Im Zuge der Corona Pandemie haben viele Unternehmen die sog. Corona-Soforthilfe beantragt.
Nicht wenige haben dabei falsche Angaben über ihre damalige finanzielle Situation gemacht.
Die Fragen waren teilweise aber auch nicht verständlich formuliert.

Strafbar gemacht oder nicht?

Viele Menschen fragen sich, ob sie sich nun strafbar gemacht haben oder nicht und wie sie sich verhalten sollen, wenn sie bewusst falsche falsche Angaben gemacht haben.

Wie verhalte ich mich?

Das Geld sollte sofort zurücküberwiesen werden. Man sollte sich nicht selbst anzeigen, das bringt nichts. Man sollte das Geld zurückerstatten und warten. Sollte eine polizeiliche Vorladung folgen, wendet man sich mit dieser an einen Anwalt für Strafrecht.

Ist das dann nicht eh zu spät?

Eigentlich ja. Denn die Tat ist bereits vollendet. Dennoch wird es für die Frage der Einstellung der Strafsache und, wenn es nicht eingestellt wird, im Rahmen der Strafzumessungsgesichtspunkte als Strafmilderungsgrund eine erhebliche Rolle spielen.

Ist mein Steuerberater nicht schuld?

Das kommt darauf an. Wenn er ohne ihr Wissen für sie falsche Angaben für die Soforthilfe gemacht hat: ja. Wenn Sie ihm gegenüber falsche Angaben gemacht haben und er in gutem Glauben den Antrag stellte, dann nein.
Wenn beide von falschen Angaben wussten und der Antrag über den Steuerberater eingereicht wurde, haben sich beide strafbar gemacht.

Wie sorge ich für eine Einstellung?

Zunächst sollten Sie das Geld zurücküberweisen. Je früher und selbständiger, desto besser. Mit Erhalt der polizeilichen Vorladung sollten Sie einen auf die Corona-Soforthilfe spezialisierten Anwalt beauftragen, der eine sog. Schutzschrift für sie schreibt und den Kontakt zur Staatsanwaltschaft aufsucht mit dem Ziel der Verfahrenseinstellung.

Wer kann mir helfen?

Wir. Wir sind auf diesem Gebiet Experten. Machen Sie keine Angaben, nehmen Sie Kontakt zu uns auf und wir regeln den weiteren Verfahrensgang.

Einer unserer wesentlichen Tätigkeitsschwerpunkte bilden die Rechtsfragen und die rechtliche Hilfe im Bereich des Bankrott nach § 283 StGB. In diesem Bereich übernimmt die Fachanwältin für Strafrecht ihre Strafverteidigung mit dem Ziel der Strafabwehr oder der Strafverteidigung.Rechtsanwalt und Rechtsdozent Dr. Hammerich übernimmt ihre weitere Korrespondenz mit dem Insolvenzverwalter. Typischerweise wird neben Bankrott auch wegen Insolvenzveschleppung angezeigt. Um beide Straftaten kümmert sich die Sozietät aus einer Hand, so dass für Sie das bestmögliche Ergebnis erzielt wird. Der Tatbestand des Bankrotts lautet: (1) „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

  1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmassse gehören beiseite schafft oder verehimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
  2. in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,3.4.
  3. Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
  4.  Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
  5. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
  6. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseiteschafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert
  7. entgegen dem Handelsrecht Bilanzen a) so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder b) es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
  8.  in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Wer in den Fällen 1. des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder 2. des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In Absatz 4 und 5 erkennt man, dass auch Fahrlässigkeit unter Strafe gestellt ist, wenn auch mit geringerer Strafe bedroht. Die objektive Bedingung der Strafbarkeit ist, dass das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder der Täter seine Zahlungen eingestellt hat.  

Rechtstipp der Sozietät Taher

Droht der Insolvenzverwalter Ihnen damit, eine Strafanzeige wegen Bankrott anzuzeigen oder läuft bereits ein Ermittlngsverfahren wegen Bankrott und Insolvenzverschleppung gegen Sie, so machen Sie keine Angaben. Schalten Sie unverzüglich spezialisierte Fachanwälte oder erfahrene Strafverteiiger mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht ein. Wir sind auf dem Gebiet erfahren und erfolgreich. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

Am 7. und 8. Juli 2017 findet das 12. Gipfeltreffen der Gruppe der 20 wichtigsten Industrie- und Schwellenländer statt. Dieses Treffen wirkt sich auch auf die Justiz in Hamburg aus.

I. Der Zugang zur Gemeinsamen Annahmestelle im Ziviljustizgebäude kann erschwert sein. Aus diesem Grund hat sich das Amtsgericht Hamburg bereit erklärt, dass die Annahmestellen der Amtsgerichte in den Stadtteilen in der Zeit vom 5.-9. Juli 2017 ebenso Schriftstücke fristwahrend annehmen, die für die am Sieveking ansässigen Gerichte vorgesehen sind. Es gibt Einschränkungen. Nähere Angaben findet man in der Allgemeinen Verfügung der Justizbehörde Nr. 9/2017 vom 3.5.2017 (Az. 1400/2).

II. In den Gebäuden der Staatsanwaltschaft Hamburg findet am Donnerstag den 06.07.2017 und am Freitag den 07.07.2017 kein Besucherverkehr statt. Von dieser Regelung sind auch die Anwälte betroffen.

III. Teile des Amtsgerichts Hamburg werden nach Harburg verlegt. Das gilt insbesondere für die Haftabteilungen. Der Zugang wird sich in Harburg in der Neuländer Straße/Ecke Schlachthofstraße befinden- über den Eingang und die Pforte an der Neuländer Straße.

Die von der Polizei betriebene Gefangenensammelstelle wird in der Schlachthofstraße 1-3 sein. Der Anwaltsausweis sollte mitgeführt werden.

Achtung, zweifelhafte Maßnahme: Es erfolgt auch bei den Anwälten eine Befragung, ob Waffen oder gefährliche Gegenstände mitgeführt werden. Die Anwälte werden stichprobenartig abgescannt und in Einzelfällen durchsucht.

Außerhalb der Beratungsräume gibt es Schränke, in denen die Anwälte ihre Sachen einschließen können. Wenn die Polizei es wegen der Sicherheitslage für erforderlich erachtet, kann der Besuch des Mandanten unterbunden werden.

IV. Das Landgericht und das Oberlandesgericht werden auch während des Gipfels besetzt sein und können erreicht werden- etwa wg. Beschwerden in Freiheitsentziehungssachen.

Ein 26 Jähriger Angreifer soll am 28.07.2017 in Hamburg Barmbek einen Mann niedergestochen haben. Soweit, so schlecht. In den sozialen Medien, in der Politik und in den öffentlichen Medien ist immer wieder zu hören, dass es sich bei dem Angreifer um einen Terroristen handelte. Möglich.

Es wird immer wieder gesagt, er sei Moslem. Möglich. Es wird immer wieder gesagt, er habe psychische Probleme gehabt.

Auch möglich. Bürgermeister Scholz sagte, „es handele sich bei dem Täter offenbar um jemanden, der (…) seinen Hass gegen uns gerichtet hat“. Möglich. Aber im Rechtsstaat werden Urteile immernoch von Gerichten gefällt- auch für Muslime, auch für potentielle Mörder. Vorverurteilungen jeder Art sind eines Rechtsstaates nicht würdig, erst recht nicht für einen Bürgermeister. 

Natürlich gibt es hier offensichtlich Anhaltspunkte dafür, dass die Messerattacke religiös motiviert war. Ob die Tat aber tatsächlich ein Terrorakt und Ausdruck von Hass war oder Ausdruck einer psychischen Krankheit, das haben die Gerichte zu klären. Überhaupt ist kein Mord so einfach, dass er unverzüglich eingeordnet werden kann. Nicht umsonst gibt es Ermittlungsbehörden. Kein Muslime soll hier in Schutz genommen werden- es gibt islamischen Terror und er steht auf tiefster Stufe.

Dennoch beansprucht Deutschland es zurecht für sich, ein Rechtsstaat zu sein und das kann auch ein potentieller Terrorist nicht ändern. Die Einordnung der Tat und insbesondere die Verurteilung obliegt den Gerichten und nicht Olaf Scholz und auch nicht den sozialen Medien oder den Meinungen einzelner. Über das Verfahren und die Hintergründe der Tat werden wir zu gegebener Zeit ausführlich berichten.

Mit diesem Beitrag möchten wir uns heute einem Thema widmen, dass unserer Meinung im Strafverfahren viel zu kurz kommt: Die besondere Belastung der Psyche durch ein eingeleitetes Strafverfahren.

Wie fühlt ein Betroffener sich, der erstmalig eine polizeiliche Vorladung in den Händen hält? Wie hat es sich für ihn angefühlt, die Post zu öffnen und darauf zu lesen „Beschuldiger eines Strafverfahrens- kommen Sie dann und dann zur Polizei“. Was geht in einem solchen Menschen vor, wenn er die Tat tatsächlich begangen hat und was geht in ihm vor, wenn er die Tat nicht begangen hat? Warum gibt es keine kostenlose, unproblematische Erstanlaufstelle für Menschen, die zu Unrecht oder zu Recht mit einem Strafverfahren überzogen werden?

Jeder kann einer Straftat bezichtigt werden, wirklich ausnahmslos JEDER. Warum gibt es keine Beratungsstelle, die den Menschen zuhört, kostenlos, ohne Rechtsrat aber mit weiterführenden Hinweisen zur Erlangung emotionaler Stabilität. Mit Unterstützung psychischer Art, mit der Nennung von Beratungsstellen, wenn man sich durch die Situation total überfordert fühlt.

Denn man möge sich nur exemplarisch folgendes Beispiel vor Augen führen: Der A ist ein völlig lieber Mann, der sich gut und gerne um seine Kinder kümmert. Seine Frau sieht das jedoch anders, lässt sich scheiden und befindet den Kontakt zu A für die Kinder als nicht für gut. Deswegen bezichtigt sie ihn einer Straftat gegenüber der Kinder. Der A , bisher nicht vorbestraft, erhält völlig unerwartet eine Vorladung durch die Polizei und soll nun als Beschuldigter in einem Strafverfahren gegen seine eigenen Kinder vernommen werden. Natürlich kann er sich einen Anwalt nehmen, vielleicht hat er hierzu sogar genug Geld. Aber wer hilft ihm, wenn er mit der Situation völlig überfordert ist und sich keinen Anwalt leisten kann und kein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt? Niemand.

Im Übrigen ist ein Strafverteidiger kein Psychologe und ist nur dafür ausgebildet, die juristische Angelegenheit zu klären- nicht zuständig und nicht ausgebildet ist er für die Sorge um das seelische Wohlbefinden seiner Mandanten. Aber gerade dieses wird durch ein eingeleitetes Strafverfahren am meisten tangiert. Oft ist es nicht das Urteil, das am Ende einen langen Strafprozesses steht, das den Beschuldigten belastet. Insbesondere in den Fällen des Freispruchs ist es nicht das Urteil, das den Beschuldigten belastet. Nein, oft und in vielen tausenden Fällen im Jahr ist es die bloße Einleitung des Strafverfahrens, das den Beschuldigten in seinen Grundfesten erschüttert und ihn zum Objekt eines rechtsstaatlichen Verfahrens macht, dessen Druck er auszuhalten hat- so verlangt es der Rechtssaat von ihm.

Wir teilen diese Auffassung nicht und sprechen uns dringend dafür aus, den Beschuldigten kostenlose und einfach zu erreichende Erstanlaufstellen zur Verfügung zu stellen, die den Beschuldigten psychologischen Halt geben. Denn es gilt auch in Deutschland noch immer der Grundsatz: bis zur rechtsstaatlichen Verurteilung ist davon auszugehen, dass kein strafbares Verhalten vorliegt. Dann aber hat der Beschuldigte auch einen Anspruch darauf, wie ein Unschuldiger Mensch behandelt zu werden und dazu gehört auch eine kostenlose Anlaufstelle für den psychischen Druck, den das Strafverfahren auf ihn auslöst.

Auch bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Straftat wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis kommt die Entziehung der FE und/oder die Anordnung einer isolierten Sperrfrist für die Wiedererteilung gem. § 69aAbs. 1 S. 3 StGB als Maßregel der Besserung und Sicherung in Betracht.

Die Behörde ist nicht dazu angehalten, den Ausgang eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens abzuwarten. Auch § 3 StVG steht dem nicht entgegen. Dieser besagt nur, dass es der Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren, nicht aber in einem Erteilungsverfahren untersagt ist, den Sachverhalt zu berücksichtigen, der Gegenstand in einem Strafverfahren ist- und zwar das auch nur solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt. Ihr Strafverteidiger wird dies berücksichtigen, soweit diese kompliziertere Rechtsfrage sie betrifft.

Zunächst wird ein Ermittlungsverfahren betrieben. Dies kann auf eine Anzeige hin erfolgen oder bei hinreichendem Tatverdacht. Die Staatsanwaltschaft ist für das Ermittlungsverfahren zuständig, bedient sich aber der Hilfe der Polizeibehörden.

Das Strafverfahren unterteilt sich in 5 Bereiche:

  • Das Ermittlungsverfahren
  • Das Zwischenverfahren
  • Das Hauptverfahren
  • Das Rechtsmittelverfahren
  • Das Vollstreckungsverfahren

Sie sollten stets einen Strafverteidiger zu einem Strafprozess hinzuziehen.

1. Das Ermittlungsverfahren
Zunächst wird ein Ermittlungsverfahren betrieben. Dies kann auf eine Anzeige hin erfolgen oder bei hinreichendem Tatverdacht. Die Staatsanwaltschaft ist für das Ermittlungsverfahren zuständig, bedient sich aber der Hilfe der Polizeibehörden. Der Strafverteidiger wird in diesem Verfahrensstadium in geeigneten Fällen mit der Staatsanwaltschaft Kontakt aufnehmen und die Möglichkeiten eines Strafbefehls oder einer Einstellung besprechen.

Das Ermittlungsverfahren wird entweder eingestellt, es ergeht ein Strafbefehl oder die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen den Beschuldigten.

2. Das Zwischenverfahren nach Anklage
Das Zwischenverfahren beginnt mit der Erhebung der öffentlichen Anklage. In diesem Verfahrensstadium kann der Strafverteidiger noch darauf hinwirken, die Eröffnung des Hauptverfahrens zu verhindern oder die Anklage abändern zu lassen, wenn diese falsch ist. Es können auch relevante Beweisanträge gestellt werden, um positiv auf den Prozess Einfluss zu nehmen. Wenn das Gericht einen hinreichenden tatverdacht dann nicht annimmt, lehnt es die Eröffnung des Hauptverfahrens ab.

3. Der Verlauf des Hauptverfahrens und die Hauptverhandlung
Es beginnt mit der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung durch den Eröffnungsbeschluss. Die Hauptverhandlung hat ihren festen Gang. Sie wird eingeleitet mit Feststellungen zur Person des Angeklagten und der Verlesung der Anklageschrift. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte zahlreiche Rechte. Sein Strafverteidiger wird auf die Einhaltung seiner Rechte für ihn achten. Eine Einstellung ist auch in der Hauptverhandlung möglich. Wenn das Gericht nicht einstellt, ergeht am Ende der mündlichen Verhandlung ein Urteil.

4. Das Rechtsmittelverfahren
Im Anschluss gibt es die Möglichkeit, Berufung oder Revision gegen das Urteil einzulegen. Ihr Strafverteidiger wird ihre Optionen genau prüfen. In manchen Fällen bietet sich eine Sprungrevision an. Ihr Strafverteidiger wird ihnen mitteilen, welches die für sie beste Lösung ist.

5. Das Vollstreckungsverfahren
Für die Strafvollstreckung ist die Justizverwaltung zuständig. Vollstreckt werden Geldstrafen, Freiheitsstrafen uns sonstige Maßnahmen. Auch während der Vollstreckung ist die Betreuung durch einen Strafverteidiger anzuraten. Dieser kann z.B. auf eine vorzeitige Entlassung aus der Haftanstalt hinwirken.

Voraussichtlich im Jahr 2020 wird die Europäische Staatsanwaltschaft in Deutschland ihre ersten Ermittlungen aufnehmen. Der Strafverteidiger sollte das wissen und sich damit beschäftigen. Der Strafverteidiger sollte auch ggf. seinen Mandanten in Kenntnis setzen. Die Kompetenzen zunächst sind sehr beschränkt. Dennoch kann sich das dann ja noch ändern. Der Strafverteidiger sollte sich gründlich damit auseinandersetzen.

Zunächst muss der Strafverteidiger nicht befürchten, demnächst dem europäischen Strafverteidiger gegenüberzusitzen. Denn die Ermittlungskompetenz der europäischen Staatsanwaltschaft beschränkt sich zunächst nur auf Betrugsstraftaten, die gegen die EU gerichtet sind, das bedeutet, gegen den EU Haushalt. In der „Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Betrug“ findet ihr Strafverteidiger, um welche Delikte es genau geht. Salopp formuliert handelt sich um die Bereiche Bestechung und Bestechlichkeit, Geldwäsche sowie die missbräuchliche Verwendung von EU Mitteln (das bedeutet Untreue). Der Mehrwertsteuerbetrug soll von der Kompetenz der Europäischen Staatsanwaltschaft nur dann umfasst sein, wenn die Straftat einen grenzüberschreitenden Charakter hat sowie den Schaden von über 10 Millionen Euro verursacht hat.

Ihren Sitz wird die europäische Staatsanwaltschaft in Luxemburg haben. Die Leitung der Behörde wird ein Zusammenschluss aus mehreren europäischen Staatsanwälten sein. In den einzelnen Mitgliedstaaten werden Deligierte Staatsanwälte tätig werden.

Woraus muss der Staatsanwalt bei den Verfahrens- und Beschuldigtenrechten achten?
In fast allen Bereichen des von der Europäischen Staatsanwaltschaft geleiteten Verfahrens wird nationales Recht anzuwenden sein. Ihr Strafverteidiger muss daher kaum auf Unterschiede achten. Das gilt auch für das Akteneinsichtsgesuch des Beschuldigten und des Strafverteidigers. Auch bei der Zuständigkeit der Gerichte muss der Strafverteidiger nicht auf Besonderheiten achten, denn zuständig sind die bisherig zuständigen Gerichte. In einigen Ausnahmen in aber der Europäische Gerichtshof zuständig.

Was kommt auf meinen Strafverteidiger zu ?
Jeder Strafverteidiger kann zukünftig mal einem europäischen Staatsanwalt begegnen. Die Ausdehnung er Kompetenz auf weitere Strafverfahren ist sehr wahrscheinlich. Daher sollte jeder Strafverteidiger zumindest schonmal von der europäischen Staatsanwaltschaft gehört haben. der Strafverteidiger sollte zudem wachsam sein und bedenkliche Entscheidungen der Behörden durch die Gerichte klären lassen, um Missständen vorzubeugen.

Muss ich als Beschuldigter mein Passwort an die Polizei herausgeben?

Das neue Betriebssystem von Apple sieht eine sog. Antipolizeitaste vor. Bei Betätigung dieser Taste wird die Entsperrungsmöglichkeit gesperrt und funktioniert nur noch bei Eingabe des Entsperrcodes. Der Zugriff auf die privaten Daten der Kunden wird damit erschwert, die Ermittlungsbehörden kommen nicht ohne weiteres an die privaten Daten heran. Mit dieser Taste soll die vertrauliche Kommunikation gesichert werden, ohne befürchten zu müssen, dass die Ermittlungsbehörden Einblick in die mobilen Daten erhalten. Mit dieser Taste sind die Daten vor ungeschützem Zugriff weitestgehend sicher.

Was passiert aber, wenn die Polizei den Beschuldigten dazu auffordert, sein Passwort herauszugeben? Muss der Beschuldigte sein Passwort dann herausgeben? Macht er sich strafbar, wenn er sich der Anordnung der Polizei auf Herausgabe des Passwortes widersetzt? Nein, er macht sich nicht strafbar. Denn kein Beschuldigter ist dazu verpflichtet, an seiner eigenen Verurteilung mitzuwirken. Werden sie von der Polizei dazu aufgefordert, ihre PIN herauszugeben, um die Antipolizeitaste zu entsperren, so sind sie nicht dazu verpflichtet, den PIN herauszugeben. Werden sie dann gegen ihren Willen dazu gezwungen, sind die daraus gewonnen Erkenntnisse nicht verwertbar. Eine freiwillige Herausgabe der PIN ist „ihr eigenes Problem“. Erkenntnisse, die durch ihre freiwillige Herausgabe der PIN gewonnen werden, sind vollumfänglich gegen sie verwertbar.

Rechtstipp Ihrer Strafverteidigerin: Sie sollten ihre Daten allgemein vor dem Zugriff unberechtigter Dritter immer schützen durch die Eingabe eines Zahlencodes. Wenn die Polizei sie zur Herausgabe ihre PIN auffordert, so lehnen sie die Herausgabe ab. Merken Sie sich, dass die Polizei sie nicht zur Herausgabe ihrer PIN zwingen darf.

Die wichtigsten Änderungen im Ermittlungsverfahren und Hauptverfahren.

Im folgenden wird ein Überblick darüber gewährt, in welchen Bereichen sich etwas für Beschuldigte eines Strafverfahrens geändert hat. Details müssen nachgelesen werden und werden nach und nach auf dieser Seite erläutert.

1. Erweitertes DNA-Screening nach § 81  e StPO
2. Entfallen des Richtervorbehalts bei Blutentnahmen anl. Straßenverkehrsdelikte
3. Ermächtigung zur Online Durchsuchung sowie zur sog. Quellen-TKÜ (§§ 100 a, 100b StPO)

  • Quellen TKÜ
  • kein absoluter Schutz für anwaltliche Berufshelfer
  • Onlinedurchsuchung

4. Erscheinungspflicht bei der Polizei für Zeugen (§ 163 Abs. 3-7 StPO)
5. § 136 Abs. 4 StPO: Audiovisuelle Aufzeichnung der Beschuldigtenvernehmung in Ermittlungsverfahren wegen vorsätzlicher Tötungsdelikte

Die wichtigsten strafprozessualen Änderungen im Hauptverfahren

1. Fristsetzung zur Stellung von Beweisanträgen (§244 Abs. 6 StPO)
2. Änderung des Befangenheitsrechts: Änderung des § 29 Abs. 1 StPO und Verweis auf den Schriftweg (§§26 Abs. 1 S. 2 StPO; 26 a Abs. 2 Nr. 2 StPO n.F.)
3. Vorbereitung der Hauptverhandlung und Opening Statement (zukünftig §§ 213 Abs. 2, 243 Abs. 5 S. 2 StPO)