt werden kann, es sei denn, es stellt sich heraus, dass der Sachverhalt ein Verbrechen und nicht nur ein Vergehen begründet. Vorteil dieser Einstellung ist, dass keine Eintragung im polizeilichen Führungszeugnis oder im Bundeszentralregister erfolgt.

Kommt eine der o.g. Einstellung nicht in Betracht oder hat ein Antrag auf Nichteröffnung der Hauptverhandlung keine Aussicht auf Erfolg, ist die Hauptverhandlung vorzubereiten.

Ihre Verteidigung trägt alle Argumente zur Einstellung/Nichteröffnung der Hauptverhandlung vor.
Nutzen Sie also die Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren, um auszuloten, ob eine der genannten Einstellungsmöglichkeiten in Betracht kommt und eine Hauptverhandlung verhindert werden kann.

Hauptverfahren

Sofern das Gericht die Anklage zulässt, also das Hauptverfahren eröffnet, werden ein oder mehrere Termine anberaumt. 
Ein guter Strafverteidiger wird die Akte durcharbeiten, die Hauptverhandlung aktiv mitgestalten und Sie durchgehend über Ihre Chancen und Möglichkeiten beraten und aufklären.

  • Ablauf einer Hauptverhandlung – kurz und verständlich:
  • Aufruf der Sache
  • Vernehmung des Angeklagten zur Person
  • Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt
  • Vernehmung des Angeklagten zur Sache
  • Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung, Inaugenscheinnahme,…)
  • Schlussvorträge: Die Staatsanwaltschaft hält Ihren Schlussvortrag. In der Regel beantragt sie eine Strafe. Anschließend folgt das Plädoyer der Verteidigung. Der Angeklagte erhält das letzte Wort, § 258 II StPO. 
  • Anschließend zieht sich das Gericht zur geheimen Beratung zurück
  • Urteilsverkündung
  • Berufung im Strafrecht
  • Jedes Urteil eines Amtsgerichts ist grundsätzlich mit dem Rechtsmittel der Berufung anfechtbar, § 312 StPO.
  • Oft gibt es gute Gründe, Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil einzulegen. Zum Einen ist es möglich, dass sich neue Beweise finden, die zur Entlastung beitragen. Zum Anderen ist der Verurteilte mit der Auswertung der Beweise seitens des Gerichts oder mit der Art und Höhe der Strafe nicht zufrieden.

Das Verschlechterungsverbot

Gemäß § 331 Abs. 1 StPO gilt das sogenannte Verschlechterungsverbot. Sofern der Angeklagte Berufung eingelegt hat, darf das Urteil danach grundsätzlich nicht zu seinem Nachteil geändert werden.
Achtung: Das Rechtsmittel der Berufung kann auch durch die Staatsanwaltschaft eingelegt werden. Sollte dies der Fall sein, (z.B. weil sie das Urteil für den Angeklagten zu milde hält), ist eine Verschlechterung möglich!

Frist für die Einlegung der Berufung

Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt eine Woche. Die Frist beginnt bereits ab der Urteilsverkündung, also in der Regel dem letzten Tag der Hauptverhandlung. Sollten Sie gegen ein erstinstanzliches Urteil Berufung einlegen wollen, ist Eile geboten.
Kontaktieren Sie dann sofort einen Strafverteidiger!

Berufung – letzte Chance

Die Berufung ist mitunter die letzte Chance! Nach Einlegung der Berufung erfolgt die Berufungshauptverhandlung am Landgericht. Sofern Sie vom Landgericht wieder verurteilt werden, steht Ihnen das Rechtsmittel der Berufung nicht mehr zur Verfügung! Es kann dann nur noch Revision eingelegt werden.

Sprungrevision – Alternative zur Berufung
Gegen ein amtsgerichtliches Urteil kann auch Revision eingelegt werden, die sogenannte Sprungrevision. Dieses Rechtsmittel ist ratsam, wenn das Urteil offensichtliche Rechtsfehler erhält. Im Erfolgsfalle wird dann eine neue Verhandlung am Amtsgericht stattfinden. Bei erneuter Verurteilung durch das Amtsgericht steht dann auch „im zweiten Anlauf“ erneut das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung.

Revision
Im Gegensatz zum Revisionsverfahren handelt es sich bei dem Berufungsverfahren um eine sogenannte Tatsacheninstanz. Das bedeutet, dass hier neue Tatsachen vorgebracht werden können (z.B. ein Zeuge ist beim letzten Mal nicht gehört worden). Im Berufungsverfahren findet eine komplett neue Beweisaufnahme statt. Das Verfahren geht sozusagen „einmal von vorne wieder los“.

All dies ist im Revisionsverfahren nicht mehr möglich. Hier kann das Urteil nur noch in rechtlicher, nicht aber in tatsächlicher Hinsicht überprüft werden. Neue Tatsachen spielen hier also überhaupt keine Rolle. Sollten Sie z.B. mit Ihrem bisherigen Verteidiger in erster Instanz unzufrieden gewesen sein, ist die Einlegung der Berufung also der beste Zeitpunkt, den Anwalt zu wechseln.

Gem. § 147 der Strafprozessordnung steht auch dem Beschuldigten, der keinen Strafverteidiger hat, ein Anspruch auf Akteneinsicht in seinem Strafverfahren zu, soweit der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und keine überwiegenden zu schützenden Interessen Dritter entgegenstehen.

Gem. § 147 der Strafprozessordnung steht auch dem Beschuldigten, der keinen Strafverteidiger hat, ein Anspruch auf Akteneinsicht in seinem Strafverfahren zu, soweit der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und keine überwiegenden zu schützenden Interessen Dritter entgegenstehen.

Das bedeutet, dass auch der Beschuldigte einen Anspruch auf Einsicht in die Ermittlungsakte hat, der keinen Strafverteidiger hat. 

Wird ihm dieser Anspruch verwehrt, hat er die Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung nach § 147 Abs. 5 StPO zu verlangen, wenn ihm dieses Recht verweigert wird.

Üblich ist es jedoch, nach der Einleitung des Strafverfahrens und der Benachrichtigung über die Einleitung des Strafverfahrens einen Strafverteidiger damit zu beauftragen, Akteneinsicht zu nehmen. Nach Erhalt der Polizeiakte informiert der Strafverteidiger in der Regel seinen Mandanten und bespricht in einem gemeinsamen Termin mit ihm den Inhalt der Akte.

Rechtstipp vom Strafverteidiger:

Auch wenn sie das Recht haben, selbst Akteneinsicht zu beantragen, empfiehlt es sich, die Akte über einen Strafverteidiger anzufordern und mit diesem zu besprechen. Ihr Strafverteidiger verfügt über das notwendige Wissen, ihnen den Inhalt der gegen sie erhobenen Vorwürfe zu erläutern, die zu erwartende Strafe zu erläutern sowie sie bestmöglich zu verteidigen. Wenn sie die Ermittlungsakte ohne die Konsultierung eines Strafverteidigers anschaffen, laufen sie Gefahr, den Inhalt der gegen sie erhobenen Vorwürfe nicht zu verstehen und nicht zu wissen, welche Strafe ihnen droht. Daher: Beauftragen sie unbedingt einen Strafverteidiger mit dem Akteneinsichtsgesuch.

Ermittlungsverfahren ohne rechtliches Gehör und fair Trial.

Die Strafprozessordnung sieht vor, dass dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren rechtliches Gehör zu gewähren ist. Der Strafverteidiger nutzt diese Gelegenheit in der Regel dazu, die Staatsanwaltschaft davon zu überzeugen, die Angelegenheit einzustellen oder bespricht die Möglichkeiten der Erledigung der Strafsache im Wege eines Strafbefehls. Zudem der Strafverteidiger in diesem Verfahrensstadium die Möglichkeit, von vielen weiteren Verteidigungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, wie z.B. die Aufnahme der von § 163 a Abs. 2 StPO genannten Entlastungsbeweise zu beantragen. Gesetzlich normiert ist diese Vorschrift in § 163a Abs. 1 S. 1 StPO.

Der Strafverteidiger kann im Zwischenverfahren nur noch den Versuch unternehmen, das Gericht davon zu überzeugen, davon abzusehen, das Hauptverfahren zu eröffnen und die Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zurück zu übermitteln und darum ersuchen, dem Angeschuldigten nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren.

Vielfach wird argumentiert, durch eine Aufforderung zur Erklärung nach § 201 StPO werde der FEhler der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs im Ermittlungsverfahren geheilt. Diese Rechtsauffassung ist jedoch falsch. Denn hierdurch ist der Angeklagte schlechter gestellt. Der Strafverteidiger kann für ihn nicht mehr Einfluss auf die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nehmen und ein gerichtlichen Verfahren vermeiden. Der Strafverteidiger kann keine Entscheidung im Wege des Strafbefehls herbeiführen und auch keine Einstellung nach §§ 153 f. StPO bewirken.

Lehnt das Gericht die Rückverweisung an die Staatsanwaltschaft ab und eröffnet das Hauptverfahren, so ist kein faires Verfahren gesichert. Der Strafverteidiger wird an dieser Stelle nachhaltig für Ihr Recht und ein faires Verfahren zu kämpfen haben.

Berufung gegen ein Urteil kann dann eingelegt werden, wenn in I. Instanz vor einem Amtsgericht verhandelt wurde. Entweder wird in erster Instanz vor dem Einzelrichter verhandelt oder vor der kleinen Strafkammer. Zunächst wird der Beschuldigte über seine Rechte belehrt.

Dann kommt es zur Beweisaufnahme. Es werden Zeugen, ggf. der Angeklagte und Gutachter gehört, Urkunden und Fotos in Augenschein genommen. Das Gericht, der Strafverteidiger und die Staatsanwaltschaft vernehmen die Zeugen, hören die Sachverständigen an, Stellen Fragen zu den Beweismitteln usw. Die kleine Strafkammer setzt sich zusammen aus zwei Schöffen und dem Berufsrichter.

Im Strafverfahren kommt es zu einem Freispruch oder zu einer Verurteilung. Wenn das Gericht den Angeklagten vom Tatvorwurf freispricht, so besteht für den Freigesprochenen nicht die Möglichkeit, gegen das Urteil juristisch vorzugehen. Wenn das Gericht den Beschuldigten verurteilt, hat er die Möglichkeit, das Urteil mit der Berufung anzugreifen. Auch die Staatsanwaltschaft hat die Möglichkeit, gegen ein Urteil, das den Beschuldigten von der Tat freispricht, Berufung einzulegen. Es ist auch möglich, dass die Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Verurteilten Berufung einlegt.

Wird der Angeklagte vom Tatvorwurf freigesprochen, kann auch der Nebenkläger gegen das Urteil Berufung einlegen. Er kann aber nicht gegen das Strafmaß vorgehen.
Wenn der Angeklagte verurteilt wird, kann er mit dem Rechtsmittel der Berufung entweder gegen das Urteil in der gesamten Form vorgehen, er hat aber auch die Möglichkeit, dieses auf die verhängte Strafe zu beschränken. Der Prozess findet bei einer Berufung vor dem zuständigen Landgericht statt. Dort kommt es zur erneuten Beweisaufnahme in vollem Umfang. Der Umfang wurde eingangs bereits geschildert. Allerdings ist das Berufungsgericht nicht auf die eingeholten Beweismittel beschränkt. Es kann auch weitergehende Beweise einholen.
Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt 1 Woche nach der Verkündung des Urteils. Die eingelegte Berufung kann auch wieder zurückgenommen werden.

Alternativ kann man gegen ein Urteil des Amtsgerichts auch die Sprungrevision einlegen. Der Prüfungsumfang ist dann allerdings auch beschränkt und in der Regel wird dann wieder an ein Amtsgericht verwiesen und nur in den seltensten Fällen eine eigene Entscheidung getroffen. Wenn gegen die Entscheidung eines Landgerichts vorgegangen werden soll, besteht nur das Rechtsmittel der Revision, eine Berufung gegen Urteile des Landgerichts ist nicht möglich. Es macht dabei keinen Unterschied, in welcher Instanz man vor dem Landgericht verhandelte. Der Unterschied zwischen der Berufung und der Revision kann vereinfacht so dargestellt werden.

Während es im Berufungsverfahren nochmals zu einer Beweisaufnahme kommt, prüft die Revisionsinstanz das Urteil lediglich auf Rechtsfehler. Im Wege des Beschlusses wird das Urteil dann aufgehoben oder die Revision wird verworfen. In der Regel findet in der Revisionsinstanz keine mündliche Hauptverhandlung statt. Sollt es doch zu einer Hauptverhandlung kommen, werden komplizierte juristische Fragen zwischen dem Gericht, dem Strafverteidiger und dem Staatanwalt geführt. Eine Revision kann der Angeklagte nicht ohne einen Strafverteidiger einlegen.

Empfehlung Ihrer Strafverteidigerin

Ich rate Ihnen an, mich rechtzeitig zu beauftragen, bevor die Berufungsfrist abläuft. Zudem rate ich es Ihnen dringend an, mich frühzeitig zu beauftragen, damit ich Ihre Rechte vollen Umfangs für Sie wahrnehmen kann.

Es gibt die Möglichkeit, im Wege der Sprungrevision gegen ein amtsgerichtliches Urteil oder im Wege der Revision gegen ein landgerichtliches Urteil juristisch vorzugehen. In Hamburg ist dafür das Oberlandesgericht zuständig. Die Urteile der niederen Gerichte werden hier dahingehend überprüft, ob den Richtern niederer Gerichte Fehler bei der Anwendung des Gesetzes unterlaufen sind. Wenn das der Fall ist, wird das Urteil aufgehoben und in der Regel an die erste Instanz zurückverwiesen. Hier wird alles neu verhandelt. Der Unterschied zwischen der Berufung und der Revision kann vereinfacht so dargestellt werden:

Es gibt aber auch die Möglichkeit, dass das Revisionsgericht selbst eine Entscheidung trifft. Das ist dann der Fall, wenn keine erneute Beweiswürdigung notwendig ist.

Ich rate Ihnen an, mit mir frühzeitig zu besprechen, ob gegen das Urteil des Amtsgerichts die Berufung oder die Revision einzulegen ist. Dazu müssen Sie mich vor Ablauf der Berufungsfrist kontaktieren.

Viele Beschuldigte eines Strafverfahren wünschen sich, vom besten Strafverteidiger Deutschlands verteidigt zu werden. Aus diesem Grund findet mein bei Google bei der Eingabe des Wortes „Strafverteidiger“ z.B. die Suche „bester Strafverteidiger Aachen“.

Aber wer ist der beste Strafverteidiger und gibt es so etwas wie „den besten Strafverteidiger“ überhaupt? Wenn Sie mich als Strafverteidigerin fragen, würde ich Ihnen sagen: nein, es gibt nicht den besten Strafverteidiger im allgemeinen. Ob ein Strafverteidiger für mich der richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab, unter anderem von den folgenden:

  • Habe ich ein gutes Gefühl bei meinem Strafverteidiger? Fühle ich mich hier gut aufgehoben oder sagt schon mein Bauchgefühl, dass die Chemie hier nicht stimmt? Ist mein Strafverteidiger oder meine Strafverteidigerin emphatisch? Fühle ich mich mit meinem Anliegen hier ernst genommen?
  • Wie hoch ist das Honorar, das mein Strafverteidiger von mir verlangt? Kann ich mir das finanziell leisten oder muss ich mir ohnehin einen anderen Strafverteidiger suchen?
  • Wie viel Zeit hat mein Strafverteidiger für mich? Nimmt mein Strafverteidiger sich hinreichend Zeit für mich? Wie ist die Erreichbarkeit für persönliche Gespräche und für Notfälle ? Gibt es eine 24 Stunden Notfall Nummer, unter der ich meinen Strafverteidiger auch tatsächlich erreiche?
  • Inwieweit ist mein Strafverteidiger auf die Materie spezialisiert, die mein Anliegen betrifft? Handelt es sich um einen allgemeinen Anwalt für Strafsachen, um einen Strafverteidiger oder um einen Fachanwalt für Strafrecht? Behandelt mein Strafverteidiger auch speziell die Fragen, die mich betreffen? Ist er z.B. auch Fachanwalt für das Verkehrsrecht, wenn es um Blutalkoholwerte und Straßenrennen geht, kann es von Vorteil sein.
  • Hat mein Strafverteidiger Erfahrungswerte, die ich sehen kann? kann ich sehen, wie Prozesse ausgegangen sind, an denen mein Strafverteidiger beteiligt war?
  • Nimmt mein Strafverteidiger auch Pflichtverteidigungsmandate an oder arbeitet er nur nach Honorarvereinbarungen? Kann ich mir eine Honorarvereinbarung leisten? Oder brauche ich einen Strafverteidiger, der auch Pflichtverteidigungen übernimmt?
  • Handelt es sich bei meiner Strafsache um Schwerstkriminalität oder handelte sich um Delikte, die „einfach“ gelagert sind? Ist für mich der beste Strafverteidiger der, der sehr teuer ist und viele Verfahren für seine Mandanten gewonnen hat oder ist der beste Strafverteidiger für mich derjenige, der auch für mein Budget gut geeignet ist?
  • Bin ich sehr reich und spielt Geld für mich keine Rolle? Muss es ein Staranwalt sein, den ich ohne eine Anzahlung von Euro 1000,- gar nicht erst zu Gesicht bekomme oder ist für mich der beste Anwalt derjenige, der sich mein Anliegen für eine Beratungsgebühr anhört und mich dann berät?
  • Ist der beste Strafverteidiger für mich derjenige, den ich auf social Media wie z.B. Facebook mit Fotos neben seinem Mandanten auf der Anklagebank sehe oder ist der beste Anwalt für mich solch ein Anwalt, der keine Bilder seiner Mandanten veröffentlicht? Ist es mir egal, von allen auf der Anklagebank gesehen zu werden oder ist mein Ruf mir sehr wichtig? Was spielt für mich eine wichtige Rolle?

Diese und viele weitere Fragen spielen eine entscheidende Rolle dafür, wer der beste Strafverteidiger für Sie ist und Sie in ihrem ganz persönlichen Strafverfahren bestmöglich begleitet. Dabei gilt nicht der Grundsatz „je teurer, desto besser“. Natürlich hat gute Arbeit auch ihren Preis. Allerdings können Sie allein von der Höhe des vereinbarten Honorars keine Rückschlüsse auf die Qualität der Arbeit ihres Strafverteidigers ziehen. Aus dem Umstand, dass Sie den teuersten Strafverteidiger konsultieren, können Sie auch nicht den Schluss ziehen, dass Sie den besten Strafverteidiger konsultiert haben.

Viele Personen fragen sich, wo und ob ihre Vorstrafen zu sehen sind. Um diese Frage beantworten zu können, muss man zunächst wissen, was das Bundeszentralregister ist.

1. Bundeszentralregister

Das Bundeszentralregister wird in Bonn vom Bundesamt für Justiz geführt. Es besteht auch einem Zentralregister und einem Erziehungsregister. In das Erziehungsregister werden die Entscheidungen eingetragen, die nach Jugendstrafrecht ergangen sind und keinen Strafcharakter aufweisen. In dieses werden auch Vermerke zur Schuldfähigkeit, das Verbot zur Ausübung eines Berufes, Führungsaufsichten etc. aufgenommen. Zudem wird hier jede rechtskräftige Verurteilung aufgenommen. Die Höhe der Strafe ist dabei irrelevant. Einsicht in das Bundeszentralregister erhalten nur Behörden. Diese müssen zudem ein bestimmten Interesse aufweisen können. Dieses nimmt man z.B. bei Staatsanwaltschaften und Gerichten an. Nicht alles, was im Bundeszentralregisterauszug steht, wird in das polizeiliche Führungszeugnis übernommen. Der Bundeszentralregisterauszug wird weder betroffenen Personen, noch seinem Arbeitgeber zugeschickt.

2. Polizeiliches Führungszeugnis

Der Inhalt des polizeilichen Führungszeugnisses ist nicht unbedingt deckungsgleich mit dem Bundeszentralregisterauszug. Nur diesen man von der Behörde verlangen. Auch manche Arbeitgeber verlangen die Vorlage des polizeilichen Führungszeugnisses. Sehr spannend ist daher die Frage, was denn in das polizeiliche Führungszeugnis kommt. Wesentlich ist dabei folgendes Regel:

Geldstrafen, die unter 91 Tagessätzen betragen sowie Freiheitsstrafen von weniger als 3 Monaten, werden nicht in das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen, vorausgesetzt, dass im Register keine weiteren Straftaten enthalten sind.

Liegen jedoch mehrere Eintragungen im Bundeszentralregisterauszug vor, dann sind grundsätzlich alle Eintragungen in das Führungszeugnis aufzunehmen, sofern eine einzige von ihnen ins Führungszeugnis aufzunehmen ist. Davon gibt es jedoch Ausnahmen, die der Strafverteidiger ihnen im Einzelnen erklären wird.

3. Einstellungen nach § 153 f. StP0

Wird ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren aus Ermessensgründen eingestellt, so taucht es natürlich weder im Bundeszentralregisterauszug, noch im polizeilichen Führungszeugnis auf. Oft beruht die Einstellung zwar nur darauf, dass wir Strafverteidiger uns frühzeitig mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung gesetzt haben und auf eine Einstellung auf Opportunitätsgründen hingewirkt haben. Eine Eintragung gibt es in diesem Fall jedenfalls nicht, das gilt natürlich erst Recht für eine Einstellung mangels Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO.

4. Zusammenfassung

Nicht alles, was im Bundeszentralregister auftaucht, taucht auch im polizeilichen Führungszeugnis auf. Nur das aber können sie in schriftlicher Form erhalten und in der Regel kann ihr Arbeitgeber auch nur das einsehen (sofern sie nicht bei der Staatsanwaltschaft und den Gerichten arbeiten möchten). Im polizeilichen Führungszeugnis stehen Verurteilungen zu unter 91 Tagessätzen und weniger als 3 Monate Freiheitsstrafen nicht drin, auch wenn sie rechtskräftig verurteilt wurden. Davon gibt es eine Ausnahme, wenn schon mehrere Eintragungen im Bundeszentralregisterauszug enthalten sind. 

Häufig bietet sich im Ermittlungsverfahren die Möglichkeit und die Notwendigkeit, einen Sachverständigen einzuschalten. Wenn es der Polizei oder der Staatsanwaltschaft an hinreichender Sachkunde fehlt um eine erhebliche Beweisfrage zu klären, beauftragt sie hierzu einen Sachverständigen.

Die Anknüpfungstatsachen müssen bestehen und dem Sachverständigen ist ein entsprechender Auftrag zu erteilen. Gesetzliche Regelungen gibt es insoweit nicht. In den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren ist in Nummer 70 jedoch folgendes geregelt: „Während des Ermittlunsverfahrens gibt der Staatsanwalt dem Verteidiger Gelegenheit, vor Auswahl eines Sachverständigen Stellung zu nehmen, es sei denn, dass Gegenstand der Untersuchung ein häufig wiederkehrender, tatsächlich gleichartiger Sachverhalt ist oder eine Verzögerung des Verfahrens zu besorgen ist oder eine Gefährdung des Untersuchungszwecks gegeben ist. 

Die Einhaltung der Richtlinie kann der Strafverteidiger nicht einklagen. Er kann und sollte jedoch noch vor Bestellung eines Sachverständigen auf § 70 RiStBV hinweisen und rechtliches Gehör einfordern. Er kann auch selbst Sachverständige vorschlagen. Bei unterschiedlichen Vorstellungen des Verteidigers und des Staatsanwalts sollte der Strafverteidiger das Gericht anrufen und eine Entscheidung herbeiführen. Dies insbesondere dann, wenn der Strafverteidiger aus den Gesprächen mit seinem Mandanten den Eindruck hat, dass dieser bei der Begehung der Tat vermindert schuldfähig gewesen sei. 

Empfehlung des Strafverteidigers:

Zunächst ist im Innenverhältnis zu klären, ob die Begehung der tat eingeräumt werden oder bestritten werden soll. Denn es ist ein wesentlicher Fehler, einen Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit zu benennen, wenn die Tatbegehung bestritten werden soll oder der Beschuldigte von seinem Schweigerecht Gebrauch machen möchte. Denn der Sachverständige muss die „tiefgreifende Bewusstseinsstörung“ und die „schwere andere seelische Abartigkeit“ während der Tatbegehung ergründen. Damit gesteht man aber bereits die Begehung der Tat ein oder jedenfalls droht das Eingeständnis in diesem Zusammenhang. Daher lassen Sie sich unbedingt zunächst von ihrem Strafverteidiger darüber beraten, ob die Straftat zugegeben wird oder ob sie von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen werden oder die Begehung der Straftat bestreiten.

Empfehlung des Strafverteidigers:

Durch Untersuchungsverweigerung gegenüber dem vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft beauftragten Sachverständigen folgt für den Angeklagten nicht das Recht, einen anderen Sachverständigen zu bekommen. Weitere Sachverständige werden nur unter den Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 S. 2 StPO gehört. Andernfalls hätte es der Angeklagte in der Hand, nur vom „Sachverständigen seines Vertrauens“ gehört zu werden. Das ist aber mit dem Aufklärungsgrundsatz des Gerichts nicht vereinbar. Lässt sich ein Angeklagter vom gerichtlichen Sachverständigen nicht untersuchen, riskiert es es, gar nicht untersucht zu werden. Der Richter hat jedoch gem. § 73 StPO ein Auswahlrecht bezüglich des Sachverständigen. Er ist nicht dazu verpflichtet, den von der Staatsanwaltschaft auserwählten Sachverständigen zu übernehmen. Daher lohnt es sich für den Strafverteidiger, frühzeitig auf eine Auswahl des Gerichts hinzuwirken, wenn denn insgesamt nicht der Tatvorwurf bestritten oder geschwiegen werden soll. 

Empfehlung des Strafverteidigers:

Die Strafverteidigung ist nicht daran gehindert, selbst ein Gutachten in Auftrag zu geben und das Ergebnis schon im Ermittlungsverfahren zu den Akten zu reichen. Damit nimmt der Strafverteidiger bereits in diesem Verfahrensstadium erheblichen Einfluss auf das weitere Verfahren. Einzelheiten besprechen Sie mit Ihrem Fachanwalt für Strafrecht oder ihrem Strafverteidiger.