Viele Beschuldigte eines Strafverfahren wünschen sich, vom besten Strafverteidiger Deutschlands verteidigt zu werden. Aus diesem Grund findet mein bei Google bei der Eingabe des Wortes „Strafverteidiger“ z.B. die Suche „bester Strafverteidiger Aachen“.

Aber wer ist der beste Strafverteidiger und gibt es so etwas wie „den besten Strafverteidiger“ überhaupt? Wenn Sie mich als Strafverteidigerin fragen, würde ich Ihnen sagen: nein, es gibt nicht den besten Strafverteidiger im allgemeinen. Ob ein Strafverteidiger für mich der richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab, unter anderem von den folgenden:

  • Habe ich ein gutes Gefühl bei meinem Strafverteidiger? Fühle ich mich hier gut aufgehoben oder sagt schon mein Bauchgefühl, dass die Chemie hier nicht stimmt? Ist mein Strafverteidiger oder meine Strafverteidigerin emphatisch? Fühle ich mich mit meinem Anliegen hier ernst genommen?
  • Wie hoch ist das Honorar, das mein Strafverteidiger von mir verlangt? Kann ich mir das finanziell leisten oder muss ich mir ohnehin einen anderen Strafverteidiger suchen?
  • Wie viel Zeit hat mein Strafverteidiger für mich? Nimmt mein Strafverteidiger sich hinreichend Zeit für mich? Wie ist die Erreichbarkeit für persönliche Gespräche und für Notfälle ? Gibt es eine 24 Stunden Notfall Nummer, unter der ich meinen Strafverteidiger auch tatsächlich erreiche?
  • Inwieweit ist mein Strafverteidiger auf die Materie spezialisiert, die mein Anliegen betrifft? Handelt es sich um einen allgemeinen Anwalt für Strafsachen, um einen Strafverteidiger oder um einen Fachanwalt für Strafrecht? Behandelt mein Strafverteidiger auch speziell die Fragen, die mich betreffen? Ist er z.B. auch Fachanwalt für das Verkehrsrecht, wenn es um Blutalkoholwerte und Straßenrennen geht, kann es von Vorteil sein.
  • Hat mein Strafverteidiger Erfahrungswerte, die ich sehen kann? kann ich sehen, wie Prozesse ausgegangen sind, an denen mein Strafverteidiger beteiligt war?
  • Nimmt mein Strafverteidiger auch Pflichtverteidigungsmandate an oder arbeitet er nur nach Honorarvereinbarungen? Kann ich mir eine Honorarvereinbarung leisten? Oder brauche ich einen Strafverteidiger, der auch Pflichtverteidigungen übernimmt?
  • Handelt es sich bei meiner Strafsache um Schwerstkriminalität oder handelte sich um Delikte, die „einfach“ gelagert sind? Ist für mich der beste Strafverteidiger der, der sehr teuer ist und viele Verfahren für seine Mandanten gewonnen hat oder ist der beste Strafverteidiger für mich derjenige, der auch für mein Budget gut geeignet ist?
  • Bin ich sehr reich und spielt Geld für mich keine Rolle? Muss es ein Staranwalt sein, den ich ohne eine Anzahlung von Euro 1000,- gar nicht erst zu Gesicht bekomme oder ist für mich der beste Anwalt derjenige, der sich mein Anliegen für eine Beratungsgebühr anhört und mich dann berät?
  • Ist der beste Strafverteidiger für mich derjenige, den ich auf social Media wie z.B. Facebook mit Fotos neben seinem Mandanten auf der Anklagebank sehe oder ist der beste Anwalt für mich solch ein Anwalt, der keine Bilder seiner Mandanten veröffentlicht? Ist es mir egal, von allen auf der Anklagebank gesehen zu werden oder ist mein Ruf mir sehr wichtig? Was spielt für mich eine wichtige Rolle?

Diese und viele weitere Fragen spielen eine entscheidende Rolle dafür, wer der beste Strafverteidiger für Sie ist und Sie in ihrem ganz persönlichen Strafverfahren bestmöglich begleitet. Dabei gilt nicht der Grundsatz „je teurer, desto besser“. Natürlich hat gute Arbeit auch ihren Preis. Allerdings können Sie allein von der Höhe des vereinbarten Honorars keine Rückschlüsse auf die Qualität der Arbeit ihres Strafverteidigers ziehen. Aus dem Umstand, dass Sie den teuersten Strafverteidiger konsultieren, können Sie auch nicht den Schluss ziehen, dass Sie den besten Strafverteidiger konsultiert haben.

Viele Personen fragen sich, wo und ob ihre Vorstrafen zu sehen sind. Um diese Frage beantworten zu können, muss man zunächst wissen, was das Bundeszentralregister ist.

1. Bundeszentralregister

Das Bundeszentralregister wird in Bonn vom Bundesamt für Justiz geführt. Es besteht auch einem Zentralregister und einem Erziehungsregister. In das Erziehungsregister werden die Entscheidungen eingetragen, die nach Jugendstrafrecht ergangen sind und keinen Strafcharakter aufweisen. In dieses werden auch Vermerke zur Schuldfähigkeit, das Verbot zur Ausübung eines Berufes, Führungsaufsichten etc. aufgenommen. Zudem wird hier jede rechtskräftige Verurteilung aufgenommen. Die Höhe der Strafe ist dabei irrelevant. Einsicht in das Bundeszentralregister erhalten nur Behörden. Diese müssen zudem ein bestimmten Interesse aufweisen können. Dieses nimmt man z.B. bei Staatsanwaltschaften und Gerichten an. Nicht alles, was im Bundeszentralregisterauszug steht, wird in das polizeiliche Führungszeugnis übernommen. Der Bundeszentralregisterauszug wird weder betroffenen Personen, noch seinem Arbeitgeber zugeschickt.

2. Polizeiliches Führungszeugnis

Der Inhalt des polizeilichen Führungszeugnisses ist nicht unbedingt deckungsgleich mit dem Bundeszentralregisterauszug. Nur diesen man von der Behörde verlangen. Auch manche Arbeitgeber verlangen die Vorlage des polizeilichen Führungszeugnisses. Sehr spannend ist daher die Frage, was denn in das polizeiliche Führungszeugnis kommt. Wesentlich ist dabei folgendes Regel:

Geldstrafen, die unter 91 Tagessätzen betragen sowie Freiheitsstrafen von weniger als 3 Monaten, werden nicht in das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen, vorausgesetzt, dass im Register keine weiteren Straftaten enthalten sind.

Liegen jedoch mehrere Eintragungen im Bundeszentralregisterauszug vor, dann sind grundsätzlich alle Eintragungen in das Führungszeugnis aufzunehmen, sofern eine einzige von ihnen ins Führungszeugnis aufzunehmen ist. Davon gibt es jedoch Ausnahmen, die der Strafverteidiger ihnen im Einzelnen erklären wird.

3. Einstellungen nach § 153 f. StP0

Wird ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren aus Ermessensgründen eingestellt, so taucht es natürlich weder im Bundeszentralregisterauszug, noch im polizeilichen Führungszeugnis auf. Oft beruht die Einstellung zwar nur darauf, dass wir Strafverteidiger uns frühzeitig mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung gesetzt haben und auf eine Einstellung auf Opportunitätsgründen hingewirkt haben. Eine Eintragung gibt es in diesem Fall jedenfalls nicht, das gilt natürlich erst Recht für eine Einstellung mangels Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO.

4. Zusammenfassung

Nicht alles, was im Bundeszentralregister auftaucht, taucht auch im polizeilichen Führungszeugnis auf. Nur das aber können sie in schriftlicher Form erhalten und in der Regel kann ihr Arbeitgeber auch nur das einsehen (sofern sie nicht bei der Staatsanwaltschaft und den Gerichten arbeiten möchten). Im polizeilichen Führungszeugnis stehen Verurteilungen zu unter 91 Tagessätzen und weniger als 3 Monate Freiheitsstrafen nicht drin, auch wenn sie rechtskräftig verurteilt wurden. Davon gibt es eine Ausnahme, wenn schon mehrere Eintragungen im Bundeszentralregisterauszug enthalten sind.