Ehemann angezeigt

Vor gewaltsamen Übergriffen sind leider auch die besten Familien nicht ausgenommen. Gewalt kann überall vorkommen, auch in der eigenen Familie und jede Frau sollte sich helfen und sich vor weiterer Gewalt schützen.

Wie kann ich es erreichen, dass das Strafverfahren gegen ihn eingestellt wird?

Manchmal ist es so, dass die Frauen nach einem gewaltsamen Übergriff keine andere Möglichkeit haben, als in der Wohnung oder im Haus des Ehemannes zu verweilen. Dann ist es vielen ein Anliegen, das Strafverfahren aus der Welt zu räumen solange man unter einem Dach wohnt. Manchmal soll das Strafverfahen auch im Hinblick auf gemeinsame Kinder nicht fortgeführt werden und es ist nur eine familienrechtliche Klärung angestrebt im Wege einer Gefährderansprache sowie einer Trennung/Scheidung. Für diese Fälle soll der folgende Beitrag eine juristische Aufklärung sein.

Kann man ein einmal gegen den Partner/die Partnerin eingeleitetes Strafverfahren beenden?  Es kommt darauf an, ob die Parteien miteinander verheiratet, verlobt oder anders liiert sind und ob es weitere Zeugen für den Vorfall gab. Kurzum gesagt: Ja, es gibt Mittel und Wege, ein einmal eingeleitetes Strafverfahren folgenlos aus der Welt zu schaffen. In jedem Fall sollten Sie aber einen Anwalt damit beauftragen, Akteneinsicht zu nehmen und Sie ausführlich und gründlich in ihrem Einzelfall zu beraten. Die folgende Erläuterung ersetzt keine Beratung, sondern soll ihnen einen ersten juristischen Einblick in die Thematik verschaffen.  

Für den Fall, dass sie mit dem Gewalttäter verheiratet oder verlobt sind, steht ihnen ein sog. Zeugnisverweigerungsrecht zu. Das bedeutet, dass sie gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft keine Angaben machen müssen. Sollten Sie bereits Angaben gemacht haben, so dürfen diese Angaben in einem etwaigen Gerichtsprozess nicht gegen ihren Mann oder Verlobten verwertet werden, wenn sie sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Gibt es weitere Zeugen für den Tathergang, so müssen diese vor Gericht wahrheitsgemäße Angaben machen, wenn sie mit dem Täter weder verwandt noch verschwägert sind. Auf das Zeugnisverweigerungsrecht können sich nämlich salopp gesagt nur Angehörige berufen. 

Auch wenn es andere Zeugen gibt, die den Tathergang vor Gericht schildern müssten, so bedeutet es nicht, dass ihr Partner auch vor Gericht landet. Denn der Strafverteidiger kann frühzeitig Akteneinsicht nehmen und mit der Staatsanwaltschaft Kontakt aufnehmen. Nicht selten wird zur Wiederherstellung des Familienfriedens die Straftat eingestellt. Ihr Strafverteidiger wird für sie darauf hinwirken, wenn sie ihn damit beauftragen. 

Sind Sie mit dem gewalttätigen Menschen weder verheiratet noch verlobt, haben Sie kein Zeugnisverweigerungsrecht. Vor Gericht müssten sie Angaben machen. Sollten sie sich zwischenzeitlich miteinander verloben, so haben auch sie ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Beachten Sie bitte, dass Sie sich Hilfe in Frauenhäusern holen können und kein Mensch sich dauerhafter Gewalt aussetzen soollte. Die Rücknahme der Strafanzeige sollten sie daher gründlich besprechen und das für- und wider in ihrer persönlichen Lebenssituation gegeneinander abwägen.

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