Gem. § 147 der Strafprozessordnung steht auch dem Beschuldigten, der keinen Strafverteidiger hat, ein Anspruch auf Akteneinsicht in seinem Strafverfahren zu, soweit der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und keine überwiegenden zu schützenden Interessen Dritter entgegenstehen.

Gem. § 147 der Strafprozessordnung steht auch dem Beschuldigten, der keinen Strafverteidiger hat, ein Anspruch auf Akteneinsicht in seinem Strafverfahren zu, soweit der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und keine überwiegenden zu schützenden Interessen Dritter entgegenstehen.

Das bedeutet, dass auch der Beschuldigte einen Anspruch auf Einsicht in die Ermittlungsakte hat, der keinen Strafverteidiger hat. 

Wird ihm dieser Anspruch verwehrt, hat er die Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung nach § 147 Abs. 5 StPO zu verlangen, wenn ihm dieses Recht verweigert wird.

Üblich ist es jedoch, nach der Einleitung des Strafverfahrens und der Benachrichtigung über die Einleitung des Strafverfahrens einen Strafverteidiger damit zu beauftragen, Akteneinsicht zu nehmen. Nach Erhalt der Polizeiakte informiert der Strafverteidiger in der Regel seinen Mandanten und bespricht in einem gemeinsamen Termin mit ihm den Inhalt der Akte.

Rechtstipp vom Strafverteidiger:

Auch wenn sie das Recht haben, selbst Akteneinsicht zu beantragen, empfiehlt es sich, die Akte über einen Strafverteidiger anzufordern und mit diesem zu besprechen. Ihr Strafverteidiger verfügt über das notwendige Wissen, ihnen den Inhalt der gegen sie erhobenen Vorwürfe zu erläutern, die zu erwartende Strafe zu erläutern sowie sie bestmöglich zu verteidigen. Wenn sie die Ermittlungsakte ohne die Konsultierung eines Strafverteidigers anschaffen, laufen sie Gefahr, den Inhalt der gegen sie erhobenen Vorwürfe nicht zu verstehen und nicht zu wissen, welche Strafe ihnen droht. Daher: Beauftragen sie unbedingt einen Strafverteidiger mit dem Akteneinsichtsgesuch.

Ermittlungsverfahren ohne rechtliches Gehör und fair Trial.

Die Strafprozessordnung sieht vor, dass dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren rechtliches Gehör zu gewähren ist. Der Strafverteidiger nutzt diese Gelegenheit in der Regel dazu, die Staatsanwaltschaft davon zu überzeugen, die Angelegenheit einzustellen oder bespricht die Möglichkeiten der Erledigung der Strafsache im Wege eines Strafbefehls. Zudem der Strafverteidiger in diesem Verfahrensstadium die Möglichkeit, von vielen weiteren Verteidigungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, wie z.B. die Aufnahme der von § 163 a Abs. 2 StPO genannten Entlastungsbeweise zu beantragen. Gesetzlich normiert ist diese Vorschrift in § 163a Abs. 1 S. 1 StPO.

Der Strafverteidiger kann im Zwischenverfahren nur noch den Versuch unternehmen, das Gericht davon zu überzeugen, davon abzusehen, das Hauptverfahren zu eröffnen und die Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zurück zu übermitteln und darum ersuchen, dem Angeschuldigten nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren.

Vielfach wird argumentiert, durch eine Aufforderung zur Erklärung nach § 201 StPO werde der FEhler der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs im Ermittlungsverfahren geheilt. Diese Rechtsauffassung ist jedoch falsch. Denn hierdurch ist der Angeklagte schlechter gestellt. Der Strafverteidiger kann für ihn nicht mehr Einfluss auf die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nehmen und ein gerichtlichen Verfahren vermeiden. Der Strafverteidiger kann keine Entscheidung im Wege des Strafbefehls herbeiführen und auch keine Einstellung nach §§ 153 f. StPO bewirken.

Lehnt das Gericht die Rückverweisung an die Staatsanwaltschaft ab und eröffnet das Hauptverfahren, so ist kein faires Verfahren gesichert. Der Strafverteidiger wird an dieser Stelle nachhaltig für Ihr Recht und ein faires Verfahren zu kämpfen haben.

Berufung gegen ein Urteil kann dann eingelegt werden, wenn in I. Instanz vor einem Amtsgericht verhandelt wurde. Entweder wird in erster Instanz vor dem Einzelrichter verhandelt oder vor der kleinen Strafkammer. Zunächst wird der Beschuldigte über seine Rechte belehrt.

Dann kommt es zur Beweisaufnahme. Es werden Zeugen, ggf. der Angeklagte und Gutachter gehört, Urkunden und Fotos in Augenschein genommen. Das Gericht, der Strafverteidiger und die Staatsanwaltschaft vernehmen die Zeugen, hören die Sachverständigen an, Stellen Fragen zu den Beweismitteln usw. Die kleine Strafkammer setzt sich zusammen aus zwei Schöffen und dem Berufsrichter.

Im Strafverfahren kommt es zu einem Freispruch oder zu einer Verurteilung. Wenn das Gericht den Angeklagten vom Tatvorwurf freispricht, so besteht für den Freigesprochenen nicht die Möglichkeit, gegen das Urteil juristisch vorzugehen. Wenn das Gericht den Beschuldigten verurteilt, hat er die Möglichkeit, das Urteil mit der Berufung anzugreifen. Auch die Staatsanwaltschaft hat die Möglichkeit, gegen ein Urteil, das den Beschuldigten von der Tat freispricht, Berufung einzulegen. Es ist auch möglich, dass die Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Verurteilten Berufung einlegt.

Wird der Angeklagte vom Tatvorwurf freigesprochen, kann auch der Nebenkläger gegen das Urteil Berufung einlegen. Er kann aber nicht gegen das Strafmaß vorgehen.
Wenn der Angeklagte verurteilt wird, kann er mit dem Rechtsmittel der Berufung entweder gegen das Urteil in der gesamten Form vorgehen, er hat aber auch die Möglichkeit, dieses auf die verhängte Strafe zu beschränken. Der Prozess findet bei einer Berufung vor dem zuständigen Landgericht statt. Dort kommt es zur erneuten Beweisaufnahme in vollem Umfang. Der Umfang wurde eingangs bereits geschildert. Allerdings ist das Berufungsgericht nicht auf die eingeholten Beweismittel beschränkt. Es kann auch weitergehende Beweise einholen.
Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt 1 Woche nach der Verkündung des Urteils. Die eingelegte Berufung kann auch wieder zurückgenommen werden.

Alternativ kann man gegen ein Urteil des Amtsgerichts auch die Sprungrevision einlegen. Der Prüfungsumfang ist dann allerdings auch beschränkt und in der Regel wird dann wieder an ein Amtsgericht verwiesen und nur in den seltensten Fällen eine eigene Entscheidung getroffen. Wenn gegen die Entscheidung eines Landgerichts vorgegangen werden soll, besteht nur das Rechtsmittel der Revision, eine Berufung gegen Urteile des Landgerichts ist nicht möglich. Es macht dabei keinen Unterschied, in welcher Instanz man vor dem Landgericht verhandelte. Der Unterschied zwischen der Berufung und der Revision kann vereinfacht so dargestellt werden.

Während es im Berufungsverfahren nochmals zu einer Beweisaufnahme kommt, prüft die Revisionsinstanz das Urteil lediglich auf Rechtsfehler. Im Wege des Beschlusses wird das Urteil dann aufgehoben oder die Revision wird verworfen. In der Regel findet in der Revisionsinstanz keine mündliche Hauptverhandlung statt. Sollt es doch zu einer Hauptverhandlung kommen, werden komplizierte juristische Fragen zwischen dem Gericht, dem Strafverteidiger und dem Staatanwalt geführt. Eine Revision kann der Angeklagte nicht ohne einen Strafverteidiger einlegen.

Empfehlung Ihrer Strafverteidigerin

Ich rate Ihnen an, mich rechtzeitig zu beauftragen, bevor die Berufungsfrist abläuft. Zudem rate ich es Ihnen dringend an, mich frühzeitig zu beauftragen, damit ich Ihre Rechte vollen Umfangs für Sie wahrnehmen kann.

Es gibt die Möglichkeit, im Wege der Sprungrevision gegen ein amtsgerichtliches Urteil oder im Wege der Revision gegen ein landgerichtliches Urteil juristisch vorzugehen. In Hamburg ist dafür das Oberlandesgericht zuständig. Die Urteile der niederen Gerichte werden hier dahingehend überprüft, ob den Richtern niederer Gerichte Fehler bei der Anwendung des Gesetzes unterlaufen sind. Wenn das der Fall ist, wird das Urteil aufgehoben und in der Regel an die erste Instanz zurückverwiesen. Hier wird alles neu verhandelt. Der Unterschied zwischen der Berufung und der Revision kann vereinfacht so dargestellt werden:

Es gibt aber auch die Möglichkeit, dass das Revisionsgericht selbst eine Entscheidung trifft. Das ist dann der Fall, wenn keine erneute Beweiswürdigung notwendig ist.

Ich rate Ihnen an, mit mir frühzeitig zu besprechen, ob gegen das Urteil des Amtsgerichts die Berufung oder die Revision einzulegen ist. Dazu müssen Sie mich vor Ablauf der Berufungsfrist kontaktieren.

Viele Beschuldigte eines Strafverfahren wünschen sich, vom besten Strafverteidiger Deutschlands verteidigt zu werden. Aus diesem Grund findet mein bei Google bei der Eingabe des Wortes „Strafverteidiger“ z.B. die Suche „bester Strafverteidiger Aachen“.

Aber wer ist der beste Strafverteidiger und gibt es so etwas wie „den besten Strafverteidiger“ überhaupt? Wenn Sie mich als Strafverteidigerin fragen, würde ich Ihnen sagen: nein, es gibt nicht den besten Strafverteidiger im allgemeinen. Ob ein Strafverteidiger für mich der richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab, unter anderem von den folgenden:

  • Habe ich ein gutes Gefühl bei meinem Strafverteidiger? Fühle ich mich hier gut aufgehoben oder sagt schon mein Bauchgefühl, dass die Chemie hier nicht stimmt? Ist mein Strafverteidiger oder meine Strafverteidigerin emphatisch? Fühle ich mich mit meinem Anliegen hier ernst genommen?
  • Wie hoch ist das Honorar, das mein Strafverteidiger von mir verlangt? Kann ich mir das finanziell leisten oder muss ich mir ohnehin einen anderen Strafverteidiger suchen?
  • Wie viel Zeit hat mein Strafverteidiger für mich? Nimmt mein Strafverteidiger sich hinreichend Zeit für mich? Wie ist die Erreichbarkeit für persönliche Gespräche und für Notfälle ? Gibt es eine 24 Stunden Notfall Nummer, unter der ich meinen Strafverteidiger auch tatsächlich erreiche?
  • Inwieweit ist mein Strafverteidiger auf die Materie spezialisiert, die mein Anliegen betrifft? Handelt es sich um einen allgemeinen Anwalt für Strafsachen, um einen Strafverteidiger oder um einen Fachanwalt für Strafrecht? Behandelt mein Strafverteidiger auch speziell die Fragen, die mich betreffen? Ist er z.B. auch Fachanwalt für das Verkehrsrecht, wenn es um Blutalkoholwerte und Straßenrennen geht, kann es von Vorteil sein.
  • Hat mein Strafverteidiger Erfahrungswerte, die ich sehen kann? kann ich sehen, wie Prozesse ausgegangen sind, an denen mein Strafverteidiger beteiligt war?
  • Nimmt mein Strafverteidiger auch Pflichtverteidigungsmandate an oder arbeitet er nur nach Honorarvereinbarungen? Kann ich mir eine Honorarvereinbarung leisten? Oder brauche ich einen Strafverteidiger, der auch Pflichtverteidigungen übernimmt?
  • Handelt es sich bei meiner Strafsache um Schwerstkriminalität oder handelte sich um Delikte, die „einfach“ gelagert sind? Ist für mich der beste Strafverteidiger der, der sehr teuer ist und viele Verfahren für seine Mandanten gewonnen hat oder ist der beste Strafverteidiger für mich derjenige, der auch für mein Budget gut geeignet ist?
  • Bin ich sehr reich und spielt Geld für mich keine Rolle? Muss es ein Staranwalt sein, den ich ohne eine Anzahlung von Euro 1000,- gar nicht erst zu Gesicht bekomme oder ist für mich der beste Anwalt derjenige, der sich mein Anliegen für eine Beratungsgebühr anhört und mich dann berät?
  • Ist der beste Strafverteidiger für mich derjenige, den ich auf social Media wie z.B. Facebook mit Fotos neben seinem Mandanten auf der Anklagebank sehe oder ist der beste Anwalt für mich solch ein Anwalt, der keine Bilder seiner Mandanten veröffentlicht? Ist es mir egal, von allen auf der Anklagebank gesehen zu werden oder ist mein Ruf mir sehr wichtig? Was spielt für mich eine wichtige Rolle?

Diese und viele weitere Fragen spielen eine entscheidende Rolle dafür, wer der beste Strafverteidiger für Sie ist und Sie in ihrem ganz persönlichen Strafverfahren bestmöglich begleitet. Dabei gilt nicht der Grundsatz „je teurer, desto besser“. Natürlich hat gute Arbeit auch ihren Preis. Allerdings können Sie allein von der Höhe des vereinbarten Honorars keine Rückschlüsse auf die Qualität der Arbeit ihres Strafverteidigers ziehen. Aus dem Umstand, dass Sie den teuersten Strafverteidiger konsultieren, können Sie auch nicht den Schluss ziehen, dass Sie den besten Strafverteidiger konsultiert haben.

Viele Personen fragen sich, wo und ob ihre Vorstrafen zu sehen sind. Um diese Frage beantworten zu können, muss man zunächst wissen, was das Bundeszentralregister ist.

1. Bundeszentralregister

Das Bundeszentralregister wird in Bonn vom Bundesamt für Justiz geführt. Es besteht auch einem Zentralregister und einem Erziehungsregister. In das Erziehungsregister werden die Entscheidungen eingetragen, die nach Jugendstrafrecht ergangen sind und keinen Strafcharakter aufweisen. In dieses werden auch Vermerke zur Schuldfähigkeit, das Verbot zur Ausübung eines Berufes, Führungsaufsichten etc. aufgenommen. Zudem wird hier jede rechtskräftige Verurteilung aufgenommen. Die Höhe der Strafe ist dabei irrelevant. Einsicht in das Bundeszentralregister erhalten nur Behörden. Diese müssen zudem ein bestimmten Interesse aufweisen können. Dieses nimmt man z.B. bei Staatsanwaltschaften und Gerichten an. Nicht alles, was im Bundeszentralregisterauszug steht, wird in das polizeiliche Führungszeugnis übernommen. Der Bundeszentralregisterauszug wird weder betroffenen Personen, noch seinem Arbeitgeber zugeschickt.

2. Polizeiliches Führungszeugnis

Der Inhalt des polizeilichen Führungszeugnisses ist nicht unbedingt deckungsgleich mit dem Bundeszentralregisterauszug. Nur diesen man von der Behörde verlangen. Auch manche Arbeitgeber verlangen die Vorlage des polizeilichen Führungszeugnisses. Sehr spannend ist daher die Frage, was denn in das polizeiliche Führungszeugnis kommt. Wesentlich ist dabei folgendes Regel:

Geldstrafen, die unter 91 Tagessätzen betragen sowie Freiheitsstrafen von weniger als 3 Monaten, werden nicht in das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen, vorausgesetzt, dass im Register keine weiteren Straftaten enthalten sind.

Liegen jedoch mehrere Eintragungen im Bundeszentralregisterauszug vor, dann sind grundsätzlich alle Eintragungen in das Führungszeugnis aufzunehmen, sofern eine einzige von ihnen ins Führungszeugnis aufzunehmen ist. Davon gibt es jedoch Ausnahmen, die der Strafverteidiger ihnen im Einzelnen erklären wird.

3. Einstellungen nach § 153 f. StP0

Wird ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren aus Ermessensgründen eingestellt, so taucht es natürlich weder im Bundeszentralregisterauszug, noch im polizeilichen Führungszeugnis auf. Oft beruht die Einstellung zwar nur darauf, dass wir Strafverteidiger uns frühzeitig mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung gesetzt haben und auf eine Einstellung auf Opportunitätsgründen hingewirkt haben. Eine Eintragung gibt es in diesem Fall jedenfalls nicht, das gilt natürlich erst Recht für eine Einstellung mangels Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO.

4. Zusammenfassung

Nicht alles, was im Bundeszentralregister auftaucht, taucht auch im polizeilichen Führungszeugnis auf. Nur das aber können sie in schriftlicher Form erhalten und in der Regel kann ihr Arbeitgeber auch nur das einsehen (sofern sie nicht bei der Staatsanwaltschaft und den Gerichten arbeiten möchten). Im polizeilichen Führungszeugnis stehen Verurteilungen zu unter 91 Tagessätzen und weniger als 3 Monate Freiheitsstrafen nicht drin, auch wenn sie rechtskräftig verurteilt wurden. Davon gibt es eine Ausnahme, wenn schon mehrere Eintragungen im Bundeszentralregisterauszug enthalten sind. 

Häufig bietet sich im Ermittlungsverfahren die Möglichkeit und die Notwendigkeit, einen Sachverständigen einzuschalten. Wenn es der Polizei oder der Staatsanwaltschaft an hinreichender Sachkunde fehlt um eine erhebliche Beweisfrage zu klären, beauftragt sie hierzu einen Sachverständigen.

Die Anknüpfungstatsachen müssen bestehen und dem Sachverständigen ist ein entsprechender Auftrag zu erteilen. Gesetzliche Regelungen gibt es insoweit nicht. In den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren ist in Nummer 70 jedoch folgendes geregelt: „Während des Ermittlunsverfahrens gibt der Staatsanwalt dem Verteidiger Gelegenheit, vor Auswahl eines Sachverständigen Stellung zu nehmen, es sei denn, dass Gegenstand der Untersuchung ein häufig wiederkehrender, tatsächlich gleichartiger Sachverhalt ist oder eine Verzögerung des Verfahrens zu besorgen ist oder eine Gefährdung des Untersuchungszwecks gegeben ist. 

Die Einhaltung der Richtlinie kann der Strafverteidiger nicht einklagen. Er kann und sollte jedoch noch vor Bestellung eines Sachverständigen auf § 70 RiStBV hinweisen und rechtliches Gehör einfordern. Er kann auch selbst Sachverständige vorschlagen. Bei unterschiedlichen Vorstellungen des Verteidigers und des Staatsanwalts sollte der Strafverteidiger das Gericht anrufen und eine Entscheidung herbeiführen. Dies insbesondere dann, wenn der Strafverteidiger aus den Gesprächen mit seinem Mandanten den Eindruck hat, dass dieser bei der Begehung der Tat vermindert schuldfähig gewesen sei. 

Empfehlung des Strafverteidigers:

Zunächst ist im Innenverhältnis zu klären, ob die Begehung der tat eingeräumt werden oder bestritten werden soll. Denn es ist ein wesentlicher Fehler, einen Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit zu benennen, wenn die Tatbegehung bestritten werden soll oder der Beschuldigte von seinem Schweigerecht Gebrauch machen möchte. Denn der Sachverständige muss die „tiefgreifende Bewusstseinsstörung“ und die „schwere andere seelische Abartigkeit“ während der Tatbegehung ergründen. Damit gesteht man aber bereits die Begehung der Tat ein oder jedenfalls droht das Eingeständnis in diesem Zusammenhang. Daher lassen Sie sich unbedingt zunächst von ihrem Strafverteidiger darüber beraten, ob die Straftat zugegeben wird oder ob sie von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen werden oder die Begehung der Straftat bestreiten.

Empfehlung des Strafverteidigers:

Durch Untersuchungsverweigerung gegenüber dem vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft beauftragten Sachverständigen folgt für den Angeklagten nicht das Recht, einen anderen Sachverständigen zu bekommen. Weitere Sachverständige werden nur unter den Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 S. 2 StPO gehört. Andernfalls hätte es der Angeklagte in der Hand, nur vom „Sachverständigen seines Vertrauens“ gehört zu werden. Das ist aber mit dem Aufklärungsgrundsatz des Gerichts nicht vereinbar. Lässt sich ein Angeklagter vom gerichtlichen Sachverständigen nicht untersuchen, riskiert es es, gar nicht untersucht zu werden. Der Richter hat jedoch gem. § 73 StPO ein Auswahlrecht bezüglich des Sachverständigen. Er ist nicht dazu verpflichtet, den von der Staatsanwaltschaft auserwählten Sachverständigen zu übernehmen. Daher lohnt es sich für den Strafverteidiger, frühzeitig auf eine Auswahl des Gerichts hinzuwirken, wenn denn insgesamt nicht der Tatvorwurf bestritten oder geschwiegen werden soll. 

Empfehlung des Strafverteidigers:

Die Strafverteidigung ist nicht daran gehindert, selbst ein Gutachten in Auftrag zu geben und das Ergebnis schon im Ermittlungsverfahren zu den Akten zu reichen. Damit nimmt der Strafverteidiger bereits in diesem Verfahrensstadium erheblichen Einfluss auf das weitere Verfahren. Einzelheiten besprechen Sie mit Ihrem Fachanwalt für Strafrecht oder ihrem Strafverteidiger.

Auch schon während des Vorverfahrens kann der Verteidiger bestellt werden. Die Bestellung erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft, wenn nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig sein wird.

Auch schon während des Vorverfahrens kann der Verteidiger bestellt werden. Die Bestellung erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft, wenn nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig sein wird. Die Aufgabe des Strafverteidigers ist es, die Staatsanwaltschaft dazu zu veranlassen, einen entsprechenden Antrag bei Gericht zu stellen. Das setzt natürlich voraus, dass der Strafverteidiger erkennt, dass im Gerichtsprozess ein Pflichtverteidiger zu bestellen sein wird. 

„Es wird der Satz erlaubt sein, dass jedes Fehlurteil, auch wenn der eigentliche Fehler später liegt, mit dem im Vorverfahren gelegten Grund verbunden ist“

(Peters, Fehlerquellen im Strafprozess, Bd. 2, S. 212.

Dieser Satz ist zutreffend. Fehler im Ermittlungsverfahren lassen sich später nicht mehr beseitigen. Insbesondere besteht die sehr ernst zu nehmende Gefahr, dass die vom Ermittler gehegten Tat- und Täterhypothesen massiv Eingang finden. Denn die Zeugenaussage ist ein Produkt aus der Interaktion mit dem Vernehmenden. Seine Annahme vom Tatgeschehen begründet aber die Gefahr, in einer bestimmten Weise zu fragen, so dass auch bestimmte Ergebnisse herauskommen. Bei Gericht macht sich der Effekt bemerkbar, dass der Einschätzung der Polizei und Staatsanwaltschaft gefolgt wird (Schulterschluss). Aus diesem Grund sind die Würfel für die Hauptverhandlung nicht selten bereits vor ihrem Beginn gefallen. Das treibt die Verteidiger in eine Verfahrenserledigung durch Absprache über Kompromisse. Erschwerend kommt hinzu, dass der Zeugenschutz immer weiter ausgeprägt worden ist. Eine Verteidigung durch „Demontage“ der Belastungsaussage wird damit immer schwerer.

Folgendes vereinfachtes Beispiel soll das Problem in einfachen Worten veranschaulichen. Frau A streitet sich regelmäßig mit ihrem Ehemann. Denn der Ehemann liebt sie nicht und hat eine Affaire mit einer anderen Frau. Eines Abends ist sie so wütend über ihn, weil er zudem weder im Haushalt hilft noch sonst nett zu ihr ist, und ruft die Polizei. Sie schildert weinend, sie möchte ihren Mann anzeigen. Der Polizeibeamte schaut den südländischen Mann an, schaut die weinende deutsche Frau an und fragt „Er hat sie geschlagen, richtig? Wo genau und wie hat er sie geschlagen?“ Die Frau nickt und sagt, Einzelheiten möchte sie nicht nennen. (Weil es ja auch keine Einzelheiten gibt). Der Polizeibeamte schreibt noch seinen persönlichen Eindruck in die Akte, die Frau wirkte sehr ängstlich und eingeschüchtert auf ihn. Zudem spricht sie eine Wegweisung aus. Kommt es später zur Anklage, so ist das Gericht bereits davon überzeugt, dass hier eine Körperverletzung stattgefunden hat.

Dieses Beispiel zeigt, dass es sehr wichtig ist, im Ermittlungsverfahren aktiv tätig zu sein. Die Aufgabe des Strafverteidigers ist es, bereits in diesem Verfahrensstadium notwendige Informationen zu sammeln und aktenkundig zu machen. Zudem sollte frühzeitig Kontakt mit der Staatsanwaltschaft aufgenommen werden und ein falscher Sachverhalt richtig gestellt werden. Nur so hat man eine annähernde Chance, auf einen falschen Verfahrensgang durch eine Vorwegannahme falscher Tatsachen Einfluss zu nehmen.

Auf dem Kongress der CDU/CSU Bundestagsfraktion zur Ausrichtung der zukünftigen Innen- und Rechtspolitik warfen Vertreter von Union und dem Deutschen Richterbund den Rechtsanwälten vor, das Strafverfahren durch das ausufernde Stellen von Beweis- und Befangenheitsanträgen bewusst und absichtlich zu verschleppen. Dadurch würden Prozesse schlussendlich platzen, weil Richter das Pensionsalter erreichen würden oder Straftaten verjähren würden.

Dabei wurde den Strafverteidigern vorgeworfen, dass diese sich teilweise nicht als Organe der Rechtspflege begreifen würden, sondern als Gehilfen der Straftäter. Aus diesem Grund sei nun eine vernünftige „Verteidigerkultur“ anzustreben.

Aus diesem Grund solle das Strafverfahren schneller und effizienter ausgestaltet werden. Die Politiker von CSU/CDU streben daher Änderungen in der Strafprozessordnung an. Diese sollen verhindern, dass Prozesse in die Länge gezogen werden. Die Umsetzung solle unter Wahrung alle Verfahrensrechte realisiert werden.

Von den Änderungswünschen betroffen sind: Beweis- und Befangenheitsanträge, Bündelung der Nebenklage und die Besetzungsrüge. Es sollen in allen diesen Bereichen neue Regelungen geschaffen werden, die dazu führen, dass das Strafverfahren effizienter und zügiger abgeschlossen werden kann.

Insbesondere seien Gerichten Instrumente an die Hand zu geben, um die „zweckwidrigen Befangenheitsanträge und den zweckwidrigen Beweisanträgen“ effizient entgegentreten zu können.

Bei einer Vielzahl von Opfern müssten Wege gefunden werden, deren Interessen gebündelt zu vertreten.

Einen Nachweis dafür, dass die Strafverteidiger in gefährlicher Zahl Prozesse verschleppen würden durch Befangenheitsanträge und Beweisanträge, gibt es derzeit nicht. Es handelt sich um eine politische Behauptung. Im Einzelfall mag sie zutreffen, eine gehäuftes Phänomen lässt sich empirisch aber nicht feststellen.

Diese Sichtweise ist eine Gefahr für den Rechtsstaat. Man darf dabei nicht verkennen, dass wir auf dem Weg in ein immer strengeres Rechtssystem mit immer mehr neuen Strafgesetzen sind. Schränkt man gleichzeitig die Rechte der Beschuldigten ein, schränkt man auch gleichzeitig den Rechtsstaat immer weiter ein.

In Hamburg gibt es zahlreiche Rechtsanwälte für das Strafrecht. Die Anwaltssuche können Sie z.B. über google oder über Anwaltssuchdienste vornehmen. Als Stichworte eignen sich: Fachanwalt für das Strafrecht, Strafverteidiger, Anwalt für Strafrecht Hamburg und Hamburg Strafrecht Anwalt.

In der Regel werden Sie anhand der Website entscheiden, ob es sich bei der Kanzlei um die für Sie richtige Kanzlei handelt. Wichtig ist, dass Sie zu ihrem Strafverteidiger ein gutes Vertrauensverhältnis haben. Ein persönliches Gespräch wird sie häufig eine Beratungsgebühr kosten. Kaum ein Strafverteidiger wird Ihnen ein kostenloses Erstberatungsgespräch anbieten. Manche Strafverteidiger haben aber Videos auf YouTube. Wenn Sie sich z.B. eine Kanzlei für Strafrecht in Hamburg ausgesucht haben, geben Sie den Namen der Kanzlei oder des Anwalts für Strafrecht bei google ein und klicken auf Videos. Wenn der Rechtsanwalt z.B. Rechtstipps für das Strafverfahren eingestellt hat, können Sie sich einen ersten Eindruck über den Auftritt des Strafverteidigers machen. Die Führung des Titels eines Fachanwalts beweist Ihnen besondere Sachkunde und die Abarbeitung einer bestimmten Anzahl von Fällen. In jedem Fall sollten Sie persönlich von Ihrem Strafverteidiger überzeugt sein, damit Sie ihm ihr Problem in die Hände geben können.