Akteneinsicht im Strafverfahren

Gem. § 147 der Strafprozessordnung steht auch dem Beschuldigten, der keinen Strafverteidiger hat, ein Anspruch auf Akteneinsicht in seinem Strafverfahren zu, soweit der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und keine überwiegenden zu schützenden Interessen Dritter entgegenstehen.

Gem. § 147 der Strafprozessordnung steht auch dem Beschuldigten, der keinen Strafverteidiger hat, ein Anspruch auf Akteneinsicht in seinem Strafverfahren zu, soweit der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und keine überwiegenden zu schützenden Interessen Dritter entgegenstehen.

Das bedeutet, dass auch der Beschuldigte einen Anspruch auf Einsicht in die Ermittlungsakte hat, der keinen Strafverteidiger hat. 

Wird ihm dieser Anspruch verwehrt, hat er die Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung nach § 147 Abs. 5 StPO zu verlangen, wenn ihm dieses Recht verweigert wird.

Üblich ist es jedoch, nach der Einleitung des Strafverfahrens und der Benachrichtigung über die Einleitung des Strafverfahrens einen Strafverteidiger damit zu beauftragen, Akteneinsicht zu nehmen. Nach Erhalt der Polizeiakte informiert der Strafverteidiger in der Regel seinen Mandanten und bespricht in einem gemeinsamen Termin mit ihm den Inhalt der Akte.

Rechtstipp vom Strafverteidiger:

Auch wenn sie das Recht haben, selbst Akteneinsicht zu beantragen, empfiehlt es sich, die Akte über einen Strafverteidiger anzufordern und mit diesem zu besprechen. Ihr Strafverteidiger verfügt über das notwendige Wissen, ihnen den Inhalt der gegen sie erhobenen Vorwürfe zu erläutern, die zu erwartende Strafe zu erläutern sowie sie bestmöglich zu verteidigen. Wenn sie die Ermittlungsakte ohne die Konsultierung eines Strafverteidigers anschaffen, laufen sie Gefahr, den Inhalt der gegen sie erhobenen Vorwürfe nicht zu verstehen und nicht zu wissen, welche Strafe ihnen droht. Daher: Beauftragen sie unbedingt einen Strafverteidiger mit dem Akteneinsichtsgesuch.

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