Verteidigung bei BTM Strafsachen

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Grundsätzliches zum Thema BtMG

Das Betäubungsmittelgesetz (kurz: BtMG) folgt äußerlich dem Regelungsmodell von Verwaltungsgesetzen. Erst im 6. Abschnitt folgt das Betäubungsmittelstrafrecht. Zuvor regelt das Betäubungsmittelgesetz die Begriffe, die Erlaubnis und das Erlaubnisverfahren, die Pflichten, die Überwachung und die Vorschriften für die Behörden in den folgenden Abschnitten. Das Betäubungsmittelrecht ist im wesentlichen Betäubungsmittelstrafrecht. 

Die Strafvorschriften beruhen auch dem „Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität“ von 1992, mit dem eine Serie neuer Verbrechenstatbestände in das BtMG eingeführt und die Strafandrohung für den Grundtatbestand des § 29 von 4 auf 5 Jahre angehoben wurde sowie auf dem sog. Verbrechensbekämpfungsgesetz vom Oktober 1994. Sodann folgten noch weitere Betäubungsmitteländerungsgesetze, mit denen man hauptsächlich auf zahlreiche Designerdrogen wie Extasy und andere Partydrogen reagierte. 

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Rechtsgut, objektiver und subjektiver Tatbestand

Rechtsgut des Betäubungsmittelstrafrechts sei die Volksgesundheit. Dieses soll verletzt werden durch die Auswirkungen des Konsums von BtM auf die Konsumenten selbst und auf Dritte. Deswegen sei es das Ziel aller Tatbestände des Betäubungsmittelstrafrechts, den Konsum zu verhindern. Dieses Ziel ist im Hinblick auf die Zulässigkeit der Selbstgefährdung eines Erwachsenen mündigen Bürgers zweifelhaft. Auch die neuen medizinischen Erkenntnisse, die belegen, dass Cannabis heilende Wirkung hat, lässt Zweifel an dem Betäubungsmittelstrafrecht und dessen Rechtsgut aufkommen. 

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Eigengebrauch

Der Besitz von kleineren Mengen Cannabis, die dem Eigenverbrauch dienen, ist vergleichsweise unbedenklich.

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Handeltreiben

Der Erwerb, die Einfuhr, Besitz, Veräußerung und Abgabe werden als unselbständige Teilakte ebenso vom Begriff des Handeltreibens erfasst und gehen in diesem auf. Da das Handeltreibenden als „gefahrintensivste“ und daher „wichtigste“ Tathandlung im Umgang mit Betäubungsmitteln gesehen wird, wird der Begriff sehr weit definiert, um alle Erscheinungsformen des illegalen Handelns mit Betäubungsmitteln mit Strafandrohung zu belegen. So versteht man unter Handeltreibenden „alle eigennützigen Bemühungen, die darauf gerichtet sind, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern“. Dabei muss es weder zu den Umsatzgeschäften noch zur Anbahnung bestimmter Geschäfte gekommen sein. Das Handeltreibende ist objektiv somit kein Erfolgsdelikt und wird als ein unechtes Unternehmensdelikt verstanden. Daher muss es sich nicht um eigene Umsatzgeschäfte handeln, es reichen auch die Förderung fremder Umsatzgeschäfte, wie z.B. die Tätigkeit eines Kuriers. Auch bei einmaliger und auch bei nur vermittelnder Tätigkeit liegt danach ein Handeltreibenden vor und auf den Vertragsschluss kommt es ebensowenig an wie auf einen tatsächliche Förderung des Betäubungsmittelumsatzes. 

Bereits der ernsthafte Versuch der Kontaktaufnahme mit einem Käufer ist ausreichend, wobei es noch nicht einmal erforderlich ist, dass der anbietende Täter über die Betäubungsmittel verfügen kann oder auch nur eine gesicherte Lieferquelle hat. Das Handeltreiben ist immer schon dann vollendet, wenn das Stadium allgemeiner Anfragen verlassen ist und der Täter sich mit dem ernsthaften Anbieten, Betäubungsmittel zu erwerben oder zu verkaufen an eine Person wendet, die nach seiner Vorstellung als Verkäufer, Abkaufen oder Vermittler in Betracht kommt, also auch dann, wenn er sich an einen V Mann wendet und es gar nicht zu einem Umsatz kommen kann. Auch dass statt des vereinbarten Betäubungsmittels eine Scheindroge geliefert wurde, ändert nichts daran, dass das Handeltreibenden für den vollendet ist, der einen Umsatz mit Betäubungsmittel anstrebt. Auch das Inbesitznahmen oder die Verwahrung von Betäubungsmitteln reichen aus, wenn damit eine umsatzfördernde Handlung vorgenommen oder beabsichtigt wird. Somit liegt ein Handeltreiben vor, wenn Betäubungsmittel in Verkaufsabsicht gestohlen und in Besitz genommen werden.

Der Besitz von Betäubungsmitteln hingegen ist kein notwendiges Element des Tatbestandes, weil der Tatbestand des Handeltreibende gerade auch die Täter erfassen soll, die darauf achten, nicht selbst mit den Betäubungsmitteln in Berührung zu kommen. 

Neben solch einer strengen Auslegung bleibt für den Versuch und die Vorbereitung kein Raum mehr. Das Handeltreiben ist beendet mit Abschluss des Umsatzvorganges. Bei der Übergabe desGEldbetrages ist damit noch Täterschaft bzw. Teilnahme möglich. 

Der Vorsatz muss sich auf die Menge, Art und Qualität der Betäubungsmittel beziehen. Hat der Täter fahrlässig nicht erkannt, dass es sich bei der umgesetzten Ware nicht um Betäubungsmittel handelt, dann kann er sich wegen fahrlässigen Handeltreibende gem. § 29 Abs. 4 BtMG strafbar machen. Der Vorsatz muss sich auch auf die Umsatzförderung beziehen und fehlt daher, wenn der Täter die Betäubungsmittel der Polizei in die Hände spielen will. Denn damit zieht er diese aus dem Verkehr. 

Erforderlich ist zudem das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Eigennützigkeit. Die Eigennützigkeit setzt voraus, dass das Handeln des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder er sich irgendeinen anderen materiellen oder auch immateriellen Vorteil für seine Person verspricht.Eigennützigkeit setzt voraus, dass das Handeln des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder er sich irgendeinen anderen Vorteil verspricht, das kann auch die Finanzierung des Eigenkonsums sein oder er den Gewinn an Dritte weitergeben möchte.

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Anklageschrift

Gem. § 200 StPO hat die Anklageschrift den Prozessgegenstand zu bestimmen. Die Anklageschrift hat die vorgeworfenen Straftaten sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt wird und erkennbar wird, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt wird und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist. Von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters muss sich die Tat klar unterscheiden. Ist diese Anforderung nicht erfüllt, ist die Eröffnung des Hauptverfahrens gem. § 203 StPO abzulehnen. Ist bereits ein Urteil ergangen, ist auf die Revision hin das Verfahren gem. § 260 Abs. 3 StPO von Amts wegen Vorliegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen.

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Täterschaft und Teilnahme

Trotz Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen schränkt die Rechtsprechung die weite Auslegung wieder ein, als die Tätigkeiten von ganz untergeordneter Bedeutung für das Umsatzgeschäft trotz voller Verwirklichung des Tatbestandes als Beihilfe einstuft. Abgrenzungskriterium ist „ganz untergeordnete Tätigkeiten in Bezug auf das Umsatzgeschäft“. Orientierungspunkte sind dabei das eigene Interesse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung, die Eingebung persönlicher Risiken, die Dauer der Tatbeteiligung usw. 

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Auslandstaten

Das Handeltreiben unterliegt nach dem Vertriebsbegriff des § 6 Nr. 5 StGB unabhängig vom Recht des Tatortes dem Deutschen Strafrecht. Auch der Handel mit Betäubungsmitteln im Ausland durch deutsche Staatsbürger ist damit nach dem Betäubungsmittelrecht strafbar. § 54 des Schengener Übereinkommens regelt, dass auch bei einer Verurteilung durch ein Gericht eines anderen Vertragsstaates Strafklageverbrauch nach dem Grundsatz ne bis in idem eintritt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Sanktion bereits vollstreckt wird, vollstreckt worden ist oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann.

Weitere Tatbestände des § 29 Abs. 1 S. 1 BtMG

Als Auffangtatbestand steht hinter allen Delikten aus dem Betäubungsmittelstrafrecht der § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Betäubungsmittelgesetz. “ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG regelt die Abgabe. Abgabe ist die Übertragung der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt ohne rechtsgeschäftliche Grundlage und ohne Gegenleistung an einen Dritten, der über die Betäubungsmittel frei verfügen kann. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG regelt die Veräußerung. Die Veräußerung ist die entgeltliche Übereignung eines Betäubungsmittels unter Einräumung der Verfügungsgewalt. Aufgrund des umfassenden Anwendungsbereichs des Handeltreibende umfasst die Veräußerung allein diejenige entgeltliche Form der Abgabe, bei der die Eigennützigkeit nicht gegeben ist. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 b BtMG regelt das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch. Dieser Tatbestand erfasst die Fälle des Überlassens zum unmittelbaren Verbrauch, in denen die Verfügungsgewalt über die Betäubungsmittel beim Abgebenden bleibt, der Empfänger somit keine Verfügungsmöglichkeit und daher keinen Besitz erlangt, sondern nur eine Konsummöglichkeit. 

Achtung: Immer, wenn der Wille fehlt, eine auch nur kurzfristige Sachherrschaft aufrechtzuerhalten und diese gerade aufgegeben werden soll, so z.B. bei der Vernichtung der Betäubungsmittel, wenn die Betäubungsmittel alsbald er Polizei übergeben werden sollen oder zu einer Untersuchung gebracht werden sollen, scheidet strafbarer Besitz aus. 

Wegen der vielfältigen Möglichkeiten der Fallgestaltungen beim Auffinden von Betäubungsmitteln sollte der Verteidiger gerade im Hinblick auf den strafbaren Besitz prüfen, welche Konsequenzen sich aus der Einlassung des Beschuldigten ergeben und nicht vom Recht zum Schweigen Gebrauch gemacht werden sollte. 

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Grenzüberschreitender Verkehr: Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 5)

Der Tatbestand der Einfuhr hat deswegen sehr große praktische Relevanz, weil für die Einfuhr nach dem Verbrechenstatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG auch dann eine Mindeststrafe von 2 Jahren angedroht ist, wenn es sich nicht um einen Fall des Handeltreibens handelt. Damit werden von dem Verbrechenstatbestand auch die Fälle der Einfuhr zum Eigenkonsum und auch der gesamte Ameisenhandel mit kleineren „nicht geringen“ Mengen erfasst, was mit der gesetzgeberischen Intention „auf der ebene der Großtäter…die präventive und repressive Wirkung des Strafrechts zu verstärken“ nicht vereinbar ist. Auch die Korrektur über den minderschweren Fall gelingt nur unzureichend, da die Rechtsprechung in den Fällen der Einfuhr nicht geringer Mengen zur Eigenversorgung zwar die Prüfung eines minderschweren falls verlangt, aber schon dann, wenn die nicht geringe Menge nicht unwesentlich überschritten ist oder andere erschwerungsgründe hinzutreten, die Annahme eines minderschweren Falls ablehnt. 

Die Rechtsprechung definiert die Einfuhr als „das Verbringen von Betäubungsmitteln aus dem Ausland über die deutsche Hoheitsgrenze in den Geltungsbereich des BtMG“. 

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Vollendung bei Einfuhr auf dem Postwege

Bei der Einfuhr auf dem Postweg wird schon mit der Entdeckung der Betäubungsmittel bei der Zollkontrolle vollendete Einfuhr angenommen, obwohl der Abholer keine Zugriffsmöglichkeit erhält. Denn die tatsächliche Verfügung über die Betäubungsmittel ist keine Voraussetzung des Einfuhrtatbestandes.Die tatsächliche Mit der Aufgabe als Fracht ist schon versuchte Einfuhr gegeben, vollendet ist die Einfuhr, wenn das Betäubungsmittel die deutsche Grenze passiert hat. Keine Einfuhr ist gegeben, wenn der Zoll sich dahingehend verständigt, die Fracht bewusst einfahren zu lassen, um den Endabnehmer zu identifizieren. 

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Vollendung bei der Einfuhr auf dem Luftweg

Bei der Einfuhr auf dem Luftweg beginnt der Versuch in der Regel mit dem Einchecken des Gepäcks. Nach anderer Ansicht ist auf die Verladung des Drogengepäcks ins Flugzeug und auf die Einsteigemöglichkeit des Kuriers abzustellen. 

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Mengenbegriffe im Betäubungsmittelrecht

Im Betäubungsmittelrecht werden drei Mengenbegriffe unterschieden:Die geringe Menge, die nicht geringe Menge und die zwischen diesen beiden liegende Menge.  Diese Menge bezeichnet man als „Normalmenge“.

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Die „nicht geringe“ Menge („“29 a Abs. 1 Nr. 2; 30 Abs. 1 Nr. 4; 30 a Abs. 1 und Abs 2 Nr. 2

Die nicht geringe Menge ist jeweils Tatbestandsmerkmal. Die inhaltliche Ausgestaltung, was eine nicht geringe Menge ist, hat der Gesetzgeber der Rechtsprechung überlassen. Die Strafzumessung weiß zahlreiche Probleme auf. So können zwischen dem Handeltreiben mit 1 kg, 10 kg und 1000 kg kaum noch Unterschiede gemacht werden, wenn es schon für 100 g eine hohe Freiheitsstrafe gibt. 

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Grenzwerte für Betäubungsmittel 

  • Heroin: 1,5 Heroinhydrochlorid
  • Kokain: 5 g Kokainhydrochlorid
  • Cannabis: 7,5 Tetrahydrocannabinol
  • Amphetamine: 10 g Amphetamin-Base
  • Metaphetamin: 35g M-Hydrochlorid oder 30 g M-Base
  • Buprenorphin (Subutex): 450 mg Buprenorphinhydrochlorid
  • Ecstasy (MDE,MDA) MDMA: 35 g MDE-Hydrochlorid oder 30 g MDMA-BAse
  • Psilocin, Psilocybin: 1,2 g, 1,7 g
  • Khat: 30 g Cathinon
  • LSD: 6 mg Lysergsäurediäthylamid
  • Morphin: 4,5 g Morphinhydrochlorid
  • Methadon: 6 g Levomethadonhydrochlorid oder 6 g razemisches Methadonhydrochlorid

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Feststellung der Wirkstoffkonzentration

Die Wirkstoffkonzentration muss möglichst genau festgestellt werden, da sie nicht nur über den Strafrahmen entscheiden kann, sondern auch für die Strafzumessung (und die Haftfrage) bedeutsam sein kann. Von der chemischen Analyse kann daher nur abgesehen werden, wenn auszuschließen ist, dass eine genauere Angabe des Wirkstoffs das Strafmaß beeinflußen kann. Statistiken belegen, dass der durchschnittliche Wirkstoffgehalt bei Cannabis und hEroin deutlich unter 10 % der Gesamtmenge liegt und dass aber auch Mengen von unter 1 % und unter 3 % möglich sind. Daher sollte man Schätzungen mit Vorsicht genießen. Ist eine chemische Analyse nicht möglich, muß der Tatrichter unter Angabe anderer Umstände angeben, von welcher Mindestqualität er in dubios pro reg ausgeht. Die Kriterien sind: Herkunft, Preis, Aussehen, Verpackung, Beurteilung durch die Tatbeteiligten und Konsumenten etc. 

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Vorsatz über nicht geringe Menge!

Die nicht geringe Menge ist Tatbestandsmerkmal. Deswegen muss der Vorsatz sich auf die tatsächlichen Voraussetzungen der nicht geringen Menge beziehen. Auch für die Strafzumessung ist es von erheblicher Bedeutung, ob der Angeklagte die ihm angelastete nicht geringe Menge in vollem Umfange kannte oder ob er von einer geringen Menge ausging. Wenn der Angeklagte sich unwiderlegbar über die Art, Qualität oder Menge irrt, ist von seinen Vorstellungen auszugehen. 

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Umgang mit geringen Mengen zum Eigenkonsum (§§ 29 Abs. 5, 31 a Abs. 1 BtMG)

Es handelt sich dabei um eine Strafzumessungsnorm, die es den Gerichten erlaubt, von einer Bestrafung abzusehen, wenn der Täter mit Betäubungsmitteln in geringen Mengen zum Eigenverbrauch hantiert. Das Pendant zu dieser Vorschrift für die Staatsanwaltschaft ist der § 31 a Abs. 1 BtMG. Die Staatsanwaltschaft kann danach bereits das Ermittlungsverfahren einstellen, wenn der Tatvorwurf lautet, der Täter gehe mit Betäubungsmitteln in geringer Menge zum Eigenkonsum um. Achtung: Die Anwendung des § 29 Abs. 5 BTGM darf nicht von einem Geständnis abhängig gemacht werden! Ggf. sollte der Strafverteidiger einen Antrag nach § 29 Abs. 5 BTMG stellen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Dieser Antrag ist gem. § 267 Abs. 3 S. 4 StPO zu bescheiden.

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Einstellung wegen nicht geringer Menge zum Eigenkonsum

Bei diesen Werten soll die Einstellung erfolgen:

  • Haschick: 10 Gramm (bei 6 % THC)
  • Heroin: 0,5 Gramm (bei 10 % Heroinhydroclorid)
  • Kokain: 0,5 Gramm (bei 30 % Kokainhydrochlorid)
  • Amphetamin: 0,5 Gramm (bei 25 % Amphetaminbase)

Handelt es sich um andere Betäubungsmittel, soll eine Einstellung erfolgen bei bis zu 3 Konsumeinheiten.

Ein Interesse an der Strafverfolgung sei nur dann gegeben, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Täters hinaus gestört ist. Das ist z.B. denkbar, wenn Jugendliche oder Heranwachsende betroffen sind. 

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Keine geringe Menge nach dem Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass kein geringe Menge vorliegt bei: 1 g Haschisch, 36 g Marihuana und der Anbau von 25 Cannabis-Pflanzen mit einer Höhe zwischen 1 Meter und 1,5 Meter nicht mehr eine geringe Menge im Sinne von 31 a BtMG ist. 

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Wichtige Entscheidung für Hamburg zur nicht geringen Menge

Das Landgericht Hamburg geht in einer Entscheidung davon aus, dass bei dem Besitz von 2,6 Gramm Haschisch, dem Anbau von 14 Cannabis Pflanzen mit einem Blättergewicht von 700 Gramm eine geringe Menschen im Sinne von § 29 abs. 5 BtMG vorliegt und hat von einer Bestrafung abgesehen. In vergleichbaren Fällen in Hamburg sollten Strafverteidiger auf diese Entscheidung hinweisen. 

Empfehlung Ihrer Anwältin für Strafrecht: Tatbegehung als Bandenmitglied

Die Tatbegehung als Bandenmitglied erfordert eine gegenüber der Mittäterschaft gesteigerte deiktische Zusammenarbeit. Die Rechtsprechung verlangt einen Zusammenschluss von mindestens 3 Personen. Ein übergeordnetes Bandeninteresse, wie es früher von der Rechtsprechung verlangt wurde, ist nicht mehr erforderlich. Von der Mittäterschaft unterscheidet sich die Bande durch das Element der auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung mehrerer Personen zu zukünftiger gemeinsamer Deliktsbegehung. 

Achtung:

Die Verabredung, eine umfangreichere Menge an Betäubungsmitteln nach und nach zu verkaufen, reicht nicht für die Annahme einer Bande aus. Denn nach den Regeln der Bewertungseinheit liegt dann nur eine Tat und somit keine künftigen selbständigen Taten vor.

Achtung:

Stehen sich Käufer und Verkäufer gegenüber, lieht keine Bande vor, da nicht einmal die Voraussetzungen einer Mittäterschaft in dem Fall vorliegen. 

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